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Geltungszeitraum von: 20.03.1998

Geltungszeitraum bis: 31.08.2012

Prüfungsordnung
für das Zweite Theologische Examen1#

Vom 20. März 1998

(KABl S. 28)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Prüfungsordnung für das Zweite Theologische Examen
4. September 2000
§ 1 Abs. 1
Sätze
angefügt
§ 2 Abs. 2 Buchst. b
neu gefasst
Abs. 4 Buchst. c
Wort
gestrichen
§ 3 Abs. 2
neu gefasst
§ 5 Abs. 2 Buchst. c
Wörter
gestrichen
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Gemäß § 28 des Kirchengesetzes vom 23. März 1997 über den Vorbereitungsdienst für Pastoren und Pastorinnen (Vikarsgesetz) (KABl S. 54) erlässt die Kirchenleitung folgende Prüfungsordnung für das Zweite Theologische Examen:
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§ 1
Zulassung

( 1 ) Die Zulassung zum Zweiten Theologischen Examen setzt die Teilnahme am Vorbereitungsdienst voraus. Weitere Voraussetzungen für die Zulassung ist der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der religionspädagogischen Qualifizierung. Über Ausnahmen entscheidet der Oberkirchenrat. Einzelheiten werden in einer Durchführungsbestimmung des Oberkirchenrates festgelegt.
( 2 ) Der Antrag auf Zulassung ist an den Oberkirchenrat bis zu dem von ihm festgesetzten Termin zu richten.
( 3 ) Wird der Vorbereitungsdienst unterbrochen, kann der Oberkirchenrat besonders anfordern:
  1. eine Ergänzung des Lebenslaufes,
  2. ein ergänzendes Gesundheitszeugnis von einem vom Oberkirchenrat zu benennenden Vertrauensarzt,
  3. einen ausführlichen Bericht über die theologische Weiterarbeit und über gemeindliche Aktivitäten in der Zwischenzeit,
  4. ein ergänzendes pfarramtliches Zeugnis.
( 4 ) Hat der Antragsteller seinen Vorbereitungsdienst in einer anderen Gliedkirche der EKD absolviert, kann der Oberkirchenrat neben den nach § 27 Absatz 2 des Vikarsgesetzes anzufügenden Unterlagen zusätzlich die zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst einzureichenden Unterlagen anfordern.
( 5 ) Über die Zulassung zum Zweiten Theologischen Examen entscheidet der Oberkirchenrat anhand der Unterlagen, der Berichte der Mentoren und des Votums des Rektors des Predigerseminars. Er teilt dem Antragsteller die Entscheidung mit. Eine Nichtzulassung ist zu begründen.
( 6 ) Unterbricht ein Vikar nach der Zulassung zur Prüfung nach § 10 Absatz 3 des Vikarsgesetzes den Vorbereitungsdienst, bleibt die Zulassung bis zu drei Jahren bestehen. Abgelegte Prüfungen müssen nicht wiederholt werden, wenn die Dauer der Unterbrechung nicht mehr als 18 Monate beträgt.
( 7 ) Prüfungsleistungen, die vor dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst gemäß § 27 Absatz 5 des Vikarsgesetzes absolviert worden sind, werden bei einer erneuten Zulassung zum Examen nicht anerkannt.
( 8 ) Die staatlichen Regelungen über Prüfungsvergünstigungen für Schwerbehinderte gelten in der jeweiligen Fassung für das Zweite Theologische Examen entsprechend.
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§ 2
Prüfungsarten

( 1 ) Die Prüfung besteht aus:
  1. Praxisprojekten,
  2. Klausuren,
  3. der mündlichen Prüfung.
( 2 ) Die Praxisprojekte umfassen folgende Ausbildungsbereiche und Prüfungsleistungen:
  1. Gottesdienst: Entwurf eines Gottesdienstes mit Ausarbeitung einer Predigt, Durchführung des Gottesdienstes, Nachgespräch;
  2. Gemeindepädagogik: Planung einer gemeindepädagogischen Praxisaufgabe, Durchführung und Nachgespräch;
  3. Seelsorge: Vorlage eines Seelsorgeberichtes;
  4. Freies Projekt für den Gemeindeaufbau oder die Öffentlichkeitsarbeit.
( 3 ) Klausuren werden geschrieben in:
  1. Biblische Theologie,
  2. Gegenwartsfragen aus Theologie und Kirche.
( 4 ) In der mündlichen Prüfung werden folgende Prüfungsfächer geprüft:
  1. Gottesdienst und Verkündigung,
  2. Seelsorge in Anknüpfung an die Vorlage eines Seelsorgeberichtes,
  3. Gemeindepädagogik,
  4. Gemeindeaufbau,
  5. Kirche als Institution und Kirchenkunde.
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§ 3
Praxisprojekte

