.Satzung
#####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
Geltungszeitraum von: 01.01.2003
Geltungszeitraum bis: 01.07.2016
Satzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes
Evangelische-Zeltlager-Gemeinschaft1#, 2#
#####Präambel
1Seit 1947 bieten Kirchengemeinden aus dem Großraum Hamburg Kindern die Möglichkeit, während der Sommerferien Zeit in der Natur zu verbringen. 2Dazu wurden und werden von diesen Kirchengemeinden Zeltlager durchgeführt und getragen. 3Der Kirchengemeindeverband sieht seine Arbeit in dieser Tradition. 4Er sorgt für die Ausrichtung der Arbeit auf das Evangelium von Jesus Christus hin.
#§ 1
Name, Sitz, Siegel
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband führt den Namen „Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Evangelische-Zeltlager-Gemeinschaft“.
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Hamburg.
(
3
)
1Der Kirchengemeindeverband führt ein spitzovales Kirchensiegel mit einem stilisierten offenem Zelt, auf dessen Firstspitze das Kreuz der Evangelischen Jugend abgebildet ist. 2Die Umschrift lautet: EV.- LUTH. KIRCHENGEMEINDEVERBAND Evangelische-Zeltlager-Gemeinschaft.
(
4
)
Der Kirchengemeindeverband ist Mitglied im Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Dem Kirchengemeindeverband ist die Aufgabe übertragen, im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit die notwendigen finanziellen, personellen und sächlichen Mittel zu beschaffen, zu ergänzen, zu unterhalten und bereitzustellen, um den verbandsangehörigen Kirchengemeinden die Durchführung von Ferien- und Sommerfreizeiten in Zeltlagern zu ermöglichen.
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband kann, soweit die Bedürfnisse und Interessen der verbandsangehörigen Kirchengemeinden nicht entgegenstehen, die Aufgaben nach Absatz 1 auch für andere kirchliche Rechts- und Verwaltungsträger auf vertraglicher Grundlage gegen Kostenerstattung wahrnehmen.
#§ 3
Mitgliedschaft
(
1
)
Dem Kirchengemeindeverband gehören Kirchengemeinden des Kirchenkreises Alt-Hamburg an, die in der Anlage4# zu dieser Satzung aufgeführt sind.
(
2
)
1Kirchengemeinden, deren Mitglieder als Teilnehmer und Teilnehmerinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder Förderer an den Zeltlagern des Kirchengemeindeverbandes beteiligt sind, können den Beitritt zum Kirchengemeindeverband beantragen. 2Über den Antrag entscheidet die Verbandsvertretung mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder.
#§ 4
Finanzierung
Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit durch Einnahmen aus
- Kostenerstattungen und Entgelten,
- Erträgnissen des eigenen Vermögens,
- Spenden und Kollekten,
- Zuwendungen und Zuschüssen,
- Umlagen, die von den verbandsangehörigen Kirchengemeinden auf Beschluss der Verbandsvertretung aufzubringen sind, soweit Einnahmen nach Buchstabe a bis d nicht zu Gebote stehen.
§ 5
Verbandsvertretung
(
1
)
1In die Verbandsvertretung entsenden die Kirchenvorstände der verbandsangehörigen Kirchengemeinden je eines ihrer Mitglieder. 2Sie bestimmen ein weiteres Kirchenvorstandsmitglied zur Vertretung des Mitgliedes nach Satz 1.
(
2
)
1Die verbandsangehörigen Kirchengemeinden können jeweils bis zu zwei ihrer hauptberuflich oder ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu Mitgliedern der Verbandsvertretung bestellen. 2In diesem Falle ist das Mitglied nach Absatz 1 Stimmführer.
(
3
)
Jede verbandsangehörige Kirchengemeinde hat in der Verbandsvertretung eine Stimme.
(
4
)
1Die Verbandsvertretung wählt eines ihrer Mitglieder in den Vorsitz und zwei weitere Mitglieder in den stellvertretenden Vorsitz. 2Dem vorsitzenden Mitglied obliegt die Einberufung der Verbandsvertretung, die Leitung ihrer Sitzungen und die Ausübung des Ordnungsrechtes in den Sitzungen.
(
5
)
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind unverzüglich nach der Konstituierung der neu gebildeten Kirchenvorstände neu zu bestimmen.
#§ 6
Aufgaben und Verfahren der Verbandsvertretung
(
1
)
1Die Verbandsvertretung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des dreiköpfigen Verbandsausschusses aus ihrer Mitte und Bestimmung seines Vorsitzes und stellvertretenden Vorsitzes
- Feststellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Verbandsausschusses und der von ihm beauftragten Verwaltung
- Festlegung der Grundsätze und Ziele der Arbeit des Kirchengemeindeverbandes
- Änderung der Verbandssatzung im Rahmen der Festlegungen des Errichtungsvertrages
- Entscheidung über jede Planung, Maßnahme und Rechtshandlung, die ein Kostenvolumen von 2500 Euro übersteigt.
2Darüber hinaus kann die Verbandsvertretung jede Angelegenheit des Kirchengemeindeverbandes an sich ziehen und dem Verbandsausschuss Empfehlungen und Weisungen erteilen.
