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Richtlinien
zu der Vereinbarung über die evangelische Seelsorge im BGS1# und zu der Vereinbarung über die katholische Seelsorge im BGS

– Erlass BMI vom 19. Dezember 1966 – VI B 8 – 651 004/651 005 –

(MBIBGS Nr. 1/67 S. 1)

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Die nachstehenden Richtlinien zu der Vereinbarung über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz vom 12. August 1965 und zu der Vereinbarung über die katholische Seelsorge im Bundesgrenzschutz vom 14. September 1965 (GMBl. 1965 S. 374 und S. 377) werden hiermit bekanntgegeben:
Richtlinien
zu der Vereinbarung über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz vom 12. August 1965 und zu der Vereinbarung über die katholische Seelsorge im Bundesgrenzschutz vom 14. September 1965
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Im Einvernehmen mit den Beauftragten für die evangelische bzw. katholische Seelsorge im Bundesgrenzschutz ergehen zur Durchführung der Vereinbarung über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz vom 12. August 1965 und der Vereinbarung über die katholische Seelsorge im Bundesgrenzschutz vom 14. September 1965 gemäß § 19 dieser Vereinbarung folgende Richtlinien:
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I.

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1. Grenzschutzdekane

Die gemäß § 5 Absatz 3 der Vereinbarungen über die evangelische bzw. katholische Seelsorge im Bundesgrenzschutz errichteten Dienststellen führen die Bezeichnung:
Der Evangelische Grenzschutzdekan,
Der Katholische Grenzschutzdekan.
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2. Grenzschutzoberpfarrer und Grenzschutzpfarrer

1Die übrigen hauptamtlichen Grenzschutzseelsorger gehören in kirchlichen Angelegenheiten den Dienststellen der Grenzschutzdekane an. 2In grenzschutzdienstlichen Angelegenheiten sind sie Angehörige der Behörden und Dienststellen, bei denen sie tätig sind. 3Sie führen die Bezeichnung:
Der evangelische Grenzschutzoberpfarrer beim Grenzschutzkommando Süd,
Der katholische Grenzschutzoberpfarrer beim Grenzschutzkommando Süd
(oder die entsprechenden Bezeichnungen für die übrigen Grenzschutzkommandos),
Der evangelische Grenzschutzpfarrer bei der Grenzschutzgruppe 1,
Der katholische Grenzschutzpfarrer bei der Grenzschutzgruppe 1
(oder die entsprechenden Bezeichnungen für die übrigen Grenzschutzgruppen).
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3. Nebenamtliche Grenzschutzseelsorger

Die nebenamtlichen Grenzschutzseelsorger führen die Bezeichnung:
N. N.
Evangelischer Grenzschutzpfarrer i. N.,
N. N.
Katholischer Grenzschutzpfarrer i. N.
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4. Erlasse, Weisungen und Dienstweg

(1) Erlasse des Bundesministers des Innern und Weisungen der Beauftragten und Grenzschutzdekane von grundsätzlicher Bedeutung werden im Mitteilungsblatt für den Bundesgrenzschutz veröffentlicht.
(2) 1Maßnahmen des Bundesministers es Innern, die sich auf den Bereich der Seelsorge im Bundesgrenzschutz auswirken, werden im Einvernehmen mit den Beauftragten für die evangelische bzw. die katholische Seelsorge im Bundesgrenzschutz getroffen. 2Der Grenzschutzdekan ist zu beteiligen.
(3) 1In grenzschutzdienstlichen Angelegenheiten verkehren die Grenzschutzpfarrer mit der zuständigen Grenzschutzgruppe und ihrem Grenzschutzoberpfarrer, die Grenzschutzoberpfarrer mit dem zuständigen Grenzschutzkommando und ihrem Grenzschutzdekan. 2Der Dienstweg in kirchlichen Angelegenheiten und in persönlichen Angelegenheiten der Grenzschutzseelsorger führt ausnahmslos über den Grenzschutzdekan. 3Eingaben in persönlichen Angelegenheiten sind zweifach vorzulegen, damit der Grenzschutzdekan ein Stück für die Personalakten zurückbehalten kann.
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5. Dienstreisen

