.

Geltungszeitraum von: 01.01.1991

Geltungszeitraum bis: 02.02.2015

Rechtsverordnung
über die Gewährung von
Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld
(Umzugskostenverordnung – UKVO)1#, 2#

Vom 26. Juli 1991

(GVOBl. S. 269)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung der Rechtsverordnung über die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld vom 10. Februar 2003 (GVOBl. S. 59, 118)
1
Rechtsverordnung zur Änderung der Umzugskostenverordnung
9. Juni 2009
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b
werden Nr. 1 Buchst. c
und d
Nr. 2
aufgehoben
bish.
Nr. 3 bis 6
werden
Nr. 2 bis 5
§ 2 Abs. 1 und 2
neu gefasst
Wortlaut bish. Abs. 2
wird Abs. 3
Abs. 3 bis 5
werden
Abs. 4 bis 6
####

§ 1

( 1 ) Anstelle der §§ 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) gilt für Pastoren und Pastorinnen, Pfarrvikare und Pfarrvikarinnen, Vikare und Vikarinnen Folgendes:
  1. Umzugskostenvergütung wird in Höhe der Sätze nach § 2 gewährt
    1. fest angestellten Pastoren, Pastorinnen, Pfarrvikaren und Pfarrvikarinnen, wenn sie ihre Pfarrstelle innerhalb der Nordelbischen Kirche wechseln,
    2. Pastoren und Pastorinnen, Pfarrvikaren und Pfarrvikarinnen, wenn sie erstmalig innerhalb der Nordelbischen Kirche fest angestellt werden,
    3. Pastoren, Pastorinnen, Pfarrvikaren und Pfarrvikarinnen im Warte- und im Ruhestand, wenn sie ihre Dienstwohnung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eintritt in den Warte- oder Ruhestand räumen,
    4. dem Witwer oder der Witwe einer Pastorin, eines Pastors, einer Pfarrvikarin oder eines Pfarrvikars, wenn er oder sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tode des Ehegatten die bisherige Dienstwohnung räumt.
  2. Umzugsbedingte Aufwendungen können bis zur Höhe der Umzugskostenvergütung nach § 2 Pastoren und Pastorinnen zur Anstellung sowie Pastoren und Pastorinnen mit Dienstauftrag erstattet werden.
  3. Umzugsbedingte Aufwendungen können Vikarinnen und Vikaren bis zur Höhe von 1800 Euro erstattet werden. Die Zusage der Umzugskostenvergütung und der Umzug können ausnahmsweise bereits vor Dienstantritt erfolgen. Voraussetzungen dafür sind, dass der Ausbildungsausschuss der Kirchenleitung die Einweisung in die Region ausgesprochen hat und keine zusätzlichen Kosten dadurch entstehen.
  4. Soweit in dem BUKG auf die §§ 3 und 4 BUKG Bezug genommen wird, treten an die Stelle dieser Vorschriften die jeweils entsprechenden Vorschriften nach Nummer 1 bis 3.
  5. Das Nordelbische Kirchenamt kann bei Vorliegen besonderer Gründe – insbesondere bei durch Strukturmaßnahmen bedingten Umzügen – über Ausnahmen von § 1 Absatz 1 Nummer 1 entscheiden.
( 2 ) § 12 BUKG nebst den dazu erlassenen Verordnungen findet auf Vikare und Vikarinnen keine Anwendung.
( 3 ) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 gelten die Voraussetzungen für die Zahlung von Trennungsgeld nach § 12 BUKG als erfüllt.
Die Zahlung des Trennungsgeldes erfolgt aus Mitteln des Trägers der Pfarrstelle.
( 4 ) Umzüge in den Bereich der Nordschleswigschen Gemeinde gelten nicht als Auslandsumzüge im Sinne des § 13 BUKG.
#

§ 2

( 1 ) Beförderungsauslagen nach § 6 BUKG werden nur bis zu einer Höchstgrenze von 2600 Euro bei Ledigen und 5200 Euro bei Verheirateten erstattet. An Aufwendungen für Berufspacker werden bis zu 30 Stunden anerkannt.
( 2 ) Vor Vergabe des Auftrags hat die bzw. der Berechtigte zwei Angebote bei verschiedenen Spediteuren ihrer bzw. seiner Wahl einzuholen. Hat die Nordelbische Kirche einen Rahmenvertrag mit einem Logistik- oder Speditionsunternehmen abgeschlossen, ist die bzw. der Berechtigte verpflichtet, eines der Angebote bei diesem Unternehmen einzuholen. Die Angebote sind vor dem Umzug, spätestens aber bei der Antragstellung, der kostenerstattenden Stelle vorzulegen. Die Umzugskosten werden auf der Grundlage des kostengünstigsten Angebots abgerechnet. Beauftragt die bzw. der Berechtigte nicht den kostengünstigsten Anbieter, so hat sie bzw. er der kostenerstattenden Stelle daraus entstehende Mehrkosten zu erstatten.
( 3 ) Die §§ 7 (Reisekosten), 8 (Mietentschädigung) und 9 (andere Auslagen) des BUKG finden keine Anwendung.
( 4 ) Die nach § 10 Absatz 1 BUKG festzusetzenden Pauschvergütungen werden einheitlich auf 300 Euro festgesetzt. § 10 Absatz 6 BUKG findet keine Anwendung.
( 5 ) Überschreiten bei Umzügen in den Bereich der Nordelbischen Kirche die nachgewiesenen notwendigen Transportkosten die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 3, können die Transportkosten vom bisherigen Wohnort bis zur Grenze der Nordelbischen Kirche zusätzlich erstattet werden.
( 6 ) Bei Umzügen innerhalb Nordelbiens auf eine oder von einer Insel werden zu den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 und 3 genannten Höchstbeträgen die darüber hinausgehenden, durch die Insellage bedingten notwendigen und nachgewiesenen Transportkosten für das Umzugsgut zusätzlich erstattet.
#

§ 3

(Inkrafttreten)3#

#
1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung fand nach Maßgabe von Teil 1 § 52 Absatz 11 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung insgesamt Anwendung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland.
#
2 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung trat gemäß § 19 Absatz 2 der Pastorenumzugskostenverordnung vom 5. Januar 2015 (KABl. S. 70) außer Kraft.
#
3 ↑ Die Rechtsverordnung trat am 1. Januar 1991 in Kraft.