.Tarifvertrag
#§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
#Anlage 1
Tarifvertrag
Ausbildung1#
Vom 16. Dezember 2002
Vollzitat: Tarifvertrag Ausbildung vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. 2003 S. 113), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nummer 14 vom 4. März 2025 (KABl. 2025 A Nr. 86 S. 195) geändert worden ist2# |
Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)3#
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)3#
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
vertreten durch den Vorstand
und
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
###§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt in allen Mitgliedseinrichtungen des VKDN für:
- Auszubildende, die für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich der öffentlichen oder kaufmännischen Verwaltung ausgebildet werden.Protokollnotiz zu Buchstabe a:Hierzu zählen insbesondere
- Verwaltungsfachangestellte
- Bürokauffrauen/Kauffrauen für Bürokommunikation
- Fachangestellte für Bürokommunikation
- Kauffrauen im Gesundheitswesen
- Auszubildende und Studentinnen, die nach Maßgabe des Pflegeberufegesetzes in der jeweils geltenden Fassung bzw. Hebammengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ausgebildet werden,
- Auszubildende der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe sowie zur Gesundheits- und Pflegeassistentin (GPA) nach landesrechtlichen Regelungen, und zur Pflegefachassistenz nach dem Pflegefachassistenzeinführungsgesetz,
- Auszubildende in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen Assistenz, jeweils nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft in der jeweils geltenden Fassung,
- Auszubildende in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher und Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen,
- Auszubildende in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Sozialpädagogischen Assistentin nach landesrechtlichen Regelungen,
- Auszubildende und Studierende in den nachfolgend genannten Berufen:Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen, Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik, Ergo- und Physiotherapeutinnen, Logopädinnen jeweils nach den geltenden gesetzlichen Regelungen,
- Auszubildende zur Medizinischen Fachangestellten
- Auszubildende zur Friedhofgärtnerin
- Auszubildende im Garten- und Landschaftsbau
- Praktikantinnen, die nach abgelegtem Examen, Bachelor, Master bzw. Diplom ein Praktikum absolvieren müssen, um die staatliche Anerkennung zu erlangen,
- Auszubildende, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf sonstiger Art ausgebildet werden.
Protokollnotiz zu § 1:
Soweit in diesem Tarifvertrag im Weiteren der Begriff Ausbildender verwendet wird, umfasst er auch den Begriff Träger der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz, dem Hebammengesetz und dem Pflegefachassistenteneinführungsgesetz. Der in der weiblichen Form verwendete Begriff Auszubildende umfasst auch männliche Auszubildende.
#§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
- Schülerinnen, Volontärinnen und Praktikantinnen mit Ausnahme der unter § 1 Buchstabe k genannten Praktikantinnen.
- Menschen mit Behinderungen, die aus fürsorgerischen Gründen in besonderen Ausbildungswerkstätten ausgebildet werden, sowie für Personen, die in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder beschützenden Werkstätten oder von Heimen ausgebildet werden.
§ 3
Ausbildungsvertrag
(
1
)
Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der den Vorschriften der einschlägigen Ausbildungsgesetze genügt.
(
2
)
Die Probezeit richtet sich nach den einschlägigen Ausbildungsgesetzen.
(
3
)
1 Eine Verlängerung der Probezeit ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Berufsausbildung während der vereinbarten Probezeit zu mehr als einem Drittel der vereinbarten Probezeit wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus anderen Gründen ruht. 2 Die Probezeit verlängert sich in diesen Fällen um den Zeitraum des Ruhens der Berufsausbildung.
#§ 4
Ärztliche Untersuchung
(
1
)
Die Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre körperliche Eignung durch das Zeugnis eines vom Ausbildenden bestimmten Arztes nachzuweisen.
(
2
)
Bei den unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Auszubildenden ist die Untersuchung – sofern die Auszubildende nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat – so durchzuführen, dass sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.
(
3
)
1 Der Ausbildende kann die Auszubildende bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. 2 Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(
4
)
1 Die Kosten der Untersuchungen trägt der Ausbildende. 2 Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Auszubildenden auf ihren Antrag bekannt zu geben.
#§ 5
Schweigepflicht
(
1
)
Die Auszubildende hat über alle vertraulichen dienstlichen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere über Namen, persönliche Daten von zu betreuenden Personen, die ihr im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, Verschwiegenheit zu bewahren.