( 1 ) Für das Praxisprojekt Gottesdienst gelten folgende Bestimmungen:
  1. Der Gottesdienst findet in der Regel in der Ausbildungsgemeinde als Gemeindegottesdienst statt.
  2. Der Predigttext und der Termin für den zu leistenden Gottesdienst werden von der Prüfungskommission bestimmt. Einzureichen ist eine Ausarbeitung, die exegetische, systematische, homiletische und liturgische Vorüberlegungen, das Predigtmanuskript und die Gottesdienstordnung enthält.
  3. Die Arbeit darf einschließlich Anmerkungen und Literaturverzeichnis 20 Seiten nicht überschreiten (DIN A 4, 40 Zeilen je 65 Anschläge).
  4. Zur Vorbereitung des Gottesdienstes hat der Kandidat 28 Tage Zeit. Das Manuskript der Predigt und die von der Prüfungskommission geforderten Ausarbeitungen sind spätestens fünf Tage vor dem Gottesdiensttermin dem von der Prüfungskommission benannten Prüfer vorzulegen.
  5. Nach dem Gottesdienst findet unter der Leitung des Mitgliedes der Prüfungskommission, das das Erstvotum zu erstellen hat, ein Nachgespräch mit dem Kandidaten statt. Außerdem nehmen an dem Nachgespräch in der Regel der zuständige Landessuperintendent und der Mentor teil. Im Nachgespräch soll dem Kandidaten Gelegenheit gegeben werden, den Entwurf und die Durchführung zu begründen.
  6. Ein zweites Mitglied der Prüfungskommission votiert anhand der schriftlichen Ausarbeitung. Eine dritte Beurteilung ist einzuholen, wenn ein Votant die Arbeit mit „ungenügend“ bewertet hat oder die Voten um zwei oder mehr Noten differieren.
( 2 ) Für das Praxisprojekt Gemeindepädagogik gelten folgende Bestimmungen:
  1. Bis zu einem von der Prüfungskommission festzulegenden Zeitpunkt benennt der Kandidat die Gruppe, in der die gemeindepädagogische Praxisaufgabe durchgeführt werden soll. In Absprache mit dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Mentor kann er einen Themenvorschlag einreichen, der nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollte.
  2. Der Kandidat erstellt einen Projektentwurf. Dieser hat bei vorgegebenem Bibeltext exegetisch, ansonsten systematische, didaktische und methodische Vorüberlegungen zu enthalten. Bei einem schulischen Projekt sind die Vorgaben des Lehrplanes zu berücksichtigen.
  3. Die in § 3 Absatz 1 Buchstabe c und d genannten Bestimmungen gelten in gleicher Weise
  4. Nach der Durchführung der gemeindepädagogischen Aufgabe findet unter der Leitung des Mitgliedes der Prüfungskommission, das das Erstvotum zu erstellen hat, ein Nachgespräch mit dem Kandidaten statt. Außerdem nehmen an dem Nachgespräch in der Regel der Referent für die Arbeit mit Kindern bzw. der Referent für die Arbeit mit Jugendlichen in der Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und der für die gemeindepädagogische Arbeit zuständige Mentor teil.
  5. Die Bestimmungen von § 3 Absatz 1 Buchstabe f gelten entsprechend.
( 3 ) Für das Praxisprojekt Seelsorge gelten folgende Bestimmungen:
  1. Bis zu einem von der Prüfungskommission festzulegenden Zeitpunkt legt der Kandidat einen Bericht über ein Seelsorgeprojekt vor. Es soll aus der Arbeit im Vikariat er wachsen und kann aus einer
    • längeren seelsorgerlichen Begleitung in einem Einzelfall (Kasualie und Ähnliches),
    • längeren Tätigkeiten in einem seelsorgerlichen Arbeitsfeld (Altersheim und Ähnliches) sein.
  2. Zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses sind Personennamen und Ortsnamen zu ändern.
  3. Die Mitglieder der Prüfungskommission unterliegen der seelsorgerlichen Schweigepflicht.
  4. Der Bericht muss enthalten:
    • die Darstellung der Ausgangssituation,
    • die Beschreibung der seelsorgerlichen Beziehung und des Verlaufs des Seelsorgeprojektes,
    • die Reflexion der Interaktionsprozesse,
    • die theologische Reflexion des Seelsorgeprojektes,
    • die zusammenfassende kritische Beurteilung des Seelsorgeprojektes.
  5. Die Arbeit darf einschließlich Anmerkungen und Literaturverzeichnis 20 Seiten nicht überschreiten.
  6. Das Projekt wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission mit einem Votum versehen und mit einer Note bewertet. Eine dritte Beurteilung ist einzuholen, wenn ein Votant die Arbeit mit „ungenügend“ bewertet hat oder die Voten um zwei oder mehr Noten differieren.
( 4 ) Für das Praxisprojekt im Rahmen des Gemeindeaufbaus oder der Öffentlichkeitsarbeit gelten folgende Bestimmungen:
  1. Bis zu einem von der Prüfungskommission festzulegenden Zeitpunkt benennt der Kandidat in Absprache mit dem Mentor einen Projektvorschlag mit einer Kurzbeschreibung. Dieser sollte nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
  2. Der Kandidat erstellt einen Projektentwurf. Die Prüfungskommission legt die projektspezifischen Anforderungen fest.
  3. Die Arbeit darf einschließlich Anmerkungen und Literaturverzeichnis 15 Seiten nicht überschreiten.
  4. Das Projekt muss bis zu einem von der Prüfungskommission festgesetzten Zeitpunkt abgegeben werden.
  5. Die Bestimmungen von § 3 Absatz 1 Buchstabe f gelten entsprechend.
( 5 ) Von den in § 3 Absatz 2 und Absatz 4 genanten Praxisprojekten muss eine Aufgabe auf die Arbeit mit Kindern oder Konfirmanden bezogen sein.
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§ 4
Klausuren

