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Geltungszeitraum von: 01.09.2003

Geltungszeitraum bis: 31.08.2012

Ordnung
für die Zweite Theologische Prüfung in der
Pommerschen Evangelischen Kirche1#, 2#

Vom 1. September 2003

(ABl. S. 48)3#

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§ 1
Grundlegende Bestimmungen

( 1 ) Vikarinnen und Vikare, die in der Pommerschen Evangelischen Kirche den Vorbereitungsdienst durchlaufen haben, legen ihre Zweite Theologische Prüfung beim Prüfungsamt der Pommerschen Evangelischen Kirche ab.
( 2 ) Die Mitglieder des Prüfungsamtes werden von der Landessynode gewählt (Artikel 127 Absatz 5 der KO) oder auf Vorschlag der Bischöfin oder des Bischofs von der Kirchenleitung berufen (Artikel 146 KO).
( 3 ) 1Die laufenden Aufgaben des Theologischen Prüfungsamtes werden vom Konsistorium wahrgenommen. 2Über die Zulassung entscheidet eine Kommission, zu der neben der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes und der oder dem zuständigen theologischen Referentin oder Referenten (bzw. Dezernentin oder Dezernenten) wenigstens ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes gehören muss.
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§ 2
Zusammensetzung der Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfungskommission soll aus mindestens sechs Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden bestehen.
( 2 ) Der Vorsitz liegt bei der Bischöfin oder dem Bischof, der stellvertretende Vorsitz bei einem anderen Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes, das die Bischöfin oder der Bischof dazu bestimmt.
( 3 ) Bei der Zweiten Theologischen Prüfung wirken in der Regel mindestens zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer als Mitglieder mit.
( 4 ) 1In jeder mündlichen Prüfung müssen bei Einzelprüfungen mindestens zwei Mitglieder anwesend sein. 2Die oder der protokollführende Beisitzerin oder Beisitzer muss sachkundig sein.
( 5 ) Bei der Schlussbesprechung sollen möglichst alle, mindestens aber sechs Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
( 6 ) Bei Nachprüfungen in einzelnen Fächern müssen mindestens drei Mitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden anwesend sein.
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§ 3
Meldung und Zulassung

( 1 ) Die Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung hat beim Prüfungsamt zu dem vom Prüfungsamt jeweils festgesetzten Termin zu erfolgen.
( 2 ) Der Meldung sind beizufügen:
  1. Eine Ergänzung des Lebenslaufes seit der Ersten Theologischen Prüfung mit einem ausführlichen Bericht über die theologische Weiterarbeit, die Erfahrungen und Erkenntnisse während des Vorbereitungsdienstes.
  2. Das Diensttagebuch, das die Kandidatin oder der Kandidat während des Vorbereitungsdienstes zu führen hat und das von der Mentorin oder dem Mentor gegengezeichnet ist.
  3. Die Mitteilung, welche lebende Fremdsprache gelernt worden ist und in welchem Grade sie beherrscht wird.
  4. Ein ergänzendes Gesundheitszeugnis von dem vom Prüfungsamt zu benennenden Vertrauensarzt. Das ergänzende Gesundheitszeugnis braucht nur bei Anforderung durch das Prüfungsamt eingereicht zu werden. Das Prüfungsamt kann dabei auch ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis anerkennen.
  5. Die Mitteilung, welches Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit in Absprache mit der oder dem betreuenden Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bearbeitet werden soll.
  6. Ein polizeiliches Führungszeugnis.
  7. Ein Bericht über die Tätigkeiten während des Vorbereitungsdienstes, nach den Gebieten der mündlichen Prüfung geordnet, kann eingereicht werden. Dieser Bericht sollte bei der mündlichen Prüfung durch die Mitglieder der Prüfungskommission berücksichtigt werden.
( 3 ) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Berichte, die die Mentorin oder der Mentor des Gemeindevikariates, der Leiterin oder des Leiters des Predigerseminars, der Mentorin oder des Mentors des Schulvikariates und andere an der Ausbildung Beteiligte über die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten im Vorbereitungsdienst erstattet haben.
( 4 ) 1Falls das Prüfungsamt die Absolvierung einzelner mündlicher Prüfungen vor der mündlichen Abschlussprüfung zulässt, erfolgt eine formlose Meldung zu den vom Prüfungsamt festgesetzten Terminen. 2Die daraufhin ausgesprochene Zulassung gilt nur vorläufig und ersetzt die in Absatz 1 und 2 geforderte Meldung nicht.
( 5 ) Mit der Mitteilung über die Zulassung erhält die Kandidatin oder der Kandidat auch ein Schreiben, das die Bestimmungen der Prüfungsordnung und weitere für die Prüfung notwendige Hinweise enthält.
( 6 ) 1Die Zulassung zur Prüfung kann von der gemäß § 1 Absatz 3 gebildeten Kommission versagt oder rückgängig gemacht werden. 2Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird die Entscheidung mit schriftlicher Begründung mitgeteilt. 3Bei Einspruch entscheidet das Konsistorium.
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§ 4
Die schriftlichen Hausarbeiten

