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Geltungszeitraum von: 01.07.2012

Geltungszeitraum bis: 30.04.2015

Vereinbarung
über die Beteiligung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
als Gastkirche an
der Union Evangelischer Kirchen in
der Evangelischen Kirche in Deutschland1#,2#

(Gastkirchenvereinbarung)

Vom 9. August 2012

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Zwischen
der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
- im Folgenden UEK -
vertreten durch das Präsidium,
und
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
- im Folgenden Nordkirche -
vertreten durch die Vorläufige Kirchenleitung,
wird gemäß § 4 Absatz 1 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordkirche) und § 30 Absatz 2 der Geschäftsordnung für die UEK Folgendes vereinbart:
Die Kirchengemeinschaft der bisherigen Pommerschen Evangelischen Kirche mit den Gliedkirchen der UEK wird von der Nordkirche als Gastkirche in der UEK als Beitrag zur Einheit des deutschen Protestantismus fortgeführt.
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§ 1

Die Nordkirche ist auf ihren Antrag durch Beschluss der Vollkonferenz vom 8. November 2011 mit dem Status einer Gastkirche an der Arbeit der UEK beteiligt worden.
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§ 2

( 1 ) Die Nordkirche wird gemäß § 30 Absatz 1 der Geschäftsordnung für die UEK drei Vertreter oder Vertreterinnen für die Vollkonferenz benennen.
( 2 ) Die Nordkirche wird einen oder eine der Vertreter oder Vertreterinnen in der Vollkonferenz als ständigen Gast in das Präsidium und je einen Vertreter oder eine Vertreterin, der oder die nicht Vertreter oder Vertreterin in der Vollkonferenz sein muss, als ständigen Gast in den Theologischen Ausschuss und in den Rechtsausschuss sowie in etwaige weitere von der Vollkonferenz gebildete Ausschüsse entsenden.
( 3 ) Die Benennungen gelten für die jeweilige Amtszeit der Vollkonferenz.
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§ 3

( 1 ) Die Nordkirche wird sich an der Finanzierung der Aufgaben der UEK beteiligen.
( 2 ) Für die zweite Amtszeit der Vollkonferenz, beginnend mit dem Kalenderjahr 2012, beträgt der Basisfinanzierungsanteil jährlich 20 000 Euro. Dieser Betrag wird in dem Verhältnis dynamisiert, wie dies für die Höhe der Umlage der Mitgliedskirchen gilt.
( 3 ) § 3 Absatz 2 Satz 4 der Finanzvereinbarung UEK vom 26. Februar 20033# findet entsprechende Anwendung.
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§ 4

Die Nordkirche beteiligt sich in Fortsetzung der Tradition der Pommerschen Evangelischen Kirche am Kollektenverbund der UEK.
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§ 5

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.
Das Präsidium der Union
Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche
in Deutschland
Die Vorläufige Kirchenleitung
der Ev.-Luth. Kirche
in Norddeutschland
Hannover, den 18. Juli 2012
Kiel, den 9. August 2012
Ulrich Fischer
Gerhard Ulrich
Hans-Jürgen Abromeit

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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde durch die Neufassung der Vereinbarung vom 18. April 2015 (bisher nicht bekannt gemacht) mit Wirkung vom 1. Mai 2015 ersetzt.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde bisher nicht bekannt gemacht.
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3 ↑ “Wenn eine Mitgliedskirche beabsichtigt, ihre Mitgliedschaft in der UEK zu beenden, muss die Umlage bis zum Ablauf des Jahres gezahlt werden, in dem die Erklärung erfolgt ist.“