.Gesetzesvertretende Rechtsverordnung
Abschnitt 1
###§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
Abschnitt 2
####§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
#§ 14
Abschnitt 3
####§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Gesetzesvertretende Rechtsverordnung
über das Prediger- und Studienseminar, das Pastoralkolleg und die Fortbildung der Pastorinnen bzw. Pastoren in
den ersten Amtsjahren1#
Vom 12. Juni 2012
Vollzitat: Gesetzesvertretende Rechtsverordnung über das Prediger- und Studienseminar, das Pastoralkolleg und die Fortbildung der Pastorinnen bzw. Pastoren in den ersten Amtsjahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2013 (KABl. S. 140, 190), die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 25. März 2026 (KABl. 2026 A Nr. 33 S. 60) geändert worden ist |
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Entscheidung der Landessynode | 15. März 2013 | Artikel 1 | Artbezeichnung ersetzt | |
Überschrift zu Art. 1 | Wörter gestrichen | ||||
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 | Satzzeichen ersetzt | ||||
Nr. 9 | angefügt | ||||
Satz 2 | Angabe ersetzt | ||||
Artikel 2 | Artbezeichnung ersetzt | ||||
Überschrift zu Art. 2 | Wörter gestrichen | ||||
§§ 1 bis 4 | werden §§ 8 bis 11 | ||||
§ 5 | wird § 12 | ||||
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 | Satzzeichen ersetzt und Wörter angefügt | ||||
§§ 6 und 7 | werden §§ 13 und 14 | ||||
Artikel 3 | Artbezeichnung ersetzt | ||||
Überschrift zu Art. 3 | Wörter gestrichen | ||||
§ 1 | wird § 15 | ||||
§ 2 | wird § 16 | ||||
Abs. 1 | Wort ersetzt | ||||
§§ 3 und 4 | werden §§ 17 und 18 | ||||
§ 5 | wird § 19 und Wörter ersetzt und gestrichen | ||||
Artikel 4 | Artbezeichnung ersetzt | ||||
bish. Artikelüberschrift | Bezeichnung vorangestellt | ||||
| Bekanntmachung der Neufassung der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung über das Prediger- und Studienseminar, das Pastoralkolleg und die Fortbildung der Pastorinnen bzw. Pastoren in den ersten Amtsjahren vom 7. März 2013 (KABl. S. 140, 190) | |||||
2 | Artikel 3 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung pfarrdienstausbildungsrechtlicher Vorschriften | 1. April 2025 | § 2 Nr. 5 | Wörter ersetzt | |
§ 3 Abs. 2 Satz 2 | Wörter ersetzt | ||||
Überschrift zu § 4 | neu gefasst | ||||
§ 4 Satz 1 | Wörter ersetzt | ||||
Satz 4 | Wörter ersetzt | ||||
Satz 5 | angefügt | ||||
3 | Artikel 1 des Vierten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften | 25. März 2026 | §§ 15 bis 19 | durch §§ 15 bis 23 ersetzt | |
bish. § 20 | wird § 24 | ||||
Die Vorläufige Kirchenleitung hat mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gemäß Artikel 112 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 27 Absatz 2 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland) die folgende gesetzesvertretende Rechtsverordnung erlassen; Artikel 112 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung ist eingehalten:
#Abschnitt 1
Prediger- und Studienseminar der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
###§ 1
Das Prediger- und Studienseminar
1 Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland unterhält für die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare das Prediger- und Studienseminar in Ratzeburg. 2 Dieses ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Artikel 115 Absatz 2 der Verfassung.
#§ 2
Aufgaben
Zu den Aufgaben des Prediger- und Studienseminars gehören insbesondere:
- die Nachwuchsgewinnung für Theologiestudium und Pfarrberuf;
- die Begleitung der Theologiestudierenden;
- die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare nach dem geltenden Curriculum;
- die Durchführung von Seminaren und Kursen nach dem jeweils geltenden Ausbildungsplan;
- die Koordination der gesamten Ausbildung in den jeweiligen Ausbildungsphasen des Vorbereitungsdienstes in den Kirchengemeinden, Schulen und im Prediger- und Studienseminar sowie
- die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Aus- und Fortbildung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
§ 3
Leitung
(
1
)
1 Die Kirchenleitung beruft die Direktorin bzw. den Direktor des Prediger- und Studienseminars unter Berücksichtigung eines Vorschlags des Beirats. 2 Die Berufung erfolgt in der Regel auf die Dauer von acht Jahren. 3 Eine erneute Berufung ist möglich. 4 Die Dienstaufsicht über die Direktorin bzw. den Direktor führt das Landeskirchenamt.
