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Geltungszeitraum von: 01.07.1972

Geltungszeitraum bis: 26.05.2012

Kirchengesetz über die Leitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
[Leitungsgesetz]1#

Vom 3. März 1972

(KABl 1972 S. 35, 51)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz vom 22. März 1981 zur Änderung des Kirchengesetzes über die Leitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 3. März 1972
22. März 1981
§ 25 Abs. 3
neu gefasst
2
Zweites Kirchengesetz vom 28. März 1982 zur Änderung des Kirchengesetzes über die Leitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 3. März 1972
28. März 1982
§ 3 Abs. 1 Satz 4
neu gefasst
§ 13 Abs. 5 Buchst. b
Wörter gestrichen
3
§ 7 des Kirchengesetzes vom 21. März 1987 zur Einführung der Kirchenkreisordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 21. März 1987 sowie zur Änderung des [...] und des Kirchengesetzes über die Leitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 3. März 1972
21. März 1987
§ 22 Abs. 6 Buchst. c
Sätze 2 bis 4 aufgehoben
Abschnitt V a, bestehend aus § 25 a
eingefügt
4
Kirchengesetz vom 17. November 1991 zur 4. Änderung des Kirchengesetzes über die Leitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 3. März 1972
17. November 1991
§ 5 Abs. 4 Buchst. d
angefügt
§ 5 Abs. 5
angefügt
5
Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 20. November 2010 über die Zusammensetzung des und das Verfahren zur Wahl in die XV. Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (XV. Landessynodalwahlgesetz ELLM - LSynWahlG ELLM)
22. November 2010
§ 26 Abs. 5
angefügt
Die Landessynode hat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer kirchengesetzlichen Mitgliederzahl folgendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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I. Abschnitt
Allgemeines

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Leitung der Landeskirche steht unter der Verheißung und dem Auftrag Jesu Christi. Sie dient dem Leben und Handeln der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden.
( 2 ) Die geistliche und rechtliche Leitung der Landeskirche wird einheitlich ausgeübt. In ihr wirken zusammen
die Landessynode,
der Landesbischof,
der Oberkirchenrat,
die Kirchenleitung.
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II. Abschnitt
Die Landessynode

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§ 2
Aufgaben der Landessynode

( 1 ) Die Landessynode ist die Versammlung von gewählten Gliedern der Landeskirche, die im Dienst an der Leitung der Landeskirche beschließend und beratend zusammenwirken.
( 2 ) Die Landessynode gibt der Landeskirche die Kirchenverfassung und hat das kirchliche Gesetzgebungsrecht.
( 3 ) Durch Kirchengesetz müssen geregelt werden:
a) die Ordnungen
für das kirchliche Leben,
für die Gottesdienste und
für die kirchlichen Amtshandlungen,
b) die Grundsätze
für die Ausbildung und die Weiterbildung,
für die Anstellung und die dienstrechtlichen Verhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter,
c) der Haushaltsplan der Landeskirche,
d) die Gebietsveränderungen der Landeskirche,
die Errichtung und Aufhebung von Kirchenkreisen und
die Bildung von Kirchgemeinden.
( 4 ) Sie beschließt über landeskirchliche Einrichtungen und Werke.
( 5 ) Sie prüft die Berichte, die ihr vom Landesbischof, vom Oberkirchenrat und von der Kirchenleitung erstattet werden, und nimmt dazu Stellung.
( 6 ) Sie beschließt über die finanziellen Leistungen der Glieder der Landeskirche, führt die Aufsicht über das kirchliche Finanzwesen und beschließt die Entlastung des Oberkirchenrates auf Grund der von diesem aufzustellenden Jahresrechnung.
( 7 ) Sie berät und beschließt über Vorlagen, Anträge und Eingaben, die ihr zugeleitet worden sind.
( 8 ) Sie hat das Recht, sich über alle Vorgänge im Leben der Landeskirche unterrichten zu lassen. Sie kann diese zum Gegenstand ihrer Beratung machen und im Rahmen der kirchlichen Ordnungen und ihrer Zuständigkeit darüber beschließen. Soweit nicht Regelungen durch Kirchengesetz vorgeschrieben sind, kann sie die Kirchenleitung beauftragen, Verordnungen zu erlassen.
( 9 ) Sie entscheidet über Zuständigkeiten der kirchenleitenden Organe und über gegen diese gerichtete Beschwerden.
( 10 ) Sie wählt den Landesbischof, den Präsidenten des Oberkirchenrates und die von ihr zu bestimmenden Mitglieder der Kirchenleitung mit Stellvertretern.
( 11 ) Sie nimmt die ihr aus kirchlichen Zusammenschlüssen entstehenden Aufgaben wahr.
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§ 3
Zusammensetzung der Landessynode