( 1 ) In der Klausur aus der Biblischen Theologie ist wahlweise eine alt- oder neutestamentliche Perikope zu übersetzen und anhand des Urtextes selbstständig zu erklären. Die Verkündigungsintention des Textes ist in einen gegenwartsrelevanten Zusammenhang zu stellen. Je zwei Aufgaben stehen zur Auswahl. Der Kandidat teilt rechtzeitig vor der Klausur mit, ob er eine alt- oder neutestamentliche Perikope bearbeiten will. Die Bearbeitungszeit für die Klausur beträgt fünf Stunden. Für die Übersetzung werden Wörterbücher zur Verfügung gestellt.
( 2 ) In der Klausur „Gegenwartsfragen aus Theologie und Kirche“ sind Themen der theologischen Diskussion aus der kirchlichen Arbeit zu diskutieren und ist eine eigene Position systematisch-theologisch und praktisch-theologisch zu begründen. Neben Themen können auch Texte mit einer Aufgabenstellung zur Bearbeitung vorgelegt werden. Es werden mindestens zwei Themen zur Auswahl gestellt. Eine Bibel steht zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit für die Klausur beträgt vier Stunden.
( 3 ) Die Klausuren sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission mit einem schriftlichen Votum zu versehen und mit einer Note zu bewerten. Eine dritte Beurteilung ist einzuholen, wenn ein Votant die Arbeit mit „ungenügend“ bewertet hat oder die Voten um zwei oder mehr Noten differieren.
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§ 5
Mündliche Prüfungen

