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Geltungszeitraum von: 01.01.1992

Geltungszeitraum bis: 31.01.2024

Verordnung
über vermögenswirksame Leistungen
an Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen1#

Vom 6. März 1992

(KABl S. 54)

Aufgrund von § 3 des Kirchengesetzes vom 17. November 1991 zur Änderung des Kirchlichen Besoldungsgesetzes, zur Ergänzung besoldungsrechtlicher Bestimmungen sowie zur Einführung und Anwendung des Kirchlichen Versorgungsgesetzes (Kirchl. Amtsblatt 1991 S. 147) bestimmt die Kirchenleitung das Folgende:
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§ 1

In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs erhalten Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen mit Dienstbezügen sowie Anwärter, Praktikanten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Vikare vermögenswirksame Leistungen entsprechend dem „Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit“ (Anlage)2#.
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§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß Artikel 6 Absatz 3 Nummer 1 des Kirchengesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung 2023/2024 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 11. Januar 2024 (KABl. A Nr. 1 S. 2, 3) mit Ablauf des 31. Januar 2024 außer Kraft. Sie war bereits zuvor seit dem Inkrafttreten des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Vikarinnen und Vikare in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 3. November 2017 (KABl. S. 506) inhaltlich gegenstandslos. Bis dahin galt sie auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Anlage ist nicht Bestandteil der Rechtssammlung.