( 1 ) Die Landessynode besteht aus 57 Mitgliedern.
38 Mitglieder der Landessynode sind Glieder der Landeskirche, die zu Kirchenältesten wählbar und bereit sind, das Gelübde der Synodalen nach § 5 Absatz 1 abzulegen.
  • 35 Mitglieder werden von den Kirchenältesten gewählt,
  • drei Mitglieder werden von der Kirchenleitung gewählt, von denen ein Mitglied theologischer Hochschullehrer an der Universität Rostock sein soll.
19 Mitglieder der Landessynode sind Glieder der Landeskirche, die ordiniert sind und die nach kirchengesetzlichen Bestimmungen im pfarramtlichen Dienst in der Landeskirche stehen oder diesen gleichgestellt sind.
  • 15 Mitglieder werden aus ihrer Mitte gewählt. Die Landessuperintendenten sind hier nicht wahlberechtigt und nicht wählbar,
  • zwei Mitglieder werden vom Konvent der Landessuperintendenten aus seiner Mitte gewählt,
  • zwei Mitglieder werden von der Kirchenleitung gewählt.
( 2 ) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Kollegiums und die Mitarbeiter im Oberkirchenrat dürfen nicht Mitglieder der Landessynode sein.
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§ 4
Wahl zur Landessynode

( 1 ) Die Landessynode wird für sechs Jahre gewählt.
( 2 ) Die Wahlperiode beginnt mit dem Abschluss der Wahl. Die Wahl wird mit dem Tag der Bekanntmachung des vollständigen Wahlergebnisses durch den Oberkirchenrat abgeschlossen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt oder durch Rundschreiben an die Landessuperintendenten. Die Kirchenleitung setzt die Art der Bekanntmachung fest.
( 3 ) Nach Ablauf der Wahlperiode setzt die Landessynode ihre Tätigkeit fort, bis die Wahl der nächsten Landessynode abgeschlossen ist.
( 4 ) Das Wahlverfahren wird durch die Wahlordnung geregelt.
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§ 5
Mitgliedschaft in der Landessynode

( 1 ) Der Landesbischof verpflichtet die Mitglieder der Landessynode durch das Gelübde der Synodalen.
( 2 ) Die Mitglieder der Landessynode tragen Verantwortung für die gesamte Landeskirche. Sie halten Verbindung mit den Kirchgemeinden, sind aber an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
( 3 ) Die Mitglieder der Landessynode führen ihr Amt unbesoldet.
( 4 ) Die Mitgliedschaft in der Landessynode endet
  1. durch Rücktritt,
  2. durch Verlust der Wählbarkeit,
  3. nach Maßgabe der Wahlordnung,
  4. durch Ausschluss.
( 5 ) Über den Ausschluss entscheidet die Landessynode. Er ist zulässig, wenn ein Grund vorliegt, bei dem bei einem Kirchenältesten der Ausschluss aus dem Kirchgemeinderat vorgeschrieben ist.
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§ 6
Präsidium der Landessynode

( 1 ) Die Landessynode wählt bei Beginn ihrer ersten Tagung unter dem Vorsitz ihres ältesten Mitgliedes ihr Präsidium und die erforderliche Zahl von Schriftführern.
( 2 ) Das Präsidium der Landessynode besteht aus dem Präses und dem 1. und 2. Vizepräses. Unter den drei Mitgliedern des Präsidiums darf nur ein Theologe sein. Der Präses wird durch den 1. oder 2. Vizepräses vertreten.
( 3 ) Das Präsidium beruft die Landessynode ein und setzt die einzelnen Tagungen nach Absprache mit der Kirchenleitung an, falls die Landessynode nicht selbst den Zeitpunkt ihres Zusammentritts durch Beschluss festgelegt hat. Auf Verlangen von einem Drittel ihrer Mitglieder oder auf Verlangen der Kirchenleitung hat das Präsidium sie einzuberufen.
( 4 ) Das Präsidium bereitet die Tagungen vor und legt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung die vorläufige Tagesordnung fest. Die Landessynode beschließt die Tagesordnung.
( 5 ) Das Präsidium prüft die Mitgliedschaft in der Landessynode. Es stellt die Beendigung der Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 4 fest.
( 6 ) Das Präsidium überwacht die Durchführung der Beschlüsse der Landessynode. Es verfolgt und koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Landessynode und kann ihnen Aufträge erteilen.
( 7 ) Das Präsidium hat für Aufzeichnung und Beglaubigung der Sitzungsprotokolle zu sorgen. Es hat die Beschlüsse der Landessynode dem Oberkirchenrat und der Kirchenleitung mitzuteilen.
( 8 ) Das Präsidium nimmt zwischen den Tagungen der Landessynode und nach Ablauf der Legislaturperiode bis zum Zusammentritt der neu gewählten Landessynode die Aufgabe der Landessynode nach § 2 Absatz 9 wahr. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung der Landessynode nach § 10.
( 9 ) Das Präsidium berichtet der Landessynode über seine Tätigkeit und legt Entscheidungen nach Absatz 8 der Landessynode auf ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vor.
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§ 7
Tagungen der Landessynode

