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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchliche Steuerordnung
der Pommerschen Evangelischen Kirche (Kirchensteuerordnung)
vom 19. Oktober 20081#

(ABl. Nr. 2 S. 2)2#

(GVOBl. M-V 2009 S. 65)

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Erster Abschnitt
Steuerberechtigung

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) In der Pommerschen Evangelischen Kirche werden im Rahmen und in Anwendung der bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern aufgrund Artikel 17 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 559), aufgrund dieses Kirchengesetzes und nach Maßgabe von Kirchensteuerbeschlüssen festgesetzt und erhoben.
( 2 ) Im Kirchensteuerbeschluss ist auch festzulegen, ob und für welche innerhalb des Landes steuerberechtigte kirchensteuererhebende Kirche die Ausübung des Besteuerungsrechts mit staatlicher Genehmigung nach Maßgabe einer zwischen diesen Kirchen abzuschließenden Vereinbarung wahrgenommen wird.
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§ 2
Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse

( 1 ) Die Pommersche Evangelische Kirche erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs ihrer Kirchengemeinden und der Landeskirche Kirchensteuern nach Maßgabe des § 7. Der Einzug und die Verwaltung erfolgen durch die Landeskirche, soweit nicht gemäß § 11 Absatz 1 eine Übertragung vorgenommen worden ist.
( 2 ) Die Kirchengemeinden der Pommerschen Evangelischen Kirche können als gemeindlicher Steuerverband ein allgemeines Kirchgeld als Ortskirchensteuer zur Finanzierung ortskirchlicher Aufgaben nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Höhe des gestaffelten Kirchgeldes erheben.
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§ 3
Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse
und deren Veröffentlichung3#

( 1 ) Die in der Form eines Kirchengesetzes zu verabschiedenden kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung des Finanzministeriums.
( 2 ) Unbeschadet der Veröffentlichung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form erfolgt die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
( 3 ) Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend anzuwenden.
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Zweiter Abschnitt
Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder

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§ 4
Grundsatz der Kirchensteuerpflicht

( 1 ) Kirchensteuerpflichtig sind die Kirchenmitglieder der Pommerschen Evangelischen Kirche nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen und der Kirchensteuerbeschlüsse.
( 2 ) Die Kirchensteuerpflicht besteht gegenüber der Kirchengemeinde.
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§ 5
Beginn und Ende der Steuerpflicht

( 1 ) Die Kirchensteuerpflicht in der Pommerschen Evangelischen Kirche beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Landeskirche folgt. Sie beginnt nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.
( 2 ) Die Kirchensteuerpflicht endet
  1. bei Tod zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer endet,
  2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
  3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,
  4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist. Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Steuerpflichtigen und die Meldebehörde aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.
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§ 6
Kirchensteuerpflicht für die außerhalb des Gebiets
der Pommerschen Evangelischen Kirche wohnenden Mitglieder

( 1 ) Die Kirchensteuerpflicht besteht außerdem für die außerhalb des Gebiets der Pommerschen Evangelischen Kirche wohnenden Mitglieder der Pommerschen Evangelischen Kirche, soweit für ihre Einkünfte aus einer im Gebiet der Pommerschen Evangelischen Kirche gelegenen Betriebsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit der Lohnsteuerrichtlinie Lohnsteuer einbehalten wird oder in Mecklenburg-Vorpommern eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.
( 2 ) In Gebietsteilen der Pommerschen Evangelischen Kirche, die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegen, ist die kirchliche Steuerordnung der in dem anderen Land überwiegend zuständigen Gliedkirche der EKD anzuwenden.
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Dritter Abschnitt
Kirchensteuerarten

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§ 7
Kirchensteuerarten und deren Anrechenbarkeit

( 1 ) Kirchensteuern nach § 2 werden festgesetzt und erhoben:
  1. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
  2. als allgemeines Kirchgeld in gestaffelten Beträgen,
  3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
( 2 ) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Nummer 1 können auch als Mindestbetrag festgesetzt und erhoben werden, sofern der Kirchensteuerbeschluss dies bestimmt.
( 3 ) Im Kirchensteuerbeschluss kann festgelegt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nummer 1 und dem besonderen Kirchgeld nach Absatz 1 Nummer 3 ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Eine Anrechnung des allgemeinen Kirchgeldes auf die vorgenannten Steuern ist ausgeschlossen.
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§ 8
Kirchensteueranspruch

