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Geltungszeitraum von: 01.01.2003

Geltungszeitraum bis: 01.12.2016

Satzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Altona1#

Vom 18. Juni 2001

(GVOBl. S. 189)

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Aufgrund von Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat die Verbandsvertretung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Altona die folgende Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Mitglieder

( 1 ) Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Altona ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Hamburg.
( 2 ) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben haben sich die Kirchengemeinden im Kirchenkreis Altona zum Kirchengemeindeverband Altona zusammengeschlossen.
Es sind dies zurzeit die
Ansgar-Kirchengemeinde,
Christians-Kirchengemeinde,
Christophorus-Kirchengemeinde,
Christus-Kirchengemeinde,
Friedens-Kirchengemeinde,
Haupt-Kirchengemeinde St. Trinitatis,
Kreuz-Kirchengemeinde,
Lutherkirchengemeinde,
Melanchthon-Kirchengemeinde,
Oster-Kirchengemeinde,
Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde,
Paulus-Kirchengemeinde,
St. Johannis-Kirchengemeinde,
St. Petri-Kirchengemeinde.
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§ 2
Übertragene Aufgaben

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband nimmt seine Aufgaben zum Wohle aller Verbandsgemeinden wahr. Ihm sind gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verfassung NEK folgende Aufgaben übertragen:
  1. Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens des Kirchengemeindeverbandes mit dem Ziel, die Erträgnisse der Vermögensbewirtschaftung nach Abzug der Kosten zur Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Kirchengemeinden zu verwenden.
  2. Überlassung von Vermögensteilen an die verbandsangehörigen Kirchengemeinden zur eigenverantwortlichen Nutzung im Rahmen der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung.
  3. Verwaltungsaufgaben der verbandsangehörenden Kirchengemeinden, insbesondere in den Bereichen
    1. Liegenschaften,
    2. Bauverwaltung,
    3. Personalverwaltung.
( 2 ) Vermögen, das der Verband hinzu erwirbt, ist ausschließlich zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 zu verwenden. Entsprechendes gilt für die Erlöse von Veräußerungsgeschäften.
( 3 ) Mit der Aufgabenstellung gemäß Absatz 1 und 2 steht der Kirchengemeindeverband in der Tradition der Parochial- bzw. Kirchengemeindeverbände Altona und Ottensen, des späteren Kirchengemeindeverbandes Altona. Er setzt deren Arbeit fort unter den Rahmenbedingungen der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
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§ 3
Organe

Organe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Altona sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
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§ 4
Aufgaben der Verbandsvertretung

Die Verbandsvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie wählt den Verbandsausschuss;
  2. sie wählt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Verbandsausschusses;
  3. sie entscheidet auf Vorschlag des Verbandsausschusses über die Anträge der Gemeinden auf Bereitstellung von Mitteln für eigene Zwecke;
  4. sie entscheidet über den Haushalt und die Wirtschaftspläne und nimmt die Jahresrechnungen ab;
  5. sie entscheidet über den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundvermögen und grundstücksgleichen Rechten;
  6. sie beaufsichtigt die Tätigkeit des Verbandsausschusses.
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§ 5
Zusammensetzung der Verbandsvertretung

( 1 ) Jede Kirchengemeinde wählt durch ihren Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein Mitglied der Verbandsvertretung und für dessen persönliche Stellvertretung ein stellvertretendes Mitglied.
Die stellvertretenden Mitglieder sind gleichzeitig Ersatzmitglieder.
( 2 ) Die Anzahl der Pastoren und hauptamtlichen Mitarbeiter darf nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung ausmachen. Um dieses Verhältnis zu gewährleisten, geben die Kirchenvorstände rechtzeitig vor der Wahl verbindlich bekannt, ob sie einen Pastor, einen hauptamtlichen Mitarbeiter oder ein Gemeindeglied, das weder Pastor noch hauptamtlicher Mitarbeiter ist, in die Verbandsvertretung entsenden wollen.
Ergibt sich aus diesen Mitteilungen, dass das nach Satz 1 zulässige Quorum überschritten ist, wird in Koordinationsgesprächen mit den betroffenen Kirchenvorständen vereinbart, welche Kirchengemeinden einen Pastor oder einen hauptamtlichen Mitarbeiter entsenden dürfen. Die Koordinationsgespräche sind innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der letzten Mitteilung nach Satz 2 auf Einladung und unter der Leitung der amtierenden Vorsitzenden der Verbandsvertretung und des Verbandsausschusses durchzuführen.
Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet das Los.
( 3 ) Bei der Zusammenlegung von Verbandsgemeinden entscheidet die Verbandsvertretung gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c der Verfassung über das Stimmrecht der aus der Zusammenlegung neu entstandenen Kirchengemeinde.
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§ 6
Vorsitz der Verbandsvertretung