( 1 ) Zu ihrer ersten Tagung wird jede neu gewählte Landessynode durch den Landesbischof einberufen und von ihm eröffnet.
( 2 ) Die Landessynode tritt jährlich mindestens einmal zu einer Tagung zusammen.
( 3 ) Die erste Tagung jeder Landessynode wird mit einem Gottesdienst eröffnet, die weiteren Tagungen mit einem Gottesdienst oder mit einer Andacht.
( 4 ) Die Landessynode tagt in geschlossener Sitzung. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Landessynode zugelassen werden.
( 5 ) Der Landesbischof, die Mitglieder des Kollegiums im Oberkirchenrat und der Kirchenleitung nehmen an den Tagungen der Landessynode teil und haben das Recht, das Wort zu ergreifen. Dem Landesbischof und dem Präsidenten des Oberkirchenrates ist jederzeit das Wort zu erteilen.
( 6 ) Zur Beschlussfähigkeit der Landessynode ist die Anwesenheit der Mehrheit der kirchengesetzlichen Zahl der Mitglieder erforderlich, jedoch sind alle Beschlüsse gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung nicht angezweifelt worden ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage oder der Antrag, über welchen abgestimmt ist, als abgelehnt.
( 7 ) Kirchengesetze bedürfen einer dreimaligen Beratung und Beschlussfassung.
( 8 ) Die Verfassung der Landeskirche kann nur durch ein Kirchengesetz geändert werden, das in der dritten Lesung eine Mehrheit von zwei Dritteln der kirchengesetzlichen Mitgliederzahl der Landessynode erhalten hat.
( 9 ) Die Landessynode gibt sich nach Beratung mit der Kirchenleitung eine Geschäftsordnung, die auch das Verfahren bei Wahlen regelt.
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§ 8
Ausschüsse der Landessynode

Die Landessynode bildet aus ihren Mitgliedern Ausschüsse. Bei besonderer Auftragserteilung durch die Landessynode können die Ausschüsse auch zwischen den Tagungen arbeiten. Die Ausschüsse können Sachverständige an ihren Beratungen beteiligen. Sie halten Verbindung mit den für ihr Aufgabengebiet zuständigen Mitgliedern des Kollegiums und Mitarbeitern im Oberkirchenrat.
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§ 9
Einsprüche gegen Beschlüsse der Landessynode

Gegen Beschlüsse der Landessynode, auch solche über Kirchengesetze, kann der Landesbischof im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat Einspruch erheben. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung der Landessynode erfolgen und schriftlich die Gründe für den Einspruch darlegen. Der beanstandete Beschluss wird dadurch ausgesetzt und zur erneuten Verhandlung an die Landessynode zurückverwiesen. Gegen einen erneuten, sachlich unveränderten Beschluss der Landessynode kann der Einspruch nicht wiederholt werden.
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§ 10
Auflösung der Landessynode

( 1 ) Der Landesbischof kann im Einvernehmen mit dem Konvent der Landessuperintendenten die Landessynode auflösen, jedoch aus demselben Anlass nur einmal.
( 2 ) Die Landessynode kann mit der Mehrheit ihrer kirchengesetzlichen Mitgliederzahl ihre Auflösung beschließen.
( 3 ) Nach ihrer Auflösung ist die Landessynode neu zu wählen und innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung einzuberufen.
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§ 11
Verkündung der Kirchengesetze

( 1 ) Der Landesbischof fertigt als Vorsitzender der Kirchenleitung die Kirchengesetze aus und verkündet sie durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt oder auf die von der Kirchenleitung dafür vorgesehene Weise.
( 2 ) Die Kirchengesetze treten mit dem Ablauf des 14. Tages nach dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft, wenn sie nicht selbst etwas anderes bestimmen.
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§ 12
Sekretariat der Landessynode

Der Oberkirchenrat sorgt im Einvernehmen mit dem Präsidium der Landessynode für die zur Geschäftsführung der Landessynode erforderlichen Bürokräfte und Einrichtungen.
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III. Abschnitt
Der Landesbischof

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§ 13
Aufgaben des Landesbischofs

