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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:20.12.2006
Aktenzeichen:1 KG 22/2006 a - c
Rechtsgrundlage:MVG-EKD:
§ 42 lit. b
§ 61 Abs. 9 Sätze 1 und 3
KiGG-EKD:
§ 22 Abs. 2 Satz 2
RVG:
§ 23 Abs. 3 Satz 2
§ 33 Abs. 1 und 2
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


Festsetzung des Gegenstandswertes in einem verbundenen Verfahren der eingeschränkten Mitbestimmung (Ordentliche Kündigung von drei Mitarbeitern).
Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Bedeutung der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit für die Mitarbeitervertretung ist der Gegenstandswert mit 12.000 Euro (3x 4.000 Euro) festzusetzen.

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§§ 62 MVG-EKD, 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG).
2. Der Gegenstandswert wird auf 12.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Das Kirchengericht hat sich bei der Festsetzung des Gegenstandswertes von den folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Das MVG-EKD enthält - anders als § 22 Abs. 2 Satz 2 KiGG-EKD vom 6.11.2003 – keine Norm über die Festsetzung des Verfahrenswertes (Gegenstandswertes im Sinne von § 23 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG -) durch das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten. In § 61 Abs. 9 Satz 3 MVG-EKD ist lediglich bestimmt, dass über die Notwendigkeit der zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung entstandenen außergerichtlichen Kosten, die gem. Satz 2 die Dienststelle zu tragen hat, im Zweifelsfall der Vorsitzende der Kammer entscheidet. Es ist gesetzlich also keine gesonderte Festsetzung des Verfahrenswertes vorgesehen; hierüber ist vielmehr inzident im Zusammenhang mit dem Antrag der Mitarbeitervertretung auf Übernahme der außergerichtlichen Kosten zu entscheiden. Gleichwohl mag es zweckmäßig sein, über den Verfahrenswert vorab zu entscheiden. Von der Zulässigkeit einer solchen gesonderten Entscheidung geht wohl auch der Kirchengerichtshof der EKD – Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten – aus, wie sich dem Beschluss vom 23.9.2003 (Az. I-0124/K49-04) entnehmen lässt.
2. Fehlt es wegen der Gerichtskostenfreiheit wie hier (§ 61 Abs. 9 Satz 1 MVG-EKD) an einem Streitwertbeschluss, ist vorliegend einschlägige Norm für die Höhe des Gegenstandswertes (Verfahrenswertes) nicht § 23 Abs. 1 RVG, sondern § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Dieser hat den folgenden Wortlaut:
„Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Streitwert mit 4.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen.“
Das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD –VerwG-EKD – und nunmehr der Kirchengerichtshof der EKD – Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten – KGH-EKD – haben nach dem bisherigen, bis zum 30.6.2004 geltenden Recht, nämlich der BRAGO, in ständiger Rechtsprechung ebenfalls die Auffassung vertreten, dass einschlägige Norm für die Festsetzung des Verfahrenswertes bei mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeiten nach dem MVG-EKD der insoweit inhaltsgleiche § 8 Abs. 2 BRAGO ist (s. Beschlüsse vom 18.11.2003 – Az. II-0124/H18-03 -; 1.12.2003 – Az. II-0124/H1-03 -; 6.7.2004 – Az. II-0124/K4-04 -; 5.5.2004 – Az. I-0124/K18-04). Nach der Neuordnung des Kosten- und Vergütungsrechts mit Wirkung ab 1.7.2004 sieht der KGH-EKD § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als insoweit einschlägige Norm an (siehe u. a. Beschlüsse vom 28.8.2006 – I-0124/M5-06 -; 3.4.2006 – I-0124/L 79-05 -; 8.5.2005 – I-0124/L22-05).
Das Mitbestimmungsverfahren nach §§ 38, 41, 42 MVG-EKD einschließlich des nachfolgenden Gerichtsverfahrens nach §§ 60, 61 MVG-EKD hat einen nichtvermögensrechtlichen (Streit-)Gegenstand. Denn es geht hierbei ausschließlich um Kollektivrechte der Mitarbeitervertretung, nicht aber um Individualansprüche der Mitarbeiter der Dienststelle. Der Vorsitzende ist deshalb der Auffassung, dass bei der Bemessung des Gegenstandswertes grundsätzlich vom sog. Auffangwert von 4.000 Euro auszugehen ist (vgl. Gerold/Schmidt/Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, § 23 Rn. 56 bis 59; AnwK-RVG/E. Schneider, 2. Aufl. 2004, § 23 Rn. 47 bis 49; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, Anh I B § 52 GKG „30. Personalvertretungsrecht“). Dabei ist es ohne Bedeutung, welcher der in § 42 MVG-EKD genannten Mitbestimmungstatbestände Gegenstand des Verfahrens vor dem Kirchengericht ist und wie der Gegenstandswert im Falle von Individualklagen der einzelnen, von der in Rede stehenden (beabsichtigten) Maßnahme der Dienststelle betroffenen Mitarbeiter üblicherweise von den Arbeitsgerichten bemessen wird. Der Wertansatz kann jedoch – je nach der Lage des Einzelfalles – höher oder niedriger als der sog. Auffangwert anzusetzen sein. Auf den Auffangwert kann allerdings nur zurückgegriffen werden, wenn es an anderen wertgebenden Umständen wie Umfang, Schwierigkeit oder Bedeutung der Rechtssache fehlt (vgl. KGH-EKD, Beschluss vom 28.8.2006 a.a.O.).
Da das vorliegende Verfahren die fehlende Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu beabsichtigten Kündigungen dreier Mitarbeiterinnen der Antragstellerin betrifft, ist der Gegenstandswert nach dem oben Ausgeführten grundsätzlich mit 3 x 4.000 Euro anzusetzen (vgl. KGH-EKD, Beschluss vom 3.4.2006 – I-0124/L79-05). Die Umstände des vorliegenden Falles bieten keinen Anhalt, von diesem Wert nach oben oder nach unten abzuweichen.
gez. Kalitzky
(Vorsitzender Richter)