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Finanzsatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein

Vom 30. November 2016

(KABl. 2017 S. 31)

Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein, die zuletzt durch Satzung vom 21. April 2023 (KABl. A Nr. 43 S. 95) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein
28. Januar 2020
§ 4 Abs. 3 Buchst. f
eingefügt
bish. Buchst. f
wird Buchst. g
2
Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein
21. April 2023
§ 4 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a
neu gefasst
Satz 2 Buchst. c
angefügt
Satz 3
Wort ersetzt
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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein hat am 21. September 2016 gemäß Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 12 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist, die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz, Aufgabe der Finanzsatzung

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält nach Teil 5 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (Finanzgesetz) in der jeweils gültigen Fassung zur Erfüllung seiner verfassungsgemäßen Aufgaben in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis Schlüsselzuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen.
( 2 ) Diese Finanzsatzung regelt die Grundlagen der Haushaltswirtschaft des Kirchenkreises, die Verteilung der Schlüsselzuweisungen und anderer Mittel sowie die Zweckbindung kirchlicher Mittel.
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§ 2
Finanzplanung

( 1 ) Der Haushaltswirtschaft des Kirchenkreises liegt eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde. Erstes Finanzplanungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. Als Bestandteil der Finanzplanung ist eine Bauunterhaltungs- und Investitionsplanung einschließlich Prioritätenplanung aufzustellen und fortzuführen. Der Finanzplan mit seinen Anlagen ist dem jeweiligen Haushaltsplan als Anlage beizufügen.
( 2 ) Die Errichtung, Aufhebung oder Änderung der Pfarrstellen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden sind in einer fünfjährigen Pfarrstellenstrukturplanung darzustellen und fortzuführen. Der Pfarrstellenstrukturplan ist dem jeweiligen Finanzplan als Anlage beizufügen.
( 3 ) Für die Finanzierung von Investitionen (§ 6 Absatz 1 Nummer 2) sowie denkmalpflegerischen Aufgaben (§ 6 Absatz 1 Nummer 3) kann der Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat einen Bedarfs- und Zeitplan aufstellen.
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§ 3
Finanzverteilung

( 1 ) Zur Verteilmasse gehören die beim Kirchenkreis verbleibenden Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 und 2 des Finanzgesetzes. Diese werden in einem gesonderten Abrechnungskreis im Haushalt nachgewiesen. Daneben fließen in diesen Abrechnungskreis die Erstattungen für die Versicherungspauschalen der drittfinanzierten Einrichtungen, die Soldatenkirchensteuer, Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen nach § 5 Absatz 2 und weitere Finanzmittel des Kirchenkreises, die durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode festgelegt werden, in die Verteilmasse ein. Die Höhe der Verteilmasse für das jeweilige Haushaltsjahr wird von der Kirchenkreissynode im Rahmen des Haushaltsplanes verbindlich festgelegt. Ergibt sich als Jahresergebnis aus der Verteilmasse gegenüber den Planansätzen unter Berücksichtigung der übrigen Erträge und Aufwendungen ein Fehlbetrag bzw. ein Überschuss, erfolgt ein Ausgleich über die Kirchensteuerausgleichsrücklage bzw. „Ausgleichsrücklage Personalkosten Kita“ im selben Haushaltsjahr.
( 2 ) Im Rahmen des jährlichen Haushaltsbeschlusses legt die Kirchenkreissynode nach Abzug des Gemeinschaftsanteils für das jeweils übernächste Haushaltsjahr im Voraus einen Vomhundertsatz, der das Verhältnis der Zuweisungen für den Kirchenkreis einerseits (§ 4 Absatz 4 Kirchenkreisanteil) und der Kirchengemeinden andererseits (§ 4 Absatz 5 Gemeindeanteil) beinhaltet, fest.
( 3 ) Im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatungen beschließt die Kirchenkreissynode für das jeweils übernächste Haushaltsjahr im Voraus einen Vomhundertsatz, der zur Verteilung an die Träger von Kindertagesstätten gemäß § 4 Absatz 3 Buchstabe d aus den Kirchensteuereinnahmen kommt. Das Nähere über die Vergabe der Mittel regelt die jeweilige Richtlinie, die der Kirchenkreisrat im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss aufgrund dieser Satzung erlässt.
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§ 4
Gemeinschaftsanteil, Kirchenkreisanteil, Gemeindeanteil