(
2
)
1 Die Direktorin bzw. der Direktor leitet das Prediger- und Studienseminar, ist verantwortlich für die inhaltliche und wirtschaftliche Gesamtplanung und vertritt das Prediger- und Studienseminar nach außen. 2 Die Direktorin bzw. der Direktor wird von einer Ausbildungsleiterin bzw. einem Ausbildungsleiter vertreten.
(
3
)
Die Direktorin bzw. der Direktor führt die Aufsicht über die privatrechtlich Beschäftigten des Prediger- und Studienseminars, sofern sie nicht im pastoralen Dienst stehen, sowie die Dienstaufsicht über die Vikarinnen und Vikare während ihrer Ausbildung im Prediger- und Studienseminar im Rahmen des Kirchenrechts.
#§ 4
Ausbildungsleitende
1 Die Kirchenleitung beruft auf Vorschlag des Beirats die Ausbildungsleitenden. 2 Die Berufung erfolgt in der Regel auf die Dauer von acht Jahren. 3 Eine erneute Berufung ist möglich. 4 Die Dienstaufsicht über die Ausbildungsleitenden führt die Direktorin bzw. der Direktor. 5 Satz 4 gilt entsprechend für weitere Pastorinnen und Pastoren, deren Auftrag im Prediger- und Studienseminar wahrgenommen wird.
#§ 5
Beirat
(
1
)
1 Für das Prediger- und Studienseminar wird ein Beirat gebildet. 2 Die Mitglieder werden für die Dauer von sechs Jahren von der Kirchenleitung berufen.
(
2
)
1 Dem Beirat gehören an:
- die Bischöfin bzw. der Bischof, die bzw. der für die Ausbildung der Pastorinnen und Pastoren zuständig ist, als Vorsitzende bzw. als Vorsitzender;
- das für das Prediger- und Studienseminar zuständige hauptamtliche Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes;
- die Mitglieder des Ausbildungsausschusses;
- die Direktorin bzw. der Direktor des Prediger- und Studienseminars;
- die Rektorin bzw. der Rektor des Pastoralkollegs;
- die Vertreterin bzw. der Vertreter der Vikarinnen und Vikare; sie bzw. er ist von Personalberatungen auszuschließen;
- zwei ordentliche Professorinnen bzw. Professoren, die an der theologischen Fakultät bzw. dem theologischen Fachbereich einer auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland liegenden Universität lehren, auf gemeinsamen Vorschlag aller auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland liegenden Fakultäten und des dort gelegenen Fachbereichs;
- eine bzw. ein von der Kirchenleitung zu berufende Pröpstin bzw. zu berufender Propst;
- drei nicht ordinierte Mitglieder (Laiinnen und Laien).
2 Es soll gewährleistet sein, dass der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Mecklenburg, der Pommersche Evangelische Kirchenkreis sowie die übrigen Sprengel unter den Mitgliedern des Beirates nach Nummer 3, 6, 7, 8 und 9 angemessen vertreten sind.
(
3
)
1 Im Vertretungsfall werden die Mitglieder des Beirats von ihren Vertreterinnen bzw. Vertretern im Amt vertreten. 2 Das hauptamtliche Mitglied des Kollegiums gemäß Absatz 2 Nummer 2 wird im Verhinderungsfall durch die zuständige Referentin bzw. den zuständigen Referenten im Landeskirchenamt vertreten.
(
4
)
1 Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2 Er wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden einberufen. 3 Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
5
)
Die Geschäftsführung liegt beim Landeskirchenamt.
