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Geltungszeitraum von: 01.01.1995

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchengesetz
über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
(Landeskirchliche Haushaltsordnung)
vom 29. Oktober 19941#

(KABl 1995 S. 30)2#

Zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. November 2010 (KABl S. 94)

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§ 1
Geltungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
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§ 2
Verwaltung des Vermögens

Das Vermögen der Landeskirche ist nach den Vorschriften des kirchlichen Rechts pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Es ist in seinem Bestand zu erhalten.
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§ 3
Zweck des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er dient der Feststellung und regelt die Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben im Bewilligungszeitraum (Haushaltsjahr) voraussichtlich notwendig sein wird.
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§ 4
Geltungsdauer

( 1 ) Der Haushaltsplan ist für ein oder zwei Haushaltsjahre aufzustellen. Wird er für zwei Haushaltsjahre aufgestellt, so ist er nach Jahren zu trennen.
( 2 ) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 5
Wirkungen des Haushaltsplans

( 1 ) Der Haushaltsplan verpflichtet den Oberkirchenrat, Einnahmen zu erheben und ermächtigt diesen, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, sofern sich nicht aus diesem Kirchengesetz oder anderen kirchengesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
( 2 ) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
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§ 6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

( 1 ) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
( 2 ) Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind vorab Untersuchungen über die Folgekosten und gegebenenfalls auch über die Wirtschaftlichkeit anzustellen.
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§ 7
Grundsatz der Gesamtdeckung

( 1 ) Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen.
( 2 ) Wird in einen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt (§ 9 Absatz 2) getrennt, so gilt der Grundsatz der Gesamtdeckung für jeden dieser Haushalte.
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§ 7a
Finanzplanung

( 1 ) Der Haushaltswirtschaft soll eine dreijährige Finanzplanung zugrunde liegen.
( 2 ) In der Finanzplanung sind Art und Höhe der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
( 3 ) Der Finanzplan ist jährlich anzupassen und fortzuführen.
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§ 7b
Betriebswirtschaftliche Einrichtungen

Einrichtungen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen sind, dürfen nur geschaffen, übernommen oder erweitert werden, wenn
  1. der Auftrag der Kirche die Einrichtung rechtfertigt und der Bedarf nachgewiesen wird,
  2. Art und Umfang der Einrichtung in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaft stehen und
  3. die Finanzierung der Einrichtung und eine ausgeglichene Wirtschaftsführung gesichert erscheinen und dies durch eine von einer sachverständigen Stelle aufgestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung nachgewiesen wird.
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§ 8
Ausgleich des Haushaltsplans

( 1 ) Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
( 2 ) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungs- und Vermögensteil getrennt, so ist jeder Teil für sich auszugleichen.
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§ 9
Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip, Gliederung

( 1 ) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
( 2 ) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungs- und einen Vermögensteil getrennt werden.
( 3 ) Der Haushaltsplan ist nach Funktionen (Aufgaben, Dienste), in Einzelpläne, Abschnitte und, soweit erforderlich, Unterabschnitte zu gliedern.
( 4 ) Die Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb der Funktionen nach Arten zu ordnen.
( 5 ) Der Gliederung des Haushaltsplans und der Ordnung der Einnahmen und Ausgaben wird der jeweils gültige Gliederungs- und Gruppierungsplan der Evangelischen Kirche in Deutschland zugrunde gelegt.
( 6 ) Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Haushalte und Rechnungen dürfen keine weiteren Haushalte und Rechnungen geführt werden.
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§ 10
Inhalt des Verwaltungs- und Vermögensteils

( 1 ) Wird in einen Verwaltungs- und einen Vermögenshaushalt getrennt, so umfasst der Vermögenshaushalt
  1. auf der Einnahmeseite
    1. die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
    2. Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
    3. Entnahmen aus Rücklagen,
    4. Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen,
    5. Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen;
  2. auf der Ausgabeseite
    1. die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
    2. Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens sowie Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen,
    3. Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
    4. die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.
( 2 ) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.
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§ 11
Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung

( 1 ) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden.
( 2 ) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben nicht an verschiedenen Stellen des Haushaltsplans veranschlagt werden.
( 3 ) Die Einnahmen sind nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach ihrem Zweck zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern.
( 4 ) Zum Vergleich sind die Haushaltsansätze für das dem Haushaltszeitraum vorangehende Jahr und die Ergebnisse der Jahresrechnung für das zweitvorangegangene Jahr anzugeben. Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sollen die voraussichtlichen Gesamtkosten und ihre Finanzierung erläutert werden.
( 5 ) Erstattungen innerhalb des Haushaltsplans sollen nur vorgesehen werden, wenn sie für Kostenrechnungen erheblich sind. Feststehende Berechnungsmaßstäbe (Schlüssel) sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
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§ 12
Deckungsfähigkeit