( 1 ) Die Verteilmasse eines Haushaltsjahres ist der nach § 3 Absatz 1 festgesetzte Betrag.
( 2 ) Aus der Verteilmasse werden Anteile für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil), für den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil) und für die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) gebildet. Die Höhe der jeweiligen Anteile ergibt sich aus § 3 Absatz 2.
( 3 ) Im Gemeinschaftsanteil sind die Mittel für folgende Aufgaben zu veranschlagen:
  1. die Rücklagenzuführung für die gemeinsamen Rücklagen (§ 6) des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden,
  2. die Besoldung und Versorgung für die Pastorinnen und Pastoren sowie die an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland nach den Bestimmungen des Finanzgesetzes abzuführenden Beträge zur Sicherstellung der Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten,
  3. die Finanzierung des Verwaltungszentrums,
  4. Förderung für Träger von Kindertagesstätten (Trägerförderung),
  5. die Finanzierung der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises,
  6. die Finanzierung des Konzeptes zur Sicherung qualitativer Kirchenmusik an ausgewählten Standorten im Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein,
  7. weitere, jeweils durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode festzulegende Gemeinschaftsprojekte.
( 4 ) Im Kirchenkreisanteil sind die Mittel
  1. der Gremien und der Leitungsorgane des Kirchenkreises,
  2. der unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises,
  3. für die Diakonisches Werk Altholstein GmbH,
  4. für die Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen
zu veranschlagen.
( 5 ) Im Gemeindeanteil werden die Mittel zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgaben veranschlagt. Der Gemeindeanteil wird wie folgt verteilt:
  1. 10 Prozent des Gemeindeanteils werden als Grundzuweisung zu gleichen Teilen an jede Kirchengemeinde verteilt,
  2. der verbleibende Betrag innerhalb des Gemeindeanteils erfolgt als Schlüsselzuweisung nach der Anzahl der Gemeindeglieder an die Kirchengemeinden,1#
  3. bei einer Fusion von Kirchengemeinden werden die jeweils bisherigen Grundzuweisungen an die früheren Kirchengemeinden der dann neuen Kirchengemeinde weiterhin für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Fusion an die neu gebildete Kirchengemeinde verteilt; ab dem sechsten Jahr erfolgt dann die Verteilung einer Grundzuweisung an diese Kirchengemeinde.2#
Bei Buchstabe b finden die Umgemeindungen Berücksichtigung. Der Stichtag für die Zahl der Gemeindeglieder wird auf den 1. April des vorherigen Jahres festgelegt.
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§ 5
Eigene Einnahmen der kirchlichen Körperschaften, Pfarrland-Erträge

( 1 ) Eigene Einnahmen der kirchlichen Körperschaften wie Zuschüsse Dritter, Erstattungsleistungen, Gebühren und Beiträge, Zinserträge aus eigenen Rücklagen, freiwilliges Kirchgeld, Einnahmen aus selbstständigen und unselbstständigen Stiftungen und Beteiligungen werden bei der Finanzverteilung nicht angerechnet.
( 2 ) Die Widmung des Pfarrvermögens zur Mitfinanzierung der Besoldungsaufwendungen für die Pfarrstellen bleibt von Absatz 1 unberührt. Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung an den Kirchenkreis abzuführen. Die Kirchengemeinden erhalten einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf Prozent des Bruttobetrages der laufenden Erträge aus der Verpachtung ihrer eigenen Pfarrländereien. Übersteigt beim Verkauf von Pfarrland der Erlös die Beschaffungskosten des Ersatzlandes, so kann unter Abweichung von § 15a Absatz 2 Satz 2 des Kirchenbesoldungsgesetzes bis zu 20 Prozent des überschießenden Betrages für einen dringenden örtlichen Bedarf verwendet werden. Der Beschluss des Kirchengemeinderates bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat.
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§ 6
Gemeinsame Rücklagen

( 1 ) Die gemeinsam zu bildenden Rücklagen für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis sind:
  1. Kirchensteuerausgleichsrücklage
  2. Investitionsrücklage
  3. Baudenkmalrücklage
  4. Klimaschutzrücklage
  5. „Ausgleichsrücklage Personalkosten Kita“
( 2 ) Die Kirchensteuerausgleichrücklage soll zukünftig mindestens in Höhe von 30 Prozent des Mittelwertes der Schlüsselzuweisungen (Steuerzuweisung ohne Clearing) der vorangegangenen drei Haushaltsjahre gehalten werden. Bis zu einem Drittel der Kirchensteuerausgleichsrücklage kann als Betriebsmittelrücklage verwendet werden.
( 3 ) Die Mittel, die den Rücklagen zufließen, werden mit dem Beschluss zum Haushalt des Kirchenkreises jährlich festgelegt. Die hierfür erforderlichen Beträge werden im Gemeinschaftsanteil gemäß § 4 Absatz 3 dieser Satzung bereitgestellt. Zinserträge der Rücklagen sind den Rücklagen zuzuführen.
( 4 ) Das Nähere über die Vergabe der entnommenen Mittel gemeinsamer Rücklagen regelt die jeweilige Richtlinie, die der Kirchenkreisrat im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss aufgrund dieser Satzung erlässt.
( 5 ) Weitere Rücklagen können gebildet werden.
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§ 7
Rücklagen des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis bildet eine Haushaltsausgleichsrücklage.
( 2 ) Weitere Rücklagen können gebildet werden.
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§ 8
Verwaltungskostenanteile

( 1 ) Die Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Grundleistungen nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz dem Verwaltungszentrum zugewiesen sind, werden im Gemeinschaftsanteil veranschlagt.
( 2 ) Für die Durchführung der Verwaltungsaufgaben, die sich nicht aus dem Leistungskatalog des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes ergeben und die dem Verwaltungszentrum zur Erledigung übertragen werden, kann ein Verwaltungskostenanteil erhoben werden. Dieser ist auf der Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung zu erheben. Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist mit der Rechnungsstellung fällig.
( 3 ) Absatz 2 gilt auch für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie für die von ihnen betriebenen Dienste und Werke für die Erledigung von Grundleistungen nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz für drittmittelfinanzierte Einrichtungen durch das Verwaltungszentrum.
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§ 9
Finanzausschuss der Kirchenkreissynode

( 1 ) Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode hat nach Artikel 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Verfassung folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Entscheidungen der Kirchenkreissynode über den Haushalt des Kirchenkreises vor,
  2. er gibt die Einwilligung zur Freigabe über- und außerplanmäßiger Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr durch den Kirchenkreisrat,
  3. er gibt eine Stellungnahme zur erfolgten Rechnungsprüfung ab.
( 2 ) Darüber hinaus bereitet der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode nach Artikel 52 Absatz 2 Nummer 4 der Verfassung die Beschlüsse zur fünfjährigen Finanzplanung vor.
( 3 ) Zudem kann der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode den Kirchenkreisrat sowie auf deren Bitten die Kirchengemeinden und die Kirchengemeindeverbände in finanziellen Angelegenheiten beraten.
( 4 ) Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode wird nach Artikel 52 Absatz 1 der Verfassung gebildet. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an:
  1. vier ehrenamtliche Mitglieder,
  2. ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren,
  3. ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren oder aus der Gruppe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Für die Mitglieder werden jeweils aus den Personengruppen der Nummern 1 bis 4 aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind.
( 5 ) Mitglieder des Kirchenkreisrates können nicht Mitglieder des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode sein.
( 6 ) Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode wählt aus seiner Mitte das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
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§ 10
Rechtsweg

( 1 ) Die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände können gegen Entscheidungen auf der Grundlage dieser Satzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Kirchenkreisrat einlegen.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat hat die Stellungnahme des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode einzuholen und innerhalb von drei Monaten über den Widerspruch zu entscheiden. Den Widerspruchsführern soll die Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen gegeben werden.
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§ 11
Übergangsbestimmungen

Ergibt sich im gesonderten Abrechnungskreis 01 für das Jahr 2016 als Jahresergebnis aus der Verteilmasse gegenüber den Planansätzen unter Berücksichtigung der übrigen Erträge und Aufwendungen ein Fehlbetrag bzw. ein Überschuss erfolgt ein Ausgleich über die Kirchensteuerausgleichsrücklage im Haushaltsjahr 2016.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Die Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein vom 29. August 2012 (KABl. S. 276), die zuletzt geändert worden ist durch Satzung vom 2. Februar 2016 (KABl. S. 111), außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Satzzeichen redaktionell angepasst.
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2 ↑ Red. Anm.: Satzzeichen redaktionell ergänzt.