.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#
Verbandssatzung
des Evangelischen Friedhofsverbandes
Ahrenshagen
Vom 12. Juli 2015
(KABl. 2016 S. 204)
Die Verbandsversammlung des Evangelischen Friedhofsverbandes Ahrenshagen hat am 12. Juli 2015 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen “Evangelischer Friedhofsverband Ahrenshagen“ (im Folgenden Friedhofsverband genannt).
(
2
)
Der Friedhofsverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
3
)
Er hat seinen Sitz in Ahrenshagen.
(
4
)
Der Friedhofsverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden
(
1
)
Verbandsmitglieder sind die Evangelische Kirchengemeinde Ahrenshagen und die Evangelische Kirchengemeinde Lüdershagen.
(
2
)
1 Weitere Kirchengemeinden des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises können sich dem Friedhofsverband durch Vertrag anschließen. 2 Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
#§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen
(
1
)
1 Zweck des Verbandes ist die Übernahme der Trägerschaft der Friedhöfe der Verbandsgemeinden in eine gemeinsame einheitliche Bewirtschaftung nach Maßgabe der dazu durch die Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse. 2 Dazu gehören folgende Aufgaben:
- die Friedhofsverwaltung,
- die Kalkulation und Einziehung von Friedhofsgebühren,
- die Friedhofsbewirtschaftung einschließlich Bestattungsleistungen.
(
2
)
Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 übertragen dem Verband die Verbandsgemeinden das friedhofsgemäße Nutzungsrecht an den in Anlage 2 bezeichneten Grundstücken.
(
3
)
1 Der Verband ist Anstellungsträger im Bereich des Friedhofswesens. 2 Er übernimmt dazu die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Friedhofsbereich der Verbandsgemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den Bedingungen ihrer laufenden Anstellungsverhältnisse.
(
4
)
Dem Friedhofsverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
#§ 4
Organe
(
1
)
Der Friedhofsverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
(
2
)
Für die Organe des Friedhofsverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. 2 Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
(
4
)
Die Organe des Friedhofsverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 5
Verbandsversammlung
(
1
)
1 Die Verbandsversammlung besteht aus einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. 2 Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen.
(
2
)
Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
#§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
- sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
- sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
- sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
- sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
- sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Friedhofsverbandes;
- sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
- sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Friedhofsverbandes richten.
§ 7
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und zwei ehrenamtliche Mitglieder. 2 Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
(
2
)
1 Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Friedhofsverbandes. 2 Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung, wenn sie eine Wertgrenze von 250 Euro übersteigen.
#§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er führt die laufenden Geschäfte des Friedhofsverbandes;
- er vertritt den Friedhofsverband im Rechtsverkehr;
- er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Friedhofsverbandes und führt die Aufsicht;
- er lädt zu Verbandsversammlungen ein, leitet sie und verfasst das Protokoll;
- er hält Kontakt zu den Friedhofsverwaltern (Ahrenshagen, Lüdershagen, Schlemmin) und sichert die Durchsetzung der Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung.
§ 9
Finanzierung
(
1
)
Der Friedhofsverband finanziert seine Arbeit aus Friedhofsgebühren.
(
2
)
1 Hinsichtlich der Finanzierung der Friedhöfe gilt § 53 Absatz 2 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchliche Verwaltungsordnung – VwO) vom 1. Juli 1998 (ABl.1999 S. 119), welche zuletzt geändert worden ist durch Verordnung vom 6. Juni 2001 (ABl. S. 88), in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2 Im Übrigen werden Kosten des Friedhofsverbandes, die nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden, durch Umlagen gemäß § 6 Nummer 5 finanziert. 3 Maßstab für die Höhe der Umlagen sind die Friedhofsflächen der Verbandsmitglieder.
#§ 10
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes
(
1
)
Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende des Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
(
2
)
1 Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Friedhofsverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. 2 Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(
3
)
Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt: Das ausscheidende Verbandsmitglied trägt die Finanzierung der Arbeit für das auslaufende Wirtschaftsjahr entsprechend den Grundsätzen dieser Satzung mit.
(
4
)
1 Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
(
5
)
Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Friedhofsverband, so gilt der Friedhofsverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitgliedes als aufgelöst.
#§ 11
Auflösung des Friedhofsverbandes
(
1
)
Die Auflösung des Friedhofsverbandes erfolgt zum Ende des Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate vorher alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
(
2
)
1 Zur Auflösung des Friedhofsverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). 2 Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Friedhofsverbandes zu tragen haben. 3 Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(
3
)
Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt:
- Mit der Rückübertragung der Friedhofsflächen übernimmt das ausscheidende Verbandsmitglied wieder die Aufgaben nach § 3 dieser Satzung.
- Das ausscheidende Verbandsmitglied trägt anteilig der Friedhofsflächengröße die Kosten der Verbindlichkeiten für das verflossene Wirtschaftsjahr, wobei die spezifischen Einnahmen aus den Friedhofsgebühren zu berücksichtigen sind.
- Zur eingebrachten Technik und den Beschäftigten ist aktuell zu verhandeln.
(
4
)
1 Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
#§ 12
Änderungen der Verbandssatzung
(
1
)
1 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. 2 Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Friedhofsverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 4 zu beachten.
(
2
)
Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 13
Veröffentlichungen
(
1
)
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
(
2
)
Weitere Satzungen des Friedhofsverbandes werden bekannt gemacht durch das Amtsblatt der betreffenden politischen Gemeinde sowie deren öffentliche Aushänge.
#§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
(
2
)
Gleichzeitig tritt die „Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Ahrenshagen (Friedhofszweckverband)“ vom 10. September 2010 (ABl. 2011 S. 67) außer Kraft.
#Anlage 1
###Kirchensiegel des Evangelischen Friedhofsverbandes:
Anlage 2
###Grundstücke des Evangelischen Friedhofsverbandes Ahrenshagen:
- Gemarkung Ahrenshagen, Flur 12, Flurstück 110
- Gemarkung Ahrenshagen, Flur 14, Flurstück 39
- Gemarkung Pantlitz, Flur 11, Flurstück 146
- Gemarkung Tribohm, Flur 12, Flurstück 118
- Gemarkung Schlemmin, Flur 2, Flurstück 32
- Gemarkung Lüdershagen, Flur 3, Flurstück 152/1
- Gemarkung Lüdershagen, Flur 3, Flurstück 120
- Gemarkung Langenhanshagen, Flur 3, Flurstück 3