Im Haushaltsplan können einzelne Ausgabeansätze für einseitig oder gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht.
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§ 13
Zweckbindung von Einnahmen

( 1 ) Einnahmen können durch Haushaltsvermerke auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben nur beschränkt werden, wenn sich die Beschränkung aus rechtlicher Verpflichtung oder zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Einnahmen ergibt. Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass zweckgebundene Mehreinnahmen für Mehrausgaben desselben Zwecks verwendet werden können (unechte Deckungsfähigkeit).
( 2 ) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 2 gelten nicht als Haushaltsüberschreitungen.
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§ 13a
Übertragbarkeit

( 1 ) Haushaltsmittel für Investitionen und aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.
( 2 ) Andere Haushaltsmittel können durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
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§ 13b
Budgetierung

( 1 ) Einnahmen und Ausgaben des Haushalts können aus Gründen der Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung für einen funktional begrenzten Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung durch Haushaltsvermerk zu einem finanziellen Rahmen als Budget verbunden werden.
( 2 ) Die Darstellung von Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Budgets im Haushaltsplan oder Haushaltsbuch kann von § 9 abweichen. Zulässig ist, die Darstellung auf
  1. die Gesamtsummen der Einnahmen und Ausgaben,
  2. die Summen der Hauptgruppen oder
  3. die Summen der Gruppen
zu beschränken. Der Berechtigte hat für die Bewirtschaftung und den kassenmäßigen Vollzug des Haushaltes einen Buchungsplan aufzustellen, dessen Inhalt und Aufbau den Bestimmungen des § 9 entspricht.
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§ 14
Sperrvermerke

( 1 ) Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet werden sollen oder deren Leistung im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedarf, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen.
( 2 ) Über die Freigabe gesperrter Mittel entscheidet die Kirchenleitung, soweit sich nicht aus dem jeweiligen Haushaltgesetz etwas anderes ergibt.
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§ 15
Kredite

( 1 ) Kredite dürfen mit Ausnahme der Kassenkredite nur für außerordentliche und unabweisbare Bedürfnisse aufgenommen werden, wenn andere Mittel nicht zur Verfügung stehen und auch nicht beschafft werden können.
( 2 ) Im jeweiligen Haushaltsgesetz wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Kredite zur Deckung von Ausgaben für Investitionen und Kassenkredite aufgenommen werden dürfen.
( 3 ) Im jeweiligen Haushaltsgesetz kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Rahmen kirchenaufsichtliche Genehmigungen zur Aufnahme von Krediten durch Kirchgemeinden, Kirchenkreise und andere kirchliche Einrichtungen erteilt werden können.
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§ 16
Bürgschaften

Im jeweiligen Haushaltsgesetz wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Bürgschaften übernommen werden dürfen.
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§ 17
Rücklagen

( 1 ) Rücklagen können als allgemeine Rücklage und als Sonderrücklagen (zweckgebundene) gebildet werden. Die Zinsen sind in der Regel zu kapitalisieren.
( 2 ) Zuführungen zu Rücklagen und Entnahmen erfolgen über den Haushalt. Zuführungen zu Rücklagen sind nicht zulässig, wenn sich hierdurch ein Fehlbetrag im Haushalt ergeben würde; dies gilt nicht für zweckgebundene Einnahmen.
( 3 ) Die Rücklagen sind so anzulegen, dass sie für ihren Zweck verfügbar sind. Der Grundsatz der Sicherheit einer Geldanlage hat Vorrang vor der Wirtschaftlichkeit.
( 4 ) Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen, die dem Vermögen zuzuführen sind, aber einstweilen noch nicht der vorgesehenen Vermögensart zugeführt werden können, sind bis zu ihrer Verwendung in einer Sonderrücklage anzusammeln; Entsprechendes gilt für zweckgebundene Einnahmen.
( 5 ) Wird eine Sonderrücklage für den vorgesehenen Zweck einstweilen nicht benötigt, kann sie vorübergehend für einen anderen Zweck in Anspruch genommen werden (inneres Darlehen), wenn sichergestellt ist, dass die Inanspruchnahme im Bedarfsfall nicht beeinträchtigt ist.
( 6 ) Die Zweckbestimmung einer Rücklage kann durch die Landessynode geändert werden, wenn und soweit die Rücklage für den bisherigen Zweck nicht mehr oder für den anderen Zweck dringend benötigt wird und die Änderung des Rücklagezwecks sachlich und wirtschaftlich auch gegenüber Dritten, die wesentlich zur Rücklage beigetragen haben, vertretbar ist.
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§ 18
Betriebsmittelrücklage

