.

Geltungszeitraum von: 02.02.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Verbandssatzung
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Lübeck-West1#

Vom 17. März 2005

(GVOBl. S. 29, 208)

####
Die Verbandsvertretung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Lübeck-West erlässt folgende Verbandssatzung:
#

Präambel

Der Kirchengemeindeverband dient dem Zweck, Aufgaben der beteiligten Kirchengemeinden zu übernehmen, um diese unter Einsatz von wirtschaftlicher und fachlicher Kompetenz finanziell und sachlich zu entlasten.
#

§ 1
Rechtsform, Mitglieder, Sitz, Kirchensiegel

( 1 ) Die Kirchengemeinden
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bugenhagen in Lübeck,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Friedrich von Bodelschwingh in Lübeck,
Ev.-luth. Johann-Hinrich-Wichern-Kirchengemeinde zu Lübeck,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Luther-Melanchthon zu Lübeck
und
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georg in Lübeck Genin
bilden unter der Bezeichnung „Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Lübeck-West“ einen Kirchengemeindeverband nach Artikel 51 ff. Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Lübeck.
( 1 ) Der Kirchengemeindeverband führt ein rundes Kirchensiegel mit der Lutherrose als Siegelbild. Die Umschrift lautet: „EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDEVERBAND LÜBECK-WEST“. Für eine Übergangszeit kann mit dem Siegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bugenhagen in Lübeck „Bugenhagen III“ gesiegelt werden.
#

§ 2
Aufgaben

( 1 ) Dem Kirchengemeindeverband sind als Aufgaben
  1. die Kirchenmusik,
  2. die Gemeindepädagogik,
  3. der Küsterdienst,
  4. das Zentralbüro,
  5. die Durchführung von Gottesdiensten im Kirchengemeindeverband,
  6. die Planung und Durchführung der vom Kirchengemeindeverband beschlossenen gemeinsamen Projekte,
  7. die Verwaltung von gemeinsamen Projektmitteln
der beteiligten Kirchengemeinden zu übertragen.
( 2 ) Weitere Aufgaben können übertragen werden.
#

§ 3
Finanzierung

Die Verbandsmitglieder finanzieren den Verband auf der Grundlage des Verbandshaushaltes durch eine Umlage, bemessen auf der Grundlage der Gemeindegliederzahlen per 1. April des Vorjahres zum Haushaltsjahr. Die Höhe der Umlage wird durch die Verbandsvertretung vor Feststellung des Haushaltsplanes des Folgejahres festgelegt.
#

§ 4
Organe

( 1 ) Organe des Kirchengemeindeverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
( 2 ) Die Amtszeit der Organe entspricht der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Bis zur Konstituierung der neu gebildeten Organe bleiben die alten Organe geschäftsführend tätig.
( 3 ) Die Allgemeine Verwaltungsanordnung des Nordelbischen Kirchenamtes über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände vom 25. November 1996 (GVOBl. 1997 S. 20) findet in der jeweils geltenden Fassung für die Arbeitsweise der Organe entsprechend Anwendung, soweit diese Satzung nichts Abweichendes regelt.
#

§ 5
Verbandsvertretung

( 1 ) Jede Verbandsgemeinde entsendet drei Mitglieder und ein jeweils persönliches stellvertretendes Mitglied – zugleich Ersatzmitglied – aus der Mitte des Kirchenvorstandes in die Verbandsvertretung.
( 2 ) Jeder Kirchenvorstand teilt innerhalb von vier Wochen nach seiner konstituierenden Sitzung dem vorsitzenden Mitglied der amtierenden Verbandsvertretung die Gewählten mit. Das vorsitzende Mitglied der noch im Amt befindlichen Verbandsvertretung beruft unverzüglich nach Eingang der Meldungen die konstituierende Sitzung ein.
( 3 ) Die Verbandsvertretung wird im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Verbandsausschusses von ihrem vorsitzenden Mitglied unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen.
( 4 ) Die Verbandsvertretung kann weitere Ausschüsse entsprechend den Bestimmungen des Artikel 17 Absatz 3 Verfassung einrichten.
( 5 ) Die Verbandsvertretung hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses,
  2. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  3. Feststellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes,
  4. Abnahme der Jahresrechnung,
  5. Begründung, Änderung und Beendigung von privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen,
  6. Festlegung der Umlage gemäß § 3.
( 6 ) Die Verbandsvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.
#