( 1 ) In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat den Nachweis zu erbringen, dass er seine Kenntnisse, Fähigkeiten und sein biblisch-theologisches Wissen einsetzen kann, um kirchliches Handeln theologisch und situationsgemäß zu verantworten.
( 2 ) In den einzelnen Prüfungsfächern werden vor allem die folgenden Bereiche berücksichtigt:
  1. Gottesdienst und Verkündigung: Umgang mit biblischen Texten, Homiletik, Litutgik, Kasualien;
  2. Seelsorge: Gespräch zum Seelsorgebericht (vergleiche Praxisprojekt, § 3 Absatz 3), Seelsorgekonzeptionen, seelsorgerliches Handeln in unterschiedlichen Bezügen;
  3. Gemeindepädagogik: Umgang mit biblischen Texten in unterschiedlichen Bezügen, Grundkenntnisse in Pädagogik, Didaktik und Entwicklungs- und Sozialpsychologie;
  4. Gemeindeaufbau: Leitbilder von Kirche und Gemeinde mit biblischer und ekklesiologischer Begründung; Ziele, Methoden, Modelle des Gemeindeaufbaus, diakonisches Handeln der Gemeinden;
  5. Kirche als Institution und Kirchenkunde: Struktur, Organisation und Leitung der Gemeinde und Landeskirche; Grundlagen des Kirchenrechts; Stellung der Landeskirche in der EKD, VELKD und Ökumene; Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts.
( 3 ) Die Prüfungszeit beträgt für jeden Kandidaten in den einzelnen Bereichen bis zu zwanzig Minuten, bei Einbeziehung von Übersetzungen bis zu dreißig Minuten.
( 4 ) Die Prüfung findet vor mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission statt.
( 5 ) Über die einzelnen Prüfungen ist ein Protokoll zu führen. Im Protokoll ist im Anschluss an jede Prüfung die erteilte Note festzuhalten.
( 6 ) Der Rektor des Predigerseminars kann an der mündlichen Prüfung beratend teilnehmen, falls er nicht Mitglied der Prüfungskommission ist.
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§ 6
Bewertung/Gesamtergebnis

( 1 ) Für die einzelnen Prüfungen werden Noten vergeben.
( 2 ) Für die Beurteilung der Einzelleistungen sind folgende Bezeichnungen vorgesehen: sehr gut (1) – gut (2) – befriedigend (3) – ausreichend (4) – ungenügend (5).
( 3 ) Das Gesamtergebnis wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festgestellt. Über das bestandene Examen wird ein Zeugnis ausgestellt. Dieses enthält eine Aufstellung aller Einzelnoten und weist aus, dass das Examen bestanden wurde. Eine Gesamtprüfungsnote wird nicht erteilt.
( 4 ) Das Examen gilt als bestanden, wenn alle Anforderungen „ausreichend“ bewertet wurden. Das Examen gilt als nicht abgeschlossen, wenn noch Prüfungen ausstehen bzw. nach den Bestimmungen dieser Ordnung Nachprüfungen erforderlich sind. Das Examen gilt als nicht bestanden, wenn die gesamte Prüfung zu wiederholen ist.
( 5 ) Hat der Kandidat das Examen nicht bestanden bzw. aufgrund von Nachprüfungen noch nicht abschließen können, ist ihm dies mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Zugleich ist ihm ein Termin zur Wiederholung bzw. Nachprüfung zu nennen.
( 6 ) Mängel im mündlichen Prüfungsverfahren und Verstöße gegen die Chancengleichheit, die der Kandidat während der Prüfung feststellt, sind unverzüglich beim Vorsitzenden der Prüfungskommission geltend zu machen. Dieser entscheidet nach Rücksprache mit der Prüfungskommission über die Beschwerde. Jeder Kandidat hat das Recht, über das Prüfungsverfahren innerhalb von 14 Tagen Beschwerde beim Oberkirchenrat einzulegen. Dieser kann das Verfahren der Prüfung nur in rechtlicher Hinsicht beanstanden. Bei Feststellung erheblicher Mängel des Verfahrens kann er eine Wiederholung des gesamten Examens oder einzelner Teile anordnen.
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§ 7
Nachprüfungen

( 1 ) Nachprüfungen sind möglich, wenn
  1. ein Praxisprojekt,
  2. eine Klausur oder
  3. bis zu zwei mündliche Prüfungsfächer mit „ungenügend“ bewertet wurden.
( 2 ) Nachprüfungen sind in einem Zeitraum von sechs Monaten möglich.
( 3 ) Nicht bestandene Nachprüfungen können mit Ausnahme von Buchstabe a einmal wiederholt werden. Scheitert dieser dritte Versuch, ist das Examen endgültig nicht bestanden.
( 4 ) Bei Nachprüfungen sollen mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
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§ 8
Wiederholung

