.Satzung des Kirchengemeindeverbandes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.1998
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Satzung des Kirchengemeindeverbandes
St. Marien Stralsund1#
Vom 15. Januar 1998
#####§ 1
Mitglieder und Zweck
Die Kirchengemeinden St. Marien, Luther-Kirchengemeinde und Auferstehungsgemeinde bilden in Anwendung von Artikel 78 der Kirchenordnung den Gemeindeverband St. Marien, um eine gemeinsame Wirtschaftsführung und einen Ausgleich der vorhandenen Lasten herbeizuführen.
#§ 2
Einnahmen und Ausgaben
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband erhält alle in den beteiligten Kirchengemeinden einkommenden Einnahmen und bestreitet alle in den beteiligten Kirchengemeinden anfallenden Ausgaben.
(
2
)
1Die Einnahmen und Ausgaben werden jährlich in einem Haushaltsplan erfasst und es erfolgt eine jährliche Rechnungslegung. 2Bei der Mittelverwendung sind außer den wirtschaftlichen Erfordernissen Zweckbestimmung und Spenderwille zu berücksichtigen. 3Der Haushaltsplan bedarf der Zustimmung der beteiligten Gemeindekirchenräte. 4Die Rechnung bedarf der Entlastung der Gemeindekirchenräte.
#§ 3
Verbandsausschuss
(
1
)
1Die beteiligten Gemeindekirchenräte bilden einen Verbandsausschuss. 2In diesen entsenden die beteiligten Gemeindekirchenräte jeweils ihre Vorsitzende sowie vier weitere Mitglieder des Gemeindekirchenrates.
(
2
)
1Der Verbandsausschuss wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Durch einen Wechsel im Vorsitz sollen die beteiligten Gemeindekirchenräte nacheinander berücksichtigt werden.
(
3
)
Die Amtsdauer des Verbandsausschusses entspricht der Amtsdauer in den beteiligten Gemeindekirchenräten.
(
4
)
Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang des Verbandsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Geschäftsführung im Gemeindekirchenrat.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsausschusses
(
1
)
1Der Verbandsausschuss handelt in allen Angelegenheiten der Wirtschaftsführung der beteiligten Gemeindekirchenräte als deren Bevollmächtigter. 2Er hält dazu Verbindung zu den Gemeindekirchenräten. 3An deren Weisung ist er gebunden. 4Soweit erforderlich, erteilen die beteiligten Gemeindekirchenräte die erforderlichen Vollmachten.
(
2
)
1Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Kirchengemeindeverbandes oder Verbandsausschusses, wird der Kreiskirchenrat um Vermittlung gebeten. 2Lassen sich die Meinungsverschiedenheiten auf diese Weise nicht ausräumen, kann das Konsistorium um Vermittlung gebeten werden. 3Dessen Entscheidung ist endgültig.
#§ 5
Inkrafttreten und Dauer
(
1
)
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
(
2
)
Nach Ablauf von drei Jahren prüfen die beteiligten Gemeindekirchenräte, ob der Verband fortgeführt werden soll und ob Änderungen in der Satzung erforderlich sind.
(
3
)
Artikel 78 Absatz 2 der Kirchenordnung ist bei Inkrafttreten und bei Änderungen zu beachten.3#
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1 ↑ Red. Anm.: Der Kirchengemeindeverband wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben (KABl. S. 445).
1 ↑ Red. Anm.: Der Kirchengemeindeverband wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben (KABl. S. 445).