§ 6
Verbandsausschuss

( 1 ) Der Verbandsausschuss besteht aus einem Mitglied pro Verbandsgemeinde, das von der Verbandsvertretung aus der Mitte des jeweiligen Kirchenvorstandes zu wählen ist. Für jedes Mitglied ist jeweils ein persönliches stellvertretendes Mitglied zu wählen.
( 2 ) Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der nicht Vorsitzende oder Vorsitzender der Verbandsvertretung sein darf, und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.
( 3 ) Im Rechtsverkehr handelt der Verbandsausschuss durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied.
( 4 ) Der Verbandsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
#

§ 7
Aufgaben des Verbandsausschusses

( 1 ) Der Verbandsausschuss ist für die Geschäftsführung und alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit die Verbandsvertretung nicht zuständig ist.
( 2 ) Der Verbandsausschuss hat u. a. folgende Aufgaben:
  1. Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes,
  2. Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanes,
  3. Erstellen der Jahresrechnung,
  4. Erstellung der Dienstpläne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband bedient sich zur Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreisverwaltung (Auftragsangelegenheiten gemäß Artikel 58a Verfassung).
#

§ 8
Satzungsänderungen, Ausscheiden, Auflösen

( 1 ) Satzungsbeschlüsse der Verbandsvertretung bedürfen gleichlautender Beschlüsse der Kirchenvorstände der Beteiligten zu ihrer Wirksamkeit.
( 2 ) Beabsichtigt ein Verbandsmitglied aus dem Verband durch Kündigung nach § 7 des Vertrages vom 10. Dezember 2004 auszuscheiden, so hat es den Kirchengemeindeverband spätestens sechs Monate vor Abgabe der Kündigung hierüber zu informieren und in Verhandlungen mit diesem über den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung bezüglich der Folgeverpflichtungen einzutreten. Eine ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, wenn das vorstehende Verfahren nicht eingehalten wird.
( 3 ) Die abzuschließende Vereinbarung hat insbesondere folgende Punkte zu regeln:
  1. Ausscheidende Mitglieder haben keinen anteiligen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
  2. Anteilsmäßige Beteiligung des ausscheidenden Mitglieds für vom Verband in der Vergangenheit eingegangene Verbindlichkeiten für die Dauer von vier Jahren; hierzu gehören auch Personalkosten des Verbandes einschließlich Abfindungen, die aus der prinzipiellen Unkündbarkeit der Mitarbeiter des Verbandes entstehen. Der Verband ist jedoch verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um die Beteiligung der ausscheidenden Gemeinden niedrig zu halten (analoge Anwendung der Schadenminderungsregelung aus § 254 BGB).
( 4 ) Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch gleichlautende Beschlüsse der beteiligten Kirchenvorstände. Der Verband gilt als aufgelöst, wenn nur noch eine Kirchengemeinde Mitglied des Verbandes ist. Im Falle der Verbandsauflösung ist das Verbandsvermögen zum Zweck der Abgeltung der Verbindlichkeiten zu liquidieren. Hierüber ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern abzuschließen.
( 5 ) Die vertragliche Vereinbarung muss insbesondere eine Regelung über die Überleitung des Verbandspersonals auf die Mitgliedsgemeinden oder dritte Träger enthalten.
( 6 ) Reicht das Verbandsvermögen nicht zur Abgeltung aller Verbindlichkeiten aus, so ist der Fehlbetrag von den Verbandsmitgliedern zu decken; dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Verbandes beigetragen haben. Verbleibt dagegen nach Liquidierung noch ein Guthaben, so ist dieses an die Mitgliedsgemeinden anteilig entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung am Verband auszuschütten.
( 7 ) Für die Klärung von Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und/oder der Auflösung des Verbandes ist der Kirchenkreis zuständig. Insbesondere hat dieser Anordnungen für den Fall zu treffen, dass sich Verbandsmitglieder und Verband nicht innerhalb einer angemessenen Frist über die finanziellen und sonstigen Folgen des Ausscheidens und/oder der Auflösung einigen können. Als angemessen gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten seit Beginn der Verhandlungen.
( 8 ) Für die Klärung von Streitigkeiten nach Ausscheiden oder Auflösung ist der Kirchenkreisvorstand zuständig.
#

§ 9
Schlichtungsregelungen

Der Kirchenvorstand einer Verbandsgemeinde hat mit Zustimmung aller seiner Verbandsvertretungsdelegierten das Recht, gegen die Entscheidungen des Verbandes den Kirchenkreisvorstand um Schlichtung anzurufen, wenn er sich in der Wahrung der Rechte seiner Gemeinde verletzt fühlt.
#

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.2#

#
1 ↑ Red. Anm.: Der Kirchengemeindeverband wurde mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2010 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag seiner Mitglieder aufgehoben (GVOBl. 2012 S. 173).
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung war am 2. Februar 2005 in Kraft getreten.