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Geltungszeitraum von: 01.02.2006

Geltungszeitraum bis: 01.02.2016

Satzung
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Elmshorn1#

Vom 19. Januar 2006

(GVOBl. S. 22)

Die Verbandsvertretung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Elmshorn hat aufgrund von Artikel 53 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche folgende neue Satzung beschlossen:
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§ 1
Bestand, Rechtsform und Sitz

( 1 ) Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Elmshorn ist Rechtsnachfolger der früheren Ev.-Luth Kirchengemeinde Elmshorn. Ihm gehören an die
  1. Ev.-Luth. St. Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn,
  2. Ev.-Luth. Stifts-Kirchengemeinde Elmshorn,
  3. Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Elmshorn,
  4. Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde Elmshorn,
  5. Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Zum Guten Hirten“ Elmshorn,
  6. Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde Klein Nordende.
( 2 ) Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Elmshorn hat seinen Sitz in Elmshorn und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Wird aus Teilen einer oder mehrerer Verbandsgemeinden eine neue Kirchengemeinde gebildet, so gehört auch sie dem Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Elmshorn an.
( 4 ) Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Elmshorn führt ein spitzovales Kirchensiegel, das im Siegelbild ein Segelboot mit Kreuz im Segel trägt.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Elmshorn fördert die Gemeinschaft und Zusammenarbeit der Verbandsgemeinden durch gemeinsame Abstimmung und Durchführung von Maßnahmen und Erarbeitung gemeinsamer Planungen.
( 2 ) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vertretung in gemeinsam berührenden Interessen gegenüber den kommunalen und staatlichen Körperschaften.
  2. Errichtung und Unterhaltung des „Präbendenstiftes“ und des Friedhofs in der Friedensallee, Elmshorn, als Einrichtung des Ev.-Luth Kirchengemeindeverbandes Elmshorn.
  3. Verwaltung des Vermögens des Kirchengemeindeverbandes, soweit es nicht durch Vereinbarungen über Besitzeinweisungen nach § 4 Absatz 1 im Besitz der Kirchengemeinde ist.
  4. Der Kirchengemeindeverband ist Träger der von Verbandsgemeinden eingebrachten Kindertageseinrichtungen. Er verfolgt das Ziel, die bisher von den Mitgliedern getragenen Ev.-Luth. Kindertageseinrichtungen mit evangelischem Profil zu betreiben. Die inhaltliche Einbindung der Kindertageseinrichtung in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde soll gestärkt werden.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband gewährleistet, dass der nach Präambel und Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche der Kirchengemeinde obliegende Auftrag in der Kindertageseinrichtung Wirkung entfalten kann. Die Kindertageseinrichtung wird neben ihrem Auftrag zur Förderung und Betreuung des Kindes zum Gemeindeaufbau ihrer jeweiligen Kirchengemeinde beitragen. Die Kirchengemeinden, die ihre Einrichtungen in den Kirchengemeindeverband eingebracht haben, werden die Anliegen der Kindertageseinrichtung aufnehmen und ihre Interessen achten.
( 4 ) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, in den auf ihrem Gebiet liegenden Kindertageseinrichtungen die pastorale Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrzunehmen und die religionspädagogische Betreuung der Einrichtung zu gewährleisten. Die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist damit auch Teil der Aufgabenwahrnehmung der Kirchengemeinde.
( 5 ) Der Kirchengemeindeverband kann die Geschäftsführung oder Geschäftsbesorgung für andere kirchliche oder kirchennahe Träger von Kindertageseinrichtungen übernehmen, wenn dadurch kein finanzieller Nachteil für den Kirchengemeindeverband entsteht.
( 6 ) Die Durchführung der Verwaltungsaufgaben nach § 2 kann im Wege einer Vereinbarung nach Artikel 58 Absatz 2 der Verfassung auf Beschluss der Verbandsvertretung durch das Rentamt im Kirchenkreis Rantzau wahrgenommen werden.
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§ 3
Verbandsmitgliedschaft

