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Geltungszeitraum von: 01.12.1997

Geltungszeitraum bis: 31.01.2013

Kirchengesetz
für das Verfahren und die Zuständigkeit bei Widersprüchen in Friedhofsangelegenheiten der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#

Vom 16. November 1997

(KABl S. 170)

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§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Kirchgemeinden, örtlichen Kirchen oder Kirchenkreise (Friedhofsträger) in Friedhofsangelegenheiten.
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§ 2
Vorverfahren

( 1 ) Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruches. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Empfänger bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei demjenigen Friedhofsträger zu erheben, der den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Oberkirchenrat gewahrt.
( 2 ) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erlässt der Oberkirchenrat.
( 3 ) Ergänzend gelten in sinngemäßer Anwendung die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit kirchengesetzlich nichts anderes geregelt ist.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Kirchengesetz tritt zum 1. Dezember 1997 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.:
Dieses Kirchengesetz trat gemäß § 2 Absatz 3 des Zustimmungsgesetzes zum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD vom 7. September 2012 (KABl. S. 202) in Verbindung mit der Siebten Verordnung über das Inkrafttreten des Verwaltungs- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Januar 2013 (ABl. EKD S. 34) mit Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) für die Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland mit Ablauf des 31. Januar 2013 außer Kraft (vgl. KABl. 2013 S. 102).