(
2
)
1Die Verbandsvertretung ist mindestens einmal jährlich durch ihr vorsitzendes Mitglied zu einer Sitzung einzuberufen, die grundsätzlich jeweils im September durchzuführen ist. 2Darüber hinaus ist die Verbandsvertretung einzuberufen, wenn der Verbandsausschuss es unter schriftlicher Darlegung der Gründe verlangt oder wenn dies von einem Drittel der Verbandsmitglieder beantragt wird.
(
3
)
1In den Sitzungen der Verbandsvertretung haben beauftragte Vertreter der verbands-angehörigen Kirchengemeinden im Rahmen der Tagesordnung das Rederecht zur Sache. 2Beauftragten von sonstigen kirchlichen Rechts- und Verwaltungsträgern nach § 2 Absatz 2 kann die Verbandsvertretung durch Beschluss das gleiche Recht einräumen.
(
4
)
1Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden mindestens durch ein Mitglied nach § 5 Absatz 1 vertreten ist. 2Sie fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden, zur Stimmabgabe berechtigten Mitglieder, sofern durch Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. 3Zum Verfahren im Übrigen ist die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände vom 25. November 1996 (GVOBl. 1997 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
#§ 7
Verbandsausschuss
(
1
)
1Der Verbandsausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden der Verbandsvertretung (§ 5 Absatz 4), einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsvertretung und einem weiteren Mitglied, das von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte gewählt wird. 2Das vorsitzende Mitglied führt die Geschäfte des Verbandsausschusses. 3Die Zusammensetzung des Verbandsausschusses ist auf der konstituierenden Sitzung der Verbandsvertretung neu zu bestimmen.
(
2
)
1Der Verbandsausschuss tritt regelmäßig auf schriftliche Ladung des vorsitzenden Mitgliedes zur Sitzung zusammen. 2Er fasst seine Beschlüsse einstimmig, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Zum Verfahren im Übrigen ist die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände vom 25. November 1996 (GVOBl. 1997 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(
3
)
1Der Verbandsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Verbandsvertretung zugewiesen sind. 2Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung
- Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
§ 8
Sitzungsniederschrift
Die in den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsausschuss gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und nach Genehmigung von dem sitzungsleitenden Mitglied und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
#§ 9
Satzungsänderung
(
1
)
1Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Verbandsvertretung erforderlich. 2Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Sitzung der Verbandsvertretung gefasst werden.
(
2
)
1Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, muss die Verbandsvertretung innerhalb von vier Wochen nach der ersten Sitzung zu einer erneuten Sitzung einberufen werden. 2Es kann sodann mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Beschluss gefasst werden.
(
3
)
Für die Beschlussfassung nach Absatz 1 und 2 gilt im Übrigen § 6 Absatz 4.
(
4
)
Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes und des Nordelbischen Kirchenamtes.
#§ 10
Ausscheiden aus dem Kirchengemeindeverband,
Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
1Für das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Kirchengemeindeverband bedarf es der schriftlichen Kündigung des Vertrages. 2Das Ausscheiden eines Mitgliedes ist mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende, erstmalig am 31. Dezember 2004 möglich. 3Spätestens sechs Monate vor Abgabe der Kündigung informiert der Kirchenvorstand den Kirchengemeindeverband über seine Kündigungsabsicht und nimmt Verhandlungen auf. 4Eine frist- und formgerechte Kündigung ist unwirksam, wenn das Verfahren nach Satz 3 nicht eingehalten wurde.
(
2
)
1Mit dem Ausscheiden des Kirchengemeindeverbandsmitgliedes enden alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitglieds im Kirchengemeindeverband. 2Vermögensvor- und -nachteile sind aufgrund einer Vereinbarung der ausscheidenden Kirchengemeinde mit dem Kirchengemeindeverband auszugleichen. 3Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, trifft der Kirchenkreisvorstand die erforderlichen Anordnungen.
(
3
)
1Der Kirchengemeindeverband wird aufgehoben, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. 2Die Feststellung über den Wegfall der Voraussetzungen trifft die Verbandsvertretung mit drei Vierteln ihrer Mitglieder. 3Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. 4Für die Liquidierung des Verbandsvermögens im Falle der Auflösung gelten folgende Grundsätze:
- 1Sämtliche Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes sind vorweg zu erfüllen. 2Reicht hierzu das Verbandsvermögen nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Verbandsmitgliedern zu decken; dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Kirchengemeindeverbandes beigetragen haben.
- 1Ein nach Ablösung der Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe a noch vorhandenes Restvermögen bleibt, soweit wirtschaftlich vertretbar, in seinem Bestand erhalten und dient weiterhin der kirchlichen Jugendarbeit. 2Es soll auf eine kirchliche Körperschaft öffentlichen Rechts, vorzugsweise den Kirchenkreis Alt-Hamburg, übertragen werden mit der Auflage, es als Sondervermögen zu führen und seine Erträgnisse bestimmungsgemäß zu verwenden.
§ 11
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 13 Satz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Evangelische-Zeltlager-Gemeinschaft vom 9. Mai 2016 (KABl. S. 242) mit Ablauf des 1. Juli 2016 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 13 Satz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Evangelische-Zeltlager-Gemeinschaft vom 9. Mai 2016 (KABl. S. 242) mit Ablauf des 1. Juli 2016 außer Kraft.