Der Kirchengemeindeverband ist Mitglied im Verband Evangelischer Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein e. V. und gehört somit über diesen dem Diakonischen Werk der EKD als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege an.
Die Fachberatung des Kirchenkreises Rantzau bleibt von der Mitgliedschaft im Verband Evangelischer Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein e. V. unberührt.
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§ 4
Finanzierung

( 1 ) Die durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben werden durch Umlage von den Verbandsgemeinden nach der Zahl ihrer Gemeindeglieder getragen.
( 2 ) Für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen gilt Folgendes:
Die Kosten des Kirchengemeindeverbandes im Bereich der Kindertagesstätten werden gedeckt durch
  1. Leistungsentgelte (Leistungsentgelte des öffentlichen Kostenträgers, Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Förderung ihrer Kinder)
  2. zweckgebundene Zuweisungen nach der Finanzsatzung des Kirchenkreises Rantzau
  3. vertragliche Regelungen mit den einbringenden Gemeinden insbesondere im Bereich der ungedeckten Kosten.
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§ 5
Eingebrachte Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Die beteiligten Kirchengemeinden können die bestehenden Kindertageseinrichtungen mit allen Rechten und Pflichten in den Kirchengemeindeverband einbringen. Für die eingebrachten Kindertageseinrichtungen gelten die nachfolgenden Absätze 2 bis 6.
( 2 ) Die Anstellungsverhältnisse mit den in den Kindertageseinrichtungen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gehen auf den Kirchengemeindeverband über.
( 3 ) Die Rechtsverhältnisse mit dem öffentlichen Kostenträger ebenso wie die Betreuungsverträge mit den Personensorgeberechtigten sind auf den Kirchengemeindeverband überzuleiten.
( 4 ) Alle zweckbestimmten Mittel und Vermögenswerte sowie bilanzierte Vermögens- und Schuldverhältnisse ebenso wie alle Forderungen und Verbindlichkeiten sind auf den Kirchengemeindeverband überzuleiten.
( 5 ) Über die Nutzung der gemeindeeigenen Räume durch die Kindertageseinrichtungen ist eine Nutzungsvereinbarung zu treffen.
( 6 ) Über die Nutzung der Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtungen durch die Kirchengemeinden ist eine Nutzungsvereinbarung zu treffen.
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§ 6
Eigentums- und Besitzverhältnisse an Grundstücken und Gebäuden

( 1 ) Der unmittelbare Besitz an den im Eigentum des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Elmshorn stehenden bebauten und unbebauten Grundstücken wird den Verbandsgemeinden durch besondere Vereinbarungen übertragen.
( 2 ) Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband kann Grundstücke, die sich im Besitz einer Verbandsgemeinde befinden, nur mit ihrer Zustimmung veräußern, belasten oder in den Besitzverhältnissen ändern.
( 3 ) Beantragt eine Verbandsgemeinde die Veräußerung der ihr gemäß § 4 Absatz 1 übertragenen Grundstücke, kommt der Erlös der beantragenden Verbandsgemeinde zugute. Der Erlös ist mit Zustimmung der Verbandsvertretung zweckgebunden zu verwenden.
( 4 ) Auf Antrag kann die Verbandsgemeinde den Erlös der Veräußerung für bis zu drei Jahre einer zweckgebundenen Rücklage zuführen. Werden die Rücklagemittel innerhalb dieser Frist nicht zweckentsprechend verwendet, entscheidet der Kirchengemeindeverbandsausschuss über die Verwendung. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Verbandsvertretung.
( 5 ) Die entsprechenden Gesetze und Richtlinien der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche finden Anwendung.
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§ 7
Organe

( 1 ) Die Organe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
( 2 ) Die Amtszeit der Organe entspricht der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Bis zur Konstituierung der neu gebildeten Organe bleiben die alten Organe im Amt.
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§ 8
Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung besteht aus vier Mitgliedern des Kirchenvorstandes der Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Elmshorn und aus je zwei Mitgliedern der Kirchenvorstände der anderen dem Kirchengemeindeverband angehörenden Verbandsgemeinden.
( 2 ) Die Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden wählen für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder der Kirchengemeindeverbandsvertretung und für jedes Mitglied einen persönlichen Stellvertreter oder eine persönliche Stellvertreterin, der oder die zugleich Ersatzmitglied ist. Bei Ausscheiden eines Mitglieds ist eine Nachwahl des Ersatzmitglieds erforderlich.
( 3 ) Die Verbandsvertretung wählt auf ihrer ersten Sitzung für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und dessen bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterin; sie dürfen weder Pastor oder Pastorin noch hauptamtlicher Mitarbeiter oder hauptamtliche Mitarbeiterin einer kirchlichen Körperschaft sein.
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§ 9
Aufgaben der Verbandsvertretung

