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Geltungszeitraum von: 02.07.2017

Geltungszeitraum bis: 30.10.2023

Verwaltungsvorschrift
zur Umsetzung der Datenschutzdurchführungsverordnung (Datenschutzverwaltungsvorschrift – DSVwV)1#

Vom 1. Juni 2017

(KABl. S. 354)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verwaltungsvorschrift zur Anpassung des
Datenschutzrechtes
8. Juni 2018
Nummer 1.1
Satz angefügt
Nummer 1.2
Satz angefügt
Nummer 1.3
Satz angefügt
Nummer 1.4
neu gefasst
Nummer 1.5
neu angefügt
Nummer 2
neu gefasst
2
Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zur Rechtsbereinigung im Datenschutz, im Archivwesen und in anderen Bereichen der landeskirchlichen Verwaltung
2. Juni 2022
Nummer 1
Wörter ersetzt
Nummer 2
Angabe ersetzt
Anlage 1 bis 4
aufgehoben
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Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung in Verbindung mit § 14 der Datenschutzdurchführungsverordnung (DSDVO) vom 5. April 2017 (KABl. S. 221) die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1 Muster

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1.1

Die in § 4 Absatz 2 Satz 1 Datenschutzdurchführungsverordnung genannte Verpflichtung auf das Datengeheimnis erfolgt gemäß dem amtlichen Muster unter Aushändigung eines Merkblattes über den Datenschutz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Das Original der Verpflichtungserklärung ist zur Personalakte der verpflichteten Person oder, sofern eine solche nicht geführt wird, zur Akte Datenschutz zu nehmen.
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1.2

Die in § 5 Datenschutzdurchführungsverordnung genannte Dokumentation von Maßnahmen zur Videoüberwachung erfolgt gemäß dem amtlichen Muster. Die Videoüberwachung ist mindestens alle zwei Jahre auf ihre weitere Erforderlichkeit zu überprüfen.
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1.3

Die in § 8 Satz 1 Datenschutzdurchführungsverordnung genannte Vereinbarung über eine Datenverarbeitung im Auftrag erfolgt gemäß dem amtlichen Muster. Abweichungen vom Muster sind vor Abschluss der Vereinbarung der kirchlichen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz und der für die allgemeine Aufsicht zuständigen Stelle anzuzeigen.
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1.4

Die in § 13 Absatz 1 Datenschutzdurchführungsverordnung genannte Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz erfolgt gemäß dem amtlichen Muster unter Aushändigung eines Merkblatts für örtlich Beauftragte für den Datenschutz. Die Bestellung ist der kirchlichen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz und der für die allgemeine Aufsicht zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Kontaktdaten sind zu veröffentlichen.
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1.5

Die genannten Muster finden in der jeweils durch die kirchliche Aufsichtsbehörde für den Datenschutz aktualisierten und bekanntgegebenen Fassung Anwendung.
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2 Merkblätter

Die in Nummer 1.1 und 1.4 genannten Merkblätter werden durch die kirchliche Aufsichtsbehörde für den Datenschutz erstellt und zusammen mit den Mustern nach Nummer 1 auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde hinterlegt.
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3 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat aufgrund von Nummer 5.2 der Verwaltungsvorschrift zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising (FundraisingdatenVwV) vom 10. Oktober 2023 (KABl. A Nr. 88 S. 204) mit Ablauf des 31. Oktober 2023 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 2. Juli 2017 in Kraft.