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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:17.08.2006
Aktenzeichen:3 KG 19/2006
Rechtsgrundlage:MVG-EKD:
§ 38 Abs. 4
§ 41 lit. a
§ 42 lit. c
§ 60 Abs. 5
KAT-NEK:
§ 22
VergO zum KAT-NEK:
Abteilung 01 Vergütungsgruppen II a, IV a, III
Abteilung 11
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


Eingruppierung einer Referentin für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation im Nordelbischen Frauenwerk.
Maßgebliche Tätigkeitsmerkmale einer Referentin im Nordelbischen Frauenwerk für die Eingruppierung in eine der Vergütungsgruppen der Abteilung 11 VergO KAT-NEK („Angestellte im Gemeindedienst – Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Jugendwartinnen und Jugendwarte“).
Eine Referentin für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation unterfällt nicht der Abteilung 11, sondern der Abteilung 01 („Allgemeine Tätigkeiten“).
Voraussetzung für die Eingruppierung einer Referentin für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation im Nordelbischen Frauenwerk in die Vergütungsgruppe II a der Abteilung 01 VergO KAT-NEK ist eine wissenschaftliche Hochschulausbildung, die mit dem journalistischen Beruf unmittelbar zusammenhängt; eine sonstige Hochschulausbildung mit qualifiziertem Abschluss erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Da eine wissenschaftliche Hochschulausbildung für die Stelle einer Referentin für Öffentlichkeitsarbeit nicht erforderlich ist, ist auch eine Eingruppierung in der zweiten Alternative der Vergütungsgruppe II a KAT-NEK nicht möglich. Die Öffentlichkeitsreferentin ist deshalb in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe a Abteilung 01 VergO KAT-NEK einzugruppieren; nach vierjähriger Bewährung ist ein Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe b gegeben.

Tenor:

Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung von Frau M in die Vergütungsgruppe IV a KAT-NEK wird ersetzt.

Gründe:


I.

Die Beteiligte zu 1 ist das Nordelbische Frauenwerk, die Beteiligte zu 2 die bei ihr gebildete Mitarbeitervertretung.
Die Beteiligten sind seit langem geteilter Meinung bezüglich der Eingruppierung der Referentin für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation. Diese Stelle ist besetzt von Frau M. Ursprünglich war diese Stelle in Vergütungsgruppe IIa des KAT-NEK eingruppiert. Seit der Besetzung der Stelle durch Frau M hat sich die Aufgabenstellung erheblich verändert. Wegen der auf Anordnung der Dienstgeberin erstellten Stellenbeschreibung der Frau M vom 15. Februar 2003 wird auf die Anlage des Schriftsatzes der Beteiligten zu 1 vom 28. April 2006 verwiesen. Letztere hat eine wissenschaftliche Hochschulausbildung mit dem Abschluss der Diplompädagogik absolviert. Die Stelle selbst beinhaltet zu 80 % Öffentlichkeitsarbeit und zu 20 % Kommunikation mit Bildungsanteilen.
Nach Meinung der Beteiligten zu 1 ist für die Stelle eine Hochschulausbildung nicht erforderlich.
Die Beteiligte zu 1 beantragt,
die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau M in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe a der Anlage 1 a zum KAT-NEK Vergütungsordnung Abteilung 01 zu ersetzen.
Die Beteiligte zu 2 beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2 schließt sich der Meinung der Stelleninhaberin an, dass die beabsichtigte Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a nicht sachgerecht sei. Vielmehr hält die Beteiligte zu 2 eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe a der Vergütungsordnung Abteilung 01 zum KAT-NEK für zutreffend. Sie ist der Meinung, dass für die Tätigkeit von Frau M eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erforderlich ist. Zwar passe die Ausbildung von Frau M als Diplompädagogin nicht zu den Anforderungen einer Referentin für Öffentlichkeitsarbeit, die Mitarbeitervertretung ist jedoch der Meinung, dass die zweite Alternative der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe a der Vergütungsordnung Abteilung 01 zum KAT-NEK in Betracht komme, Frau M also aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausübt.

II.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 ist sowohl zulässig als auch begründet.
Die Stelleninhaberin ist in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe a der Anlage 1 a Vergütungsordnung Abteilung 01 des KAT-NEK einzugruppieren.
Wie bereits der Protokollnotiz Nummer 6 zur Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a der Vergütungsordnung Abteilung 11 des KAT-NEK zu entnehmen ist, sind Referenten beim Nordelbischen Frauenwerk für gemeinde- und gesellschaftsbezogene Frauenarbeit mit “Aufgaben von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale” betraut. Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien Referenten jedenfalls als solche der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppen a und b sehen, die auf Nordelbischer Ebene mit Aufgaben von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung beschäftigt sind. Da die Stelleninhaberin M jedoch keine “gemeinde- oder gesellschaftsbezogene Frauenarbeit” im Sinne der o. g. Protokollnotiz Nummer 6 zu verrichten hat, sondern ihre Aufgaben als Referentin für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation übergeordnet sind, bleiben für die Beurteilung der Eingruppierung nur die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Abteilung 01.
Die Kammer hat zur Eingruppierung der Stelle gründliche und umfassende Fachkenntnisse, selbstständige Leistungen, besondere Verantwortung sowie besondere Schwierigkeit und Bedeutung bejaht und kommt wie die Beteiligte zu 1 zum Ergebnis der Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe a. Auch nach dem Beschluss “Stellenbeschreibung und Vertragsinhalte für Journalisten im Öffentlichen Dienst” des Bundesfachausschusses Wirtschaft und Verwaltung des Deutschen Journalistenverbandes vom 16. September 1990 und des DJV-Gesamtvorstandes vom 4. November 1991 qualifiziert lediglich eine wissenschaftliche Hochschulausbildung, die mit dem journalistischen Beruf unmittelbar zusammenhängt, für den höheren Dienst mit Einstufung in die Vergütungsgruppen II bis I BAT. Daraus folgt, dass eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a KAT-NEK mangels einer der wissenschaftlichen Hochschulausbildung “entsprechenden Tätigkeit” im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Diese “sonstigen Angestellten” müssen nämlich nach der Tarifsystematik solche sein, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, also Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung voll ersetzen. Da eine wissenschaftliche Hochschulausbildung für die Stelle einer Referentin für Öffentlichkeitsarbeit nicht erforderlich ist, wie die o. g. Aussagen des Deutschen Journalistenverbandes offenbaren, ist auch eine Eingruppierung in der zweiten Alternative der Vergütungsgruppe II a KAT-NEK nicht möglich. Es verbleibt deshalb bei der Vergütungsgruppe IV a bzw. dem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe b, den die Stelleninhaberin im Übrigen bereits erfüllt hat.
Es war nach allem wie geschehen zu entscheiden.
gez. Faust
(Vorsitzender Richter)