Die Verbandsvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
( 1 ) Sie wählt den Verbandsausschuss.
( 2 ) Sie setzt die Umlage gemäß § 4 fest.
( 3 ) Sie beschließt den Haushaltsplan des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes einschließlich des Stellenplans, nimmt die Jahresrechnung ab und entscheidet über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften.
( 4 ) Sie beschließt über wesentliche und konzeptionelle Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen des Kirchengemeindeverbandes unter Beteiligung der jeweiligen leitenden Person der Kindertagesstätte und der für die pastorale Begleitung verantwortlichen Person.
( 5 ) Sie beschließt über den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten.
( 6 ) Sie beschließt über Neubauten und wesentliche Änderungen an Gebäuden.
( 7 ) Sie beschließt über die Grundsätze des Betriebes der Einrichtungen des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes.
( 8 ) Sie beschließt über die Neugründung von Einrichtungen sowie über die Übernahme von Einrichtungen in den Kirchengemeindeverband.
( 9 ) Sie beschließt die Schließung von Einrichtungen des Kirchengemeindeverbandes im Bereich der Kindertageseinrichtungen.
( 10 ) Sie beschließt über sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die der Verbandsausschuss vorlegt.
( 11 ) Sie beaufsichtigt die Geschäftsführung des Verbandsausschusses.
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§ 10
Geschäftsordnung der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau gilt in ihrer jeweiligen Fassung für die Verbandsvertretung entsprechend, sofern nichts anderes geregelt ist.
( 2 ) Die Verbandsvertretung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes oder wenn der Verbandsausschuss es verlangt.
( 3 ) Die Verbandsvertretung tagt nach Maßgabe des Artikel 120 Absatz 2 der Verfassung öffentlich. Vorsitzende von Kirchenvorständen und Pfarrstelleninhaber oder Pfarrstelleninhaberinnen der Verbandsgemeinden haben bei Anwesenheit Wortrecht.
( 4 ) Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes bzw. der Stelle, der nach § 2 Absatz 4 Aufgaben übertragen sind, sollen in Fragen ihres Arbeitsgebietes zu den Sitzungen mit beratender Stimme herangezogen werden. Zu einzelnen Beratungsgegenständen können Sachverständige, insbesondere Kirchenkreisbeauftragte und die Kindertagesstätten-Fachberatung des Kirchenkreises gehört werden.
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§ 11
Verbandsausschuss

( 1 ) Jede Verbandsgemeinde ist im Verbandsausschuss durch ein Mitglied vertreten. Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden aus der Verbandsvertretung für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Verbandsvertretung durch die Verbandsvertretung gewählt. Für die in den Verbandsausschuss gewählten Mitglieder sind die nicht gewählten Mitglieder der Verbandsvertretung gleichzeitig Ersatzmitglieder.
( 2 ) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Kirchengemeindeverbandes ist geborenes Mitglied des Verbandsausschusses.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende der Verbandsvertretung darf dem Verbandsausschuss nicht angehören. Er bzw. sie soll an allen Sitzungen des Verbandsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
( 5 ) Sind die Vorsitzenden der Kirchenvorstände nicht gewählte Mitglieder des Verbandsausschusses, können sie beratend an den Sitzungen des Verbandsausschusses teilnehmen.
( 6 ) Außerhalb der Tagungen der Verbandsvertretung nimmt der Verbandsausschuss in dringenden Fällen die Aufgaben der Verbandsvertretung wahr. Über seine Maßnahmen hat er der Verbandsvertretung in der nächsten Sitzung der Verbandsvertretung zu berichten. Sie entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
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§ 12
Aufgaben des Verbandsausschusses

