.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Satzung der „Dansk Kirke i Sydslesvig e. V.“
Vom 7. Mai 19591#
####§ 1
Name und Sitz
1„Dansk Kirke i Sydslesvig“ ist ein Verband dänischer Kirchengemeinden in Südschleswig. 2Der Verband ist im Vereinsregister unter dem Namen „Dansk Kirke i Sydslesvig e. V.“ eingetragen. 3Sein Sitz ist Flensburg.
#§ 2
Zweck
1Der Verband bezweckt, die dänische volkskirchliche Arbeit in Südschleswig auf der Grundlage des evangelisch-lutherischen Glaubens zu fördern sowie die gemeinsamen Interessen der Kirchengemeinden wahrzunehmen – insbesondere im Verhältnis zur öffentlichen und kirchlichen Verwaltung des Landes. 2Dieser Zweck wird u. a. durch den Erwerb oder die Errichtung und die Unterhaltung von Kirchen, Gemeinderäumen und Pastoraten, sowie durch die Anschaffung von Inventar und Ausstattungsgegenständen für diese Gebäude verwirklicht. 3Die Tätigkeit des Verbandes geschieht in Zusammenarbeit mit „Danske Sømands- og Udlandskirker (DSUK)“.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
1Die Mittel des Verbandes dürfen lediglich für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i. S. d. Abschnitts über „steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung sind. 2Die Mitglieder erhalten aus den wirtschaftlichen Mitteln des Verbandes keine Gewinnanteile. 3Der Verband darf keine Person begünstigen, weder durch Leistungen, die nicht mit der Zweckbestimmung im Zusammenhang stehen, noch durch unverhältnismäßig hohe Entschädigungen. 4Der Verband darf keine Geschäfte betreiben mit Ausnahme solcher, die sich als natürliche Folge der gemeinnützigen Tätigkeit der Kirche ergeben. 5Vermögensrücklagen dürfen nur vorübergehend und nur zu den in § 2 genannten Zwecken erfolgen.
#§ 4
Mitglieder
1Jede dänische südschleswigsche Kirchengemeinde, die sich den in § 2 genannten Zwecken anschließt, kann Mitglied des Verbandes werden.
2Einzelpersonen können nicht Mitglieder des Verbandes werden.
#2Einzelpersonen können nicht Mitglieder des Verbandes werden.
§ 5
Mitgliedschaft
1Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verband erworben. 2Die Aufnahme erfolgt auf dem Kirchentag auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages, der dem Kirchenrat unter Beifügung einer Satzungsabschrift einzureichen ist. 3Satzungsänderungen sind durch den Kirchenrat zu bestätigen. 4Nach jeder Kirchenvorstandswahl übersenden die Kirchengemeinden ein Verzeichnis, aus dem sich die Namen, Anschriften und Telefonnummern der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder sowie die Konstituierung des Kirchenvorstands ergeben. 5Änderungen, die im Laufe der Wahlperiode eintreten, werden ebenfalls mitgeteilt.
#§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
1Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der angeschlossenen Kirchengemeinde. 2Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden. 3Ein Ausschluss erfolgt, wenn eine Kirchengemeinde trotz Abmahnung den gemeinsamen Interessen zuwiderhandelt oder sich dauerhaft weigert, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verband zu erfüllen. 4Der Ausschluss kann jedoch erst dann erfolgen, wenn die Kirchengemeinde Gelegenheit erhalten hat, ihren Standpunkt auf dem Kirchentag vorzutragen. 5Über den Ausschluss entscheidet der Kirchentag mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vertreter. 6Ausgetretene oder gestrichene Mitglieder verlieren jegliche Rechte an dem Verbandsvermögen.
#§ 7
Mitgliedsbeitrag
1Die Verbandsmitglieder haben den vom Kirchentag festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe anhand der Mitgliedszahl der betreffenden Kirchengemeinde errechnet wird. 2Unterlassung der Zahlung führt zu Verlust des Stimmrechts auf dem Kirchentag.
