.Vertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Vertrag
zwischen
der Evangelischen Kirche in Deutschland
und der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
Vom 31. August 2005
(ABl. EKD 2006 S. 144)
Änderungen
#Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Artikel 1 des Vertrags zur Änderung des Vertrags zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 31. August 2005 (ABI. EKD 2006 S. 144) | 9. November 2017 | ABl. EKD 2017 S. 352 | § 2 Abs. 3 Satz 2 | angefügt |
§ 6 | neu gefasst | ||||
bish. §§ 7 und 8 | aufgehoben | ||||
bish. § 9 | wird zu § 7 und neu gefasst | ||||
bish. §§ 10 und 11 | werden §§ 8 und 9 | ||||
bish. § 12 | wird § 10 und neu gefasst | ||||
§ 13 | aufgehoben | ||||
§ 14 | wird § 11 und in Abs. 2 Satz 2 werden Wörter ersetzt | ||||
§ 15 | wird § 12 | ||||
§ 16 | aufgehoben | ||||
§ 17 | wird § 13 und neu gefasst | ||||
§ 18 | wird § 14 | ||||
Bekanntmachung der Neufassung des Vertrags zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 8. Dezember 2017 (ABl. VELKD Band VII S. 567) bzw. vom 15. Januar 2018 (ABl. EKD S. 4) | |||||
2 | Artikel 1 des Zweiten Vertrags zur Änderung des Vertrages zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands | 7. November 2019 | ABl. EKD S. 321; ABl. VELKD Band VII Stück 34 S. 632 | § 4 | neu gefasst |
Bekanntmachung der Neufassung des Vertrags zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 9. Dezember 2019 (ABl. VELKD Band VII S. 642) | |||||
Präambel
Berufen zur Bezeugung des Evangeliums in Wort und Sakrament, übereinstimmend im Verständnis des Evangeliums, wie es nach reformatorischer Einsicht für die wahre Einheit der Kirche notwendig ist und ausreicht, einig in dem Ziel, die bestehende Kirchengemeinschaft zu vertiefen, die Gemeinsamkeit in den wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens und Handelns zu fördern und so die Gemeinschaft der lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu stärken, und in der Bindung an ihre Bekenntnisgrundlagen schließen die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD) folgenden Vertrag:
###§ 1
Ziele
Um das reformatorische Erbe lebendig zu halten und weiter auszubreiten, wollen die Vertragschließenden die theologische Arbeit vertiefen, gemeinsame Aufgaben wirksamer für ihre Gliedkirchen wahrnehmen und die Zusammenarbeit sowie die Beratung und Unterstützung ihrer Gliedkirchen ausbauen, indem sie die Kräfte bündeln, die Kommunikation fördern und die Willensbildung straffen.
#§ 2
Grundsätze des Zusammenwirkens
(1) Die Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen der EKD bestimmen sich nach ihrer Grundordnung, jene der VELKD nach ihrer Verfassung.
(2) Die VELKD nimmt ihren Auftrag in eigener Verantwortung in der EKD wahr.
(3) 1Das Zusammenwirken folgt dem Grundsatz, soviel Gemeinsamkeit aller Gliedkirchen der EKD zu erreichen wie möglich und dabei soviel Differenzierung vorzusehen, wie aus dem Selbstverständnis der VELKD nötig ist. 2Dabei wird die identitätsstiftende Bedeutung der Arbeitsfelder Ökumene und Partnerschaftsarbeit, Theologie sowie Liturgie beachtet.
(4) 1Die Vertragschließenden werden regelmäßig prüfen, ob die Aufgabenverteilung in anderer Weise wahrgenommen werden kann. 2Eine Änderung der Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen erfolgt in den nach der Grundordnung bzw. Verfassung vorgesehenen Verfahren durch die zuständigen Organe.
#§ 3
Organe, Grundsatz
Bildung und Besetzung der Organe der EKD und der VELKD sind ihre je eigene Angelegenheit.
#§ 4
Synoden
(1) Die nach der Grundordnung der EKD von den Gliedkirchen der VELKD gewählten Synodalen sind Synodale der Generalsynode der VELKD und zugleich Mitglieder der Synode der EKD.