#§ 6
Aufgaben des Beirats
(
1
)
1 Der Beirat berät das Prediger- und Studienseminar hinsichtlich der Nachwuchsgewinnung, der Studierendenbegleitung und der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. 2 Er berät und entscheidet über alle konzeptionellen und curricularen Fragen.
(
2
)
Der Beirat entscheidet im Einvernehmen mit der Direktorin bzw. dem Direktor im Rahmen des Stellenplans über die Besetzung der Stellen in der Verwaltung des Prediger- und Studienseminars.
(
3
)
Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:
- Beratung des Vorentwurfes des Haushaltsplans und der Jahresrechnung für das Prediger- und Studienseminar;
- Berichterstattung an die Kirchenleitung;
- Beobachtung der Personalentwicklungsplanung für die Pastorinnen bzw. Pastoren in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und
- Beteiligung bei der Änderung dieser Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung.
§ 7
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Der Direktor des Prediger- und Studienseminars der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche ist mit Inkrafttreten dieser Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung bis zum Ende seines ursprünglichen Berufungszeitraums mit Ablauf des 30. November 2015 Direktor des Prediger- und Studienseminars der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(
2
)
Der Rektor des Predigerseminars der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche ist mit Inkrafttreten dieser Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung bis zum Ende seines ursprünglichen Berufungszeitraums mit Ablauf des 31. Januar 2013 stellvertretender Direktor des Prediger- und Studienseminars der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(
3
)
1 Das Predigerseminar der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche in Ludwigslust wird aufgelöst. 2 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung in Ludwigslust laufenden Vorbereitungskurse werden in Ludwigslust zu Ende geführt.
(
4
)
1 Der Beirat des Prediger- und Studienseminars der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bleibt bis einschließlich 30. September 2012 als Vorläufiger Beirat des Prediger- und Studienseminars der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Maßgabe im Amt, dass im Beirat an die Stelle der Mitglieder des Ausbildungsausschusses gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Rechtsverordnung über das Prediger- und Studienseminar der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 9. November 1998 (GVOBl. S. 161) die Mitglieder des gemeinsamen Ausbildungsausschusses gemäß § 8 Nummer 2 der Rechtsverordnung über das Verfahren für die Aufnahme in die Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst vom 10. Januar 2012 (GVOBl. S. 30), vom 14. Januar 2012 (KABl S. 15) und vom 17. Dezember 2011 (ABl. 2012 S. 138) treten. 2 Solange ein Ausbildungsausschuss noch nicht gebildet ist, gilt dies auch für die Berufung des Beirats nach § 5.
#Abschnitt 2
Pastoralkolleg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
####§ 8
Das Pastoralkolleg
1 Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland unterhält für die Fortbildung von Pastorinnen bzw. Pastoren für ihren besonderen Dienst das Pastoralkolleg in Ratzeburg. 2 Dieses ist ein rechtlich unselbstständiger Dienst der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Artikel 115 Absatz 2 der Verfassung.
#§ 9
Aufgaben
Zu den Aufgaben des Pastoralkollegs gehören insbesondere
- die Fortbildung von Pastorinnen und Pastoren in den ersten Amtsjahren;
- die Durchführung von Kursen, Theologischen Kollegs bzw. Workshops und Studientagen zur Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren und zur Vertiefung der für den Dienst erforderlichen pastoralen und theologischen Kompetenzen;
- die Förderung und Stärkung der Pastorinnen und Pastoren in ihrem besonderen Dienst durch Beratung, geistliche und seelsorgliche Begleitung;
- die theologische Vertiefung kirchlichen Handelns sowie das Einüben in Formen gemeinsamen Lebens in der Gemeinschaft der Ordinierten;
- die Vertiefung der Zusammenarbeit mit haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
- die Zusammenarbeit mit anderen Kirchen auf dem Gebiet pastoraler Fortbildung.
§ 10
Leitung
(
1
)
1 Die Kirchenleitung beruft die Rektorin bzw. den Rektor des Pastoralkollegs unter Berücksichtigung eines Vorschlags des Beirats. 2 Die Berufung erfolgt in der Regel auf die Dauer von acht Jahren. 3 Eine erneute Berufung ist möglich. 4 Die Dienstaufsicht über die Rektorin bzw. den Rektor führt das Landeskirchenamt.