#§ 8
Organe
Die Organe des Verbandes sind der Kirchentag, der Kirchenrat und der geschäftsführende Vorstand.
#§ 9
Vertreter beim Kirchentag
1Der Kirchentag setzt sich aus Vertretern der angeschlossenen Kirchengemeinden zusammen. 2Jede Kirchengemeinde entsendet einen Vertreter. 3Darüber hinaus wird ein Vertreter je Hundert angefangene Mitglieder entsandt. 4Die Vertreter werden von den Kirchenvorständen benannt.
#§ 10
Die Aufgaben des Kirchentages
1Der Kirchentag ist die gesetzliche Vertretung des Verbandes und dessen oberstes Organ. 2Der Kirchentag trifft die endgültige Entscheidung in Fragen gemeinsamen Interesses. 3Der Jahresbericht des Kirchenrates wird schriftlich zur Abstimmung vorgelegt. 4Die Jahresrechnung wird dem Kirchentag zur Abstimmung vorgelegt. 5Die Jahresrechnung muss von zwei Revisoren geprüft sein, die mit zwei Stellvertretern auf dem Kirchentag des Jahres gewählt werden, in dem die Wahl des Kirchenrates erfolgt.
#§ 11
Zeitpunkt des Kirchentages
1Der ordentliche Kirchentag tritt jährlich und üblicherweise am fünften Sonntag nach Ostern zusammen; er ist in der Regel öffentlich und wird mit einem Gottesdienst eingeleitet.
2Außerordentliche Kirchentage finden statt, wenn ein Fünftel der Verbandsmitglieder dies unter Angabe eines Vorschlags zur Tagesordnung fordern oder wenn es der Kirchenrat für notwendig erachtet.
#2Außerordentliche Kirchentage finden statt, wenn ein Fünftel der Verbandsmitglieder dies unter Angabe eines Vorschlags zur Tagesordnung fordern oder wenn es der Kirchenrat für notwendig erachtet.
§ 12
Einberufung zum Kirchentag
1Der Kirchentag wird schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. 2Der Kirchenrat entscheidet über den Tagungsort, setzt die Tagesordnung fest und nimmt in diese alle Vorschläge auf, die ihm mindestens vier Wochen vor Abhaltung des Kirchentages zugegangen sind.
#§ 13
Abstimmungen
1Die Beschlüsse des Kirchentages werden mit Stimmenmehrheit getroffen. 2Bei Stimmengleichheit entfällt der behandelte Vorschlag. 3Die Abstimmung ist schriftlich vorzunehmen, sofern ein Vertreter dies wünscht.
4Satzungsänderungen und Auflösungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Vertreter. 5Solche Beschlüsse können nur auf einem ordentlichen Kirchentag gefasst werden. 6Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.
#4Satzungsänderungen und Auflösungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Vertreter. 5Solche Beschlüsse können nur auf einem ordentlichen Kirchentag gefasst werden. 6Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.
§ 14
Zusammensetzung des Kirchenrates
1Der Kirchenrat besteht aus sieben Laien, drei Pastoren und dem Propst.
2Südschleswig wird in sechs Wahlkreise eingeteilt. 3In jedem Wahlkreis wird ein Laie gewählt, in Kreis 3 jedoch zwei. 4Zieht ein Kirchenratsmitglied aus seinem Wahlkreis fort oder legt er sein Amt nieder, so tritt an Stelle dessen sein Stellvertreter in den Kirchenrat ein.
2Südschleswig wird in sechs Wahlkreise eingeteilt. 3In jedem Wahlkreis wird ein Laie gewählt, in Kreis 3 jedoch zwei. 4Zieht ein Kirchenratsmitglied aus seinem Wahlkreis fort oder legt er sein Amt nieder, so tritt an Stelle dessen sein Stellvertreter in den Kirchenrat ein.