( 1 ) Sind zwei Praxisprojekte mit „ungenügend“ bewertet worden, scheidet der Kandidat aus dem laufenden Prüfungsverfahren aus. Das Examen gilt als nicht bestanden. Auf Antrag kann das Examen wiederholt werden.
( 2 ) Werden außer der in § 7 Absatz 1 Buchstabe b oder c genannten Prüfungen weitere Anforderungen mit „ungenügend“ bewertet, gilt das Examen als nicht bestanden. Sind dabei alle vier Projekte mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, brauchen diese nicht wiederholt werden.
( 3 ) Eine Wiederholung der gesamten Prüfung ist frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach einem Jahr möglich.
( 4 ) Das gesamte Examen kann einmal wiederholt werden. Innerhalb der Wiederholung ist eine Nachprüfung nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b oder c dieser Ordnung möglich. § 7 Absatz 3 gilt nicht.
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§ 9
Rücktritt und Krankheit

( 1 ) Der Kandidat kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung von dem Examen unter Angabe von Gründen zurücktreten. Darüber hinaus kann der Vorsitzende der Prüfungskommission den Rücktritt empfehlen. In diesem Falle gilt das Examen als nicht abgelegt. Die Zulassung bleibt ein Jahr bestehen. Die Prüfungskommission kann entscheiden, ob bestandene Leistungen in diesem Zeitraum Gültigkeit behalten.
( 2 ) In begründeten Fällen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission die Frist für die Abgabe der Praxisprojekte verlängern. Der Antrag muss rechtzeitig vor dem festgesetzten Abgabetermin vorliegen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Attest, das den Zeitpunkt der Erkrankung und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit feststellt, beizufügen.
( 3 ) Bleibt der Kandidat einer Prüfung ohne ausreichende Begründung fern oder werden Praxisprojekte ohne ausreichende Entschuldigung nicht termingemäß abgegeben, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet.
( 4 ) Kann der Kandidat wegen Krankheit oder anderer schwerwiegender Gründe, die er nicht zuvertreten hat, an einer Prüfung nicht teilnehmen oder die Praxisprojekte nicht termingemäß einreichen, gilt die jeweilige Prüfung als nicht abgelegt und kann das Examen unter den Bedingungen, die der Vorsitzende im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter festlegt, fortgesetzt werden. Die Zulassung bleibt ein Jahr bestehen.
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§ 10
Ausschluss

( 1 ) Die Prüfungsleistung wird mit „ungenügend“ bewertet, wenn der Kandidat benutzte Hilfsmittel nicht angibt, unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst in irgendeiner Weise zu täuschen versucht.
( 2 ) In schweren Fällen kann der Ausschluss von dem Examen ausgesprochen werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission. Sie bestimmt, ob und gegebenenfalls wann der Betreffende die ganze Prüfung wiederholen kann.
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§ 11
Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

Der Kandidat kann einen Antrag auf Einsichtnahme in den ihn betreffenden Teil der Prüfungsakten stellen.
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§ 12
Prüfungsbericht

( 1 ) Über die Prüfung ist gesondert an den Oberkirchenrat zu berichten. Anzuschließen sind die von dem Kandidaten angefertigten Arbeiten, dessen Beurteilungen sowie das Protokoll der mündlichen Prüfungen.
( 2 ) Außerdem ist dem Oberkirchenrat von der Prüfungskommission eine schriftliche Beurteilung des Kandidaten zu übergeben. Diese soll eine Gesamteinschätzung enthalten und auch auf die einzelnen Prüfungsleistungen eingehen. Die Beurteilung soll auch dem Kandidaten in geeigneter Weise mitgeteilt werden.
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§ 13
Sprachregelung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 14
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Prüfungsordnung findet erstmals Anwendung für den Vorbereitungsdienst 1997/2000.
( 2 ) Haben Teilnehmer des Vorbereitungsdienstkurses 1996/99 die gesamte Prüfung zu wiederholen, gilt für sie ebenfalls diese Ordnung. Nachprüfungen werden nach der bisher geltenden Ordnung absolviert.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 20. März 1998 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung trat gemäß § 15 Absatz 2 der VO Zweite Theologische Prüfung vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 109) mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.