(
2
)
1 Die Rektorin bzw. der Rektor leitet das Pastoralkolleg, ist verantwortlich für die inhaltliche und wirtschaftliche Gesamtplanung und vertritt das Pastoralkolleg nach außen. 2 Die Rektorin bzw. der Rektor wird von einer Studienleiterin bzw. einem Studienleiter vertreten.
(
3
)
Die Rektorin bzw. der Rektor führt die Aufsicht über die privatrechtlich Beschäftigten des Pastoralkollegs, sofern sie nicht im pastoralen Dienst stehen.
(
4
)
In Zusammenarbeit mit den Studienleiterinnen bzw. den Studienleitern hält die Rektorin bzw. der Rektor Verbindung zu entsprechenden Einrichtungen anderer Landeskirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 11
Studienleitung
1 Die Kirchenleitung beruft auf Vorschlag des Beirats gemäß § 12 die Studienleiterinnen bzw. Studienleiter. 2 Die Berufung erfolgt in der Regel auf die Dauer von acht Jahren. 3 Eine erneute Berufung ist möglich. 4 Die Dienstaufsicht über die Studienleiterinnen bzw. Studienleiter führt die Rektorin bzw. der Rektor.
#§ 12
Beirat
(
1
)
1 Für das Pastoralkolleg wird ein Beirat gebildet. 2 Die Mitglieder werden für die Dauer von sechs Jahren von der Kirchenleitung berufen.
(
2
)
1 Dem Beirat gehören an:
- die Bischöfin bzw. der Bischof, die bzw. der für die Ausbildung der Pastorinnen und Pastoren zuständig ist, als Vorsitzende bzw. als Vorsitzender;
- das für das Pastoralkolleg zuständige hauptamtliche Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes;
- die Rektorin bzw. der Rektor des Pastoralkollegs;
- die Direktorin bzw. der Direktor des Predigerseminars;
- mindestens sechs Mitglieder, die von der Kirchenleitung berufen werden, darunter ein Mitglied der Kirchenleitung, eine Pastorin bzw. ein Pastor sowie eine ordentliche Professorin bzw. ein ordentlicher Professor der Praktischen Theologie, die bzw. der an einer auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland liegenden Universität lehrt; ferner mindestens zwei nicht ordinierte Mitglieder (Laiinnen und Laien).
2 Es soll gewährleistet sein, dass der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Mecklenburg, der Pommersche Evangelische Kirchenkreis sowie die übrigen Sprengel unter den Mitgliedern des Beirates nach Nummer 5 vertreten sind.
(
3
)
1 Im Vertretungsfall werden die Mitglieder des Beirats von ihren Vertreterinnen bzw. Vertretern im Amt vertreten. 2 Das hauptamtliche Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes gemäß Absatz 2 Nummer 2 wird im Verhinderungsfall durch die zuständige Referentin bzw. den zuständigen Referenten im Landeskirchenamt vertreten.
(
4
)
1 Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2 Er wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden einberufen. 3 Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
5
)
Die Geschäftsführung liegt beim Landeskirchenamt.
#§ 13
Aufgaben des Beirats
(
1
)
Der Beirat entwickelt die konzeptionellen Grundsätze der Arbeit des Pastoralkollegs und der Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(
2
)
Der Beirat des Pastoralkollegs entscheidet im Einvernehmen mit der Rektorin bzw. dem Rektor im Rahmen des Stellenplans über die Besetzung der Stellen in der Verwaltung des Pastoralkollegs.
(
3
)
Der Beirat hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
- Beratung des Vorentwurfes des Haushaltsplans und der Jahresrechnung für das Pastoralkolleg;
- Berichterstattung an die Kirchenleitung;
- Beteiligung bei der Änderung dieser Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung.