( 1 ) Um die rechtzeitige Leistung der Ausgabe zu sichern, ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden.
( 2 ) Wird die Rücklage in Anspruch genommen, so soll sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufgefüllt werden.
( 3 ) Die Betriebsmittelrücklage soll mindestens 8 Prozent des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der abgelaufenen letzten drei Haushaltsjahre erreichen.
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§ 19
Allgemeine Ausgleichsrücklage

( 1 ) Zum Ausgleich von Schwankungen bei den Haushaltseinnahmen soll eine allgemeine Ausgleichsrücklage gebildet werden.
( 2 ) Der Bestand soll 10 Prozent, höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der abgelaufenen letzten drei Haushaltsjahre betragen.
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§ 20
Investionsrücklage

Für beabsichtigte oder zu erwartende Investionen soll frühzeitig mit der Bildung einer entsprechenden Rücklage begonnen werden.
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§ 21
Kreditsicherungsrücklage

Für Darlehen, die von der Landeskirche aufgenommen wurden oder für die die Landeskirche mithaftet, soll eine Kreditsicherungsrücklage in Höhe von 5 Prozent angesammelt werden.
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§ 22
Bürgschaftssicherungsrücklage

Werden Bürgschaften übernommen, so soll eine Bürgschaftssicherungsrücklage in ausreichender Höhe (mindestens 10 Prozent der übernommenen Bürgschaften) angesammelt werden.
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§ 22a
Baumaßnahmen und sonstige Investitionen

( 1 ) Ausgaben für Baumaßnahmen und sonstige Investitionen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen sich die Art der Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, die Folgekosten und ein Zeitplan ergeben.
( 2 ) Ausnahmen von Absatz 1 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen und aus einer späteren Veranschlagung ein Nachteil erwachsen würde.
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§ 23
Zuwendungen

Zuwendungen an Empfänger, die nicht zur Landeskirche gehören, dürfen nur veranschlagt werden, wenn ein erhebliches Interesse an der Erfüllung des Zuwendungszwecks durch solche Empfänger gegeben ist, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfange befriedigt werden kann.
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§ 24
Anlagen zum Haushaltsplan

( 1 ) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
  1. eine Stellenübersicht, gegliedert nach dem Haushaltsplan,
  2. eine Übersicht über den Stand der Schulden und Bürgschaften,
  3. eine Übersicht über das Vermögen einschließlich der Rücklagen,
  4. ein Haushaltsquerschnitt.
( 2 ) Dem Haushaltsplan sollen außerdem beigefügt oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden Wirtschafts- oder Sonderhaushaltspläne und neueste Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe, Einrichtungen und Sondervermögen, soweit sie für die landeskirchliche Finanzverwaltung von Bedeutung sind.
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§ 25
Verabschiedung des Haushaltsplans

( 1 ) Der Haushaltsplan soll vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und beschlossen werden. Er ist in zusammengefasster Form im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
( 2 ) Kann der Haushaltsplan erst zu Beginn des Haushaltsjahres beschlossen werden, so sind
  1. nur Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um
    1. die bestehenden Einrichtungen und Dienststellen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,
    2. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind,
  2. die Einnahmen fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  3. Kassenkredite nur im Rahmen des Haushaltsplans des Vorjahres zulässig.
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§ 26
Über- und außerplanmäßige Ausgaben

