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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:28.08.2014
Aktenzeichen:NK-MG 1-26/2013
Rechtsgrundlage:MVG-EKD: § 42 Buchstabe c, § 47 Absatz 1 und 2, § 60 Absatz 1, § 60 Absatz 7, § 14 Absatz 2; KAT Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT): Abteilung 4, Vorbemerkungen, Entgeltgruppen K 4 Abschnitt I und K 5
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

  • Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Friedhofsdienst
  • Maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung von Tätigkeiten der Entgeltgruppen K 4 Abschnitt I und K 5 Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT vom 1.12.2006 mit späteren Änderungen)
  • Es reicht für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 5 erste Alternative Abteilung 4 nicht aus, dass ein Arbeitnehmer eine abgeschlossene Hochschulausbildung (hier: Diplom-Sportlehrer) hat. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut müssen sich die Hochschulausbildung und die entsprechenden Tätigkeiten aufeinander beziehen; die vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten müssen sich gerade auf die von ihm abgeschlossene Ausbildung beziehen.
  • Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 5 zweite Alternative ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer mindestens 50 % seiner Arbeitszeit schwierige fachliche Tätigkeiten verrichtet. Vorliegend nach den vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung und Bewertung der Arbeitsvorgänge verneint.
  • Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 4 Abschnitt I zweite Alternative Abteilung 4 sind gegeben, wenn ein Arbeitnehmer der Entgeltgruppe K 3 mit umfassenden arbeitsfeldspezifischen Kenntnissen, die erhebliche Verantwortung für ein hochwertiges Gerät (z. B. Friedhofsbagger) trägt. Vorliegend bejaht.

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Weigerung des Antragsgegners, den Mitarbeiter M in die Entgeltgruppe K 5 Abteilung 4 Friedhofsdienst (Anlage 1 zum KAT) einzugruppieren, rechtswidrig ist.
Die Antragstellerin ist die bei dem Antragsgegner gebildete Mitarbeitervertretung. Sie hat am X.Y.2012 beim Antragsgegner einen Initiativantrag zur Eingruppierung des Mitarbeiters M in die Entgeltgruppe K 5 Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT) gestellt.
Der Antragsgegner hat diesen Antrag mit Schreiben vom X.Y.2012 abgelehnt. Mit Schreiben vom X.Y.2012 hat die Antragstellerin Erörterung der Eingruppierung im Rahmen einer Sammelerörterung beantragt; diese fand am X.Y.2013 statt. Im Rahmen dieser Erörterung hat der Antragsgegner erklärt, die beantragte Eingruppierung noch einmal zu überprüfen und mit Schreiben vom X.Y.2013 der Antragstellerin mitgeteilt, dass er Herrn M ab dem X.Y.2013 rückwirkend in die Entgeltgruppe K 4 eingruppieren werde. Die Antragstellerin widersprach dieser Eingruppierung mit Schreiben vom X.Y.2013. Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom X.Y.2013 mit, er folge der erneuten Initiative der MAV zur Eingruppierung von Herrn M nach K 5 nicht.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Tätigkeit von Herrn M sei in die Entgeltgruppe K 5 einzugruppieren. Herr M verfüge zwar über ein abgeschlossenes Studium zum Sportlehrer. Die von ihm verrichteten Tätigkeiten ergeben sich aus der Stellenbeschreibung. Diese Stellenbeschreibung ist im November 2013 nochmals aktualisiert worden. Nach der Stellenbeschreibung und Bewertung aus Februar 2012 verrichtet Herr M zu 11 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten, die umfassende arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erfordern; 89 % der von ihm verrichteten Arbeitsvorgänge wurden als solche bewertet, die mit erheblicher Verantwortung für hochwertiges Gerät verbunden sind. Die Bewertung der Arbeitsvorgänge aus November 2013 ergibt, dass 48 % seiner Tätigkeiten als solche eingestuft werden, die umfassende arbeitsfeldspezifische Kenntnisse voraussetzen, und 50 % als solche, die mit erheblicher Verantwortung für hochwertiges Gerät verbunden sind.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass, wer ein Studium abgeschlossen habe, so viel Wissen und Fertigkeiten vermittelt bekommen habe, dass Herr M den Beruf des Gärtners nicht nur in gartentechnischer Hinsicht, sondern umfassend qualifiziert ausüben könne. Dazu qualifiziere auch die Ausbildung zum Lehrer. Da Herr M auch überwiegend schwierige fachliche Tätigkeiten auszuüben habe, sei er in die Entgeltgruppe K 5 Stufe 5 Abteilung 4 einzugruppieren.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass die Weigerung des Antragsgegners, Herrn M in die Entgeltgruppe K 5 der Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT) einzugruppieren, rechtswidrig ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner verweist darauf, dass es für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 5 der Abteilung 4 Friedhofsdienst nicht ausreicht, eine Ausbildung von mindestens zweieinhalbjähriger Dauer erfolgreich abgeschlossen zu haben, sondern dass daneben auch entsprechende Tätigkeiten wahrgenommen werden müssen. Herr M habe zwar eine mehr als zweieinhalbjährige Ausbildung, nämlich die Ausbildung zum Diplomsportlehrer, erfolgreich abgeschlossen, verrichte jedoch keine entsprechenden Tätigkeiten. Denn die Tätigkeiten, die Herr M auf dem Friedhof F zu verrichten habe, wiesen keinerlei inhaltlichen Zusammenhang mit der Ausbildung zum Sportlehrer auf. Herr M verrichte eben auch nicht, wie die letzte Bewertung ergeben habe, zu mindestens 50 % seiner Arbeitszeit schwierige fachliche Tätigkeiten. Allerdings verrichte er zu mindestens 50 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten, die mit erheblicher Verantwortung für hochwertiges Gerät verbunden seien, weshalb er zu Recht in die Entgeltgruppe K 4 eingruppiert sei; eine höhere Eingruppierung verbiete sich dort.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die mündlichen Ausführungen in der Kammerverhandlung vom X.Y.2014 Bezug genommen.