§ 14
Übergangsbestimmung
(
1
)
Der Rektor des Pastoralkollegs der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche ist mit Inkrafttreten dieser Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung bis zum Ende seines ursprünglichen Berufungszeitraums mit Ablauf des 31. Juli 2017 Rektor des Pastoralkollegs der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(
2
)
Der Beirat des Pastoralkollegs der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche bleibt bis einschließlich 30. September 2012 als Vorläufiger Beirat des Pastoralkollegs der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Maßgabe im Amt, dass der bisher beratend teilnehmende Vertreter der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs stimmberechtigtes Mitglied des Beirats ist.
#Abschnitt 3
Fortbildung der Pastorinnen bzw. Pastoren in den ersten Amtsjahren
####§ 15
Fortbildung in den ersten Amtsjahren
(
1
)
Die Fortbildung in den ersten Amtsjahren unterstützt den Übergang aus dem kirchlichen Vorbereitungsdienst (Vikariat) in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe.
(
2
)
Die Fortbildung in den ersten Amtsjahren wird vom Pastoralkolleg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland verantwortet.
#§ 16
Bestandteile der Fortbildung in den ersten Amtsjahren
(
1
)
Pastorinnen und Pastoren im Probedienst haben zur Erlangung der Anstellungsfähigkeit innerhalb der ersten drei Jahre des Probedienstes teilzunehmen an
(
2
)
1 Pastorinnen und Pastoren im Probedienst können auf Antrag einzelne Bestandteile nach Absatz 1 erlassen werden, wenn sie
- mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder pflegebedürftige oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung leidende sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen, und die Betreuung oder Pflege nicht anderweitig wahrgenommen werden kann;
- den Nachweis über gleichwertige Vorkenntnisse aus einer früheren Berufstätigkeit führen.
2 Die Entscheidung trifft das Pastoralkolleg im Benehmen mit dem Landeskirchenamt.
#§ 17
Pflichtkurse; Fortbildungsberatung
(
1
)
Pastorinnen und Pastoren im Probedienst haben an drei einwöchigen Pflichtkursen teilzunehmen.
(
2
)
1 Im ersten Jahr des Probedienstes sind zwei einwöchige Pflichtkurse zu absolvieren. 2 Ein Kurs baut auf dem Leitungskurs, der weitere Kurs auf dem Gemeindeentwicklungskurs im Vikariat auf. 3 Diese Kurse sollen in der Regel in der Ausbildungsgruppe des Vikariats stattfinden.
(
3
)
1 Am Ende des ersten Jahres des Probedienstes erfolgt eine verpflichtende, individuelle Fortbildungsberatung durch das Pastoralkolleg. 2 Durch diese Beratung werden Bildungsbedarfe angepasst, die das Prediger- und Studienseminar in der Eignungsbeurteilung festgestellt hat.
(
4
)
Im zweiten oder dritten Jahr des Probedienstes ist die Teilnahme an einem einwöchigen Kurs verpflichtend, der insbesondere die Themen Leitung, Prävention von sexualisierter Gewalt, Arbeitsorganisation, Salutogenese sowie Nähe und Distanz beinhaltet und an Kurse aus dem Vikariat anknüpft.
#§ 18
Wahlkurse
(
1
)
Pastorinnen und Pastoren im Probedienst haben an drei Wahlkursen teilzunehmen.
(
2
)
Die Wahlkurse werden aus einem oder mehreren der folgenden Schwerpunkte angeboten:
- Berufsbiografie und Leitungshandeln,
- ökumenische und gesellschaftliche Dimension kirchlichen Handelns (Ökumene, Diakonie, Kirche in der Arbeitswelt, Kulturtheologie, Gemeinwesenarbeit) sowie
- Kernbereiche pastoralen Handelns in der Kirchengemeinde (Gottesdienst und Kasualien, Seelsorge, Bildung, Gemeindeentwicklung).
(
3
)
1 Mindestens ein Wahlkurs muss aus dem Schwerpunkt nach Absatz 2 Nummer 2 gewählt werden. 2 Weiteres kann sich aus der Fortbildungsberatung am Ende des ersten Jahres des Probedienstes ergeben.
(
4
)
Einer der einwöchigen Wahlkurse oder vier Bildungstage können bei einem anderen Bildungsträger absolviert werden, mit dem eine entsprechende Vereinbarung des Pastoralkollegs besteht.
