.Rechtsverordnung
Geltungszeitraum von: 01.08.1986
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Rechtsverordnung
über die Vereinbarung höherer Versorgungsanwartschaften
für beurlaubte Pastoren und Kirchenbeamte1#
Vom 10. Juni 1986
Die Kirchenleitung hat aufgrund des § 12 Absatz 2 des Kirchenversorgungsgesetzes vom 14. Januar 1984 (GVOBl. S. 45) in der Fassung des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Februar 1986 (GVOBl. S. 62) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
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Die nach § 12 Absatz 2 des Kirchenversorgungsgesetzes zu treffenden Vereinbarungen zwischen der Nordelbischen Kirche, dem Pastor oder Kirchenbeamten und dem Anstellungsträger, in dessen Dienst der Beurlaubte steht (Urlaubsanstellungsträger), werden vom Nordelbischen Kirchenamt geschlossen.
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1Vereinbarungen können für befristete oder unbefristete Beurlaubungen getroffen werden. 2Sie gelten nur für die jeweils laufenden Beurlaubungen und müssen im Bedarfsfall entweder verlängert oder erneut geschlossen werden.
#§ 2
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1Zum Abschluss einer Vereinbarung bedarf es eines gemeinsamen Antrages des beurlaubten Pastors oder Kirchenbeamten und seines Urlaubsanstellungsträgers sowie der Annahme durch das Nordelbische Kirchenamt. 2Bei Kirchenbeamten, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Nordelbischen Kirche stehen, ist der Dienstherr als weiterer Antragsberechtigter zu beteiligen. 3Er haftet neben dem Urlaubsanstellungsträger für die Aufbringung des Versorgungsbeitrages nach § 4.
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2
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1Der Antrag auf Begründung höherer Versorgungsanwartschaften kann sich nur auf eine bestimmte Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen A und B zum Kirchenbesoldungsgesetz der Nordelbischen Kirche beziehen. 2Der Urlaubsanstellungsträger verpflichtet sich mit dem Antrag nach Maßgabe des § 4 zur Zahlung von Versorgungsbeiträgen.
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3
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1Die Nordelbische Kirche sichert mit der Annahme des Antrags bei Erfüllung der Voraussetzungen nach dieser Verordnung höhere Versorgungsanwartschaften zu.
2Die Zusicherung kann ohne Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen zurückgenommen werden, wenn trotz Mahnung der Versorgungsbeitrag länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.
#§ 3
1Der Versorgungsbeitrag beträgt nach Festsetzung des Nordelbischen Kirchenamtes während der Beurlaubung 40 Prozent der monatlichen sich nach § 2 Absatz 2 ergebenden Dienstbezüge zuzüglich der Sonderzuwendung.
2Der Prozentsatz kann vom Nordelbischen Kirchenamt für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt werden. 3Eine Anhebung des Satzes ist nur zur Angleichung an den allgemeinen Versorgungsbeitrag nach § 9 des Finanzgesetzes vom 28. Mai 1978 (GVOBl. S. 155) zulässig.
#§ 4
1Der Unterschied zwischen den Dienstbezügen nach dem verliehenen Amt im statusrechtlichen Sinne und der nach § 2 Absatz 2 höheren Besoldungsgruppe gilt nach Ablauf von zehn Jahren des Bezuges und Entrichtung des höheren Versorgungsbeitrages als ruhegehaltfähig. 2Bis zur Vollendung der zehnjährigen Frist steigt die Ruhegehaltfähigkeit des Unterschiedes mit jedem vollen Jahr um ein Zehntel.
#§ 5
1Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.2# 2Sie ist auch auf laufende Beurlaubungsfälle anwendbar. 3Die Zusicherung höherer Versorgungsanwartschaften kann in diesen Fällen rückwirkend beantragt werden, soweit der Beurlaubte die höheren Dienstbezüge tatsächlich erhalten hat. 4Für die zurückliegende Zeit ist ein Nachzahlungsbeitrag zu entrichten, der sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung bemisst.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kirchenversorgungsgesetzes vom 26. November 2015 (KABl. 2016 S. 2) mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kirchenversorgungsgesetzes vom 26. November 2015 (KABl. 2016 S. 2) mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.