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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:03.05.2007
Aktenzeichen:3 KG 43/2006
Rechtsgrundlage:MVG-EKD:
§ 2 Abs. 1
§ 42 lit. a
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


Bei der Einstellung einer Ein-Euro-Kraft hat die Mitarbeitervertretung kein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht nach § 42 Buchstabe a MVG-EKD. Das Kirchengericht schließt sich der entsprechenden Auffassung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs der Deutschen Bischofskonferenz vom 30. November 2006 (M 01/06) an – ebenso: KG 42/2006, Beschl. v. 3.5.2007 (Anderer Auffassung: Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der NEK, Beschl. v 10.11.2005 - Az. 22/2005 - sowie Kirchengericht des Nordelbischen Diakonischen Werkes, Beschl. v. 9.8.2005 - Az. 39/2005 - HH).

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen von Mitbestimmungsrechten bei Einstellung einer Ein-Euro-Kraft.
Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. August 2006 und 25. August 2006 über die Einstellung von Frau M als Ein-Euro-Kraft im Y-Haus informiert. Ein Antrag auf Zustimmung zur Einstellung dieser Mitarbeiterin wurde nicht gestellt.
Die Antragstellerin – die bei dem Antragsgegner gebildete Mitarbeitervertretung – hat den Antragsgegner daraufhin mit Schreiben vom 11. September 2006 aufgefordert, bis zum 19. September 2006 ein ordentliches Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Dieses Begehren hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 19. September 2006 zurückweisen lassen.
Die Antragstellerin ist der Meinung, die Einstellung einer Ein-Euro-Kraft ohne vorherige Zustimmung der Mitarbeitervertretung sei rechtswidrig. Insbesondere ist die Antragstellerin der Meinung, dass der Antragsgegner durchaus eine Auswahlmöglichkeit habe.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, bei der Antragstellerin das Mitbestimmungsverfahren nach § 42 lit. a MVG-EKD für die Einstellung der Mitarbeiterin M im Y-Haus durchzuführen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Meinung, dass die Aufnahme einer „Ein-Euro-Kraft“ keinen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand im Sinne von § 42 lit. a MVG-EKD darstelle.
Er weist im Wesentlichen darauf hin, dass der Annahme einer „Einstellung“ der Umstand entgegenstehe, dass die beschäftigte Person zugewiesen wird, ohne dass die arbeitgeberseitige Möglichkeit bestehe, eine Auswahlentscheidung zu treffen. Letztere könne nur darin gesehen werden, Ja oder Nein zur Einstellung der Ein-Euro-Kraft zu sagen.
Wegen des weiteren Vorbringens beider Seiten wird auf ihre – im Wesentlichen – Rechtsausführungen ergänzend hingewiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Einstellung der Ein-Euro-Kraft eines Mitbestimmungsverfahrens gem. § 42 lit. a MVG-EKD bedarf.
Zwar ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass zwei sich widersprechende Entscheidungen des Kirchengerichts existieren. Es ist aber zu berücksichtigen, dass inzwischen eine weitere Entscheidung vorliegt, nämlich die des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs der Deutschen Bischofskonferenz vom 30. November 2006 (M 01/06).
Hierzu ist folgendes festzustellen:
Die gesetzliche Regelung der Mitbestimmung im MVG entspricht in den vorliegend maßgeblichen Teilen der im Bereich der Katholischen Kirche geltenden Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO).
Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof hat aus Sicht der Kammer zutreffend festgestellt, dass die Beschäftigung von Ein-Euro-Kräften ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht gegen das kirchliche Mitbestimmungsrecht verstößt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht ein bloßes Tätigwerden in einem Betrieb nicht aus, ein Mitbestimmungsrecht zu begründen. Ziel dieses Mitbestimmungsrechtes ist es, die Interessen der im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmer zu wahren. Da die Tätigkeit von Ein-Euro-Kräften durch das Merkmal der „im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten“ geprägt ist, kann das Mitbestimmungsrecht aufgrund seiner Zweckrichtung nicht berührt werden.
Dieses liegt auf der Hand, da andernfalls der Abschluss eines Werkvertrages mit einem beliebigen Handwerksunternehmen der Mitbestimmung unterfallen würde, was ohne Zweifel nicht der Fall ist.
Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof hebt weiter darauf ab, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 MAVO Personen nicht als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, deren Beschäftigung oder Ausbildung überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen oder sozialen Rehabilitation oder Erziehung dient. Diese Regelung entspricht exakt der Bestimmung in § 2 Abs. 1 MVG-EKD.
Dabei hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof zwar angenommen, die Ein-Euro-Kräfte fielen nicht unter diese Bestimmung. Nach der Feststellung des Arbeitsgerichtshofes ergibt sich aus dieser Regelung indessen, dass die Begriffsbestimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in § 3 Abs. 2 MAVO festlegt, wer zur Dienstgemeinschaft des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zählt. Zu dieser Dienstgemeinschaft gehört nicht, wer lediglich eine Arbeitsgelegenheit erhalte, um im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II tätig zu werden. Damit ist im Bereich der kirchlichen Mitbestimmung innerhalb der Katholischen Kirche ein Mitbestimmungsrecht für die Einstellung von Ein-Euro-Kräften nicht begründet.
Diese Feststellung kann nach Auffassung der Kammer voll umfänglich auf den vorstehend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt übertragen werden.
Es war nach allem wie geschehen zu entscheiden.
gez. Faust
(Vorsitzender Richter)