.Vertrag
#Anlage zum Vertrag
Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Vertrag
über den Beitritt
zu dem Vertrag über die Errichtung und die Ordnung eines Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg1#
Vom 3. März 2011
(GVOBl. S. 114; ABl. S. 16)
####Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche,
vertreten durch die Kirchenleitung,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und
die Pommersche Evangelische Kirche,
vertreten durch die Kirchenleitung,
vertreten durch die Kirchenleitung,
schließen folgenden
#Vertrag:
#§ 1
1Die Pommersche Evangelische Kirche tritt dem Vertrag über die Errichtung und die Ordnung eines Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 6. März 1974 (KGVOBl. S. 64) bei. 2Damit ist das Kirchengericht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (im Folgenden Kirchengericht genannt) auch für Streitigkeiten der Pommerschen Evangelischen Kirche nach §§ 2 und 3 des Kirchengesetzes über ein Kirchengericht der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 10. November 1972 (KGVOBl. 1974 S. 63) zuständig.
#§ 2
Das Recht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche über das kirchengerichtliche Verfahren in verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten gilt als gliedkirchliches Recht der Pommerschen Evangelischen Kirche.
#§ 3
1Die der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche durch die Inanspruchnahme des Kirchengerichts für verfassungs- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten der Pommerschen Evangelischen Kirche entstehenden Kosten sind der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zu erstatten. 2Die Erstattung der Kosten wird grundsätzlich mit Abschluss des jeweiligen Verfahrens fällig. 3Einzelheiten zum Abrechnungsverfahren ergeben sich aus der Anlage zum Vertrag.
#§ 4
Dieser Vertrag wird in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Vertragschließenden bekannt gemacht.2#
#§ 5
#§ 6
1Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. 2Er kann beiderseits mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalenderjahres gekündigt werden. 3Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung anhängig sind, sind weiter nach den Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen.
Der vorstehende Vertrag wird in zwei Urschriften ausgefertigt.
Lübeck, den 3. März 2011 | Lübeck, den 3. März 2011 | ||
Für die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche: | Für die Kirchenleitung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche: | ||
Dr. Hans-Jürgen Abromeit Bischof Vorsitzender der Kirchenleitung | Gerhard Ulrich Bischof Vorsitzender der Kirchenleitung | ||
Dr. Friedrich August Bonde Mitglied der Kirchenleitung | |||
Anlage zum Vertrag
über den Beitritt zu dem Vertrag über die Errichtung und die Ordnung eines Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in
Schleswig-Holstein und Hamburg
I. | Die Erstattungssumme nach § 3 des Vertrages über den Beitritt zu dem Vertrag über die Errichtung und die Ordnung eines Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg beträgt pro Verfahren beim Kirchengericht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche 650 Euro. |
II. | 1Die Erstattungssumme setzt sich aus den Kosten der nachfolgenden Einzelpositionen zusammen:
2Veränderungen bei den Kosten der Einzelpositionen sind in der Regel ein Grund zur Anpassung. |
III. | 1Die Erstattung wird auch fällig, wenn ein Verfahren ohne eine gerichtliche Endentscheidung zum Abschluss kommt (z. B. durch Rücknahme oder Vergleich). 2Erfolgt eine Rücknahme vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, ermäßigt sich die Erstattungssumme auf ein Drittel des Betrages nach I. |
IV. | Die Abrechnung der Erstattungssumme erfolgt unabhängig vom jeweiligen Verfahrensende jeweils zum Halbjahresende gegen Sammelnachweis unter Angabe des Aktenzeichens und der Verfahrensbeteiligten. |
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1 ↑ Red. Anm.: Durch das Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) und das Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 390) hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zum 1. Januar 2016 ein neues Kirchengericht errichtet, das an die Stelle des bisherigen Kirchengerichts tritt. Der Vertrag wurde somit gegenstandslos.
1 ↑ Red. Anm.: Durch das Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) und das Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 390) hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zum 1. Januar 2016 ein neues Kirchengericht errichtet, das an die Stelle des bisherigen Kirchengerichts tritt. Der Vertrag wurde somit gegenstandslos.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. GVOBl. 2011 S. 114, ABl. 2011 S. 16.
2 ↑ Red. Anm.: Vgl. GVOBl. 2011 S. 114, ABl. 2011 S. 16.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. GVOBl. 2011 S. 114, 311 und, ABl. 2011 S. 16, 88.
3 ↑ Red. Anm.: Vgl. GVOBl. 2011 S. 114, 311 und, ABl. 2011 S. 16, 88.