(
2
)
Die Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden dienstliche Unterlagen und Gegenstände herauszugeben.
#§ 6
Allgemeine Rechte/Pflichten
(
1
)
1 Die Auszubildende darf Belohnungen oder Geschenke, die das übliche Maß übersteigen, in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Ausbildenden annehmen. 2 Näheres kann in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.
(
2
)
Eine entgeltliche Nebentätigkeit der Auszubildenden ist genehmigungspflichtig.
(
3
)
1 Die Auszubildende hat das Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. 2 Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen hierzu schriftlichen Bevollmächtigten ausgeübt werden. 3 Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. 4 Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften und Ablichtungen aus der Personalakte zu fertigen.
(
4
)
1 Die Auszubildende muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2 Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen.
(
5
)
1 Beurteilungen sind der Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. 2 Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
(
6
)
Die Auszubildende darf nur mit vorheriger Zustimmung des Ausbildenden der Arbeit fernbleiben.
#§ 7
Regelmäßige Ausbildungszeit
(
1
)
Für die regelmäßige Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, kommen die Arbeitszeitregelungen des für die Arbeitnehmerinnen der Einrichtung jeweils geltenden Tarifvertrages zur Anwendung.
(
2
)
Die Auszubildende darf an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.
(
3
)
Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist der Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.
(
4
)
Eine über die vereinbarte dienstplanmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und mit dem Faktor 1,125 zu bewerten.
#§ 8
Ausbildungsvergütung
(
1
)
Die Höhe der Ausbildungsvergütung ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag.
(
2
)
1 Die Ausbildungsvergütung ist am letzten Werktag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat fällig. 2 Die Zahlung ist auf ein von der Auszubildenden eingerichtetes Girokonto im Inland vorzunehmen.
(
3
)
1 Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, wird die Ausbildungsvergütung anteilig für den Anspruchszeitraum gezahlt. 2 Der auf eine Stunde entfallende Anteil beträgt für Einrichtungen, deren Arbeitnehmerinnen dem Geltungsbereich des
- TV KB unterliegen 1/169,58 der monatlichen Ausbildungsvergütung,
- KTD unterliegen 1/169,58 der monatlichen Ausbildungsvergütung.
(
4
)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Auszubildende
(
5
)
1 Der Auszubildenden ist auf Wunsch die Möglichkeit der Entgeltumwandlung gemäß den Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung einzuräumen. 2 Der Durchführungsweg wird vom Ausbildenden bestimmt.
(
6
)
Soweit der Ausbildende Beteiligter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder der Evangelischen Zusatzversorgungskasse ist, hat er die Auszubildende nach Maßgabe der entsprechenden Satzung zu versichern.
#§ 9
Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen
(
1
)
Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, so gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(
2
)
1 Kann die Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, wird sie auf ihr Verlangen bis zum Zeitpunkt der Prüfung beschäftigt.
2 Bis zur Ablegung der Abschlussprüfung erhält sie die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Anlage 1, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen der ihr gezahlten Ausbildungsvergütung und des ihrer Tätigkeit entsprechenden Arbeitnehmerinnenentgelts.
#§ 10
Sonderentgelte
(
1
)
1 Die Auszubildende, die am 1. November des Jahres in einem Ausbildungsverhältnis steht, hat im November Anspruch auf Zahlung einer Sondervergütung in Höhe von 50 Prozent der der Auszubildenden in diesem Monat zustehenden Ausbildungsvergütung nach § 8. 2 Der Anspruch reduziert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat ab Juli des Jahres, in dem die Auszubildende keinen Anspruch auf Vergütung hatte.
(
2
)
1 Die Auszubildende, die am 1. Juni im Ausbildungsverhältnis steht, hat in diesem Monat Anspruch auf Zahlung einer Sondervergütung von 36 Prozent der der Auszubildenden in diesem Monat zustehenden Ausbildungsvergütung nach § 8. 2 Der Anspruch reduziert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat zwischen Januar und Juni des Jahres, in dem die Auszubildende keinen Anspruch auf Vergütung hatte.
(
3
)
1 Die Auszubildende erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in Höhe von 13,29 Euro. 2 Im Übrigen gilt der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeitnehmerinnen vom 26. Februar 2008 in seiner jeweils gültigen Fassung analog.
