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Geltungszeitraum von: 14.11.2019

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Vertrag
nach § 17 und § 29 Absatz 3 des Kirchengesetzes
über die Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit
über die Wahrnehmung
von gemeinsamen ökumenischen Aufgaben
und die Zusammenarbeit
im Hauptbereich Mission und Ökumene1#

Vom 14. November 2019

(KABl. S. 563)

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zwischen
  1. der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, vertreten durch die Kirchenleitung, diese vertreten durch ihr vorsitzendes und ein weiteres Mitglied,
    – im Folgenden Nordkirche –,
  2. dem Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche-weltweit, vertreten durch Herrn Dr. Christian Wollmann und Herrn Jan Christensen,
    – im Folgenden ZMÖ –,
  3. dem Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V., vertreten durch Herrn Dirk Ahrens und Frau Gabi Brasch,
    – im Folgenden DW HH –,
  4. dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V., vertreten durch Herrn Heiko Naß,
    – im Folgenden DW SH –
    und
  5. dem Diakonischen Werk Mecklenburg–Vorpommern e. V., vertreten durch Herrn Paul Philipps und Frau Henrike Regenstein,
    – im Folgenden DW MV – genannt
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Präambel

Dieser Vertrag dient der Ausgestaltung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach dem Hauptbereichsgesetz.
Diese Zusammenarbeit geschieht in der Berücksichtigung folgender gemeinsamer Leitperspektiven kirchlichen Handelns:
  • Kirche in weltweiter ökumenischer Gemeinschaft,
  • Kirche in weltweiter Sendung,
  • Kirche als ökumenische Lerngemeinschaft,
  • Kirche in weltweiter Verantwortung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung,
  • Kirche in interkultureller Offenheit,
  • Kirche in interreligiöser Begegnung.
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Das ZMÖ, das DW HH, das DW SH und das DW MV arbeiten als rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit im Hauptbereich Mission und Ökumene im Sinne des § 17 und des § 29 des Kirchengesetzes über die Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit (Hauptbereichsgesetz – HBG) mit der Nordkirche nach Maßgabe der folgenden Regelungen zusammen.
( 2 ) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Ziel dieser Vereinbarung die Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit der Nordkirche, besonders der den Hauptbereich Mission und Ökumene bildenden unselbstständigen Dienste und Werke und der rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit im Hauptbereich Mission und Ökumene zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 dieses Vertrags ist. Im Hinblick auf dieses Ziel verpflichten sie sich wechselseitig zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
( 3 ) Der Beitritt weiterer rechtlich selbstständiger Träger kirchlicher Arbeit zum Hauptbereich Mission und Ökumene bedarf der Einwilligung aller Vertragsparteien.
( 4 ) Die dem Hauptbereich beigetretenen selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit erkennen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 4 HBG die von der Kirchenleitung zu beschließende Regelung der unselbstständigen Dienste und Werke im Hauptbereich Mission und Ökumene an.
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§ 2
Aufgaben und Bildung der Steuerungsgruppe