( 1 ) Soweit sich aus staatlichen oder kirchlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch bei der Kirchensteuer vom Einkommen die Bestimmungen über die Einkommensteuer.
( 2 ) Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in diesem Kirchengesetz, dem Kirchengesetz über die Höhe des gestaffelten Kirchgeldes oder im Kirchensteuerbeschluss getroffen.
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Vierter Abschnitt
Verwaltung der Kirchensteuer

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§ 9
Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer; Auskunftspflicht

( 1 ) Die Verwaltung der Kirchensteuern mit Ausnahme des allgemeinen Kirchgeldes wird nach Maßgabe der gesetzlichen und der kirchengesetzlichen Bestimmungen den Finanzämtern übertragen. Die dafür erforderlichen Anträge stellt das Konsistorium.
( 2 ) Die Verwaltung des allgemeinen Kirchgeldes obliegt den Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden können den Kirchenkreis oder die Landeskirche mit der Erhebung des allgemeinen Kirchgeldes beauftragen.
( 3 ) Alle mit der Kirchensteuerverwaltung betrauten Personen und Einrichtungen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.
( 4 ) Soll auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen auf Kapitalerträge durch den Schuldner der Kapitalerträge (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) Kirchensteuer einbehalten werden, hat der Kirchensteuerpflichtige im Falle der Zugehörigkeit zur Pommerschen Evangelischen Kirche gegenüber dem Schuldner oder der auszahlenden Stelle seine Kirchenmitgliedschaft zur Pommerschen Evangelischen Kirche zu erklären. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.
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§ 10
Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen

Wer mit Kirchensteuern in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle und dem Konsistorium oder der von ihm beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.
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§ 11
Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn, Kapitalerträge)

( 1 ) Die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der den Kirchengemeinden zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn, Kapitalerträge) und des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, erfolgt durch die Finanzverwaltung.
( 2 ) Die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, kann durch die Finanzämter nur übernommen werden, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.
( 3 ) Für die Verwaltung der Kirchensteuer nach Absatz 1 erhält das Land eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich zwischen dem Land und der kirchensteuererhebenden Kirche festgelegt wird.
( 4 ) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, ist der Kirchensteuerabzugsverpflichtete verpflichtet, nach Maßgabe des § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von allen Kirchensteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem für Mecklenburg-Vorpommern maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.
( 5 ) Auf Antrag der Pommerschen Evangelischen Kirche ist für Kirchenmitglieder der Pommerschen Evangelischen Kirche Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes mit dem in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche geltenden Steuersatz einzubehalten und abzuführen, sofern diese Kirchensteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einzubehalten ist.
( 6 ) Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die Kirchensteuer an das für ihn für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt abzuführen. Das Finanzamt hat die empfangenen Kirchensteuerbeträge unmittelbar an die von der Pommerschen Evangelische Kirche benannte Stelle weiterzuleiten.
( 7 ) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nicht vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, findet bei kirchensteuerpflichtigen Gläubigern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes Anwendung. Entsprechendes gilt, wenn der Kirchensteuerpflichtige eine Kirchensteuerveranlagung im Sinne des § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes beantragt.
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Fünfter Abschnitt
Besteuerungsverfahren

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§ 12
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer
als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)
und des allgemeinen und besonderen Kirchgeldes

( 1 ) Für Kirchenmitglieder der Pommerschen Evangelischen Kirche werden die Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) nach Maßgabe der §§ 15 und 16 nach der jeweils in der Person des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Bemessungsgrundlage (Höhe der Einkommensteuerschuld) erhoben. Für die Ermittlung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
( 2 ) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist im Steuerabzugsverfahren nur von den Kapitalertragsteuerpflichtigen einzubehalten, die der Pommerschen Evangelischen Kirche angehören. Sie bemisst sich nach der Kapitalertragsteuer des Kirchensteuerpflichtigen. Dies gilt für Kapitalerträge, an denen mehrere Personen beteiligt sind, nur dann, wenn für sämtliche Beteiligte dasselbe Kirchensteuermerkmal gilt oder wenn ausschließlich Ehegatten an den Kapitalerträgen beteiligt sind. Sind ausschließlich Ehegatten an den Kapitalerträgen beteiligt, werden die Kapitalerträge den Ehegatten hälftig zugerechnet, wenn sie nicht gemeinsam einen abweichenden Aufteilungsmaßstab erklären. Für die Ermittlung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
( 3 ) Wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht nach Absatz 2 einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes. Bemessungsgrundlage ist die geminderte Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes.
( 4 ) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsam zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 Einkommensteuergesetz der Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a des Einkommensteuergesetzes ist für die Ermittlung der Einkommensteuer zugrunde zu legen
( 5 ) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), wird nach gestaffelten Sätzen festgesetzt und erhoben, deren Höhe im Kirchensteuerbeschluss bestimmt wird.
( 6 ) Bei Kirchensteuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird die im Lohnsteuerabzugsverfahren einbehaltene Kirchensteuer und auf Antrag die im Kapitalertragsteuerverfahren einbehaltene Kirchensteuer auf die veranlagte Kirchensteuer angerechnet.
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§ 13
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer
bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten

Ehegatten, die beide der Pommerschen Evangelischen Kirche angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.
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§ 14
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer
bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten

( 1 ) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)
  1. bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 12 Absatz 1 ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten,
  2. bei der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für jeden Ehegatten nach der Hälfte der ermittelten Steuer beider Ehegatten.
( 2 ) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 2 haften die Ehegatten als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.
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§ 15
Festsetzung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer
bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten

( 1 ) Leben Ehegatten nicht dauernd getrennt und gehört nur ein Ehegatte der Pommerschen Evangelischen Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)
  1. bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes), bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) nach dem Teil der nach § 12 Absatz 1 ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten,
  2. bei der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten nach dem Teil der nach § 12 Absatz 1 ermittelten gemeinsamen Steuer, der auf diesen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) ohne Berücksichtigung der in § 32a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes genannten besonderen Tarifvorschriften auf die Einkünfte jedes Ehegatten ergeben würde, aufgeteilt wird. § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes.
    Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
( 2 ) Im Lohnabzugsverfahren wird die Kirchensteuer für den anderen Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Lohnsteuer erhoben.
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§ 16
Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

( 1 ) Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (§ 7 Absatz 1 Nummer 1) und als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (§ 7 Absatz 1 Nummer 3), festgesetzt wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Veranlagung vorgenommen wird (Veranlagungszeitraum). Für Steuerabzugsbeträge entsteht die Kirchensteuer im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte, für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind.
( 2 ) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages festgesetzt, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
( 3 ) Für die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer sind Absatz 2 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.
( 4 ) Die Kirchensteuer, die als allgemeines Kirchgeld (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) festgesetzt wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer festgesetzt wird.
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§ 17
Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer

( 1 ) Kirchensteuer, deren Verwaltung gemäß § 11 Absatz 1 den Finanzämtern übertragen worden ist, ist zugleich mit der Einkommensteuer, der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer zu veranlagen und zu erheben.
( 2 ) Kirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen ist im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erheben. Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Mecklenburg-Vorpommern mit dem im Land maßgeblichen Steuersatz im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die kirchensteuererhebende Pommersche Evangelische Kirche abzuführen.
( 3 ) Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer
  1. von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und
  2. einer kirchensteuererhebenden evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.
( 4 ) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), ist die Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.
( 5 ) Kirchensteuer der kirchensteuerpflichtigen Bezieher von Kapitalerträgen ist im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren zu erheben. Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete haben die Kirchensteuer von Kapitalerträgen nach Maßgabe des vom Kirchensteuerpflichtigen durch schriftlichen Antrag mitgeteilten oder des vom Bundeszentralamt für Steuern elektronisch übermittelten Kirchensteuermerkmals mit dem für die kirchensteuererhebende Pommersche Evangelische Kirche maßgeblichen Hebesatz und den hierfür geltenden landesrechtlichen Bestimmungen einzubehalten, bei dem für die Betriebsstätte zuständigen Finanzamt anzumelden und dorthin zur Weiterleitung an die kirchensteuererhebende Kirche abzuführen. Wird die als Zuschlag auf Kapitalerträge zu erhebende Kirchensteuer nicht als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichten einbehalten, erfolgt eine Veranlagung gemäß § 12 Absatz 3.
( 6 ) Auf die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für die Kirchenlohnsteuer oder des Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Kirchenkapitalertragsteuer finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Haftung des Abzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Steuerschuldners für die Lohn- oder Kapitalertragsteuer entsprechende Anwendung.
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§ 18
Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)

( 1 ) In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß §§ 40, 40a Absatz 1, 2a bis 5 und 40b des Einkommensteuergesetzes kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer wählen zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren (Individualerhebung), in welchem er nachweist, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Macht der Arbeitgeber von der Individualerhebung der Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern keinen Gebrauch, hat er im vereinfachten Verfahren für sämtliche Arbeitnehmer pauschale Lohnkirchensteuer zu entrichten.
( 2 ) In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen gemäß § 37b des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 1 entsprechend. Weist der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft nach, so stellt die pauschalierte Einkommensteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kirchensteuer dar.
( 3 ) Im Kirchensteuerbeschluss werden insbesondere der für das vereinfachte Verfahren geltende ermäßigte pauschale Kirchensteuersatz sowie die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die kirchensteuererhebenden Kirchen festgelegt.
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§ 19
Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Einschränkung der Vollstreckung