#§ 11
Reisekosten und Zuschüsse
(
1
)
Die Erstattung von Reisekosten wird in einer Dienstvereinbarung geregelt.
(
2
)
Sollte keine Dienstvereinbarung zustande kommen, kann das Bundesreisekostengesetz herangezogen werden.
(
3
)
Anstellungsträger, die einen Rahmenvertrag zur Teilnahme am Deutschland- bzw. regionalen Jobticket abschließen oder bereits abgeschlossen haben, zahlen an die Auszubildende, die ein entsprechendes Ticket in Anspruch nimmt, einen Zuschuss in Höhe des Mindestzuschusses, den der jeweilige regionale ÖPNV-Betrieb in seinem Angebot vorsieht.
#§ 12
Krankenbezüge
Für die Krankenbezüge gelten die jeweiligen für Arbeitnehmerinnen geltenden tariflichen Regelungen entsprechend.
#§ 13
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Freistellung, bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung
Der Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen
- für die Zeit der Freistellung
- aa)
- zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und an Prüfungen,
- bb)
- vor Prüfungen (§ 16),
- bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
- aa)
- sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
- bb)
- aus einem anderen als dem in § 13 geregelten, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Im Übrigen gelten bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung die Vorschriften des § 16 TV KB/KTD entsprechend.
#§ 14
Erholungsurlaub
(
1
)
Die Auszubildende erhält in jedem Urlaubsjahr einen Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge analog § 19 TV KB/KTD oder des in der Einrichtung für die Arbeitnehmerin geltenden Tarifvertrages.
(
2
)
Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der Berufsschulferien zu erteilen.
#§ 15
Familienheimfahrten
(
1
)
Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern oder der Erziehungsberechtigten und zurück werden der Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, monatlich einmal die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte des jeweils preiswertesten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (maximal bis zu den Kosten einer Fahrkarte der Bahn AG der 2. Klasse) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern oder der Erziehungsberechtigten soweit vom Ort der Ausbildungsstätte entfernt ist, dass die Auszubildende nicht täglich zum Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss.
(
2
)
1 Die Auszubildende erhält bei einer Entfernung des Wohnortes der Eltern oder der Erziehungsberechtigten vom Ort der Ausbildungsstätte für die nach Absatz 1 zu gewährenden Familienheimfahrten von mehr als 100 bis 300 Kilometer zwei Ausbildungstage, von mehr als 300 Kilometer drei Ausbildungstage Urlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. 2 Bei besonders ungünstigen Reiseverbindungen kann die Auszubildende für einen weiteren Ausbildungstag im Vierteljahr beurlaubt werden. 3 Ausbildungstage sind alle Kalendertage, an denen die Auszubildende nach dem Ausbildungsplan auszubilden wäre.
#§ 16
Freistellung vor Prüfungen
1 Der Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfung/der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechs-Tage-Woche an sechs Ausbildungstagen, Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. 2 Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung/staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; die Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.
#§ 17
Mitteilungspflicht und Weiterarbeit
(
1
)
1 Beabsichtigt der Ausbildende, die Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hat er dies der Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. 2 In der Mitteilung kann der Ausbildende die Übernahme vom Ergebnis der Abschlussprüfung/staatlichen Prüfung abhängig machen. 3 Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Auszubildende schriftlich zu erklären, ob sie in ein Arbeitsverhältnis zu dem Ausbildenden zu treten beabsichtigt.
4 Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies der Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
(
2
)
Wird die Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierfür ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, § 9 Absatz 2 bleibt unberührt.
#§ 18
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
(
1
)
1 Das Ausbildungsverhältnis endet nach den jeweils geltenden Ausbildungsgesetzen. 2 Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, oder kann sie ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
(
2
)
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(
3
)
1 Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
- aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
- wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufsgesetz und des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 Hebammengesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen, ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
- von der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben will.
2 Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger, als zwei Wochen bekannt sind.
(
4
)
Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
#§ 19
Zeugnis
(
1
)
Der Ausbildende hat der Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.
(
2
)
1 Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden. 2 Auf Verlangen der Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
#§ 20
Ausschlussfrist
1 Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Auszubildenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden.
2 Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
#§ 21
Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages
(
1
)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(
2
)
1 Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 2 Abweichend von Satz 1 kann die Anlage 1 gesondert mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2025 schriftlich gekündigt werden.
