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Geltungszeitraum von: 01.07.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchengesetz
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zur Ergänzung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (Disziplinarergänzungsgesetz – DiszErgG)1#

Vom 20. März 2010

(KABl S. 21)

Das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) vom 28. Oktober 2009 gilt in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
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§ 1
Disziplinaraufsichtführende Stelle
(zu § 4 DG.EKD)

Disziplinaraufsichtführende Stelle ist der Oberkirchenrat. Für die Mitglieder des Oberkirchenrates und die Landessuperintendenten ist disziplinaraufsichtführende Stelle die Kirchenleitung.
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§ 2
Disziplinarkammer
(zu §§ 47 Absatz 1, 49 Absatz 1, 50 Absatz 3 und 54 Absatz 1 DG.EKD)

( 1 ) Für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wird eine Disziplinarkammer gebildet.
( 2 ) Die Disziplinarkammer besteht aus einem rechtskundigen vorsitzenden, zwei ordinierten beisitzenden und zwei nicht ordinierten beisitzenden Mitgliedern, davon mindestens einem rechtskundigen Mitglied.
( 3 ) Die Mitglieder der Disziplinarkammer und ihre Stellvertreter werden durch die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs berufen.
( 4 ) Der Oberkirchenrat errichtet für die Disziplinarkammer eine Geschäftsstelle.
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§ 3
Begnadigungsrecht
(zu § 84 DG.EKD)

Das Begnadigungsrecht übt der Landesbischof im Benehmen mit der Kirchenleitung aus.
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§ 4
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 28. Oktober 1995 zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 1. Dezember 1995, geändert durch Kirchengesetz vom 31. März 1996 (KABl 1995 S. 1292#, 1996 S. 54), außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Disziplinargesetzergänzungsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 393) außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Fundstelle von 1995 betrifft ein vorheriges Änderungsgesetz vom 28. Oktober 1995.