(1) 1Grenzschutzdekane können Inlandsdienstreisen bis zu sieben Tagen ohne Genehmigung ausführen. 2Dienstreisen von längerer Dauer und Auslandsdienstreisen müssen vom Bundesminister des Innern angeordnet werden.
(2) Der Grenzschutzdekan ist befugt, für die Angehörigen seiner Dienststelle Inlandsdienstreisen bis zu sieben Tagen anzuordnen.
(3) 1Grenzschutzoberpfarrer können Dienstreisen zur Erledigung der Dienstaufgaben im Bereich ihres Grenzschutzkommandos bis zu fünf Tagen ohne Genehmigung ausführen. 2Sie sind gehalten, den Kommandeur des Grenzschutzkommandos und den Grenzschutzdekan von der beabsichtigten Dienstreise rechtzeitig zu unterrichten. 3Dienstreisen von längerer Dauer müssen in kirchlichen Angelegenheiten vom Grenzschutzdekan, in grenzschutzdienstlichen Angelegenheiten vom Kommandeur des Grenzschutzkommandos angeordnet werden.
(4) 1Grenzschutzpfarrer können Dienstreisen in ihrem Grenzschutzgruppenbereich bis zu drei Tagen ohne Genehmigung ausführen. 2Dienstreisen von längerer Dauer müssen in kirchlichen Angelegenheiten vom Grenzschutzdekan, in grenzschutzdienstlichen Angelegenheiten vom Kommandeur des Grenzschutzkommandos angeordnet werden.
(5) Grenzschutzoberpfarrer und Grenzschutzpfarrer benötigen für Dienstreisen, die außerhalb ihres Grenzschutzkommandos, aber zu einer Einheit des Grenzschutzkommandos führen, die Genehmigung des vorgesetzten Grenzschutzdekans oder des Kommandeurs des Grenzschutzkommandos.
(6) In besonderen dringenden Fällen, z. B. Vertretung im Amt, dienstlichen Rücksprachen bei den Beauftragten und den Grenzschutzdekanen, wird für die Grenzschutzoberpfarrer und Grenzschutzpfarrer die Dienstreise durch den Kommandeur des zuständigen Grenzschutzkommandos bzw. der zuständigen Grenzschutzgruppe angeordnet.
(7) In unaufschiebbaren Fällen, z. B. Sterbefällen, akuter Lebensgefahr, braucht nicht durch Rückfrage bei der Grenzschutzverwaltung festgestellt zu werden, ob die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
(8) 1Dienstreisen aus Anlass der Teilnahme an kirchlichen Dienstbesprechungen und Pfarrerkonferenzen, die von den Beauftragten, den Grenzschutzdekanen oder den Grenzschutzoberpfarrern einberufen worden sind, gelten als angeordnet.
2Darunter fallen
  1. Dienstbesprechungen des Grenzschutzoberpfarrers mit den haupt- und nebenamtlichen Grenzschutzpfarrern;
  2. Dienstbesprechungen der Grenzschutzdekane mit den Grenzschutzoberpfarrern;
  3. die Besinnungs- und Beratungswoche für alle haupt- und nebenamtlichen Grenzschutzseelsorger.
(9) Dienstreisen zur Teilnahme an außerordentlichen Dienstbesprechungen und Konferenzen sind durch die Grenzschutzdekane bei dem Bundesminister des lnnern zu beantragen.
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6. Teilnahme der Grenzschutzseelsorger an Übungen, Einsätzen o. ä.

1Die Grenzschutzseelsorger können bei Grenzschutzübungen im Gelände und auf Truppenübungsplätzen sowie bei Einsätzen o. ä. den Einsatzanzug des Bundesgrenzschutzes tragen, der unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. 2Sie sind durch Messingkreuze auf Stoffschulterklappen und an der Mütze erkennbar.
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7. Dienstausweise

Die Grenzschutzseelsorger erhalten einen Dienstausweis.
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8. Erholungsurlaub der Grenzschutzseelsorger

1Der Erholungsurlaub der Grenzschutzdekane wird vom Bundesminister des Innern, der Erholungsurlaub der Grenzschutzoberpfarrer und Grenzschutzpfarrer von den Grenzschutzdekanen im Einvernehmen mit den zuständigen Grenzschutzkommandos genehmigt. 2Die Grenzschutzdekane regeln die Vertretung während der Urlaubszeit.
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9. Führung der Personalakten