( 1 ) Der Landesbischof ist der zum Dienst an der Leitung der Landeskirche gewählte und berufene Pastor. Seine besondere Aufgabe ist es, die Landeskirche und alle ihre Glieder durch das Wort Gottes zu missionarischem und diakonischem Handeln zu rufen. In seinem bischöflichen Dienst ist er nur an das Ordinationsgelübde gebunden.
( 2 ) Der Landesbischof trägt Verantwortung für die Verkündigung und Lehre in der Landeskirche. Er sieht darauf, dass das Wort Gottes schrift- und bekenntnisgemäß verkündigt wird und die Sakramente stiftungsgemäß verwaltet werden. Er ist zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in allen Kirchgemeinden der Landeskirche berechtigt und kann Hirtenbriefe erlassen. Der Dom zu Schwerin ist die Predigtstätte des Landesbischofs.
( 3 ) Der Landesbischof trägt Verantwortung für die Seelsorge. Er stärkt die Kirchgemeinden, die Pastoren und die Mitarbeiter durch Verkündigen und Hören, durch brüderliches Beraten und Ermahnen. Er sammelt dazu die verschiedenen Gruppen und Werke in der Landeskirche.
( 4 ) Der Landesbischof trägt Verantwortung für die Einheit der Kirche. Er achtet auf gemeinsames Handeln in der Landeskirche und hält brüderliche Verbindung zu den anderen christlichen Kirchen. Er vertritt die Landeskirche im kirchlichen und öffentlichen Leben und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm aus Ordnungen kirchlicher Zusammenschlüsse entstehen. Die rechtliche Vertretung der Landeskirche durch den Oberkirchenrat bleibt davon unberührt (§ 18 Absatz 2).
( 5 ) Zum Dienst des Landesbischofs gehört
  1. den Nachwuchs in den kirchlichen Berufen zu fördern,
  2. die theologische Prüfungskommission der Landeskirche zu leiten,
  3. die Ordination zu vollziehen oder anzuordnen,
  4. die Berufungsurkunden nach den kirchlichen Ordnungen auszufertigen,
  5. Visitationen zu halten oder anzuordnen,
  6. die Verbindung der Landeskirche zur theologischen Forschung und Lehre, insbesondere an der Universität Rostock, zu pflegen,
  7. die Landessuperintendenten und die Pastoren in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe in ihr Amt einzuführen oder den Auftrag dazu zu erteilen,
  8. der Landessynode Bischofsberichte zu geben,
  9. Kirchen und Kapellen zu weihen oder den Auftrag dazu zu erteilen.
( 6 ) Der Landesbischof kann Anträge an die Landessynode richten.
( 7 ) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird der Landesbischof durch die Kirchenleitung, durch den Konvent der Landessuperintendenten und den Oberkirchenrat beraten.
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§ 14
Tätigkeit in der Kirchenleitung und im Oberkirchenrat

( 1 ) Der Landesbischof ist der Vorsitzende der Kirchenleitung.
( 2 ) Der Landesbischof ist Mitglied des Kollegiums im Oberkirchenrat, ohne ein Sachgebiet übernehmen zu müssen (§ 21 Absatz 3).
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§ 15
Vertreter des Landesbischofs

( 1 ) Der Landesbischof wird durch ein von ihm bestimmtes ordiniertes Mitglied der Kirchenleitung vertreten. Der Landesbischof zeigt der Kirchenleitung an, wen er zu seinem Vertreter bestimmt hat.
( 2 ) Die Vertretung erfolgt, wenn der Landesbischof verhindert ist oder wenn er seinen Vertreter hierzu beauftragt.
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§ 16
Wahl des Landesbischofs und Dauer seiner Amtszeit

( 1 ) Der Landesbischof wird von der Landessynode gewählt. Dazu ist die Mehrheit von zwei Dritteln der kirchengesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Wird diese Mehrheit auch bei wiederholter Abstimmung nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der kirchengesetzlichen Mitgliederzahl. Das Verfahren bei der Wahl und bei der Wiederwahl regelt ein Kirchengesetz, zu welchem die für den Beschluss der Kirchenverfassung notwendige Mehrheit erforderlich ist.
( 2 ) Die Amtszeit des Landesbischofs beträgt zwölf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
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§ 17
Beendigung des Dienstes des Landesbischofs

( 1 ) Der Dienst des Landesbischofs endet
  1. nach Ablauf der Amtszeit, wenn er sich nicht zur Wiederwahl stellt oder eine Wiederwahl nicht erfolgt,
  2. durch Eintritt in den Ruhestand gemäß den für die Pastoren der Landeskirche geltenden Bestimmungen, spätestens mit der Vollendung des 68. Lebensjahres,
  3. durch Rücktritt,
  4. durch Abberufung.
( 2 ) Das Nähere über die Beendigung des Dienstes des Landesbischofs regelt ein Kirchengesetz; hierzu ist die für den Beschluss der Kirchenverfassung notwendige Mehrheit erforderlich.
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IV. Abschnitt
Der Oberkirchenrat