( 1 ) Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet oder aus Billigkeitsgründen erlassen, niedergeschlagen oder abweichend festgesetzt oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so umfasst die Entscheidung des Finanzamtes ohne besonderen Antrag auch die danach bemessene Kirchensteuer. Entsprechendes gilt, wenn die Festsetzung einer Maßstabsteuer geändert oder berichtigt wird oder eine Maßstabsteuer aus Rechtsgründen zu erstatten ist. Auf das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Das Recht des Konsistoriums, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.
( 3 ) Entscheidungen der Kirche über Anträge auf Stundung, Erlass, Niederschlagung oder Aussetzung der Vollziehung von Kirchensteuern in den Fällen des Absatzes 2 binden die Finanzverwaltung sowie die Gemeinden und Landkreise.
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§ 20
Verfahrensrechtliche Vorschriften

Soweit sich aus Kirchensteuergesetz des Landes, diesem Kirchengesetz oder anderen Bestimmungen nichts anderes ergibt, finden die Abgabenordnung sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verzinsung, die Säumniszuschläge sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren.
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§ 21
Aufteilung des Kirchensteueraufkommens

( 1 ) Die von den Finanzämtern festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern fließen von der staatlichen Finanzverwaltung unmittelbar der Pommerschen Evangelischen Kirche zu.
( 2 ) Das Konsistorium ist befugt, Kirchensteuer- und Kirchengrenzgänger-Ausgleichsvereinbarungen sowie Pauschalierungsvereinbarungen mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschließen und durchzuführen.
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Sechster Abschnitt
Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten

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§ 22
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

( 1 ) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe des Siebten Teils der Abgabenordnung der Einspruch zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 11 Absatz 1 den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit dem Konsistorium über den Einspruch.
( 2 ) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gestützt werden.
( 3 ) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer nicht auf die Finanzämter übertragen, so entscheidet das Konsistorium über den Einspruch.
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§ 23
Klageverfahren, notwendige Beiladung

( 1 ) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Finanzrechtsweg gegeben. Dies gilt auch, soweit die Kirchensteuern von der Pommerschen Evangelischen Kirche oder ihren Kirchengemeinden selbst verwaltet werden.
( 2 ) Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabeangelegenheiten diejenige kirchliche Körperschaft, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als Kirchensteuergläubiger unmittelbar berührt sind, bei.
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§ 24
Rechtsbehelfsverfahren gegen das allgemeine Kirchgeld

Gegen einen Bescheid über das allgemeine Kirchgeld ist der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet das Konsistorium.
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Siebter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 25
Aus- und Durchführungsbestimmungen

Die zur Ergänzung und Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erlässt die Kirchenleitung durch Verordnung. Durchführungsbestimmungen erlässt das Konsistorium.
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§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Bei der Besteuerung von Kapitalerträgen ist dieses Gesetz erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Kirchliche Steuerordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche (Kirchensteuerordnung) vom 28. Juni 2002 (ABl. 2003 S. 7) außer Kraft.
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nicht amtlicher Anhang

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Staatliche Anerkennung des Landes Brandenburg für die Kirchensteuerordnung und den Kirchensteuerbeschluss für die im Land Brandenburg liegenden Kirchengemeinden unserer Landeskirche

Vom 14. Dezember 1998

(ABl. 1999 S. 58)

Das Kirchengesetz der Pommerschen Evangelischen Kirche über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) vom 4. November 1990 in der Fassung gemäß Kirchengesetz vom 31. März 1996 wird aufgrund des § 6 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II Seite 885, 1194) für die im Land Brandenburg gelegenen Gebietsteile der Pommerschen Evangelischen Kirche staatlich anerkannt.
Das Kirchengesetz vom 4. November 1990 über Art und Höhe der Kirchensteuern ab 1. Januar 1991 (Kirchensteuerbeschluss) in der Fassung gemäß Kirchengesetz vom 31. März 1996 wird aufgrund des § 6 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1194) für die im Land Brandenburg gelegenen Gebietsteile der Pommerschen Evangelischen Kirche staatlich anerkannt.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 37 der Kirchensteuerordnung vom 25. September 2013 (KABl. S. 438) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Zur staatlichen Anerkennung der Kirchlichen Steuerordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 19. Oktober 2008 (Kirchensteuerordnung) vom 4. Dezember 2008 s. GVOBl. M-V 2009 S. 70. Die Anerkennung gilt nur für die auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Kirchengemeinden der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche.