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Geltungszeitraum von: 03.10.2017

Geltungszeitraum bis: 30.09.2023

Rechtsverordnung
über das Werk „Kirche im Dialog“1#

Vom 17. August 2017

(KABl. S. 458)

Aufgrund von § 5 Absatz 3 Satz 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Einführung einer zielorientierten Planung in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 9. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 3) geändert worden ist, verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) “Kirche im Dialog“ ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung.
( 2 ) Das Werk hat seinen Sitz in Hamburg.
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§ 2
Aufgaben und Ziele

Das Werk „Kirche im Dialog“ hat folgende Aufgaben und Ziele:
  1. Förderung des Bewusstseins für die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit des Dialogs mit Menschen mit säkularer Lebenshaltung in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Nordkirche;
  2. Unterstützung der beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden der Nordkirche auf allen Ebenen darin, den Dialog mit Menschen mit säkularer Lebenshaltung zu führen, in der Begegnung mit ihnen authentisch zu sein und sinnvolle Formen des Miteinanders zu entwickeln;
  3. Sammlung, Systematisierung und Auswertung von Erfahrungen im gesamten Bereich der Nordkirche, die in den verschiedenen Bereichen kirchlicher Arbeit bei der Begegnung mit Menschen mit säkularer Lebenshaltung gemacht werden, und Unterstützung des Austausches darüber und
  4. Förderung des Austausches über Erkenntnisse im Dialog mit Menschen mit säkularer Lebenshaltung mit anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland bzw. mit anderen Kirchen.
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§ 3
Beirat

( 1 ) Die Arbeit des Werks „Kirche im Dialog“ wird durch einen beratenden Beirat unterstützt.
( 2 ) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
  1. Einbringen von Außensichten auf das Thema Dialog mit Menschen mit säkularer Lebenshaltung aus verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens;
  2. Einbringen von Anregungen aus den verschiedenen geographischen und organisatorischen Bereichen der Nordkirche und
  3. Diskussion von Projektideen und Arbeitsergebnissen der Referentinnen oder Referenten des Werks im Hinblick auf die Umsetzung der Aufgaben und Ziele nach § 2.
( 3 ) Der Beirat besteht aus folgenden dreizehn Mitgliedern, die von der Kirchenleitung berufen werden:
  1. jeweils eine ehrenamtlich Mitarbeitende bzw. ein ehrenamtlich Mitarbeitender aus dem Sprengel Hamburg und Lübeck, aus dem Sprengel Mecklenburg und Pommern sowie aus dem Sprengel Schleswig und Holstein;
  2. eine ehrenamtlich Mitarbeitende bzw. ein ehrenamtlich Mitarbeitender aus dem Bereich der Hauptbereiche;
  3. ein Mitglied der Kirchenleitung;
  4. eine Pröpstin bzw. ein Propst;
  5. eine Leiterin bzw. ein Leiter eines Hauptbereichs mit Ausnahme des Hauptbereichs „Gottesdienst und Gemeinde“ (Hauptbereich 3) oder eine Sprecherin bzw. ein Sprecher des Steuerungsgremiums eines Hauptbereichs mit rechtlich selbstständigen Trägern kirchlicher Arbeit;
  6. eine beruflich Mitarbeitende bzw. ein beruflich Mitarbeitender;
  7. eine Pastorin bzw. ein Pastor, die bzw. der in einer Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet;
  8. vier Mitglieder, die weder Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland noch Mitglied in einer anderen Kirche sind.
( 4 ) Die Leiterin bzw. der Leiter des Hauptbereichs „Gottesdienst und Gemeinde“ (Hauptbereich 32#), nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirats teil.
( 5 ) Eine Mitarbeitende bzw. ein Mitarbeiter des für den Hauptbereich „Gottesdienst und Gemeinde“ zuständigen Dezernats des Landeskirchenamts, die bzw. der vom Dezernat bestimmt wird sowie die Referentinnen bzw. Referenten des Werks nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirats teil.
( 6 ) Die Geschäftsführung für den Beirat liegt beim Hauptbereich „Gottesdienst und Gemeinde“ (Hauptbereich 3).
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§ 4
Hauptbereichszugehörigkeit

Das Werk „Kirche im Dialog“ ist gemäß § 5 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes dem Hauptbereich „Gottesdienst und Gemeinde“ (Hauptbereich 33#) zugeordnet. Es bildet dort einen eigenen Arbeitsbereich.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.4#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde durch Artikel 4 der Rechtsverordnung zur Aufhebung von Werkeordnungen im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 8. September 2023 (KABl. A Nr. 71 S. 178) mit Ablauf des 30. September 2023 aufgehoben.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs: „Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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3 ↑ Red. Anm.: Siehe Fn. zu § 3.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 3. Oktober 2017 in Kraft.