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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:19.05.2005
Aktenzeichen:1 KG 5/2005
Rechtsgrundlage:MVG-EKD:
§ 42 lit. c
§ 47 Absätze 1 und 2
§ 60 Abs. 7 Satz 1
KAT-NEK:
§ 22
VergO zum KAT-NEK:
Abteilung 13 (Friedhofsdienst) Vergütungsgruppen
IV b Fallgruppen a, b und c
IV a Fallgruppe b
Abteilung 13 Protokollnotizen Nr. 4 und 5
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


Eingruppierung eines Friedhofsverwalters nach VergO Abt. 13 (Friedhofsdienst) KAT-NEK
Voraussetzung für eine Eingruppierung eines Friedhofsverwalters eines Friedhofs mit mehr als 7 ha Größe in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe c der Abteilung 13 VergO KAT-NEK ist unter anderem, daß er die Eingruppierungskriterien der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe a oder b erfüllt. Dies setzt u.a. voraus, dass es sich um einen Friedhof mit Wirtschaftsbetrieb im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 Abt. 13 handelt.
An dem Merkmal eines Friedhofs „mit Wirtschaftsbetrieb“ im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 Abt. 13 fehlt es, wenn die dort beschriebenen Aufgaben nicht vom Friedhofsverwalter, sondern einem anderem Gremium (Friedhofsausschuß) verantwortlich wahrgenommen werden.
Zu den persönlichen Voraussetzungen der „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“ im Sinne von VergGr IVb Fallgruppe a sowie zur Auslegung und Bedeutung der Protokollnotiz Nr. 4 Abt. 13
Im Falle eines Initiativantrages der Mitarbeitervertretung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 MVG-EKD kann das Kirchengericht gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 MVG-EKD nur feststellen, ob die Weigerung der Dienststellenleitung, die von der Mitarbeitervertretung beantragte Maßnahme zu vollziehen, rechtswidrig ist.

Tenor:

Es wird gem. § 60 Absatz 7 Satz 1 MVG-EKD festgestellt, dass die Weigerung der Dienststellenleitung, den Initiativantrag der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K zu vollziehen, nicht rechtswidrig ist.

Gründe:


I.

Die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K beschloss auf ihrer Sitzung am 23.12.2004, einen Initiativantrag hinsichtlich der Neueingruppierung des Leiters der Verwaltung des Friedhofs der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde G, M, in die VergGr IVa Fallgruppe c der Abteilung 13 VergO KAT-NEK, und zwar mit Wirkung vom 1.8.2004 (§ 70 KAT-NEK), bei der Kirchengemeinde G zu stellen. Der Mitarbeiter M, der der Mitarbeitervertretung angehört, nahm an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil (§ 26 Abs. 3 MVG-EKD). Die Mitarbeitervertretung beantragte die Neueingruppierung mit Schreiben vom 4.1.2005. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Gemeindefriedhof habe eine angelegte Fläche von mehr als 7 ha. Er nehme nicht nur hoheitliche Aufgaben wahr, sondern sei auch ein Wirtschaftsbetrieb im Sinne von Abteilung 13 VergO. Da auf dem Friedhof keine Fremdfirmen für die Grabanlagen und Grabpflege tätig seien, würden diese Arbeiten von der Friedhofsverwaltung selbst erledigt. Auf dem Gemeindefriedhof seien vier Gärtner und vier Friedhofsarbeiter beschäftigt.
Nachdem die Kirchengemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des vorgenannten Schreibens zum Initiativantrag (schriftlich) Stellung genommen hatte, stellte die Mitarbeitervertretung mit Schriftsatz vom 15.2.2005, der am 15.2.2005 beim Kirchengericht einging, zunächst den Antrag, das Kirchengericht möge feststellen, dass der Mitarbeiter M mit Wirkung vom 1.8.2004 in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe c Abteilung 13 der VergO KAT-NEK einzugruppieren ist und die Kirchengemeinde G durch ihr Verhalten (keinerlei Reaktion auf den Initiativantrag der Mitarbeitervertretung) gegen die Verpflichtung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit im Sinne von § 33 MVG-EKD verstoßen hat.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Mitarbeitervertretung sinngemäß beantragt, das Kirchengericht möge feststellen, dass die Weigerung der Dienststellenleitung, die von der Mitarbeitervertretung beantragte Eingruppierung des Mitarbeiters M zu vollziehen, rechtswidrig ist.
Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde G widerspricht dem Vorbringen der Mitarbeitervertretung, auf den Initiativantrag vom 4.1.2005 nicht reagiert zu haben. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes habe den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung alsbald nach der Kirchenvorstandssitzung vom 20.1.2005 mündlich davon unterrichtet, dass die Angelegenheit zunächst einmal durch das Nordelbische Kirchenamt geprüft werden solle; nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses werde der Kirchenvorstand endgültig über den Initiativantrag entscheiden. Eine schriftliche Unterrichtung sei allerdings wegen eines Bürofehlers erst mit Schreiben vom 15.2.2005 erfolgt.
Unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahme des Nordelbischen Kirchenamtes sei der Kirchenvorstand der Auffassung, dass beim Friedhofsverwalter M die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe c der Abteilung 13 nicht vorliegen würden, da er nicht die persönlichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe a erfülle und auch nicht Friedhofsverwalter auf einem Friedhof ab 7 ha angelegter Fläche einschließlich Wirtschaftsbetrieb sei. Wegen des Merkmals „Friedhöfe mit Wirtschaftsbetrieb“ werde auf die Protokollnotiz Nr. 5 der Abteilung 13 verwiesen. Die dort genannten Voraussetzungen lägen bei dem in Rede stehenden Gemeindefriedhof nicht vor.
Der Friedhofsverwalter M sei vielmehr zu Recht in die VergGr Vb Fallgruppe a Abteilung 13 grundeingruppiert, da er von seiner Ausbildung her (nur) Gärtnermeister sei und einen Friedhof mit mehr als 7 ha angelegter Fläche ohne Wirtschaftsbetrieb verwalte. Da es sich bei der übertragenen Arbeit jedoch um eine „schwierige Tätigkeit“ im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3 Buchstabe d handle, sei er in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe c) Abteilung 13 einzugruppieren.
In der mündlichen Verhandlung am 19.5.2005 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert worden. Sie haben ihr sachliches Vorbringen teilweise ergänzt und vertieft.