(2) 1Die Kirchenleitung der VELKD macht dem Rat der EKD für die Berufungen in die Synode der EKD Vorschläge für Personen lutherischen Bekenntnisses. 2Von diesen Berufenen beruft die VEKLD acht Personen als Mitglieder in die Generalsynode.
(3) Die VELKD beruft weitere vier Personen als Mitglieder in die Generalsynode, die gemäß Artikel 24 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom Rat der EKD auf Vorschlag von Verbänden der Jugend- und Studierendenarbeit im Einvernehmen mit der VELKD berufen wurden.
(4) Die Tagungen der Synoden von EKD und VELKD werden in der Regel zeitlich verbunden.
#§ 5
Kirchenkonferenz
(1) 1Die Vertreter der Gliedkirchen der VELKD in der Kirchenkonferenz bilden einen Konvent. 2Er kann sich nach Maßgabe dieses Vertrags eine Geschäftsordnung geben. 3Der Konvent kann auf Antrag Vertretern einer nicht dem Konvent zuzurechnenden Gliedkirche der EKD Gaststatus einräumen.
(2) 1Die VELKD kann die Zuständigkeit zur Erfüllung bestimmter Aufgaben an sich ziehen. 2Dies erfolgt durch Beschluss des Konvents der VELKD in der Kirchenkonferenz mit Zustimmung der zuständigen Organe der VELKD. 3Der Beschluss bedarf im Konvent einer Mehrheit von drei Vierteln der in diesem Konvent vertretenen Gliedkirchen, die mindestens zwei Drittel der dem Konvent zuzurechnenden Kirchenglieder vertreten.
(3) Der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin und der stellvertretende Leitende Bischof oder die stellvertretende Leitende Bischöfin der VELKD nehmen an der Kirchenkonferenz mit beratender Stimme teil, wenn sie nicht deren Mitglieder sind.
#§ 6
Kirchenamt
(1) 1Der Erfüllung der Aufgaben von EKD und VELKD dient das Kirchenamt der EKD in Hannover-Herrenhausen. 2In Angelegenheiten der VELKD ist das Kirchenamt an deren Recht sowie an die Beschlüsse und Aufträge ihrer Organe gebunden.
(2) 1Zum gemeinsamen evangelischen Handeln ist das Kirchenamt nach fachlichen Gesichtspunkten in Abteilungen gegliedert. 2Die in den Abteilungen tätigen Mitarbeitenden, denen die Wahrnehmung von Angelegenheiten der VELKD übertragen wird, wirken insoweit in einem Amtsbereich zusammen. 3Der Amtsbereich führt die Bezeichnung „Amtsbereich der VELKD im Kirchenamt der EKD“ (Amtsbereich der VELKD).
(3) 1Der Amtsbereich der VELKD erfüllt die Aufgaben, die ihm von den Organen der VELKD zugewiesen werden. 2Insoweit handelt er nach außen für die VELKD. 3Die VELKD entscheidet über seine personelle und sachliche Ausstattung.
(4) 1Ein theologischer Vizepräsident oder eine theologische Vizepräsidentin des Kirchenamts leitet den Amtsbereich der VELKD. 2Er oder sie führt die Geschäfte der VELKD. 3Insoweit ist er oder sie nur den Organen der VELKD gegenüber verantwortlich. 4Seine oder ihre Bestellung sowie die des Vertreters oder der Vertreterin in der Leitung des Amtsbereichs der VELKD erfolgt im Einvernehmen mit der VELKD. 5EKD und VELKD werden die Personalentscheidungen miteinander vorbereiten.
(5) 1Die Amtsleitungskonferenz besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenamts und den Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen. 2Sie bringt das gemeinsame evangelische Handeln zum Ausdruck, auch in der Behandlung bekenntnisbezogener Fragestellungen. 3Die Amtsleitungskonferenz koordiniert auf der Basis der von den Organen gesetzten Prioritäten die grundlegenden Anliegen und Zielsetzungen der EKD, der UEK und der VELKD (Themensteuerung) und ist zuständig für die Weiterentwicklung der Kultur der Zusammenarbeit im Rahmen des gemeinsamen evangelischen Handelns.
(6) 1Die Leiter und Leiterinnen der Abteilungen bilden das Kollegium. 2Dieses leitet das gesamte Kirchenamt fachbezogen unter Berücksichtigung der Belange der Amtsbereiche. 3Es kann Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit in den Abteilungen aufstellen. 4Es wirkt an der mittelfristigen Strategieentwicklung des gesamten Kirchenamts und an der Gesamtstrategie gemeinsamen evangelischen Handelns mit.