2.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Aufgrund des gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass Herr M zu Recht in die Entgeltgruppe K 4 der Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung (Anlage 1 KAT) eingruppiert ist. Die Antragstellerin ist nicht berechtigt, die Eingruppierung in eine höhere Gruppe zu verlangen.
Die Eingruppierung der Mitarbeitenden des Antragsgegners richtet sich nach dem KAT vom 1. Dezember 2006. Nach § 14 KAT richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind. Die Eingruppierung ergibt sich gemäß § 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 aus der Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von der Arbeitnehmerin nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. In Unterabsatz 2 ist geregelt, dass das dann der Fall ist, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
Daraus ergibt sich, dass Mitarbeitende bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen einen entsprechenden Entgeltanspruch haben; die Entscheidung des Dienstgebers hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung.
Einschlägig für die Eingruppierung des Mitarbeiters M sind die Entgeltgruppen K 4 und K 5 der Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT).
Die Entgeltgruppe K 4 Abschnitt I wird wie folgt beschrieben:
Arbeitnehmerin mit mindestens einjähriger, erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten
oder
Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 3 mit umfassenden arbeitsfeldspezifischen Kenntnissen, die erhebliche Verantwortung für hochwertiges Gerät (z. B. Friedhofsbagger, Aufsitzmäher) trägt.
Beispiel:
  • Werkerin im Gartenbau.
Die Entgeltgruppe K 5 hat folgende Voraussetzungen:
Arbeitnehmerin mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel mindestens zweieinhalbjähriger Dauer und entsprechenden Tätigkeiten
oder
Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 4 mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Schwierige fachliche Tätigkeiten:
Die schwierigen fachlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Entgeltgruppe ergeben sich z. B. aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen.)
Beispiel:
  • Gärtnerin mit entsprechenden Tätigkeiten.
Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 5 setzt nach dem unzweideutigen tariflichen Wortlaut voraus, dass nicht nur eine Ausbildung von mindestens zweieinhalbjähriger Dauer erfolgreich abgeschlossen wurde, sondern auch, dass entsprechende Tätigkeiten verrichtet werden. Entsprechende Tätigkeiten sind solche, die sich auf die abgeschlossene Ausbildung beziehen. Dies folgt in aller Deutlichkeit auch aus dem genannten Beispiel „Gärtnerin mit entsprechenden Tätigkeiten“.
Herr M hat aber keine Gärtnerausbildung abgeschlossen. Er hat zwar eine Hochschulausbildung abgeschlossen und verrichtet Tätigkeiten eines Gärtners. Da seine Ausbildung jedoch die eines Sportlehrers ist, verrichtet er nicht Tätigkeiten, die seiner Ausbildung entsprechen. Die Entgeltgruppe K 5 enthält nach ihrem Wortlaut gerade nicht eine Öffnungsklausel dahingehend, dass es neben der Möglichkeit einer Eingruppierung aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit auch die Möglichkeit einer Eingruppierung gibt, wenn – insoweit ohne entsprechende Ausbildung – vergleichbare Tätigkeiten verrichtet werden. Vielmehr sind nach Auffassung der Kammer nach dem insoweit nicht auslegbarem Wortlaut die Ausbildung und die entsprechenden Tätigkeiten aufeinander zu beziehen; die vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten müssen sich eben gerade auf die von ihm abgeschlossene Ausbildung beziehen.
Im Lichte dieser tariflichen Bestimmung hat Herr M keinen Anspruch auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 5 aufgrund der ersten Alternative. Denn die Aufgaben, die er auf dem Friedhof F zu verrichten hat, entsprechen gerade nicht der von ihm erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung eines Sportlehrers.
Aber auch eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 5 aufgrund der zweiten Alternative ergibt sich aus Sicht der Kammer nicht. Denn dafür wäre es erforderlich, dass er zu mindestens 50 % seiner Arbeitszeit auch schwierige fachliche Tätigkeiten verrichtet. Dies ist aber nach der zuletzt vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung und Bewertung der Arbeitsvorgänge nicht der Fall. Aus dem mündlichen Vorbringen der Antragstellerseite im Kammertermin war nichts dafür zu entnehmen, dass entgegen dieser Bewertung Herr M zu mindestens 50 % schwierige fachliche Tätigkeiten verrichtet.
Da Herr M aber zu wenigstens 50 % seiner Arbeitszeit erhebliche Verantwortung für hochwertiges Gerät trägt, ist er zu Recht in die Entgeltgruppe K 4 eingruppiert, auch wenn er keine Tätigkeiten verrichtet, die seiner Ausbildung entsprechen, und daher ansonsten in die Entgeltgruppe K 3 einzugruppieren wäre.
Die Entgeltgruppe K 4 bietet hier ein Heraushebungsmerkmal aus der grundlegenden Entgeltgruppe K 3, das von Herrn M erfüllt wird. Auch wenn er ganz anders arbeitet, als es seiner Ausbildung entspricht, führt doch die Verantwortung für das von ihm geführte hochwertige Arbeitsgerät dazu, dass er hier in die Entgeltgruppe K 4 zu Recht eingruppiert ist.
Einen Anspruch auf Höhergruppierung für Herrn M gibt es somit nicht.
Die Entscheidung des Antragsgegners ist insoweit tarifrechtlich nicht zu beanstanden und der Antrag der Antragstellerin konnte hier keinen Erfolg haben.
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Raasch-Sievert