( 1 ) Zur häuslichen Bearbeitung werden der Kandidatin oder dem Kandidaten eine wissenschaftliche Arbeit, eine Predigtarbeit mit Gottesdienstentwurf, eine gemeindepädagogische Projektarbeit und eine religionspädagogische Arbeit aufgegeben.
( 2 ) 1Die Themen für die schriftlichen Arbeiten werden vom Theologischen Prüfungsamt gestellt. 2Das Thema für die gemeindepädagogische Projektarbeit schlägt die Kandidatin oder der Kandidat selbst vor. 3Sie oder er soll sich dabei den Rat der Mentorin oder des Mentors einholen. 4Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit soll in der Regel eine für die Kirche gegenwärtig wichtige Frage betreffen. 5Die Kandidatin oder der Kandidat soll in Abstimmung mit der oder dem betreuenden Hochschullehrerin oder Hochschullehrer die Disziplin und das Thema angeben. 6Das Prüfungsamt entscheidet, ob dem Vorschlag stattgegeben wird. 7Das Thema für die religionspädagogische Arbeit (ausführlicher Unterrichtsentwurf für die Lehrprobe) entwickelt die Kandidatin oder der Kandidat in Abstimmung mit der Mentorin oder dem Mentor (Religionslehrerin oder Religionslehrer) aus dem Gesamtzusammenhang des Curriculums der Klassenstufe, in der die Lehrprobe durchgeführt wird. 8Der Gesamtumfang der religionspädagogischen Arbeit soll 20 Seiten (48 000 Zeichen, inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten. 9Die weiteren Bestimmungen gelten analog zu Absatz 4. 10Eine von einer Theologischen Fakultät angenommene Promotionsarbeit oder eine andere vergleichbare theologische Arbeit kann auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten vom Prüfungsamt als wissenschaftliche Hausarbeit anerkannt werden.
( 3 ) 1Zur Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit sind der Kandidatin oder dem Kandidaten sechs Wochen, zur Anfertigung der Predigtarbeit zwei Wochen Zeit zu gewähren. 2Für die Anfertigung der gemeindepädagogischen Projektarbeit und der religionspädagogischen Arbeit ist der Kandidatin oder dem Kandidaten innerhalb des Gemeindevikariates, bzw. des Religionspädagogischen Schulpraktikums ausreichend Zeit zu gewähren.
( 4 ) 1Die gestellten Themen und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. 2Der Gesamtumfang der wissenschaftlichen Arbeit soll einschließlich der Anmerkungen 40 Seiten (60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite; 40 Seiten entsprechen 96 000 Zeichen, inklusive Leerzeichen) betragen. 3Die Arbeit ist zu heften oder zu binden. 4Thema und Aufgabenstellung sowie Umfang der wissenschaftlichen Hausarbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. 5Die Themen werden der Kandidatin oder dem Kandidaten gegen Quittung zugestellt. 6Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem Tag der Zustellung. 7Die Arbeit ist fristgemäß abzuliefern. 