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§ 18
Aufgaben des Oberkirchenrates

( 1 ) Der Oberkirchenrat steht im Dienst an der Leitung der Landeskirche. Er sorgt dafür, dass der kirchliche Dienst in allen seinen Aufgabengebieten auftrags- und ordnungsgemäß wahrgenommen wird. Er leitet die Verwaltung und führt die Aufsicht in der Landeskirche im Rahmen der kirchlichen Ordnungen und des allgemeinen Rechts.
( 2 ) Der Oberkirchenrat vertritt die Landeskirche rechtlich.
( 3 ) Im Zusammenwirken mit der Landessynode und der Kirchenleitung hat der Oberkirchenrat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Er bereitet Kirchengesetzentwürfe und Beschlussvorlagen für die Landessynode und die Kirchenleitung vor. Dabei arbeitet er mit den Ausschüssen der Landessynode zusammen.
  2. Er kann Anträge an die Landessynode und an die Kirchenleitung richten.
  3. Er führt die Beschlüsse der Landessynode und der Kirchenleitung aus, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind.
  4. Er bereitet den Haushaltsplan der Landeskirche vor und bringt ihn als Kirchengesetzvorlage in die Landessynode ein.
  5. Er führt die Jahresrechnung der Landeskirche und legt sie der Landessynode zur Prüfung und Entlastung vor.
  6. Er erstattet der Landessynode jährlich einen schriftlichen Bericht.
( 4 ) Der Oberkirchenrat erlässt die in kirchlichen Ordnungen vorgesehenen Durchführungsbestimmungen sowie die Verwaltungsanordnungen.
( 5 ) Der Oberkirchenrat verwaltet das Vermögen der Landeskirche.
( 6 ) Dem Oberkirchenrat ist die Aufsicht über alle kirchlichen Mitarbeiter, über die Verwaltung der kirchlichen Werke, Kirchen, Kirchgemeinden, Propsteien und Kirchenkreise, kirchlichen Stiftungen und alle anderen Einrichtungen in der Landeskirche übertragen. Die Zuständigkeiten für die Dienstaufsicht bleiben davon unberührt. Die Mitglieder des Kollegiums im Oberkirchenrat können an Visitationen teilnehmen.
( 7 ) Der Oberkirchenrat stellt die Anstellungsfähigkeit der kirchlichen Mitarbeiter fest, stellt die unmittelbar im Dienst der Landeskirche stehenden Mitarbeiter an und versetzt sie in den Ruhestand.
( 8 ) Der Oberkirchenrat beruft die Mitglieder der Prüfungskommissionen.
( 9 ) Der Oberkirchenrat beruft die von ihm zu bestellenden Mitglieder der kirchlichen Gerichte.
( 10 ) Der Oberkirchenrat beschließt die Eröffnung von Amtszucht- und Lehrzuchtverfahren.
( 11 ) Der Oberkirchenrat fördert die Selbstverwaltung der Kirchgemeinden, Propsteien und Kirchenkreise und nimmt Initiativen aus der Landeskirche auf. Er kann die Erledigung von ihm zustehenden Aufgaben für einzelne Fälle oder im allgemeinen anderen kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen übertragen, wenn Kirchengesetze das nicht ausdrücklich ausschließen.
( 12 ) Der Oberkirchenrat kann im Einvernehmen mit der Kirchenleitung für bestimmte Arbeitsgebiete Beratungsgremien (Kammern) berufen.
( 13 ) Der Oberkirchenrat nimmt die Aufgaben wahr, die sich für die Landeskirche aus der Verbindung zu kirchlichen Zusammenschlüssen, anderen Landeskirchen und zur Ökumene ergeben.
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§ 19
Zusammensetzung des Oberkirchenrates

( 1 ) Der Oberkirchenrat besteht aus dem Kollegium und den Mitarbeitern.
( 2 ) Zum Kollegium gehören der Präsident des Oberkirchenrates und die erforderliche Anzahl von theologischen und auf dem Gebiet der Verwaltung sachkundigen Oberkirchenräten. Der Landesbischof gehört dem Kollegium als Mitglied an, ohne ein Sachgebiet übernehmen zu müssen. Die theologischen Oberkirchenräte sind ordinierte Mitglieder eines kirchenleitenden Organs im Sinne des Pfarrergesetzes. Sie erhalten einen Predigtauftrag in einer Kirchgemeinde.
( 3 ) Das Kollegium trägt die Verantwortung für den Dienst des Oberkirchenrates.
( 4 ) Die Anzahl der Mitglieder des Kollegiums wird von der Landessynode festgelegt. Zu ihrer Unterstützung kann die Kirchenleitung außerordentliche Mitglieder mit Stimmrecht für einen bestimmten Zeitraum berufen (§ 22 Absatz 6 b).
( 5 ) Das Kollegium beschließt im Rahmen des Stellenplanes die Anstellung der für den Dienst des Oberkirchenrates erforderlichen Mitarbeiter.
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§ 20
Wahl der Mitglieder des Kollegiums im Oberkirchenrat

