.

Geltungszeitraum von: 30.04.1974

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchengesetz
über ein Kirchengericht
der evangelisch-lutherischen Kirchen
in Schleswig-Holstein und Hamburg1#, 2#

Vom 10. November 1972

(KGVOBl. 1974 S. 63)

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1
Errichtung des Kirchengerichts

( 1 ) Zur Verhandlung und Entscheidung kirchlicher Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten errichten die
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins,
Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate,
Evangelisch-lutherische Kirche in Lübeck,
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Eutin
durch Vertrag ein Kirchengericht als gemeinsames Verfassungs- und Verwaltungsgericht mit dem Sitz in Kiel.
( 2 ) Dem Vertrag über die Errichtung und die Ordnung eines Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg (Anlage zu diesem Gesetz) wird zugestimmt.
( 3 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, den Vertrag unterschriftlich zu vollziehen.
( 4 ) Mit dem Inkrafttreten des Vertrages wird das durch ihn geschaffene Recht für die Landeskirche bindend.
#

§ 2
Zuständigkeit in Verfassungssachen

( 1 ) Das Kirchengericht entscheidet in Verfassungssachen
  1. über die Auslegung der Rechtsordnung aus Anlass von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Landessynode, der Kirchenleitung, den Bischöfen und den Propsteisynoden über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten,
  2. über die Vereinbarkeit von Kirchengesetzen, Verordnungen und Satzungen mit der Rechtsordnung auf Antrag eines Fünftels der Zahl der gesetzlichen Mitglieder der Landessynode oder auf Antrag der Kirchenleitung, eines Bischofs oder einer Propsteisynode.
( 2 ) Der Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.
( 3 ) Der Antrag nach Absatz 1 Buchstabe b ist nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Rechtsnorm eines Kirchengesetzes, einer Verordnung oder einer Satzung wegen ihrer förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Rechtsordnung
  1. für nichtig hält oder
  2. für gültig hält, nachdem ein kirchliches Organ oder eine kirchliche Amtsstelle sie als unvereinbar mit der Rechtsordnung nicht angewendet hat.
( 4 ) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 23. Juni 1950 in der Fassung des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 1968 (ABl. VELKD Bd. III S. 95).
#

§ 3
Zuständigkeit in Verwaltungssachen

( 1 ) Das Kirchengericht entscheidet in kirchlichen Verwaltungssachen
  1. über den Antrag auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage),
  2. über den Antrag auf Vornahme eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes einer kirchlichen Amtsstelle (Verpflichtungsklage),
  3. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses aufgrund des in der Landeskirche geltenden Rechts oder über die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (Feststellungsklage),
  4. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften, die der Aufsicht der Landeskirche unterstehen, soweit die Streitigkeiten nicht unter § 2 oder Buchstabe a bis c oder e fallen,
  5. über alle ihm sonst durch Kirchengesetz zugewiesenen Fälle.
( 2 ) Zur Erhebung der Anfechtungs- und der Verpflichtungsklage (Absatz 1 Buchstabe a und b) ist nur befugt, wer geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
( 3 ) Die Feststellungsklage (Absatz 1 Buchstabe c) steht nur demjenigen zu, der ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses kann nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte durch Klage gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b und d verfolgen kann oder hätte verfolgen können; dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird.
#

§ 4
Kirchensteuerstreitigkeiten

Das Kirchengericht entscheidet nicht in Streitigkeiten über Kirchensteuern.
#

§ 5
Vermögensrechtliche Streitigkeiten

Unbeschadet seiner Zuständigkeit für Entscheidungen auf dem Gebiet des kirchlichen Dienstrechts nach § 3 entscheidet das Kirchengericht nicht über vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis der Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen.
#

§ 6
Geistliche Angelegenheiten

Die Verwaltung der Sakramente und die Gewährung oder Verweigerung von sonstigen geistlichen Amtshandlungen unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Kirchengericht.
#

§ 7
Andere Gerichte

Die Zuständigkeit anderer kirchlicher Gerichte sowie sonstiger richterlich tätiger Organe, die auf besonderer kirchengesetzlicher Vorschrift beruht, wird durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
#

§ 8
Gerichtsverfassung, Verfahren

Für die Gerichtsverfassung des Kirchengerichts und für die Verfahren gelten die Bestimmungen der Kirchengerichtsordnung.
#

§ 9
Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes3# werden aufgehoben:
  1. das Kirchengesetz über die Errichtung eines Kirchengerichts vom 15. Mai 1952 (Kirchl. Ges. u. V.-Blatt S. 50) in der Fassung des Kirchengesetzes vom 22. Juni 1960 (Kirchl.- Ges. u. V.-Blatt S. 9),
  2. die Verfahrensordnung für das Kirchengericht vom 9. Dezember 1960 (Kirchl. Ges. u. V.-Blatt 1961 S. 2).
Die Amtszeit der Mitglieder des bisherigen Kirchengerichts endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten anhängigen Verfahrens.

#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 390) mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
#
2 ↑ Red. Anm.: Gemäß Teil 1 § 69 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweiligen Fassung unterhält die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht mit Sitz in Kiel. Bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung galten für Verfahren vor diesem Kirchengericht das hier abgebildete Kirchengesetz über ein Kirchengericht der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 10. November 1972 (KGVOBl. 1974 S. 63) sowie die Kirchengerichtsordnung des Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 2. April 1974 (KGVOBl. S. 65), zuletzt geändert durch § 47 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch- Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976 (KGVOBl. S. 179). Zur Zusammensetzung und Zuständigkeit der Kammern des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts wurden in Teil 1 § 69 Absatz 2 bis 5 des Einführungsgesetzes Übergangsregelungen getroffen.
#
3 ↑ Red. Anm.: Mangels anderer Bestimmungen trat dieses Kirchengesetz gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Rechtsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 6. Mai 1958 (KGVOBl. S. 83) in der am 10. November 1972 geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. Oktober 1971 (KGVOBl. S. 255)) 14 Tage nach seiner Verkündung, also am 30. April 1974 in Kraft.