8Als Abgabetag gilt das Datum des Poststempels oder, wenn die Arbeit direkt beim Prüfungsamt abgeliefert wird, das Datum der Quittung. 9Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 10Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass sie oder er die eingereichte Arbeit selbstständig verfasst und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt hat. 11Die Arbeit ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen, um die parallele Bewertung durch beide Gutachterinnen oder Gutachter zu ermöglichen. 12Die Kandidatin oder der Kandidat erhält nach Beendigung des Prüfungsverfahrens ein Exemplar wieder ausgehändigt. 13Die Arbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als “ausreichend” ist, einmal wiederholt werden.
( 5 ) 1Die Ausgabe des Themas der Predigtarbeit mit Gottesdienstentwurf erfolgt über das Prüfungsamt. 2Der Gesamtumfang soll 25 Seiten (60 000 Zeichen, inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten. 3Die weiteren Bestimmungen gelten analog zu Absatz 4.
( 6 ) 1Die Kandidatin oder der Kandidat hat in Gegenwart eines Mitgliedes des Prüfungsamtes einen Gemeindegottesdienst, eine Einheit des gemeindepädagogischen Projektes und eine Religionsunterrichtsstunde zu halten. 2Hierbei sind die Prüfungsarbeiten zu verwenden. 3Nach dem Gottesdienst hat ein Nachgespräch stattzufinden, zu dem auch die Gemeindeglieder eingeladen werden können. 4Vikarinnen oder Vikare, die im Vorbereitungsdienst der Landeskirche stehen, sollen das gemeindepädagogische Projekt einschließlich seiner Präsentation unter Verwendung sachgerechter und zeitgemäßer Präsentationstechniken und den Gemeindegottesdienst bereits in das Gemeindevikariat legen und durchführen. 5Ebenso soll die religionspädagogische Arbeit am Ende des Schulpraktikums vorgelegt und in einer Unterrichtsstunde durchgeführt werden (Lehrprobe). 6Die Präsentation des gemeindepädagogischen Projektes, bzw. der Eindruck des gehaltenen Gottesdienstes werden bei der Bewertung der jeweiligen Arbeit berücksichtigt, erhalten aber keine eigene Teilnote. 7Bei der Bewertung der Lehrprobe wird das Reflexionsvermögen, das die Kandidatin oder der Kandidat während des anschließenden Auswertungsgespräches zeigt, berücksichtigt.
( 7 ) 1Die wissenschaftliche Arbeit ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten vor der Prüfungskommission und weiteren Gästen zu präsentieren. 2Dabei soll die Kandidatin bzw. der Kandidat zeigen, dass sie oder er fähig ist, unter Verwendung sachgerechter und zeitgemäßer Präsentationstechniken die Ergebnisse ihrer oder seiner Arbeit allgemeinverständlich darzustellen und auf Rückfragen zu erläutern. 3Die Dauer dieser Präsentation beträgt 20 Minuten. 4Die öffentliche Präsentation erfolgt in zeitlichem Zusammenhang mit den mündlichen Prüfungen und wird als eigene Leistung bewertet.
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§ 5
Klausuren

