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Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein1#

Vom 15. Januar 2024

(KABl. A Nr. 3 S. 7)

Vollzitat:
Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 15. Januar 2024 (KABl. A Nr. 3 S. 7), die durch Artikel 2 der Satzung vom 15. Januar 2024 (KABl. A Nr. 3 S. 7, 11) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 2 der Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein2#
15. Januar 2024
§ 5 Abs. 2 Satz 2
Angabe ersetzt
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§ 1
Grundsatz

Der Kirchenkreis erhält nach Maßgabe des Teils 5 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Finanzgesetz) zur Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises Schlüsselzuweisungen. Die Schlüsselzuweisungen werden nach den Bestimmungen des Finanzgesetzes und dieser Finanzsatzung verteilt.
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§ 2
Haushalts- und Finanzplanung

( 1 ) Die kirchengesetzlich vorgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung wird von der Kirchenkreisverwaltung in Abstimmung mit dem Finanzausschuss nach Artikel 52 der Verfassung erarbeitet. Auf Basis der mittelfristigen Finanzplanung legt der Kirchenkreisrat der Kirchenkreissynode die Unterlagen für die Finanzverteilung zum Haushaltsbeschluss vor.
( 2 ) Aus der Verteilmasse werden nach näherer Bestimmung der Finanzsatzung oder, wenn diese keine weiteren Bestimmungen trifft, durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode Anteile für die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil), den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil) und für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) gebildet. Bei den Anteilen sind Rücklagenbewegungen auf Kirchenkreisebene für Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden zu berücksichtigen. Die Höhe des Gemeindeanteils und des Kirchenkreisanteils ist als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteils festzulegen.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat kann Grund- und Leitsätze für die Haushaltsplanung und Haushaltsführung der Kirchengemeinden erlassen.
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§ 3
Gemeinde-, Kirchenkreis- und Gemeinschaftsanteil
sowie Finanzierung von Verwaltungsleistungen

( 1 ) Im Gemeindeanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen:
  1. die allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
  2. die Ausgleichszahlungen nach § 13 Absatz 3 Finanzgesetz,
  3. die Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
( 2 ) Im Kirchenkreisanteil des Kirchenkreishaushalts sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises, deren Mittel nicht im Gemeinschaftsanteil veranschlagt werden,
  2. Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
  3. Kosten des Kirchlichen Verwaltungszentrums als zentrale Aufsichts- und Verwaltungsstelle, einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522, 543) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind,
  4. die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises,
  5. Rücklagen des Kirchenkreises.
( 3 ) Im Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 Finanzgesetz für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und der Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und der Kirchenbeamten,
  2. besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen,
  3. Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben, insbesondere
    • Kindertagesstättenwerk,
    • Kirchenkreisarchiv,
    • Öffentlichkeitsarbeit,
    • Personal- und Organisationsentwicklung,
    • Mitarbeiter- und Schwerbehindertenvertretungen,
    • Arbeitssicherheit,
    auch soweit sie auf einen Kirchenkreisverband übertragen oder mit anderen Kirchenkreisen oder mit der Landeskirche wahrgenommen werden. Näheres hierzu kann durch Haushaltsbeschluss geregelt werden.
  4. Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch Kirchenkreissatzung oder im Haushaltsbeschluss; die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode,
  5. Zuführungen an und Entnahmen aus den gemeinsamen Rücklagen,
  6. Zahlungen für Kirchengemeinden, die bei der Verwaltung von Pfarrvermögen außergewöhnliche Erträge erzielen.
( 4 ) Die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie die von ihnen betriebenen Dienste, Werke und Einrichtungen werden zu den Kosten der Erledigung der Verwaltungsgeschäfte nach Absatz 2 Nummer 3 nicht herangezogen.
( 5 ) Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke können über Umlagen in Form von Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung zu den Kosten der gemeinsamen Mitarbeitervertretung und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD herangezogen werden. Die Fälligkeit der Gebühren wird in der Gebührensatzung geregelt. Der Kirchenkreis sowie seine Dienste und Werke können über Entgeltzahlungen entsprechend der in der Gebührensatzung genannten Höhe zu den Kosten herangezogen werden.
( 6 ) Das Kirchliche Verwaltungszentrum kann über die in der Anlage zu § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz (Pflichtleistungskatalog) festgelegten Leistungen hinaus weitere Leistungen (Freiwillige Leistungen) in allen Verwaltungsbereichen anbieten. Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe des zu entrichtenden Entgelts sind in einem Vertrag zu regeln. Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist sofort fällig.
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§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises

( 1 ) Nach Abzug des Finanzbedarfs für die gemeinsamen Aufgaben und Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 3 und § 6 beschließt die Kirchenkreissynode über die Höhe und den Anteil der Zuweisungen an die Kirchengemeinden und über den Anteil des Kirchenkreises an den Schlüsselzuweisungen im Rahmen des Haushaltsbeschlusses.
( 2 ) Grundlage für die Verteilung der Zuweisungen an die Kirchengemeinden ist die Gemeindegliederzahl je Kirchengemeinde. Die Anzahl der Gemeindeglieder der Kirchengemeinden wird zum 1. April des laufenden Jahres für die jeweils folgende Haushaltsperiode durch den Kirchenkreisrat festgestellt. Diese kann während der Haushaltsperiode nicht geändert werden.
( 3 ) Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl nach Absatz 2 werden die Umgemeindungen derart mitberücksichtigt, als würden die zugemeindeten Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen und die weggemeindeten Gemeindeglieder aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein.
( 4 ) Kirchengemeinden erhalten Zuweisungen von 5000 Euro für jede Kirche, 2500 Euro für jede Kapelle und 1250 Euro für jede Friedhofskapelle.
( 5 ) Kirchengemeinden von 3000 bis 1000 Gemeindegliedern erhalten einen Zuschuss, der linear von 0 Euro bis 10 000 Euro ansteigt. Einen Zuschuss von 10 000 Euro erhalten Kirchengemeinden unter 1000 Gemeindegliedern.
( 6 ) Die nach den Absätzen 4 und 5 aus dem Gemeindeanteil zu verteilenden Mittel dürfen insgesamt einen Umfang von 40 Prozent des Gemeindeanteils nicht überschreiten.
( 7 ) Der Kirchenkreis kann auf Wunsch von Kirchengemeinden einer Kirchenregion den Gesamtbetrag der ihnen nach § 4 Absatz 1 bis 5 zustehenden Mittel nach einem durch Kooperationsvertrag festgelegten Maßstab aufteilen. Der Kooperationsvertrag ist dem Kirchenkreis vorzulegen.
( 8 ) Die den Kirchengemeinden zufließenden Spenden, Kollekten und freiwilligen Beiträge dürfen auf die Allgemeine Gemeindezuweisung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 Finanzgesetz nicht angerechnet werden.
( 9 ) Bei der Allgemeinen Gemeindezuweisung werden die Vermögenserträgnisse der Kirchengemeinden nicht angerechnet.
( 10 ) Den Kirchengemeinden können aufgrund örtlicher Besonderheiten Ausgleichszahlungen aus dem Gemeindeanteil gewährt werden.
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§ 5
Pfarrstellenplan, Pfarrvermögen

( 1 ) Die Höhe der Ausgaben für die Pfarrstellen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden richtet sich nach dem von der Kirchenkreissynode beschlossenen Pfarrstellenplan.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat berichtet der Kirchenkreissynode im Abstand von fünf Jahren – bei Bedarf auch in kürzeren Abständen – regelmäßig zur Angemessenheit des Pfarrstellenplans. Bei Beschlüssen über den Pfarrstellenplan und die Finanzierung von Pfarrstellen ist der Genehmigungsvorbehalt nach Artikel 46 Absatz 1 Nummer 3 [ab 1. Juli 2024: Nummer 2] der Verfassung zu beachten.
( 3 ) Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sowie aus sonstigem Stellenvermögen sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung an den Kirchenkreis abzuführen. Die Kirchengemeinden behalten einen Verwaltungskostenbeitrag von 5 Prozent gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Finanzgesetz in der jeweils geltenden Fassung ein.
( 4 ) Bei der Veräußerung von Pfarrvermögen ist der gesamte Erlös einschließlich etwaiger Entschädigungen und Abgeltungen für den Erwerb von Ersatzland bis zum Ausgleich der bisherigen Grundstücksgröße und Ertragsfähigkeit einzusetzen, dabei soll möglichst der Umfang der bisherigen Grundstücksgröße nicht unterschritten werden.
( 5 ) Übersteigt der Erlös die Beschaffungskosten des Ersatzlandes, so gilt § 14 Absatz 3 Finanzgesetz.
( 6 ) Ist der unmittelbare Erwerb von Ersatzland nicht möglich, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, so ist der Verkaufserlös zunächst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Die Erträgnisse sind ebenfalls für den Erwerb von Ersatzland zu verwenden und bis zu einer Investition gemeinsam mit dem Verkaufserlös zu bewirtschaften.
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§ 6
Rücklagen und Sonderposten mit Finanzdeckung