( 1 ) Über- und außerplanmäßige Ausgaben von mehr als 10 000 Deutsche Mark3# bedürfen der vorherigen Genehmigung der Kirchenleitung und der Zustimmung des Finanzausschusses der Landessynode; unter 10 000 Deutsche Mark4# entscheidet der Oberkirchenrat. Gleichzeitig ist über die Deckung zu entscheiden. Den Ausgaben darf nur zugestimmt werden, wenn durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen Punkten verändert wird oder wenn es sich um über- oder außerplanmäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher finanzieller Bedeutung sind. In dringenden Fällen kann die Zustimmung auch nachträglich erteilt werden.
Vorstehendes gilt nicht für Ausgaben, die aus im Haushaltsplan vorgesehenen Verstärkungsmitteln bestritten werden.
( 2 ) Maßnahmen, die Zahlungsverpflichtungen begründen (z. B. Bestellungen, Aufträge, Bewilligungen, Verträge), dürfen nur getroffen werden, wenn dafür im Haushaltsplan ausreichende Mittel vorgesehen sind unter Berücksichtigung bereits früher eingegangener Verpflichtungen.
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§ 27
Nachtragshaushaltsplan

( 1 ) Der Haushaltsplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden.
( 2 ) Ein Nachtragshaushaltsplan soll aufgestellt werden, wenn sich zeigt, dass
  1. ein Fehlbetrag von mehr als 5 Prozent des Haushaltsvolumens entstehen wird und der Haushaltsausgleich auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann,
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben von mindestens 5 Prozent des Haushaltsvolumens geleistet werden müssen.
( 3 ) Der Nachtragshaushaltsplan soll alle Änderungen enthalten, die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar sind.
( 4 ) Für den Nachtragshaushaltsplan gelten die Vorschriften über den Haushaltsplan entsprechend.
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§ 27a
Überschuss, Fehlbetrag

( 1 ) Überschüsse sind, soweit sie den Betrag von 200 000 Euro übersteigen, zu 30 Prozent den Schwerpunktfonds der Kirchenkreise nach dem Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahl zu der Gemeindegliederzahl der Landeskirche zuzuweisen. Im Übrigen sind die Überschüsse den Rücklagen zuzuführen oder zur Schuldentilgung zu verwenden. Die Verwendung von Überschüssen gemäß Satz 2 bedarf des Beschlusses des Oberkirchenrates. Bei Überschüssen von weniger als 200 000 Euro ergeht der Beschluss im Einvernehmen mit der Kirchenleitung. Bei der Verwendung von höheren Überschüssen bedarf es der Zustimmung des Finanzausschusses und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
( 2 ) Fehlbeträge sind aus der Betriebsmittelrücklage auszugleichen.
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§ 27b
Stundung, Niederschlagung, Erlass

( 1 ) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.
( 2 ) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn
  1. feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder
  2. die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
( 3 ) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
( 4 ) Über Stundung, Niederschlagung und Erlass entscheiden:
  1. bei Beträgen bis 5 000 Euro der Oberkirchenrat;
  2. bei Beträgen über 5 000 Euro bis 10 000 Euro der Oberkirchenrat im Einvernehmen mit der Kirchenleitung;
  3. in allen übrigen Fällen der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Finanzausschusses und Genehmigung der Kirchenleitung
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§ 28
Buchführung, Belegpflicht

Für die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs der Landeskirche ist die Landeskirchenkasse zuständig. Über alle Zahlungen ist von der Landeskirchenkasse nach der Zeitfolge und der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung Buch zu führen. Die Buchungen sind zu belegen.
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§ 29
Rechnungslegung

( 1 ) Für jedes Haushaltsjahr hat der Oberkirchenrat der Landessynode Rechnung zu legen.
( 2 ) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher wird für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung aufgestellt.
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§ 30
Rechnungsprüfung

Die gesamte Haushaltsführung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs geprüft. Näheres wird kirchengesetzlich geregelt.
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§ 31
Entlastung

Ergibt die Rechnungsprüfung keine Beanstandung oder sind die Beanstandungen ausgeräumt, so ist das Prüfungsverfahren durch Erteilen der Entlastung abzuschließen. Die Entlastung wird von der Landessynode erteilt. Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
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§ 32
Ergänzende Regelungen

( 1 ) Soweit dieses Kirchengesetz keine Bestimmung enthält, sind im Zweifelsfalle die Bestimmungen der Finanzordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
( 2 ) Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt die Kirchenleitung, Durchführungsbestimmungen der Oberkirchenrat.
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§ 33
Inkrafttreten

Diese Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das Haushaltswesen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 3. Juni 1954 – Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 – außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm: Das Kirchengesetz trat gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 1 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Betrag wurde versehentlich nicht an die Währung „Euro“ angepasst. Es müsste wohl lauten: „5 000 Euro“.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Betrag wurde versehentlich nicht an die Währung „Euro“ angepasst. Es müsste wohl lauten: „5 000 Euro“.