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Geltungszeitraum von: 21.11.2010

Geltungszeitraum bis: 30.11.2014

Satzung des Evangelischen
Diakoniewerkes Bethanien Ducherow1#

Vom 21. November 20102#

(ABl. 2011 S. 91)

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Präambel

Die mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestatteten Stiftungen „Bugenhagenstift Ducherow“ (1866) und „Evangelische Diakonissenanstalt Bethanien Stettin-Neutorney“ (1869) haben sich gemäß Satzung vom 25. Februar 1980 zu einer gemeinsamen Stiftung mit dem Namen „Evangelisches Diakoniewerk Bethanien in Ducherow“ zusammengeschlossen. Diese Stiftung ist Rechtsnachfolger der beiden genannten Stiftungen. Die Stiftung ist eine Einrichtung des Johanniterordens.
Um den rechtlichen und diakonischen Erfordernissen Rechnung zu tragen, erhält die Satzung nunmehr folgende Fassung:
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§ 1
Name und Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen
    Evangelisches Diakoniewerk Bethanien Ducherow
    – Einrichtung des Johanniterordens –.
    Sie hat ihren Sitz in Ducherow.
  2. Sie ist eine selbstständige, rechtsfähige Stiftung privaten Rechts und ist als Evangelische Stiftung anerkannt durch Bestätigung der Kirchenleitung gemäß Artikel 152 Absatz 4 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche in der Fassung vom 14. April 1991 (ABl. 1993 S. 14 ff.). Sie steht gemäß § 26 Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern vom 24. Februar 1993 (GVBl. Mecklenburg-Vorpommern S. 104 ff.) und entsprechend dem Kirchengesetz über die kirchliche Stiftungsaufsicht vom 14. November 1993 (ABl. 1994 S. 27) unter der Stiftungsaufsicht des Konsistoriums der Pommerschen Evangelischen Kirche.
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§ 2
Aufgaben und evangelischer Charakter der Stiftung

  1. Die Stiftung hat die Aufgabe, durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen den Dienst der christlichen Liebe auszurichten und damit in Wort und Tat das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen. Sie steht in der Tradition der Diakonissen-Mutterhäuser Kaiserswerther Prägung.
  2. Die Stiftung fördert diakonische Lebens-, Glaubens- und Dienstgemeinschaft und unterhält dazu Einrichtungen für das gottesdienstliche Leben. Zur Erfüllung der unmittelbar diakonischen Aufgaben unterhält und nutzt die Stiftung Einrichtungen zur Förderung, Rehabilitation, Betreuung und Pflege von Menschen aller Altersstufen, die der Hilfe und Fürsorge bedürfen.
  3. Die Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Werk im Sinne der Artikel 150 bis 152 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche. Sie ist Mitglied des Diakonischen Werkes in der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Rechnungslegung, Prüfung und Wirtschaftsplan