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN) | Für die Gewerkschaften | |
gez. Unterschriften | gez. Unterschriften | |
Anlage 1
zum Tarifvertrag Ausbildung
Ausbildungsvergütungen
ab 1. Januar 2025
ab 1. Januar 2025
Die Ausbildungsvergütungen betragen für:
1. | Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe a | |
im ersten Ausbildungsjahr | 1276 Euro | |
im zweiten Ausbildungsjahr | 1333 Euro | |
im dritten Ausbildungsjahr | 1386 Euro | |
im vierten Ausbildungsjahr | 1469 Euro | |
2. | Auszubildende gemäß § 1 Buchstaben b, d, e | |
im ersten Ausbildungsjahr | 1459 Euro | |
im zweiten Ausbildungsjahr | 1521 Euro | |
im dritten Ausbildungsjahr | 1623 Euro | |
im vierten Ausbildungsjahr | 1675 Euro | |
3. | Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe c | |
im ersten Ausbildungsjahr GPA in HH | 1343 Euro | |
im zweiten Ausbildungsjahr GPA in HH | 1427 Euro | |
4. | Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe f | |
im ersten Ausbildungsjahr | 1407 Euro | |
im zweiten Ausbildungsjahr | 1467 Euro | |
5. | Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe g | |
im ersten Ausbildungsjahr | 1331 Euro | |
im zweiten Ausbildungsjahr | 1392 Euro | |
im dritten Ausbildungsjahr | 1490 Euro | |
6. | Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe h | |
im ersten Ausbildungsjahr | 1000 Euro | |
im zweiten Ausbildungsjahr | 1100 Euro | |
im dritten Ausbildungsjahr | 1200 Euro | |
7. | Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe i | |
im ersten Ausbildungsjahr | 925 Euro | |
im zweiten Ausbildungsjahr | 1052 Euro | |
im dritten Ausbildungsjahr | 1168 Euro | |
8. | Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe j | |
im ersten Ausbildungsjahr | 1060 Euro | |
im zweiten Ausbildungsjahr | 1180 Euro | |
im dritten Ausbildungsjahr | 1290 Euro | |
9. | Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe l | |
Es sind die jeweils gültigen schriftlichen Vergütungsempfehlungen der am Sitz des Ausbildungsbetriebes zuständigen Kammer zur Grundlage des Ausbildungsvertrages zu machen. Die in Bezug genommene Regelung ist im Ausbildungsvertrag zu benennen. | ||
10. | Praktikantinnen gemäß § 1 Buchstabe k | |
für die Berufe der Sozialarbeiterin, der Sozialpädagogin und der Heilpädagogin erhalten ein monatliches Entgelt in Höhe von 60 Prozent der 1. Entgeltstufe der Entgeltgruppe ES 10 Abteilung 2 Nummer 2 Anlage 1 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD). |
Bei Inanspruchnahme von Unterkunft und/oder Verpflegung ist die Sachbezugsverordnung6# zu berücksichtigen.
#
1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
#
2 ↑ Red. Anm.: Vgl. auch VKDN-Newsletter 2/2025.
2 ↑ Red. Anm.: Vgl. auch VKDN-Newsletter 2/2025.
#
3 ↑ Red. Anm.: Der Name des Tarifpartners lautete ursprünglich „Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK)“.
Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
3 ↑ Red. Anm.: Der Name des Tarifpartners lautete ursprünglich „Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK)“.
Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
#
4 ↑ Red. Anm.: Der Name des Tarifpartners lautete ursprünglich „Gewerkschaft Kirche und Diakonie – VKM-NE“.
4 ↑ Red. Anm.: Der Name des Tarifpartners lautete ursprünglich „Gewerkschaft Kirche und Diakonie – VKM-NE“.
#
5 ↑ Red. Anm.: Die ursprünglich mit ver.di vereinbarte Textfassung wies geringfügige Abweichungen auf, vgl. VKDA-Rundschreiben 2/2012.
5 ↑ Red. Anm.: Die ursprünglich mit ver.di vereinbarte Textfassung wies geringfügige Abweichungen auf, vgl. VKDA-Rundschreiben 2/2012.
#
6 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung. Die Sachbezugsverordnung in der Fassung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493), wurde zum 1. Januar 2007 durch Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) aufgehoben.
6 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung. Die Sachbezugsverordnung in der Fassung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493), wurde zum 1. Januar 2007 durch Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) aufgehoben.