Der Verbandsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
( 1 ) Der Verbandsausschuss ist für die Geschäftsführung des Kirchengemeindeverbandes, die operative Führung der angeschlossenen Kindertageseinrichtungen sowie für alle Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.
( 2 ) Der Verbandsausschuss bereitet die Sitzungen der Verbandsvertretung vor und führt deren Beschlüsse durch.
( 3 ) In dringenden Fällen nimmt der oder die Vorsitzende die Aufgaben des Verbandsausschusses wahr. Seine oder ihre Entscheidungen sind dem Verbandsausschuss in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen. Dieser entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband wird durch den Verbandsausschuss in allen Angelegenheiten vertreten. Im Rechtsverkehr handelt er durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied als gesetzlicher Vertreter des Kirchengemeindeverbandes. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, handeln die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied.
Erklärungen, durch die der Kirchengemeindeverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Das Siegel des Kirchengemeindeverbandes ist beizudrücken.
( 5 ) Im Rahmen der Geschäftsführung obliegen dem Verbandsausschuss insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Überwachung der Zweckerfüllung des Kirchengemeindeverbandes im Sinne dieser Satzung.
  2. Verwaltung des Vermögens des Kirchengemeindeverbandes.
  3. Aufstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses des Kirchengemeindeverbandes jeweils zur Vorlage an die Verbandsvertretung.
  4. Vorbereitung der Beschlussfassung über die Schließung von Gruppen/Plätzen oder Erweiterungen von Gruppen und Angeboten in den angeschlossenen Kindertageseinrichtungen.
  5. Vorbereitung der Beschlussfassung über die Schließung ganzer Kindertageseinrichtungen.
  6. Vorbereitung der Beschlussfassung über die Neugründung von Einrichtungen als auch Übernahme von Einrichtungen in den Kirchengemeindeverband.
  7. Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchengemeindeverbandes.
  8. Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes. Die Fachaufsicht, Einstellung und Entlassung der Leiterinnen und Leiter einer Kindertageseinrichtung regelt die Geschäftsordnung.
  9. Delegation der Wahrnehmung der Dienstaufsichtsaufgaben. Der Verbandsausschuss entscheidet über Organisations- und Dienstverteilungspläne und Stellenbeschreibungen. In der Regel soll die Dienst- und Fachaufsicht der Kindertageseinrichtungen auf die Leiterinnen und Leiter der Kindertageseinrichtungen ebenso wie die Federführung bei Einstellungsvorgängen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Kindertageseinrichtungen übertragen werden. Der Verbandsausschuss wird das Nähere im Sinne der vorgenannten Bestimmungen im Wege einer Geschäftsordnung regeln.
  10. Beratung und Beschlussfassung zu Anträgen von Kirchenvorständen der Gemeinden, die dem Kirchengemeindeverband angehören.
( 6 ) In Fällen nach Absatz 5 Buchstaben d und e soll der Verbandsausschuss die Kirchengemeinde, zu der die Kindertageseinrichtung gehört, vorher anhören.
( 7 ) In Fällen nach Absatz 5 Buchstabe g, sofern es sich um Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von Kindertageseinrichtungen handelt, ist der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, auf deren Gebiet die Kindertageseinrichtung liegt, vorher zu beteiligen.
( 8 ) Der Verbandsausschuss kann zur Unterstützung seiner Arbeit Unterausschüsse einsetzen oder Einzelpersonen wie den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Kirchengemeindeverbandes mit der Bearbeitung bestimmter Aufgaben jederzeit widerruflich beauftragen.
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§ 13
Geschäftsordnung des Verbandsausschusses

( 1 ) Die Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau gilt in ihrer jeweiligen Fassung für den Verbandsausschuss entsprechend, sofern nachstehend nichts anderes geregelt ist.
( 2 ) Der Verbandsausschuss tritt auf Einladung des oder der Vorsitzenden zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied es unter Angabe des Grundes verlangt.
( 3 ) Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich.
( 4 ) § 10 Absatz 4 gilt entsprechend.
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§ 14
Besprechung gemeinsamer Angelegenheiten

Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Verbandsausschusses kann die Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden zur Besprechung gemeinsamer Angelegenheiten einladen. Darüber hinaus ist eine solche Sitzung anzusetzen, wenn sie von mindestens zwei Kirchenvorständen der Verbandsgemeinden beantragt wird.
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§ 15
Anschluss und Ausscheiden

( 1 ) Über den Antrag einer Kirchengemeinde auf Anschluss zum Kirchengemeindeverband beschließt die Verbandsvertretung mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder auf Vorschlag des Verbandsausschusses.
( 2 ) Eine Verbandsgemeinde kann zum Ende eines Jahres mit einer Frist von zwölf Monaten aus dem Kirchengemeindeverband ausscheiden.
Bis spätestens neun Monate vor Wirksamwerden des Ausscheidens treffen der Kirchengemeindeverband und die ausscheidende Kirchengemeinde eine Vereinbarung über die Modalitäten des Ausscheidens. Die Vereinbarung umfasst insbesondere folgende Punkte:
  1. eine Vermögensauseinandersetzung,
  2. eine Regelung darüber, ob und in welcher Weise die ausscheidende Kirchengemeinde in einer dem Ausscheiden folgenden Übergangszeit von höchstens drei Jahren an der Kostendeckung von gemeinsamen Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes beteiligt wird, und
  3. die Übernahme von Beschäftigten des Kirchengemeindeverbandes, die bisher mit einem räumlichen und/oder inhaltlichen Schwerpunkt für die ausscheidende Kirchengemeinde tätig waren.
( 3 ) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstands.
( 4 ) Die Vereinbarung kommt durch gleich lautende Beschlüsse der Verbandsvertretung und des Kirchenvorstandes der ausscheidenden Kirchengemeinde zustande. Der Beschluss der Verbandsvertretung bedarf einer Mehrheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder.
( 5 ) Kommt es zu keiner Einigung nach Absatz 3, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand. Diese Entscheidung ist endgültig.
( 6 ) Bei Rücknahme der unter § 5 Absatz 1 von Verbandsgemeinden eingebrachten Kindertageseinrichtungen in die eigene Trägerschaft einer Verbandsgemeinde finden die Absätze 1 bis 5 entsprechend Anwendung.
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§ 16
Änderung der Satzung und Auflösen des Verbandes

( 1 ) Über Änderungen der Satzung beschließt die Verbandsvertretung mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder. Sie bedarf neben der Genehmigung nach Artikel 53 Absatz 1 der Verfassung NEK der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes. Die Aufnahme neuer Aufgaben, die nicht in § 2 erfasst sind, bedarf der Zustimmung aller Kirchenvorstände.
( 2 ) Änderungen der Satzung infolge eines Beitritts oder Ausscheidens nach § 15 Absatz 1 bis 6 bedürfen keiner weiteren Beschlussfassung der Verbandsvertretung. In diesen Fällen stellt der Verbandsausschuss nach Wirksamwerden des Beitritts bzw. Ausscheidens die veränderte gültige Fassung der Satzung fest und veröffentlicht sie.
( 3 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes kann nur zum Jahresende erfolgen und wenn mindestens 15 Monate vorher drei Viertel der Verbandsgemeinden der Auflösung zugestimmt haben.
( 4 ) Bei Auflösung des Kirchengemeindeverbandes findet eine Vermögensauseinandersetzung im Wege der Vereinbarung zwischen dem Kirchengemeindeverband und den Verbandsgemeinden statt. Kommt es zu keiner Einigung über eine solche Vereinbarung, so ist die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes einzuholen. Diese ist endgültig.
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§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Februar 2006 in Kraft. Die bisherige Verbandssatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1985 (GVOBl. S. 115), zuletzt geändert durch die Satzung vom 28. November 1996 (GVOBl. 1997 S. 65), tritt damit außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 15 Absatz 2 der Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Elmshorn vom 31. August 2015 (KABl. 2016 S. 70) mit Ablauf des 1. Februar 2016 außer Kraft.