5Die Wahlkreise sind folgende:
- Wahlkreis: Die Bezirke Leck, Westerland und Aventoft-Niebüll
- Wahlkreis: Die Bezirke Husum, Eiderstedt und Friedrichstadt-Bredstedt
- Wahlkreis: Die Kirchengemeinden der Stadt Flensburg
- Wahlkreis: Die Bezirke Harrislee, Wallsbüll und Tarp
- Wahlkreis: Die Bezirke Schleswig, Rendsburg und Eckernförde
- Wahlkreis: Die Bezirke Glücksburg, Kappeln-Arnis, Süderbrarup und Satrup
6Im Wahljahr beruft das Laienmitglied des Kirchenrates in jedem Wahlkreis (in Kreis 3 das älteste Laienmitglied des Kirchenrates) die Kirchenvorstandsmitglieder des Kreises zu einem Kreistreffen an dem vom Kirchenrat bestimmten Tage ein, wo in schriftlicher Abstimmung ein Laie (Wahlkreis 3: zwei Laien) gewählt wird.
7Die Pastoren werden jeweils im Wechsel zwischen den Kreisen 1+2, 3+4 und 5+6 gewählt. 8Außerdem wird für jedes gewählte Kirchenratsmitglied ein Stellvertreter gewählt. 9Sofern ein Stellvertreter bis zum Ende der Wahlperiode als Mitglied in den Kirchenrat eintritt, ist bei dem darauffolgenden Kreistreffen eine Neuwahl des Stellvertreters durchzuführen.
10In den Kirchenrat wählbar sind Gemeindemitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 11Die Stimmzettel und die Verzeichnisse der gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter sind innerhalb von zehn Tagen an den Vorsitzenden des Kirchenrates zu senden, der den Kirchentag von dem Wahlergebnis in Kenntnis setzt.
12Der Kirchenrat wird für eine Periode von vier Jahren gewählt. 13Der Amtsantritt erfolgt am 1. Advent.
#7Die Pastoren werden jeweils im Wechsel zwischen den Kreisen 1+2, 3+4 und 5+6 gewählt. 8Außerdem wird für jedes gewählte Kirchenratsmitglied ein Stellvertreter gewählt. 9Sofern ein Stellvertreter bis zum Ende der Wahlperiode als Mitglied in den Kirchenrat eintritt, ist bei dem darauffolgenden Kreistreffen eine Neuwahl des Stellvertreters durchzuführen.
10In den Kirchenrat wählbar sind Gemeindemitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 11Die Stimmzettel und die Verzeichnisse der gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter sind innerhalb von zehn Tagen an den Vorsitzenden des Kirchenrates zu senden, der den Kirchentag von dem Wahlergebnis in Kenntnis setzt.
12Der Kirchenrat wird für eine Periode von vier Jahren gewählt. 13Der Amtsantritt erfolgt am 1. Advent.
§ 15
Stimmberechtigte bei Kreistreffen
1Die Anzahl der stimmberechtigten Kirchenvorstandsmitglieder und Stellvertreter auf Kreistreffen wird auf drei Stimmberechtigte aus Kirchengemeinden mit bis zu 100 Mitglieder, auf sechs Stimmberechtigte aus Kirchengemeinden mit zwischen 101 und 1000 Mitgliedern und darüber hinaus auf einen weiteren Stimmberechtigten je weitere angefangene einhundert Mitglieder festgesetzt. 2Stimmberechtigt sind außerdem die Pastoren des Kreises.
#§ 16
Aufgaben des Kirchenrats – konstituierende Versammlung
1Der Kirchenrat ist der Vorstand des Verbandes. 2Er beschließt selbst seine Geschäftsordnung. 3Der Propst ist Vorsitzender des Kirchenrats. 4Der stellvertretende Vorsitzende wird aus dem Kreis der Laien gewählt.
