.Satzung des Gemeindekirchenverbandes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
      Geltungszeitraum von: 01.01.1999
Geltungszeitraum bis: 31.10.2001
Satzung des Gemeindekirchenverbandes
St. Nikolai Stralsund1#,2#
Vom 15. Januar 1998
####§ 1
Mitglieder und Zweck
Die Kirchengemeinden St. Nikolai, Bonhoeffer und Knieper-West bilden in Anwendung von Artikel 78 der Kirchenordnung den Gemeindeverband St. Nikolai, um eine gemeinsame Wirtschaftsführung und einen Ausgleich der vorhandenen Lasten herbeizuführen.
#§ 2
Einnahmen und Ausgaben
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			1
			)
		 Der Kirchengemeindeverband erhält alle in den beteiligten Kirchengemeinden ankommenden Einnahmen und bestreitet alle in den beteiligten Kirchengemeinden anfallenden Ausgaben.
			(
			2
			)
		  1 Die Einnahmen und Ausgaben werden jährlich in einem Haushaltsplan erfasst und es erfolgt eine jährliche Rechnungslegung.  2 Bei der Mittelverwendung sind außer den wirtschaftlichen Erfordernissen Zweckbestimmung und Spenderwille zu berücksichtigen.  3 Der Haushaltsplan bedarf der Zustimmung der beteiligten Gemeindekirchenräte.  4 Die Rechnung bedarf der Entlastung durch die beteiligten Gemeindekirchenräte.
#§ 3
Verbandsausschuss
			(
			1
			)
		  1 Die beteiligten Gemeindekirchenräte bilden einen Verbandsausschuss.  2 In diesen entsenden die beteiligten Gemeindekirchenräte jeweils ihren Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder des Gemeindekirchenrates.
			(
			2
			)
		  1 Der Verbandsausschuss wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.  2 Durch einen Wechsel im Vorsitz sollen die beteiligten Gemeindekirchenräte nacheinander berücksichtigt werden.
			(
			3
			)
		 Die Amtsdauer des Verbandsausschusses entspricht der Amtsdauer in den beteiligten Gemeindekirchenräten.
			(
			4
			)
		 Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang des Verbandsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Geschäftsführung im Gemeindekirchenrat.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsausschusses
			(
			1
			)
		  1 Der Verbandsausschuss handelt in allen Angelegenheiten der Wirtschaftsführung der beteiligten Gemeindekirchenräte als deren Bevollmächtigter.  2 Er hält dazu Verbindung zu den Gemeindekirchenräten.  3 An deren Weisung ist er gebunden.  4 Soweit erforderlich, erteilen die beteiligten Gemeindekirchenräte die erforderlichen Vollmachten.
			(
			2
			)
		  1 Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Kirchengemeindeverbandes oder Verbandsausschusses, wird der Kreiskirchenrat um Vermittlung gebeten.  2 Lassen sich die Meinungsverschiedenheiten auf diese Weise nicht ausräumen, kann das Konsistorium um Vermittlung gebeten werden.  3 Dessen Entscheidung ist endgültig.
#§ 5
Auflösung des Verbandes
 1 Bei einem Ausscheiden einer Gemeinde aus dem Verband erfolgt keine Vermögensauseinandersetzung.  2 Im Falle einer Auflösung des Verbandes wird das Vermögen zu gleichen Teilen auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt.
#§ 6
Inkrafttreten und Dauer
			(
			1
			)
		 Diese Satzung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
			(
			2
			)
		 Artikel 78 Absatz 2 der Kirchenordnung ist bei Inkrafttreten und bei Änderungen zu beachten.4#
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2 ↑ Red. Anm.: Dieser Kirchengemeindeverband wurde durch Urkunde vom 21. September 2001 (ABl. S. 86) mit Wirkung vom 1. November 2001 aufgehoben.
        2 ↑ Red. Anm.: Dieser Kirchengemeindeverband wurde durch Urkunde vom 21. September 2001 (ABl. S. 86) mit Wirkung vom 1. November 2001 aufgehoben.