#§ 19
Studientage
(
1
)
Pastorinnen und Pastoren im Probedienst haben an vier Studientagen teilzunehmen.
(
2
)
Jeweils ein Studientag umfasst
- das staatliche und kirchliche Verfassungsrecht sowie die Kirchengemeindeordnung;
- die allgemeinen Grundlagen von Verwaltung und Haushaltsführung sowie die gängige Software und deren Nutzung;
- eine Hospitanz in der Regel in der für die Pastorinnen und Pastoren im Probedienst zuständigen Kirchenkreisverwaltung.
(
3
)
1 Ein frei zu wählender Studientag wird insbesondere aus den Bereichen Archiv-, Bau-, Friedhofs- oder Personalwesen, Pfarrdienst- oder Medienrecht, Finanzverwaltung oder der Kindertagesstätten angeboten und dauert in der Regel einen Tag. 2 Dieser ist je nach den Anforderungen der im Probedienst verwalteten Pfarrstelle zu wählen, er bildet ein Aufbaumodul. 3 Der Studientag nach Absatz 2 Nummer 1 kann durch einen Studientag aus einem Bereich nach Satz 1 ersetzt werden, sofern bereits im Vikariat ein Studientag zum staatlichen und kirchlichen Verfassungsrecht sowie zur Kirchengemeindeordnung durchgeführt wurde.
(
4
)
Sofern innerhalb der Angebote der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Wissensspeicher mit einer Zertifizierungsmöglichkeit über das Pastoralkolleg zur Verfügung stehen, können diese als Fortbildung anerkannt werden.
#§ 20
Gruppensupervision
(
1
)
Gruppensupervision ist von Pastorinnen und Pastoren im Probedienst im Umfang von mindestens sechs Sitzungen zu jeweils 90 Minuten jährlich zu absolvieren.
(
2
)
1 Geleitet werden die Supervisionsgruppen von externen Personen, die für Beratung und Supervision in besonderer Weise qualifiziert sind. 2 Das Pastoralkolleg koordiniert in Zusammenarbeit mit den zuständigen Pröpstinnen und Pröpsten die Teilnahme an einer Supervisionsgruppe.
#§ 21
Gruppen- und Einzelcoaching
1 Das Pastoralkolleg bietet jährlich in der Regel zehn Coaching-Sitzungen in einer Gruppe sowie nach Bedarf Einzelsitzungen an. 2 In den Gruppensitzungen werden Verwaltungswissen praxisbezogen vertieft und verschiedene Themen des Pfarrdienstes in der Praxis bearbeitet. 3 Mindestens an fünf dieser Sitzungen ist jährlich teilzunehmen.
#§ 22
Begleitung zu Beginn des Probedienstes
(
1
)
1 In Abstimmung mit den zuständigen Pröpstinnen und Pröpsten begleitet eine Vertretung des Pastoralkollegs den Dienstbeginn der Pastorinnen und Pastoren im Probedienst. 2 Im Rahmen von zwei bis drei Ortsterminen werden sie dabei unterstützt, Absprachen mit der Kirchengemeinde zu treffen und ein Netzwerk vor Ort aufzubauen; auf Wunsch kann die Pfarramtsübergabe begleitet werden.
(
2
)
Das Pastoralkolleg ermöglicht auf Wunsch der Pastorinnen und Pastoren im Probedienst geistliche Begleitung.
#§ 23
Evaluation
Der Beirat des Pastoralkollegs sorgt regelmäßig für eine Evaluierung der Fortbildung in den ersten Amtsjahren.
#Abschnitt 4
###§ 24
Inkrafttreten
Diese Gesetzesvertretende Rechtsverordnung tritt nach Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 27. Mai 2012 in Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode hat diese Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung am 22. Februar 2013 aufgrund von Artikel 112 Absatz 3 der Verfassung durch Beschluss geändert und im Übrigen bestätigt (s. KABl. 2013 S. 139).
1 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode hat diese Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung am 22. Februar 2013 aufgrund von Artikel 112 Absatz 3 der Verfassung durch Beschluss geändert und im Übrigen bestätigt (s. KABl. 2013 S. 139).