(7) Die Berufung der und die Funktionsübertragung an die Referenten und Referentinnen, die dem Amtsbereich der VELKD besonders zugeordnet sind, erfolgen im Zusammenwirken mit den Organen der VELKD.
(8) 1Näheres wird durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung des Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt. 2Soweit hiervon die Aufgaben und Diskurse der VELKD betroffen sind, bedürfen sie der Zustimmung der VELKD.
#§ 7
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amtsbereich der VELKD
(1) 1Anstellungsträgerin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amtsbereich der VELKD ist die EKD. 2Sie stellt diese Personen im Einvernehmen mit der VELKD ein. 3EKD und VELKD werden die Personalentscheidungen miteinander vorbereiten.
(2) 1Der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamts führt die Dienstaufsicht über alle im Amtsbereich der VELKD tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. 2Die Fachaufsicht wird gemäß den durch die Gliederung des Kirchenamts in Abteilungen gegebenen Zuständigkeiten ausgeübt; soweit Belange der VELKD berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des Amtsbereichs der VELKD erforderlich. 3Näheres wird durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung des Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt. 4§ 6 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 8
Dienste, Werke, Ausschüsse, Kommissionen und Kammern
Unbeschadet ihrer je eigenen Verantwortung bemühen sich EKD und VELKD, die Dienste, Werke, Ausschüsse, Kommissionen und Kammern soweit möglich gemeinsam zu nutzen und ihre ständige Koordination und Kooperation sicherzustellen sowie Möglichkeiten ihrer Zusammenführung zu prüfen.
#§ 9
Rechtswesen
1Die Rechtseinheit der VELKD bleibt gewahrt. 2Die Vertragschließenden wollen das Rechtswesen, insbesondere in den Bereichen Gesetzgebung und Rechtspflege vereinheitlichen. 3Die VELKD wird vor Einleitung von Rechtssetzungsverfahren jeweils prüfen, ob eine gesamtkirchliche Regelung durch die EKD angezeigt ist, und rechtzeitig mit dem Rat der EKD Fühlung aufnehmen.
#§ 10
Grundsatz der Ökumenearbeit
1Die Vertragschließenden nehmen ihren jeweiligen ökumenischen Auftrag in eigener Verantwortung wahr und pflegen dabei eine enge Zusammenarbeit. 2Die vertraglichen Beziehungen zwischen der VELKD und dem Deutschen Nationalkomitee des Lutherischen Weltbundes (DNK/LWB) bleiben unberührt.
#§ 11
Finanzierung
(1) EKD und VELKD tragen die bei Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils erwachsenden Kosten.
(2) 1Die VELKD trägt anteilig ihre Kosten des Kirchenamts. 2Dies sind insbesondere die Personal- und Sachkosten für den Amtsbereich der VELKD sowie für die von der VELKD in Anspruch genommenen Dienste. 3Näheres wird durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt.
#§ 12
Freundschaftsklausel
1Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 2Die Vertragschließenden verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck entsprechen. 3Die Vertragschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrags in freundschaftlicher Weise beseitigen.
#§ 13
Überprüfung
Der Vertrag soll nach einem Zeitraum von fünf Jahren überprüft werden.
#§ 14
Inkrafttreten und Übergangsregelungen für die Synoden
(1) 1Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft. 2Die Vertragschließenden sind sich einig, dass aufgrund des Vertrags Änderungen der Grundordnung der EKD und der Verfassung der VELKD erforderlich sind. 3Die Vertragschließenden werden auf eine rechtzeitige Änderung der gesetzlichen Regelungen hinwirken.
(2) 1Die Amtszeiten der gegenwärtigen EKD-Synode und der gegenwärtigen Generalsynode bleiben hiervon unberührt. 2Die Regelung des § 4 Absatz 1 dieses Vertrags tritt erst nach Ablauf der Amtszeit der beiden Synoden in Kraft.
(3) Die EKD verpflichtet sich darauf hinzuwirken, dass ab der nächsten EKD-Synode jede Gliedkirche mindestens zwei Sitze in der Synode hat.