( 1 ) Der Präsident des Oberkirchenrates wird auf Vorschlag der Kirchenleitung durch die Landessynode mit einfacher Mehrheit der kirchengesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Die Oberkirchenräte werden von der Kirchenleitung gewählt (§ 22 Absatz 6 Buchstabe b). Die Berufungsurkunden fertigt der Landesbischof aus.
( 2 ) Die Amtszeit des Präsidenten und der Oberkirchenräte beträgt zwölf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Das dienstrechtliche Verhältnis zur Landeskirche bleibt hiervon unberührt.
( 3 ) Der Präsident und die Oberkirchenräte treten in den Ruhestand gemäß den für die Pastoren der Landeskirche geltenden Bestimmungen, spätestens mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.
( 4 ) Der Präsident und die Oberkirchenräte werden vom Landesbischof in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
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§ 21
Geschäftsführung des Kollegiums im Oberkirchenrat

( 1 ) Der Präsident des Oberkirchenrates führt den Vorsitz bei den Beratungen des Kollegiums. Er leitet den Geschäftsgang des Oberkirchenrates und führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Oberkirchenrates. Er wird durch den dienstältesten Oberkirchenrat vertreten.
( 2 ) Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Das Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die leitenden Mitarbeiter sind zu Sachfragen aus ihrem Arbeitsbereich in den Sitzungen zu hören.
( 3 ) Die Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern des Kollegiums und unter den leitenden Mitarbeitern im Oberkirchenrat bedarf der Zustimmung der Kirchenleitung.
( 4 ) Das Kollegium gibt dem Oberkirchenrat im Einvernehmen mit der Kirchenleitung eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Der Landesbischof kann Angelegenheiten, für die der Oberkirchenrat zuständig ist, zur Entscheidung durch die Kirchenleitung in Anspruch nehmen.
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V. Abschnitt
Die Kirchenleitung

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§ 22
Aufgaben der Kirchenleitung

( 1 ) Die Kirchenleitung dient der einheitlichen Leitung der Landeskirche durch das Zusammenwirken von Landessynode, Landesbischof und Oberkirchenrat. Die Mitglieder der Kirchenleitung nehmen diesen Dienst in gemeinsamer Verantwortung wahr, sind sich gegenseitig Hilfe schuldig und in ihren Entscheidungen unabhängig.
( 2 ) Die Kirchenleitung gibt für den gesamten Dienst in der Landeskirche richtungweisende Anregungen und stellt für wichtige Aufgabengebiete Arbeitspläne auf.
( 3 ) Die Kirchenleitung sorgt für die Zusammenarbeit der landeskirchlichen Werke und der Pastoren in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe untereinander und mit dem Oberkirchenrat. Sie leitet die zu gemeinsamem Handeln erforderlichen Maßnahmen ein.
( 4 ) Die Kirchenleitung hat das kirchliche Verordnungsrecht.
( 5 ) Die Kirchenleitung hat sich ausreichend über alle Vorgänge im kirchlichen Leben zu unterrichten. Sie kann alle Fragen kirchlichen Lebens und kirchlicher Ordnung zur Beratung für sich in Anspruch nehmen und im Rahmen der kirchlichen Ordnungen und ihrer Zuständigkeit über sie entscheiden.
( 6 ) Außerdem nimmt die Kirchenleitung folgende Wahlen und Berufungen vor:
  1. Sie wählt die Mitglieder der Landessynode gemäß § 3 Absatz 1.
  2. Sie wählt die Oberkirchenräte gemäß § 20 Absatz 1 und die außerordentlichen Mitglieder des Kollegiums gemäß § 19 Absatz 4.
  3. Sie wählt die Landessuperintendenten.
  4. Sie beruft die Pastoren in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe und beruft sie ab auf Grund von Vorschlägen des Oberkirchenrates. Dieser hat das Vorschlagrecht anderer kirchlicher Gremien zu beachten.
( 7 ) Die Kirchenleitung hat ferner folgende Ordnungsaufgaben:
  1. Sie nimmt die ihr aus Ordnungen kirchlicher Zusammenschlüsse entstehenden Aufgaben wahr.
  2. Sie ist für die Weiterentwicklung der kirchlichen Ordnungen verantwortlich.
  3. Sie beschließt auf Vorschlag des Oberkirchenrates über die Errichtung und Aufhebung von Propsteien, wenn sich die Landessynode die Entscheidung nicht selbst vorbehält, und über die Änderung von Kirchenkreisgrenzen.
  4. Sie beschließt auf Vorschlag des Oberkirchenrates über die Errichtung und über die Aufhebung von Pfarrstellen und die Aufhebung von Kirchgemeinden.
  5. Sie beschließt auf Vorschlag des Oberkirchenrates den Kollektenplan der Landeskirche.
  6. Sie hat Beschlüsse von Organen in den Propsteien und den Kirchenkreisen aufzuheben, wenn sie eine auf andere Weise nicht zu behebende Gefahr für das kirchliche Leben darstellen. Das Organ und der zuständige Landessuperintendent sind vorher zu hören.
  7. Sie kann dem Oberkirchenrat einzelne ihrer Aufgaben zur Erledigung übertragen.
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§ 23
Kirchenleitung und Landessynode