1Die Personalakten der Grenzschutzdekane werden bei dem Bundesminister des Innern geführt. 2Die Personalakten der Grenzschutzoberpfarrer und Grenzschutzpfarrer sowie die Personalakten der bei der Dienststelle des Grenzschutzdekans tätigen Angestellten und Arbeiter sind bei den Grenzschutzdekanen zu führen und unter Verschluss zu halten. 3Sie sind im Bedarfsfall auch dem Kommandeur des zuständigen Grenzschutzkommandos (oder seinem Vertreter) und dem Leiter der zuständigen Grenzschutzverwaltung (oder seinem Vertreter) zu übersenden.
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II.
Seelsorge

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  1. Die Durchführung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz richtet sich nach den §§ 2 und 3 der Vereinbarungen über die evangelische bzw. die katholische Seelsorge im Bundesgrenzschutz.
  2. Die für die Erörterung religiöser Lebensfragen vorgesehene Stunde innerhalb der Dienstzeit ist bei den Ausbildungseinheiten vierzehntägig, im übrigen monatlich einmal festzulegen.
  3. 1Der monatliche Standortgottesdienst während der Dienstzeit ist im Dienstplan zu berücksichtigen. 2Für Gottesdienste, die in besonderen Fällen innerhalb der Unterkunft gehalten werden, ist ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen.
  4. 1In jedem Standort ist den Grenzschutzseelsorgern innerhalb der Unterkunft für die Dauer ihrer Anwesenheit am Standort je ein geeigneter Raum als Sprechzimmer für persönliche Aussprachen zur Verfügung zu stellen. 2Dieser Raum soll möglichst mit Telefon ausgestattet sein.
  5. 1Bei den in § 9 Absatz 2 der Vereinbarungen über die evangelische bzw. die katholische Seelsorge im Bundesgrenzschutz vorgesehenen Rüsttagen, Rüstzeiten, Werkwochen, Exerzitien, Einkehrtagen und sonstigen kirchlichen Tagungen werden die teilnehmenden Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz nach Möglichkeit mit Dienstfahrzeugen unentgeltlich befördert. 2Diese kirchlichen Veranstaltungen werden für den Personenkreis für den die berufsethische Erziehung im Sinne des § 7 der Vereinbarungen über die evangelische und katholische Seelsorge Dienst ist, als dienstliche Veranstaltungen im Sinne des § 135 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesbeamtengesetzes anerkannt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Der Teilnehmerkreis muss aus Beamten des BGS bestehen.
    2. Die Veranstaltung muss nach Inhalt und Zielsetzung mit dem Dienst im BGS in enger Beziehung stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie sich mit berufsethischen Fragen befasst.
    3. Es muss ein Beamter des BGS bestimmt sein, der die dienstliche Aufsicht ausübt. Dieser wird vom Grenzschutzkommando, der Grenzschutzschule oder der Grenzschutzdirektion aus dem jeweiligen Teilnehmerkreis im Benehmen mit dem tagungsleitenden Grenzschutzseelsorger bestimmt.
    3Unter den gleichen Voraussetzungen werden die oben genannten kirchlichen Veranstaltungen für teilnehmende Grenzschutzdienstleistende als dienstliche Veranstaltungen nach § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes in Verbindung mit § 81 Absatz 3 Nr. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes anerkannt. 4Wegen der Beschädigtenversorgung für die Grenzschutzdienstleistenden wird ergänzend auf das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 27. Februar 1962 (BVBI. S. 45) hingewiesen.
    5Bei Erfüllung der in Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen bleibt der Charakter der dienstlichen Veranstaltung auch dann gewahrt, wenn neben dem in Nummer 1 genannten Personenkreis ausnahmsweise auch andere Angehörige des Bundesgrenzschutzes sowie Familienangehörige oder Angehörige der Polizeien der Länder an der Veranstaltung teilnehmen. 6Dienstliche Unfallfürsorge kann diesem Personenkreis jedoch nicht gewährt werden. 7Von den Teilnehmern, denen keine Dienstunfallversorgung gewährt werden kann, ist die Insassenunfallversicherung weiterhin zu fordern.
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III.
Berufsethik