  1. Die Stiftung erhält die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus
    • Erträgnissen des Stiftungsvermögens;
    • Leistungsentgelten und Pflegekostensätzen;
    • Zuschüssen der öffentlichen Hand;
    • Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen;
    • kirchlichen Beihilfen.
  2. Dem Stiftungskapital wachsen nur die Mittel zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Die Stiftung kann zur nachhaltigen Förderung der satzungsmäßigen Zwecke ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies steuerlich zulässig ist.
  3. Die Verwendung aller Mittel ist für jedes Kalenderjahr in einer Vermögens- und Ergebnisrechnung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Rechnungslegung nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist zu prüfen.
  4. Vor Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Wirtschaftsplan unter Einschluss auch des Stellenplanes für das folgende Wirtschaftsjahr aufzustellen.
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§ 5
Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
  2. Bei Übernahme ihres Amtes geben die Mitglieder der Organe die Versicherung ab, die kirchliche Aufgabe der Stiftung und ihrer Einrichtungen als Werk christlichen Glaubens zu wahren und zu fördern.
  3. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist nach Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet, nicht mehr möglich; die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit Erreichung des Pensionsalters.
  4. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 6
Das Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben, höchstens elf Mitgliedern, von denen je eines von der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche, vom Diakonischen Werk in der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. und von der Pommerschen Genossenschaft des Johanniterordens entsandt werden.
    Die Mitgliedschaft der übrigen Mitglieder des Kuratoriums wird durch Kooptierung seitens des Kuratoriums begründet. Dabei sollen die Mitarbeiterschaft, der Kirchenkreis, die Kirchengemeinde, benachbarte diakonische Einrichtungen und der Johanniterorden berücksichtigt werden.
    In Fortführung einer Tradition der Diakonissenanstalt Bethanien Stettin-Neutorney hat die Familie von Quistorp das Recht, ein weiteres Mitglied des Kuratoriums mit Sitz und Stimme zu benennen.
    Dem Kuratorium können nur Personen angehören, die Mitglieder der evangelischen Kirche oder einer anderen der in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e. V. zusammengeschlossenen Kirchen sind.
  2. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet für entsandte und kooptierte Mitglieder nach sechs Jahren oder durch Rücktritt. Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn die Voraussetzungen für Entsendung oder Kooptation entfallen.
  3. Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
  4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Einer von beiden soll ein Vertreter der Pommerschen Genossenschaft des Johanniterordens sein.
  5. Der Vorsteher und der Verwaltungsleiter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
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§ 7
Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium überwacht die Geschäfte der Stiftung, führt die Aufsicht über die Leitung des Diakoniewerkes und wacht über die Einhaltung der Satzungsbestimmungen.
  2. Aufgaben des Kuratoriums sind daher
    • die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen;
    • Überwachung des Vorstandes der Stiftung einschließlich Anstellung bzw. Entlassung von Vorsteher und Verwaltungsleiter;
    • Entgegennahme der vom Vorstand jährlich zu erstattenden Berichte;
    • Bestellung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses;
    • Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung und des Wirtschaftsplans;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes;
    • Genehmigung von An- und Verkauf sowie der Belastung von Grundstücken und der Ausführung von Neubauvorhaben, wenn hierbei der Betrag von 50 000 Euro überschritten wird;
    • Genehmigung über die Aufnahme von Darlehen, die 50 000 Euro überschreiten;
    • Genehmigung von Beschlüssen über die Aufnahme neuer Arbeitsgebiete im Rahmen der §§ 2 und 3 dieser Satzung;
    • Genehmigung der Aufgabe von Arbeitsgebieten;
    • Beschlussfassung gemäß § 12 Nummer 1 über die Änderung dieser Satzung, Änderung des Stiftungszweckes, Auflösung der Stiftung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung;
    • Ausreichen und Gewähren von Darlehen.
  3. Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das Kuratorium die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es handelt hierbei durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter oder durch einen von beiden und ein weiteres Kuratoriumsmitglied.
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§ 8
Sitzungen des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einlädt. Es ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal jährlich.
  2. Das Kuratorium ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums oder ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangen.
  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist das Kuratorium in einer zweiten, mit gleicher Tagesordnung einzuberufenden Sitzung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. Zwischen erster und zweiter Sitzung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  4. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
  5. In Eilfällen kann der Vorsitzende den Mitgliedern des Kuratoriums ausnahmsweise bestimmte Punkte zur schriftlichen Beschlussfassung vorlegen. In diesem Fall ist stets die Zustimmung von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich; die Zustimmungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Aufforderung zur Stimmabgabe beim Vorstand vorliegen. Die Aufzeichnung des Vorsitzenden über das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist in die Niederschrift über die nächste Sitzung des Kuratoriums aufzunehmen.
  6. Das Kuratorium kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben – auch zur abschließenden Erledigung – übertragen.
  7. Im Übrigen gibt sich das Kuratorium eine Geschäftsordnung.
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§ 9
Der Vorstand

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsteher des Diakoniewerkes und zwei vom Kuratorium berufenen Personen. Je zwei Mitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.
  2. Der Vorsteher wird vom Kuratorium berufen und soll ordinierter Pfarrer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
  3. Die Vorstände sind hauptberuflich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
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§ 10
Aufgaben des Vorstandes, Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsteher oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, wovon einer der Vorsteher sein muss, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und ist in seiner Tätigkeit dem Kuratorium verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass der in § 2 genannte Zweck erfüllt wird und der evangelische Charakter der Stiftung gewahrt bleibt.
  3. Der Vorstand gibt dem Kuratorium die gewünschten Auskünfte über alle Angelegenheiten der Stiftung. Über wichtige Vorgänge und Entwicklungen hat er von sich aus das Kuratorium zu unterrichten. Er bereitet die Kuratoriumssitzungen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums vor und führt dessen Beschlüsse aus, falls nichts anderes bestimmt ist.
  4. Der Vorstand tritt unter Leitung des Vorstehers zu regelmäßigen Vorstandssitzungen mindestens einmal monatlich zusammen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand soll leitende Mitarbeiter der Stiftung zu seinen Beratungen über wichtige Angelegenheiten ihres Arbeitsbereiches hinzuziehen. Sie nehmen an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil. Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
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§ 11
Beurkundung der Beschlüsse

Über die Sitzungen des Kuratoriums und des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die die Namen der anwesenden Mitglieder, die Beschlüsse und den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben sollen. Sie sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Organs in Abschrift zuzusenden.
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§ 12
Satzungsänderungen

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder eine Auflösung der Stiftung, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, können nur in einer gemeinsamen Sitzung von Kuratorium und Vorstand gefasst werden. Für Einberufung und Ablauf der Sitzung gilt § 8 sinngemäß. Es müssen jeweils mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beider Organe anwesend sein. Beschlüsse gemäß Satz 1 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  2. Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche sowie des Konsistoriums als Stiftungsaufsichtsbehörde.
  3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen nach Erfüllung aller Verpflichtungen an das Diakonische Werk in der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zuzuführen.
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§ 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Diese Satzung tritt mit Eingang der Zustimmungen gemäß § 12 Nummer 2 in Kraft3# und tritt an die Stelle der Satzung in der Fassung vom 7. März 1996.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 13 Absatz 2 der Satzung der kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Evangelisches Diakoniewerk Bethanien Ducherow“ vom 3. Juli 2014 (KABl. S. 480) mit Ablauf des 30. November 2014 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Zustimmungsdatum der Kirchenleitung.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Tag des Eingangs der Zustimmungen wurde nicht im Amtsblatt bekannt gemacht.