( 1 ) Die Kirchenleitung nimmt die Aufgaben der Landessynode (§ 2 Absatz 3 und 4) außerhalb ihrer Tagungen und gemäß § 24 nach Ablauf ihrer Wahlperiode wahr. Die Aufgaben des Präsidiums der Landessynode (§ 6) bleiben unberührt.
( 2 ) Sie beschließt Kirchengesetze (§ 2 Absatz 3), wenn diese nicht bis zur nächsten Tagung der Landessynode aufgeschoben werden können und die Erheblichkeit der Sache nicht rechtfertigt, die Landessynode einzuberufen. Diese Kirchengesetze sind der Landessynode auf ihrer nächsten Tagung zur Entscheidung vorzulegen. Lehnt die Landessynode ein solches Kirchengesetz ab, tritt es im Zeitpunkt ihres Beschlusses außer Kraft.
( 3 ) Sie wirkt bei der Vorbereitung der einzelnen Tagungen der Landessynode mit (§ 6 Absatz 4).
( 4 ) Sie kann an die Landessynode Anträge richten und Vorlagen einbringen.
( 5 ) Sie erstattet der Landessynode jährlich einen Bericht.
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§ 24
Zusammensetzung und Wahl der Kirchenleitung

( 1 ) Der Kirchenleitung gehören an
  1. der Landesbischof als Vorsitzender,
  2. der Präses der Landessynode,
  3. fünf weitere Mitglieder der Landessynode, die von der Landessynode gewählt werden,
  4. der Präsident des Oberkirchenrates und drei Oberkirchenräte,
  5. ein Landessuperintendent, der vom Konvent der Landessuperintendenten gewählt wird.
Von den unter b) und c) genannten Mitgliedern der Kirchenleitung sollen zwei zum Pfarramt ordiniert sein.
( 2 ) Der Landesbischof wird als Vorsitzender durch seinen Vertreter (§ 15 Absatz 1) oder durch den Präses der Landessynode vertreten. Der Präses der Landessynode wird durch den ersten oder zweiten Vizepräses vertreten (§ 6 Absatz 2). Für die unter Absatz 1 c) und e) genannten Mitglieder der Kirchenleitung sind Stellvertreter zu wählen.
( 3 ) Die Mitglieder der Kirchenleitung nach Absatz 1 c) und e) werden für sechs Jahre gewählt, und zwar die Mitglieder nach Absatz 1 c) jeweils auf der dritten Tagung der folgenden Landessynode. Im Falle einer Auflösung der Landessynode (§ 10) entscheidet die neu gewählte Landessynode über den Zeitpunkt dieser Wahl. Die Amtszeit der neu gewählten Mitglieder der Kirchenleitung endet auch in diesem Falle mit der Neuwahl durch die folgende Landessynode auf ihrer dritten Tagung.
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§ 25
Geschäftsführung der Kirchenleitung

( 1 ) Die Kirchenleitung soll zwölfmal im Jahr zu Sitzungen zusammentreten. Sie wird vom Vorsitzenden in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder oder das Kollegium im Oberkirchenrat es schriftlich beantragen.
( 2 ) Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann Sachverständige zu ihren Beratungen hinzuziehen.
( 4 ) Über die Sitzungen der Kirchenleitung ist Protokoll zu führen.
( 5 ) Die Kirchenleitung gibt sich nach Absprache mit dem Oberkirchenrat eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Bestätigung durch die Landessynode.
( 6 ) Die Mitglieder der Kirchenleitung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
( 7 ) Der Landesbischof kann gegen Beschlüsse der Kirchenleitung Einspruch erheben. Auf Grund des Einspruchs muss die Kirchenleitung über die Angelegenheit erneut beraten.
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Abschnitt V a
Aufgaben der Landessuperintendenten in der Landeskirche

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§ 25 a

( 1 ) Die Landessuperintendenten haben bei ihrem Dienst im Kirchenkreis darauf zu achten, dass die Einheit der Kirche erhalten bleibt und gestärkt wird und das Recht der Kirche gewahrt wird.
( 2 ) Die Landessuperintendenten bilden den Konvent der Landessuperintendenten. Der Konvent ist die Grundlage für die Dienstgemeinschaft der Landessuperintendenten untereinander. Außerdem berät er den Landesbischof und den Oberkirchenrat in brüderlicher Verantwortung in Fragen des geistlichen Lebens und der Ordnungen der Landeskirche. Der Landesbischof und der Oberkirchenrat können seinen Rat einholen.
( 3 ) Der Konvent gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 4 ) Bei Verhinderung des Landessuperintendenten kann er im Einvernehmen mit dem Senior des Konventes seinen Vertreter beauftragen, am Konvent teilzunehmen.
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VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 26
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Amtszeit des Landesbischofs gemäß § 16 Absatz 2 und der Mitglieder des Kollegiums im Oberkirchenrat gemäß § 20 Absatz 2 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes.
( 2 ) Die Mitglieder der Kirchenleitung nach § 24 Absatz 1 c) und e) werden zum 1. Juli 1972 gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Kirchenleitung nach § 24 Absatz 1 c) endet mit der Neuwahl durch die folgende Landessynode auf ihrer 3. Tagung.
( 3 ) Die Tätigkeit des Landessynodalausschusses endet mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes.
( 4 ) Der Oberkirchenrat beschließt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung, welche Beratungsgremien ihre Tätigkeit fortsetzen, aufgelöst oder neu gebildet werden. Bis dahin setzen sie ihre Tätigkeit fort.
( 5 ) Für die Bildung der XV. Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs ruhen die §§ 3 und 4 in ihrer Anwendung. An ihre Stelle treten die Regelungen, die kirchengesetzlich für die Bildung der XV. Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs gelten.2#
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§ 27
Zuständigkeiten

( 1 ) Wo in Kirchengesetzen und kirchlichen Ordnungen der Landessynodalausschuss genannt ist, tritt die Kirchenleitung an seine Stelle, soweit dieses Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt.
( 2 ) Wo nach Bestimmungen in Kirchengesetzen und kirchlichen Ordnungen der Oberkirchenrat Ordnungen zu erlassen hat, nimmt die Kirchenleitung diese Aufgaben in Form von Verordnungen wahr (§ 22 Absatz 4).
( 3 ) Die in Kirchengesetzen und kirchlichen Ordnungen über die Zuständigkeit für Berufungen und Ernennungen enthaltenen Bestimmungen treten außer Kraft, soweit sie mit den in diesem Kirchengesetz hierfür festgelegten Zuständigkeiten in Widerspruch stehen.
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§ 28
Änderung und Aufhebung dieses Kirchengesetzes

Dieses Kirchengesetz kann nur durch ein Kirchengesetz geändert oder aufgehoben werden, welches die Landessynode mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer kirchengesetzlichen Mitgliederzahl beschlossen hat.
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§ 29
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.
( 2 ) Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes treten an die Stelle der §§ 21 bis 49 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in der gegenwärtig geltenden Fassung.
( 3 ) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten außer Kraft:
  • Abschnitt II Ziffer 1 §§ 1 bis 3, Ziffer 2 §§ 1 bis 3 des Kirchengesetzes über die Amtsobliegenheiten und Amtsbefugnisse des Pastors, des Propstes, des Landessuperintendenten, des Landesbischofs und des Oberkirchenrates vom 15. Dezember 1922 (KABl 1923 Nr. 2 S. 23),
  • das Kirchengesetz vom 22. Mai 1959 über die Abänderung des Kirchengesetzes vom 13. Oktober 1948 betreffend die Versetzung eines Geistlichen oder Kirchenbeamten in den Ruhestand wegen zu hohen Alters (KABl 1959 Nr. 9 S. 29),
  • § 5 Absatz 1 bis 3 Kirchenkreisordnung vom 30. November 1969 (KABl 1970 Nr. 1 S. 3),
  • das Kirchengesetz über die Zusammenarbeit zwischen Synodalausschuss und Oberkirchenrat vom 30. November 1969 (KABl Nr. 12 S. 67).
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1 ↑ Red. Anm.: Das Leitungsgesetz ist gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft getreten, soweit im genannten Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.
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2 ↑ Red. Anm.: Kirchengesetz vom 20. November 2010 über die Zusammensetzung des und das Verfahren zur Wahl in die XV. Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (XV. Landessynodalwahlgesetz ELLM - LSynWahlG ELLM) (KABl. S. 87)