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Versicherungsfreiheit
in der gesetzlichen Rentenversicherung
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)1#

(KABl 2000 S. 31, ABl. 2000 S. 4)

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Gewährleistungsentscheidung

Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 SGB VI stellt das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern fest, dass für
  • die Pfarrerinnen und Pfarrer mit dem Tage der Berufung nach Maßgabe der §§ 2 und 24 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 in der jeweils geltenden Fassung2#,
  • die Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) mit dem Tage der Berufung nach Maßgabe des § 15 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche der Union in der jeweils geltenden Fassung3#,
  • die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen mit dem Tage der Berufung nach Maßgabe der §§ 7 und 8 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September 1981 in Verbindung mit § 7 der Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 7. November 1982 in der jeweils geltenden Fassung4#,
  • die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Lebenszeit, auf Probe und auf Zeit mit dem Tage der Ernennung nach Maßgabe der §§ 3 und 4 Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung5#,
  • die sonstigen Bediensteten, denen durch Einzelvertrag lebenslängliche Versorgung bei Alter und Erwerbsunfähigkeit sowie Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugesichert worden ist und die nur noch aus wichtigem Grunde (§ 626 BGB) kündbar sind, mit dem Tage der Verleihung der Versorgungsanwartschaft,
  • die vorgenannten Personen für die Dauer einer anderweitigen Beschäftigung während einer im kirchlichen Interesse liegenden Beurlaubung ohne Dienstbezüge mit Beginn der Beurlaubung, die sonstigen Bediensteten soweit die Einbeziehung dieser Beschäftigung in die Versorgung zugesichert worden ist; die anderweitige Beschäftigung wird in eine etwaige Nachversicherung nach § 8 Absatz 2 SGB VI einbezogen,
  • die vorgenannten Personen, die neben der dort genannten Tätigkeit eine an sich der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende genehmigte Nebentätigkeit bei ihrem Dienstherren ausüben, auch für diese Nebentätigkeit mit deren Beginn; die sonstigen Bediensteten soweit die Einbeziehung dieser Nebentätigkeit in die Versorgung zugesichert worden ist,
  • Vikarinnen und Vikare mit dem Tage der Berufung nach Maßgabe des § 7 b des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes vom 15. Februar 1983 in der jeweils geltenden Fassung6#,
  • die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Widerruf (Anwärterinnen, Anwärter) mit dem Tage der Ernennung nach Maßgabe des § 4 des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung7#,
denen nach kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaften auf Versorgung bei verminderter Erwerbstätigkeit8# und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind, die Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI ab dem 1. Januar 2000 erfüllt sind und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
Diese Feststellung erstreckt sich nur auf ein Beschäftigungsverhältnis bei der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs9#.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Gewährleistungsbescheid wurde durch das Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs und der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche mit Wirkung zum 1. Januar 2000 erteilt. Die Weitergeltung wird derzeit überprüft.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. Seit dem 1. April 2014 gilt für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 307; 2011 S. 149; 2016 S. 146) in der jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet, s. o.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. Seit dem 2. April 2019 gilt für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland das Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetz vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) in der jeweils geltenden Fassung.
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5 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. Seit dem 16. Juni 2006 galt für die ehemalige Pommersche Ev. Kirche und seit dem 27. Mai 2012 gilt für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland das Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 10. November 2005 (ABl. EKD S. 551) in der jeweils geltenden Fassung.
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6 ↑ Red. Anm.: Dieser Verweis ist veraltet. Das Pfarrer-Ausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1983 (ABl. EKD S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1997 trat gemäß § 30 Absatz 2 des Pfarrausbildungsgesetzes für die Evangelische Kirche der Union mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft. Das Pfarrausbildungsgesetz trat gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 3 des Pfarrausbildungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) im Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche mit Wirkung vom 3. Januar 2014 außer Kraft.
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7 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet, s. o.
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8 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl die verminderte Erwerbsfähigkeit.
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9 ↑ Red. Anm.: Textfassung für die ehemalige Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs, vgl. KABl 2000 S. 31. Für die ehemalige Pommersche Ev. Kirche lautet der Text: “Diese Feststellung erstreckt sich nur auf ein Beschäftigungsverhältnis bei der Pommerschen Evangelischen Kirche“, vgl. ABl. 2000 S. 4.