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat hat zwei Klausuren zu schreiben, von denen die eine ein systematisch-praktisches und die andere ein biblisch-praktisches Thema behandeln soll.
( 2 ) Zwei Themen werden jeweils zur Auswahl gestellt.
( 3 ) Texte und Lexika können zur Verfügung gestellt werden.
( 4 ) Die Klausuren werden vor der mündlichen Prüfung geschrieben.
( 5 ) 1Jede Klausur dauert drei Stunden. 2Diese Frist kann verlängert werden, wenn im Rahmen der Klausur eine Übersetzung gefordert wird.
( 6 ) Die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten müssen vor den mündlichen Prüfungen vorliegen.
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§ 6
Mündliche Prüfungen

( 1 ) 1Die mündlichen Prüfungen dienen dem Ziel, theologische, seelsorgerliche, homiletische, kybernetische, verwaltungskundlich/juristische Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen und deren praktische und kreative Anwendung in Gemeindesituationen unter Beweis zu stellen. 2Die Kandidatin oder der Kandidat soll zeigen, dass sie oder er erworbenes Fachwissen, das in der 1. Theologischen Prüfung nachgewiesen wurde, zur Wirklichkeit in der Gemeinde in Beziehung setzen, darauf aufbauend die eigene Arbeit kreativ gestalten und das Umsetzen theoretischen Wissens in praktisches Handeln kritisch reflektieren kann.
( 2 ) 1In den Fächern, die schon in der Ersten Theologischen Prüfung berücksichtigt worden sind, soll vor allem die Fähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten geprüft werden, ihre oder seine wissenschaftlichen Einsichten und praktischen Erfahrungen im Dienst der Kirche in Verantwortung vor dem Wort Gottes anzuwenden. 2Fragen der reflektierten Anwendung des Fachwissens in konkreten kirchlichen Handlungsfeldern sollen mindestens die Hälfte des Prüfungsgespräches umfassen.
( 3 ) In den mündlichen Prüfungen werden folgende Gebiete geprüft:
  1. Biblische Überlieferung in der Praxis kirchlichen Handelns (Altes Testament, Neues Testament)
  2. Gottesdienstgestaltung, Predigtlehre und -praxis, Kasualien, Kenntnis und situationsgerechte Verwendung des Gesangbuches (Homiletische Prüfung)
  3. Praxis und theoretische Grundlagen der Seelsorge und der Beratung, Felder diakonischen Handelns (Poimenische Prüfung)
  4. Modelle und Praxis des Gemeindeaufbaus, Gesprächsleitung/Kommunikation (Kybernetische Prüfung)
  5. Praxis und theoretische Grundlagen kirchlicher Bildungsarbeit in Gemeinde und Schule, gemeindepädagogische und religionspädagogische Arbeit in der Gemeinde (Pädagogische Prüfung)
  6. Kenntnis und Beurteilung gegenwärtiger praxisrelevanter dogmatischer und ethischer Fragen, Fähigkeit auf Fragen sachlich, apologetisch und argumentativ zu reagieren
  7. Juristische Regelungen für die Gemeindeleitung, kirchliche Organisation und Kirchenrecht sowie Kenntnis wichtiger staatlicher Gesetze und Verordnungen
  8. Kenntnis der Lutherbibel und der Bekenntnisschriften, vor allem des Kleinen Katechismus, und Fähigkeit, die Aussagen dieser Schriften in heutigen Handlungsfeldern der Gemeindearbeit hermeneutisch reflektiert anzuwenden.
  9. Präsentation der wissenschaftlichen Hausarbeit unter Verwendung sachgerechter und zeitgemäßer Präsentationstechniken
  10. Die Pommersche Evangelische Kirche – Geschichte und ökumenische Aufgaben: Kenntnis der Territorialgeschichte der PEK; Kenntnis der ökumenischen Arbeitsfelder und Aufgaben der PEK und deren Bezug zur Gemeindearbeit.
( 4 ) 1Die Prüfungszeit beträgt für jede Kandidatin oder Kandidaten 20 Minuten je Fach. 2Bei Fächern mit Übersetzung beträgt sie 25 Minuten.
( 5 ) 1Vikare und Vikarinnen, die sich zum folgenden Prüfungstermin melden wollen, können auf ihren schriftlichen Antrag als Zuhörer oder Zuhörerinnen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsamtes zugelassen werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. 2Die Zahl der Zuhörer darf nicht größer sein als die Zahl der am Prüfungsvorgang beteiligten Personen. 3Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung zur Festsetzung des Prüfungsergebnisses.
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§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

( 1 ) 1Eine Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2 ) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest einer oder eines von dem Prüfungsamt benannten Ärztin oder Arztes verlangt werden. 3Werden die Gründe von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. 4Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3 ) 1Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. 2Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. 3In schwerwiegenden Fällen kann das Prüfungsamt die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
( 4 ) 1Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 von dem Prüfungsamt überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3Über einen Einspruch der Kandidatin oder des Kandidaten gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes entscheidet das Konsistorium.
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§ 8
Beurteilungsverfahren

