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Rechtsverordnung
zur Erhebung von Gebühren für die
Inanspruchnahme des Landeskirchlichen Archivs
(Archivgebührenordnung – ArchGebO)

Vom 17. Januar 2018

(KABl. S. 112)

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Aufgrund von § 13 Nummer 2 des Archivgesetzes vom 29. November 2017 (KABl. 2018 S. 3) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Gebühren

Für die Inanspruchnahme des Landeskirchlichen Archivs und die Benutzung von Archivgut sowie die Abgeltung des Rechts auf Wiedergabe von Archivgut werden nach Maßgabe der in § 12 Absatz 3 Archivgesetz vom 29. November 2017 (KABl. 2018 S. 3) in der jeweiligen Fassung genannten Tatbestände folgende Gebühren erhoben:
Gebührentatbestand
Einheit
Gebühr in Euro
1.1
Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut sowie Find- und Hilfsmitteln, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht, pro Person
bis zu ½ Tag (4 Stunden)
5,-
1.2
Wie 1.1
bis zu einem Tag
10,-
2
Inanspruchnahme des Archivs für schriftliche Auskünfte, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht
je angefangene ½ Stunde
25,-
3
Anfertigung von Gutachten, Regesten, Übersetzungen und Abschriften
je angefangene ½ Stunde
25,-
4
Recht der Wiedergabe von Archivgut
je Einheit
50,-
5
Anfertigung von Reproduktionen
5.1
Papierkopien
A 4
0,50
5.2
wie 5.1
A 3
0,80
5.3
Readerprinterkopien
A 4
1,-
5.4
wie 5.3
A 3
1,50
5.5
Digitalisate
je Einheit
1,-
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§ 2
Auslagen

Die bei der Benutzung des Landeskirchlichen Archivs und seiner Einrichtungen entstehenden Auslagen sind zu erstatten.
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§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. Die Rechtsverordnung über die Kosten für die Benutzung kirchlicher Archive (Archivkostenordnung) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 20. November 2001 (GVOBl. 2002 S. 4),
  2. die Gebührenordnung vom 5. September 1998 für die Benutzung kirchlichen Archivgutes in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 85) und
  3. die Gebührenordnung für kirchliche Archive in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. August 2002 (ABl. S. 65).

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. März 2018 in Kraft.