( 1 ) Der Kirchenkreis bildet und unterhält folgende gemeinsame Sonderposten und Rücklagen mit Finanzdeckung für sich und für den Bedarf der Kirchengemeinden:
  1. Eine allgemeine Ausgleichsrücklage nach § 68 Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die zuletzt durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 377) geändert worden ist, zum Ausgleich von Einnahmeminderungen. Die Ausgleichsrücklage soll einen Bestand von mindestens 35 Prozent des Mittelwertes der dem Kirchenkreis nach § 6 Absatz 2 Finanzgesetz zugewiesenen Schlüsselzuweisungen der letzten drei Haushaltsjahre aufweisen.
  2. Eine Baurücklage, um bei der Finanzierung von Baumaßnahmen mit Zuschüssen zu helfen, soweit die Kosten der notwendigen Vorhaben die Finanzkraft der Kirchengemeinden oder des Kirchenkreises übersteigen.
  3. Sonderposten des Kindertagesstättenwerks.
  4. Sonderposten Deckungsumlage Personalkostenbudget.
  5. Weitere gemeinsame Sonderposten und Rücklagen mit Finanzdeckung nach Beschluss der Kirchenkreissynode.
( 2 ) Der Kirchenkreis unterhält eigene Rücklagen und Sonderposten mit Finanzdeckung, die in der Vermögensübersicht auszuweisen sind. Die Bewirtschaftung erfolgt durch den Kirchenkreisrat.
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§ 7
Ausführungsbestimmungen

Der Kirchenkreisrat wird ermächtigt, zu § 3 Absatz 3 Nummer 2 (besondere Bauvorhaben), § 3 Absatz 3 Nummer 6 (außergewöhnliche Erträge des Pfarrvermögens), § 4 Absatz 10 (Ausgleichszahlung aufgrund örtlicher Besonderheiten) und § 6 Absatz 1 Nummer 2 (gemeinsame Baurücklage) Ausführungsbestimmungen zur Durchführung der Finanzsatzung und der einzelnen Bestimmungen zu erlassen. Diese können in Form von Beschlüssen oder Richtlinien erfolgen.
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§ 8
Finanzausschuss

( 1 ) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss. Die Aufgaben des Finanzausschusses richten sich nach Artikel 52 der Verfassung. Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode steht dem Kirchenkreisrat und den Kirchengemeinderäten zur Beratung zur Verfügung.
( 2 ) Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern und fünf stellvertretenden Mitgliedern. Sie werden von der Kirchenkreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so rückt das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach, und die Kirchenkreissynode ergänzt die Zahl der stellvertretenden Mitglieder.
( 3 ) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
( 4 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die Entscheidung der Kirchenkreissynode über den Haushalt vorzubereiten. Dazu wird er regelmäßig durch die Kirchenkreisverwaltung über die laufende Haushaltsentwicklung informiert. Dem Finanzausschuss können von der Kirchenkreissynode weitere Aufgaben übertragen werden.
( 5 ) Der Finanzausschuss wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf einberufen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
( 6 ) Das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied kann zu den Sitzungen des Kirchenkreisrates eingeladen werden, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
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§ 9
Beschwerderecht

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Finanzsatzung oder andere Rechtsvorschriften verstößt oder dass der Entscheidung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat hat vor einer Entscheidung eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen. Kirchenkreisrat und Finanzausschuss sollen Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Kirchengemeinde Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme geben.
( 3 ) Soweit die Beschwerde eine Entscheidung zum Gegenstand hat, die von der Kirchenkreissynode getroffen wurde, berichtet der Kirchenkreisrat über die Beschwerde und die von ihm getroffene Entscheidung auf der folgenden Tagung der Kirchenkreissynode.
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§ 10
Auskunftspflicht

Die Kirchengemeinden haben dem Kirchenkreisrat und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 11
Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung werden durch die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen, sofern in einzelnen Paragraphen keine andere Regelung getroffen ist.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung ist als Artikel 1 der Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 15. Januar 2024 (KABl. A Nr. 3 S. 37) bekannt gemacht worden; sie trat am 1. Februar 2024 in Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Artikel 2 tritt gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 15. Januar 2024 (KABl. A Nr. 3 S. 7, 11) am 1. Juli 2024 in Kraft.