( 1 ) 1Jede schriftliche Prüfungsleistung wird von zwei Prüfenden bewertet. 2Stimmen die Beurteilungen der beiden Gutachterinnen oder Gutachter nicht überein und ist ein Einvernehmen zwischen beiden Gutachterinnen oder Gutachtern nicht zu erzielen, so ist die Entscheidung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder ihre oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter im Rahmen der beiden Bewertungen zu treffen.
( 2 ) 1Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei prüfungsberechtigten Personen abgelegt. 2Vor der Festsetzung der Note einer mündlichen Prüfung hört die oder der Prüfende die anderen Sachverständigen. 3Die Note wird durch die Prüfende oder den Prüfenden im Einvernehmen mit der Protokollantin oder dem Protokollanten festgesetzt; erzielen sie keine Einigung, wird die Bewertung als Mehrheitsbeschluss aller prüfungsberechtigten Mitwirkenden festgesetzt.
( 3 ) Im Anschluss an die mündliche Prüfung entscheidet die Prüfungskommission über das Gesamtergebnis der Prüfung.
( 4 ) 1Die Prüfungskommission entscheidet durch Abstimmung. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
( 5 ) 1Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern sowie das Gesamtergebnis und sonstige Entscheidungen der Prüfungskommission enthalten sein müssen. 2Sie ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und ihrer oder seiner Vertreterin bzw. ihrer oder seinem Vertreter zu unterschreiben.
( 6 ) 1Zur Beurteilung der Einzelleistungen in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind folgende Punkte zu vergeben:
15/14/13 Punkte
=
entsprechen:
sehr gut (1)
=
eine hervorragende Leistung;
12/11/10 Punkte
=
entsprechen:
gut (2)
=
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
9/8/7 Punkte
=
entsprechen:
befriedigend (3)
=
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
6/5/4 Punkte
=
entsprechen:
ausreichend (4)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
3/2/1 Punkte
=
entsprechen:
mangelhaft (5)
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte
=
entsprechen:
ungenügend (6)
=
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
2Eine mit 0 Punkten bewertete Leistung ist nicht ausgleichbar.
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§ 9
Gesamtergebnis

( 1 ) 1Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses sollen die Gutachten der Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter im Vorbereitungsdienst (Mentorin oder Mentor, Direktorin oder Direktor des Predigerseminars) sowie der Eindruck, den der von der Kandidatin oder dem Kandidaten gehaltene Gottesdienst, das gemeindepädagogische Projekt und die Religionsunterrichtseinheit gemacht haben, berücksichtigt werden. 2Außerdem soll ihre oder seine theologische Erkenntnis und Urteilsfähigkeit gewürdigt werden.
( 2 ) Die Prüfung ist bestanden, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit, die Predigtarbeit, die gemeindepädagogische Projektarbeit und die religionspädagogische Arbeit (Lehrprobe) sowie die Leistung in jedem der mündlichen Prüfungsfächer und der Präsentation der wissenschaftlichen Hausarbeit mindestens ausreichend ist.
( 3 ) Eine mangelhafte Leistung in der biblisch-praktischen Klausur (1 bis 3 Punkte) kann durch eine mindestens als befriedigend bewertete Leistung im mündlichen Prüfungsfach „Biblische Überlieferung in der Praxis kirchlichen Handelns (Altes Testament, Neues Testament)”, eine mangelhafte Leistung in der systematisch-praktischen Klausur (1 bis 3 Punkte) durch eine mindestens als befriedigend bewertete Leistung im mündlichen Prüfungsfach „Kenntnis und Beurteilung gegenwärtiger praxisrelevanter dogmatischer und ethischer Fragen…” ausgeglichen werden.
( 4 ) 1Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. 2Dabei wird die wissenschaftliche Hausarbeit doppelt gewichtet.
( 5 ) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 6 ) Zur Beurteilung des Gesamtergebnisses werden auf Grundlage der erzielten Punkte in den einzelnen Prüfungsleistungen folgende Noten festgesetzt:
1 = sehr gut bestanden
2 = gut bestanden
3 = befriedigend bestanden
4 = bestanden
5 = nicht bestanden
( 7 ) In dem Zeugnis über die Prüfung ist die Punktezahl jeder einzelnen Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis festzuhalten.
( 8 ) 1Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung der Kandidatin oder des Kandidaten beschließen die anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission (gemäß § 2 Absatz 5) die Gesamtnote. 2Das Ergebnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsamtes mitgeteilt.
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§ 10
Nichtbestehen, Nachprüfungen

