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Kirchengesetz
über die Fortbildung in
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Fortbildungsgesetz)1#

Vom 22. November 1985

(GVOBl. S. 272)

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Die Synode hat aufgrund von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 2 der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsätze

(1)1Der Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus mit Wort und Tat zu bezeugen, erfordert die sachgemäße und gegenwartsnahe Ausrichtung aller kirchlicher Dienste. 2Dazu regelt dieses Gesetz die Fortbildung der Pastoren und Pastorinnen (im Folgenden Pastor genannt) und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (im Folgenden Mitarbeiterin genannt).
(2)1Für Pastoren sowie für haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen ist Fortbildung Bestandteil der Berufstätigkeit. 2Sie sind zur Fortbildung berechtigt und verpflichtet. 3Sie nehmen im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen an Fortbildungsveranstaltungen teil. 4Der Finanzierungsrahmen ergibt sich aus den jeweiligen Haushaltsansätzen.
(3)1Für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen dient Fortbildung der notwendigen Befähigung und Zurüstung für ihre Arbeit. 2Ihnen ist die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.
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§ 2
Zweck und Inhalt der Fortbildung

(1)Die Fortbildung soll zur theologischen Vertiefung des kirchlichen Handelns anleiten, die berufliche Ausbildung und die in kirchlicher Arbeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzen und Hilfen zur Erfüllung des Dienstes geben, der den Pastoren sowie den haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen jeweils übertragen ist.
(2)Zur Fortbildung gehören die geistliche Zurüstung, Formen gemeinsamen Lebens, Vermittlung von Informationen, Praxisberatung und Einübung in die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeiterinnen.
(3)Die Fortbildung im Rahmen dienstlicher Verpflichtungen umfasst auch Zusatzausbildungen, die zur Ergänzung und Erweiterung der Berufsbefähigung führen.
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§ 3
Kosten der Fortbildung

1Die Kosten für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen trägt im Rahmen der rechtlichen Regelungen für Pastoren sowie für haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen die für die Besoldung, Vergütung oder Entlohnung zuständige Stelle, für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen die entsendende Stelle. 2Die Mittel sind in den Haushaltsplänen auszuweisen. 3Von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen können Beiträge erhoben werden.
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§ 4
Durchführung der Fortbildung

1Die Kirchenleitung wird nach Artikel 81 Absatz 2 und 3 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die zur Durchführung der Fortbildung erforderlichen Regelungen zu erlassen. 2Diese Rechtsverordnungen müssen Bestimmungen enthalten über das Maß der Verpflichtungen, über die Beteiligung der bestehenden und die Art der zu schaffenden Einrichtungen, sowie über die jährliche Dauer der Fortbildung, die für die einzelnen Gruppen unterschiedlich bemessen werden kann.
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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für die landeskirchliche Ebene als Anstellungsträger weiter, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 17. Dezember 1985 in Kraft.
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