II.

Die Mitarbeitervertretung hat mit ihrem Feststellungsantrag gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 MVG-EKD keinen Erfolg.
Der Friedhofsverwalter M ist zutreffend in die VergGr IVb Fallgruppe c der Abteilung 13 VergO KAT-NEK eingruppiert.
Die Weigerung des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde G, die von der Mitarbeitervertretung beantragte Eingruppierung des Friedhofsverwalters M in VergGr IVa Fallgruppe a zu vollziehen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung des Kirchengerichts beruht auf den nachfolgenden Erwägungen.
1. Voraussetzung für eine Eingruppierung eines Friedhofsverwalters in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe c der Abteilung 13 VergO KAT-NEK ist unter anderem, dass er die Eingruppierungskriterien der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe a oder b erfüllt, wobei vorliegend nur die Fallgruppe a in Betracht kommt. Bei dem Friedhofsverwalter M liegen die in Fallgruppe a geforderten Merkmale jedoch nicht vor.
a) Bei dem Friedhof der Kirchengemeinde handelt es sich zwar um einen Friedhof mit mehr als 7 ha angelegter Fläche, es fehlt aber an einem Wirtschaftsbetrieb im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 Abteilung 13 VergO KAT-NEK.
Nach der genannten Protokollnotiz sind für die Annahme einer eigenen Wirtschaftsführung im Rahmen eines eigenen Wirtschafts-/Haushaltsplanes folgende unverzichtbare Aufgaben erforderlich:
1.
Aufstellung des Wirtschafts-/Haushaltsplanes,
2.
Erhebung der Einnahmen,
3.
Überwachung des Wirtschafts-/Haushaltsplanes,
4.
Aufstellung der prüffähigen Jahresrechnung mit Gewinn- und Verlustrechnung,
5.
Kostenberechnung und Wirtschaftlichkeitsvergleiche,
6.
Berechnung der Nutzungsentgelte und Gebühren und
7.
mindestens eine der folgenden Aufgaben:
a) Veranschlagung der Zuführungen und Ablieferungen an den Haushalt,
b) Übersicht über Vermögen und Rücklagen des Friedhofs,
c) Kontrolle der Hand- und Nebenkassen
d) Buchführung oder
e) Rechnungsabschlüsse.
Nach dem glaubhaften Vorbringen der Vertreter des Kirchenvorstandes in der mündlichen Verhandlung, dem die Vertreter der Mitarbeitervertretung nicht substantiiert entgegengetreten sind, wird die ganz überwiegende Zahl der vorstehend genannten Aufgaben durch den Friedhofsausschuss und die Friedhofsabteilung des Kirchen¬kreisamtes K wahrgenommen. Auch wenn der Friedhofsverwalter M dem Fried- hofsausschuss angehört und dort sein Fachwissen und seine besonderen Kenntnisse des Gemeindefriedhofs einbringt, reicht dies in keiner Weise für die Annahme aus, beim Gemeindefriedhof handle es sich um einen Wirtschaftsbetrieb mit eigener Wirtschaftsführung im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5.
b) Fehlt es aber nach den obigen Feststellungen an dem notwendigen Merkmal „Friedhof mit Wirtschaftsbetrieb“, so bedarf es keiner abschließenden Entscheidung des Gerichts darüber, ob der Friedhofsverwalter M die persönlichen Voraussetzungen nach Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe a Abteilung 13 erfüllt. Nach Auffassung des Gerichts spricht jedoch viel dafür, dass dies nicht der Fall ist. Da der Mitarbeiter M unstreitig über keine abgeschlossene Fachausbildung an einer Lehranstalt für Gartenbau verfügt, erfüllte er die persönlichen Voraussetzungen nur dann, wenn er aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit als Friedhofsverwalter auf einem Friedhof mit mehr als 7 ha angelegter Fläche einschließlich Wirtschaftsbetrieb ausübte. Mit dem Vergütungsmerkmal „gleichwertige Fähigkeiten“ dürfte - anders als die Mitarbeitervertretung meint - entsprechend der Protokollnotiz Nr. 4 eine Ausbildung mit Abschlussprüfung an einer Fachhochschule oder einer sechssemestrigen höheren Fachschule in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsgestaltung gemeint sein. Über eine solche Ausbildung mit Abschlussprüfung verfügt der Mitarbeiter M aber nicht. Das Fehlen einer solchen qualifizierten Ausbildung – „entsprechende Fähigkeiten“ im Sinne der in Rede stehenden Tarifnorm - kann nicht durch „entsprechende Erfahrungen“ ausgeglichen werden; sie werden vielmehr als zusätzliche persönliche Qualifikation (neben Fachhochschulabschluss oder Abschlussprüfung an einer höheren Fachschule in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsgestaltung) gefordert.

III.

Der Beschluss ist für die Beteiligten gem. § 60 Abs. 8 Satz 1 MVG-EKD verbindlich.
gez. Kalitzky
(Vorsitzender Richter)