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  1. 1Der berufsethische Unterricht ist Dienst. 2Er wird grundsätzlich innerhalb der Hundertschaften oder der entsprechenden Einheiten durchgeführt und für einen längeren Zeitraum vorausgeplant. 3Die Unterrichtsgemeinschaft soll nicht größer als eine Teileinheit sein.
    4Zeit- und Themenplan werden vom Abteilungskommandeur, Dienststellenleiter oder Führer selbständiger Einheiten im Einvernehmen mit den zuständigen Grenzschutzseelsorgern erstellt. 5Neben dem Zeitplan ist auch ein Themenplan zu erstellen.
  2. Die Dienstvorgesetzten haben sicherzustellen, dass allen Polizeivollzugsbeamten Gelegenheit gegeben wird, an dem berufsethischen Unterricht teilzunehmen.
  3. 1Monatlich ist eine Doppelstunde berufsethischer Unterricht im Dienstplan vorzusehen. 2Für Beamte, die wegen anderweitiger dienstlicher Inanspruchnahme oder aus sonstigen Gründen an der Doppelstunde berufsethischen Unterrichts nicht teilnehmen können, sollen die ausgefallenen Zeiten zu berufsethischen Kurztagungen von der Dauer eines Tages zusammengefasst werden. 3Die Kurztagungen finden grundsätzlich im Standort der Tagungsteilnehmer statt. 4In begründeten Ausnahmefällen können solche Kurztagungen auch, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, außerhalb eines Grenzschutzstandortes durchgeführt werden. 5Für eine Kurztagung sind die Stunden des berufsethischen Unterrichts von einem Vierteljahr zusammenzufassen.
  4. 1Die berufsethischen Tagungen auf Kommandoebene oder gemeinsame Studientagungen auf Bundesebene bleiben unberührt. 2Die vom Bundesminister des Innern jährlich angeordneten berufsethischen Lehrgänge auf evangelischen und katholischen Akademien zur Vertiefung des berufsethischen Unterrichts werden von den hauptamtlichen Grenzschutzseelsorgern vorbereitet und geleitet. 3Berichte über diese Lehrgänge sind dem Bundesministerium des Innern (über den Grenzschutzdekan) nur vorzulegen, wenn ein besonderer Anlass gegeben ist.
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IV.
Kraftfahrzeuge

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Jeder hauptamtliche Grenzschutzseelsorger erhält wegen des besonderen Charakters des seelsorglichen Dienstes ein personengebundenes Kraftfahrzeug zugewiesen.
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V.
Hilfsmittel

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1. Gesangbücher

Die Gesangbücher des Bundesgrenzschutzes sind den Polizeivollzugsbeamten jeweils am Tage der Vereidigung auszuhändigen und beim Ausscheiden aus dem Dienst zu belassen.
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2. Kultkoffer

1Jeder Grenzschutzseelsorger erhält einen Kultkoffer. 2Die Kultkoffer werden zentral durch die BeschaffungssteIle des Bundesministers des Innern beschafft.
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3. Kultgeräte und Bücher

1Die Beschaffung von Kultgeräten und Büchern, auch für die Grenzschutzoberpfarrer und Grenzschutzpfarrer, obliegt den Grenzschutzdekanen. 2Kultkoffer, Kultgeräte und Bücher sind durch die Dienststelle des Evangelischen bzw. des Katholischen Grenzschutzdekans zu vereinnahmen.
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4. Diensträume

1Jedem Grenzschutzoberpfarrer werden an seinen Dienstsitz zwei Dienstzimmer zur Verfügung gestellt. 2Auch Grenzschutzpfarrer erhalten zwei Dienstzimmer, sofern ihnen eine ständige Hilfskraft zugeteilt ist.
3Die Ausstattung der Dienstzimmer mit Unterkunftsgeräten richtet sich nach dem Unterkunftsgeräteplan Nummer 1 für Geschäfts- (Dienst-) Zimmer im Bundesgrenzschutz. 4Das Soll an zentral zu beschaffenden Unterkunftsgeräten wird vom Bundesministerium des Innern festgelegt.
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5. Telefon

Die Wohnungen der hauptamtlichen Grenzschutzseelsorger erhalten einen dienstlichen Telefonanschluss.
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6. Hilfskräfte

Die fachliche Ausbildung der Hilfskräfte regelt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Grenzschutzdekanen.

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1 ↑ Red. Anm.: Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wurde der Bundesgrenzschutz in „Bundespolizei“ umbenannt.
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