( 1 ) Wurden drei oder mehr einzelne Prüfungsleistungen schlechter als “ausreichend” bewertet, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden, auch wenn innerhalb der Prüfungsleistungen, bei denen ein Ausgleich möglich ist (§ 9 Absatz 3), noch ein Durchschnittswert von 4 oder mehr Punkten erreicht wurde.
( 2 ) Wurden mehr als zwei Prüfungsleistungen schlechter als “ausreichend” bewertet, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
( 3 ) 1Hat die Kandidatin oder der Kandidat eine oder zwei Prüfungsleistungen nicht bestanden, erhält sie oder er vom Prüfungsamt Auskunft darüber, ob und in welcher Frist diese nicht bestandenen Prüfungsleistungen wiederholt werden können. 2Die zu wiederholende Prüfungsleistung beinhaltet die jeweilige schriftliche Hausarbeit bzw. umfasst die entsprechende Klausur und/oder mündliche Prüfung gemäß § 9 Absatz 3.
( 4 ) 1Die zu wiederholende Prüfungsleistung soll frühestens drei Monate, spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden. 2Bei Wiederholungsprüfungen richtet sich die Zusammensetzung der Prüfungskommission nach § 2 Absatz 6 dieser Ordnung. 3Wird eine wiederholte Prüfung erneut als “mangelhaft” bewertet, kann das Prüfungsamt auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten eine zweite Wiederholung genehmigen.
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§ 11
Wiederholung der gesamten Prüfung

1Die nicht bestandene Zweite Theologische Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. 2Der Termin für die Wiederholung soll nicht früher als ein halbes Jahr und nicht später als zwei Jahre nach der nicht bestandenen Prüfung liegen. 3Der Termin wird vom Prüfungsamt festgesetzt.
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§ 12
Ungültigkeit der Zweiten Theologischen Prüfung

( 1 ) 1Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 7 Absatz 3 berichtigt werden. 2Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend” und die Prüfung für „nicht bestanden” erklärt werden. 3Entsprechendes gilt für die Wissenschaftliche Hausarbeit.
( 2 ) 1Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat die Kandidatin oder der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Prüfung ablegen konnte, so kann die Prüfungsleistung für „ungenügend” und die Prüfung für „nicht bestanden” erklärt werden. 3Entsprechendes gilt für die Wissenschaftliche Hausarbeit.
( 3 ) 1Feststellungen und Entscheidungen zu Sachverhalten gemäß Absatz 1 und 2 trifft das Prüfungsamt. 2Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Über Einsprüche der Kandidatin oder des Kandidaten gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes entscheidet die Kirchenleitung.
( 4 ) 1Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein Neues zu erteilen. 2Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
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§ 13
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
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§ 14
Prüfungsbedingungen bei Krankheit und Behinderung

Die staatlichen Regelung über die Anpassung der Prüfungsbedingungen an Krankheit und Behinderung gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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§ 15
Inkrafttreten

( 1 ) 1Diese Ordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft. 2Zum gleichen Zeitpunkt werden die „Ordnungen für Theologische Prüfungen vom 20. März 1992 in der Fassung vom 9. August 1996”, soweit sie noch in Geltung sind, außer Kraft gesetzt.
( 2 ) Diese Ordnung wird erstmals für die Vikarinnen und Vikare wirksam, die im Mai 2003 den Vorbereitungsdienst in der Pommerschen Evangelischen Kirche begonnen haben.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung trat gemäß § 15 Absatz 2 der VO Zweite Theologische Prüfung vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 109) mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Erlassen aufgrund von § 2 Absatz 1 und § 29 Absatz 2 Pfarrausbildungsgesetz vom 9. Juni 2002 (ABl. EKD S. 303, 361; ABl. 2003 Heft 7-8 S. 26).
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3 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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