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Geltungszeitraum von: 21.11.1990

Geltungszeitraum bis: 01.08.2014

Kirchengesetz
über den Richterwahlausschuss1#

Vom 21. November 1990

(GVOBl. S. 314)

Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Der Richterwahlausschuss nach Artikel 117 Absatz 3 der Verfassung besteht aus sieben Mitgliedern.
( 2 ) Die Synode wählt die Mitglieder des Richterwahlausschusses, von denen vier Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben sollen. Für die aus der Kirchenleitung und dem Nordelbischen Kirchenamt zu wählenden Mitglieder hat die Kirchenleitung ein Vorschlagsrecht.
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§ 2

( 1 ) Unverzüglich nach der Wahl des Richterwahlausschusses beruft dessen ältestes Mitglied den Richterwahlausschuss ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Richterwahlausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder seine stellvertretende Vorsitzende.
( 2 ) Für die Arbeit des Richterwahlausschusses gilt die Geschäftsordnung der Synode entsprechend.
( 3 ) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse der Vorgeschlagenen sowie über die hierzu im Richterwahlausschuss erfolgten Erörterungen und über die Abstimmungen verpflichtet.
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 21. November 1990 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 5 Absatz 2 des Richterwahlausschussgesetzes vom 20. Juni 2014 (KABl. S. 354) mit Ablauf des 1. August 2014 außer Kraft.