5Der Kirchenrat trifft Entscheidungen in Angelegenheiten, die zwischen den Kirchentagen der Behandlung bedürfen. 6Der Kirchenrat ist bei Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern beschlussfähig. 7Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 8Der Kirchenrat ist dem Kirchentag gegenüber verantwortlich.
9Der Propst wird vom Vorstand der „Danske Sømands- og Udlandskirker“ ernannt. 10Hierzu schlagen die Mitglieder des Kirchenrats der „DSUK“ bis zu drei Bewerber in der von ihnen bestimmten Rangfolge vor; zuvor ist der Kirchenvorstand der Heiliggeistkirche in Flensburg anzuhören.
11Der Geschäftsführer wird vom Vorstand der „Danske Sømands- og Udlandskirker“ ernannt. 12Der Geschäftsführer des Kirchenbüros ist gleichzeitig Geschäftsführer des Verbandes. 13Die Mitglieder des Kirchenrates schlagen der „DSUK“ bis zu drei Bewerber in der von ihnen bevorzugten Reihenfolge vor.
#5Der Kirchenrat trifft Entscheidungen in Angelegenheiten, die zwischen den Kirchentagen der Behandlung bedürfen. 6Der Kirchenrat ist bei Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern beschlussfähig. 7Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 8Der Kirchenrat ist dem Kirchentag gegenüber verantwortlich.
9Der Propst wird vom Vorstand der „Danske Sømands- og Udlandskirker“ ernannt. 10Hierzu schlagen die Mitglieder des Kirchenrats der „DSUK“ bis zu drei Bewerber in der von ihnen bestimmten Rangfolge vor; zuvor ist der Kirchenvorstand der Heiliggeistkirche in Flensburg anzuhören.
11Der Geschäftsführer wird vom Vorstand der „Danske Sømands- og Udlandskirker“ ernannt. 12Der Geschäftsführer des Kirchenbüros ist gleichzeitig Geschäftsführer des Verbandes. 13Die Mitglieder des Kirchenrates schlagen der „DSUK“ bis zu drei Bewerber in der von ihnen bevorzugten Reihenfolge vor.
§ 17
Der geschäftsführende Vorstand
1Der geschäftsführende Vorstand des Kirchenrats besteht aus dem Propst, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem dritten Mitglied und dem Geschäftsführer, der jedoch kein Stimmrecht hat. 2Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist es, in direkter Verantwortung gegenüber dem Kirchenrat dessen Sitzungen vorzubereiten und Entscheidungen in Eilangelegenheiten zu treffen. 3Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
#§ 18
Die tägliche Leitung – Einberufung des Kirchenrates
1Der Propst hat die tägliche Leitung und beruft den Kirchenrat zu Sitzungen ein. 2Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Kirchenrates dies fordern. 3Zwischen Einberufung und Sitzung soll möglichst eine Woche vergehen.
#§ 19
Auflösung des Verbandes
1Im Falle der Auflösung des Verbandes oder bei Aufhebung oder Wegfall der verfolgten Zwecke fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zu, die es für kirchliche oder wohltätige Zwecke verwenden muss.
2Das Erforderliche wird in diesem Fall von einem Ausschuss veranlasst, der aus sechs Mitgliedern besteht. 3Je drei der Ausschussmitglieder werden vom Kirchentag und von „Danske Sømands- og Udlandskirker“ benannt. 4Bevor Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens ausgeführt werden, sollen sie den Finanzbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden.
#2Das Erforderliche wird in diesem Fall von einem Ausschuss veranlasst, der aus sechs Mitgliedern besteht. 3Je drei der Ausschussmitglieder werden vom Kirchentag und von „Danske Sømands- og Udlandskirker“ benannt. 4Bevor Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens ausgeführt werden, sollen sie den Finanzbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden.
§ 20
Geschäftsjahr und Bekanntmachungen
1Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. 2Die Bekanntmachungen des Verbandes werden in "Flensborg Avis" veröffentlicht.