( 1 ) Die Vertragsparteien nehmen die Aufgaben in den folgenden, durch § 29 HBG bestimmten Arbeitsfeldern, wahr:
  • ökumenische Zusammenarbeit der Kirchen,
  • Beziehungen zu den Partnerkirchen,
  • Mission,
  • Kirchlicher Entwicklungsdienst,
  • ökumenische Diakonie,
  • konziliarer Prozess für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung,
  • interkonfessionelle Zusammenarbeit und Diaspora und
  • interreligiöser Dialog.
( 2 ) Die Steuerungsgruppe besteht aus folgenden Mitgliedern:
  • einem aus der Mitte der Kirchenleitung entsandten Mitglied;
  • der Direktorin bzw. dem Direktor des ZMÖ sowie einem ehrenamtlichen Mitglied des Vorstands des ZMÖ;
  • der Leiterin bzw. dem Leiter des Bereichs der unselbstständigen Dienste und Werke des Hauptbereichs Mission und Ökumene;
  • einem Mitglied für die Diakonischen Werke Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, mit der Möglichkeit, dass von den Diakonischen Werken, welche nicht das stimmberechtigte Mitglied stellen, eine Person mit beratender Stimme entsandt wird;
  • einer Pröpstin bzw. einem Propst als von dem Gesamtkonvent der Pröpste entsandtes Mitglied;
  • vier von der Landessynode aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern, von denen zwei nicht den Organen der Diakonischen Werke – Landesverbände oder dem ZMÖ weltweit angehören dürfen und von denen bis zu zwei Mitglieder vom Finanzausschusses der Landessynode entsandt werden können. Sollte das Mitglied der Kirchenleitung als hauptamtliches Mitglied in die Steuerungsgruppe berufen werden, müssen alle hier genannten synodalen Vertreterinnen und Vertreter das Kriterium der Ehrenamtlichkeit erfüllen. Sollte das Mitglied der Kirchenleitung als ehrenamtliches Mitglied in die Steuerungsgruppe berufen werden, entsendet die Landessynode mindestens drei ehrenamtliche Mitglieder;
  • einem von der Steuerungsgruppe aus den Ökumeneausschüssen der Kirchenkreise berufenen ehrenamtlichen Mitglied;
  • die Beauftragte oder der Beauftragte für den Kirchlichen Entwicklungsdienst nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Steuerungsgruppe teil;
  • die zuständige Dezernentin bzw. der zuständige Dezernent oder bei deren bzw. dessen Abwesenheit eine von ihr bzw. von ihm benannte Vertreterin bzw. benannter Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Steuerungsgruppe teil.
( 3 ) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 ist von den entsendenden Gremien bzw. Vertragsparteien jeweils ein stellvertretendes Mitglied, welches zugleich Ersatzmitglied ist, zu bestimmen.
( 4 ) Die Steuerungsgruppe kann zu ihren Sitzungen Gäste hinzuziehen.
( 5 ) Die Beschlussfassung in der Steuerungsgruppe erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 6 ) Die Entsendung der einzelnen Mitglieder in die Steuerungsgruppe erfolgt für jeweils sechs Jahre und richtet sich nach der Amtszeit des entsendenden Gremiums, sofern eine solche für das Gremium vorgesehen ist. Sie bleiben bis zur Neukonstituierung des entsendenden Gremiums und Neuwahl der entsandten Mitglieder durch dieses Gremium im Amt. Die erste Amtszeit der Mitglieder kann entsprechend verkürzt sein.
( 7 ) Die Steuerungsgruppe soll mindestens viermal im Jahr von der Geschäftsführung unter Zusendung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Verlangen mindestens zwei Mitglieder der Steuerungsgruppe unter Angabe und Erläuterung der von ihnen gewünschten Tagesordnungspunkte eine Einberufung der Steuerungsgruppe, so hat die Geschäftsführung unverzüglich eine Sitzung der Steuerungsgruppe einzuberufen, die innerhalb von längstens einem Monat nach Eingang des schriftlich begründeten Einberufungsbegehrens anzuberaumen ist. Im Übrigen gibt sich die Steuerungsgruppe eine Geschäftsordnung, in der sie für die Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben die Einsetzung von Ausschüssen regelt und das Verfahren der Vergabe der Mittel für den Kirchlichen Entwicklungsdienst festlegt.
( 8 ) Das Landeskirchenamt führt die Verwaltung des Hauptbereichs Mission und Ökumene.
( 9 ) Die Nordkirche sorgt für eine Geschäftsführung des Hauptbereichs Mission und Ökumene.
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§ 3
Sprecherin oder Sprecher der Steuerungsgruppe

( 1 ) Die Mitglieder der Steuerungsgruppe wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin bzw. einen Sprecher im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 3 HBG auf mindestens zwei Jahre. Sie wählen aus ihrer Mitte eine stellvertretende Sprecherin bzw. einen stellvertretenden Sprecher auf mindestens zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Die Sprecherin bzw. der Sprecher vertritt die Belange des Hauptbereichs Mission und Ökumene sowie die ihm angehörenden Dienste und Werke nach Maßgabe der in der Steuerungsgruppe gefassten Beschlüsse in der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche. Sie bzw. er ist verantwortlich für die Beteiligung des Hauptbereichs an den Planungs- und Controllinginstrumenten der Zielorientierten Planung gemäß §§ 20 bis 24 HBG.
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§ 4
Sachgebiete und Aufgaben der Steuerungsgruppe

( 1 ) In der Steuerungsgruppe beraten die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in den gemäß § 29 HBG genannten Arbeitsfeldern. Die Vertragsparteien können einvernehmlich eine Ausdifferenzierung der Sachgebiete vereinbaren.
( 2 ) Die Steuerungsgruppe ist gemäß den Budgetregeln im Haushaltsbeschluss und den gesetzlichen Bestimmungen der Nordkirche zuständig für die Vergabe der Mittel für den Kirchlichen Entwicklungsdienst.
( 3 ) Die Steuerungsgruppe nimmt die in den Sachgebieten nach Absatz 1 genannten zu steuernden Aufgaben in einer dreifachen Weise wahr:
  • durch gemeinsame Steuerung von Maßnahmen im Rahmen der Zielorientierten Planung,
  • durch vertraglich festgelegte strategische Vereinbarungen sowie
  • durch strategische Themensetzung.
( 4 ) Die Steuerungsgruppe regelt die Details in einer Geschäftsordnung.
( 5 ) Die von der Steuerungsgruppe gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien und die zugehörenden Dienste und Werke unbeschadet der Rechte der rechtlich selbstständigen Träger bindend. Die Beschlüsse der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche haben für die Vertragsparteien nur empfehlenden Charakter.
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§ 5
Sitz

Der Sitz der Steuerungsgruppe ist am Sitz des Landeskirchenamts.
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§ 6
Budget

( 1 ) Die Nordkirche stellt nach Maßgabe des Haushaltsrechts dem Bereich der unselbstständigen Dienste und Werke des Hauptbereichs Mission und Ökumene ein Budget zur Verfügung. Die Steuerungsgruppe erstellt unter Berücksichtigung der Rechtsverpflichtungen der Nordkirche den Budgetentwurf für die Vergabe der Mittel des Kirchlichen Entwicklungsdienstes. Die selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit, die Vertragspartei dieses Vertrags sind, schließen zur Finanzierung desjenigen Teils ihrer Arbeit, der unter das Mandat des Kirchlichen Entwicklungsdienstes fällt, mit der Nordkirche strategische Vereinbarungen ab. Die Beteiligung am Verfahren der Zielorientierten Planung ist jeweils Teil der Verträge. Der Hauptbereich Mission und Ökumene ist verpflichtet, bei der Vergabe der Mittel des Kirchlichen Entwicklungsdienstes,
  • den Auftrag zur Bekämpfung von Armut, Hunger und Not und deren Ursachen zu beachten,
  • für eine Trennung von mittelvergebenden und mittelverwendenden Mitgliedern bzw. antragsstellenden Trägern kirchlicher Arbeit zu sorgen, und
  • sich dazu eine Geschäftsordnung für die Mittelvergabe in der Steuerungsgruppe bzw. den zu bildenden Unterausschüssen zu geben.
Die rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit, die Vertragspartei dieses Vertrags sind, nehmen an den Beratungen für die Vergabe der Mittel des Kirchlichen Entwicklungsdienstes mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Die Steuerungsgruppe berücksichtigt bei der Vergabe von Mitteln des Kirchlichen Entwicklungsdienstes sowohl institutionelle Förderungen als auch Programme und Projekte.
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§ 7
Laufzeit und Kündigung der Vereinbarung

( 1 ) Die Kündigung dieses Vertrags ist für jede Vertragspartei bis zum 30. September jeden Jahres mit Wirkung zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres möglich.
( 2 ) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
( 3 ) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist von der kündigenden Partei der Geschäftsführung nach § 2 Absatz 6 und der Sprecherin bzw. dem Sprecher der Steuerungsgruppe gemäß § 3 und allen anderen Mitgliedern der Steuerungsgruppe gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 nachrichtlich mitzuteilen. Sie ist nur wirksam, wenn sie jeder der Vertragsparteien fristgerecht zugegangen ist.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Regelung Gewollten nahe kommt.
( 2 ) Dieser Vertrag tritt am 14. November 2019 in Kraft. Er wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt gemacht.
( 3 ) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages werden der Vertrag nach § 3 Absatz 2 und § 4 des Kirchengesetzes über die Errichtung des Hauptbereichs 4 „Mission und Ökumene“ über die Wahrnehmung von gemeinsamen ökumenischen Aufgaben und die Zusammenarbeit im Hauptbereich 4 vom 3. Februar 2009 (GVOBl. 2010 S. 120) und der Vertrag über den Beitritt des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern zum Hauptbereich „Mission und Ökumene“ (Hauptbereich 4) vom 5. Februar 2014 (KABl. S. 271) aufgehoben. Die amtierende Steuerungsgruppe bleibt solange im Amt, bis sich eine neue Steuerungsgruppe nach § 2 konstituiert hat. Ebenso bleibt die bisherige Sprecherin bzw. der bisherige Sprecher im Amt, bis die neue Steuerungsgruppe eine neue Sprecherin bzw. einen neuen Sprecher und eine neue stellvertretende Sprecherin bzw. eine neuen stellvertretenden Sprecher gewählt hat.
Lübeck-Travemünde, 14. November 2019
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Vorsitzende der Kirchenleitung
Prof. Dr. Dr. Stumpf
Mitglied der Kirchenleitung
Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit
Dr. Christian Wollmann
Direktor
Jan Christensen
Mitglied des Vorstands
Diakonisches Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V.
Dirk Ahrens
Landespastor
Gabi Brasch
Mitglied des Vorstands
Diakonisches Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V.
Heiko Naß
Landespastor
Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Paul Philipps
Landespastor
Henrike Regenstein
Mitglied des Vorstands

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1 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag trat gemäß § 8 Absatz 3 des Vertrages nach § 17 und § 29 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes über die Zusammenarbeit im und Organisation des Hauptbereichs Mission und Ökumene (Vertrag Hauptbereich Mission und Ökumene) vom 29. Januar 2024 (KABl. A Nr. 11 S. 34) mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.