( 1 ) Der Vorsitzende des noch im Amt befindlichen Verbandsausschusses lädt die Verbandsvertretung zu ihrer konstituierenden Sitzung ein. Mit dem erstmaligen Zusammentreten der neu gewählten Mitglieder der Verbandsvertretung endet die Amtszeit der bisherigen Verbandsvertretung.
( 2 ) Unter der Leitung ihres dem Leben nach ältesten Mitgliedes wählt die Verbandsvertretung aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und sodann unter dessen Leitung ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.
( 3 ) Gewählt wird mit Stimmzetteln. Durch Zuruf kann gewählt werden, wenn nicht widersprochen wird und nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
( 4 ) Die in den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz gewählten Mitglieder können nur dadurch von Ihrem Amt abberufen werden, dass die Verbandsvertretung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder diese Ämter unter Beachtung von Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung neu besetzt. Die von der Abberufung betroffenen Mitglieder sind nicht nach Artikel 118 Absatz 4 von der Wahl ausgeschlossen. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung steht.
( 5 ) Im Übrigen findet § 4 der Allgemeinen Verwaltungsanordnung für Kirchenvorstände entsprechende Anwendung.
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§ 7
Sitzungen der Verbandsvertretung

( 1 ) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein, leitet die Verhandlungen und ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich. Nach Schluss der Sitzung ist jede weitere Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
( 2 ) Die Verbandsvertretung soll mindestens viermal jährlich zusammentreten. Sie muss einberufen werden, wenn das vorsitzende Mitglied des Verbandsausschusses oder ein Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung es verlangen.
( 3 ) Die Einladung zu einer Sitzung der Verbandsvertretung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung.
( 4 ) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Mitglieder, die an der Sitzung teilnehmen, aber von der Beratung und Entscheidung einzelner Tagesordnungspunkte gemäß Absatz 8 ausgeschlossen sind, gelten als anwesend.
Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist zu einer zweiten Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einzuladen. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Sitzung hinzuweisen.
Zwischen der nicht beschlussfähigen Sitzung und der zweiten Sitzung muss eine Frist gemäß Absatz 3 liegen.
( 5 ) In Ausnahmefällen kann die Verbandsvertretung einen Beschluss auf schriftlichem Wege fassen. Der Beschluss ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zustimmt und nicht von einem Mitglied mündliche Beschlussfassung verlangt wird. Der Beschluss ist in der darauffolgenden Sitzung in die Niederschrift aufzunehmen.
( 6 ) Über Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht angegeben sind, kann nur dann beschlossen werden, wenn keines der Mitglieder Einspruch erhebt. Das Gleiche gilt für Änderungen in der Tagesordnung.
( 7 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
( 8 ) Wer an dem Gegenstand der Verhandlung persönlich beteiligt ist, darf bei der Beratung und der Beschlussfassung nicht mitwirken. Er hat die Sitzung während der Dauer dieser Verhandlung zu verlassen.
( 9 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, über alle Beratungsgegenstände, die als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltung besonders beschlossen wird, zu schweigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsanordnung für Kirchenvorstände.
( 10 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich.
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§ 8
Aufgaben des Verbandsausschusses

( 1 ) Der Verbandsausschuss ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband wird durch den Verbandsausschuss vertreten. Dieser handelt im Rechtsverkehr durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied.
( 3 ) Der Verbandsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsvertretung vor.
  2. Er führt die Beschlüsse der Verbandsvertretung aus.
  3. Er nimmt außerhalb der Tagungen der Verbandsvertretung in dringenden Fällen die Aufgaben der Verbandsvertretung wahr. Über seine insofern getroffenen Maßnahmen hat er den Vorsitzenden der Verbandsvertretung unverzüglich zu unterrichten. Die Verbandsvertretung entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
  4. Der Verbandsausschuss erstellt einen Vorschlag für den Haushaltsplan und führt den von der Verbandsvertretung festgestellten Haushaltsplan aus.
  5. Der Verbandsausschuss hat der Verbandsvertretung für jedes Rechnungsjahr einen Rechenschaftsbericht zu geben.
  6. Der Verbandsausschuss entscheidet über die Anstellung und Entlassung der Beamten/Beamtinnen, Angestellten und Arbeiter/Arbeiterinnen des Verbandes.
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§ 9
Zusammensetzung des Verbandsausschusses

( 1 ) Der Verbandsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern.
( 2 ) Die Mitglieder des Verbandsausschusses und die entsprechende Zahl von stellvertretenden Mitgliedern, die zugleich Ersatzmitglieder sind, werden von der Verbandsvertretung unter Beachtung von § 11 aus ihrer Mitte gewählt. § 6 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
( 3 ) Pastoren dürfen zusammen mit hauptamtlichen Mitarbeitern nicht die Mehrheit der Mitglieder des Verbandsausschusses bilden.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied der Verbandsvertretung kann nicht Mitglied des Verbandsausschusses sein. Es nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandsausschusses teil.
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§ 10
Sitzungen des Verbandsausschusses

( 1 ) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.
( 2 ) Der Vorsitzende des Verbandsausschusses, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, führt den Schriftwechsel. In dringenden Fällen hat er einstweilen das Erforderliche zu veranlassen.
( 3 ) Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich.
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§ 11
Sachgebiete des Verbandsausschusses;
Sprecher und Fachreferenten

( 1 ) Die Verbandsvertretung gliedert die Aufgaben des Verbandsausschusses in Sachgebiete und wählt je Sachgebiet ein Mitglied des Verbandsausschusses zum Sprecher. Die Entscheidungen des Verbandsausschusses werden durch den zuständigen Sprecher mit Hilfe der Verwaltung vorbereitet und ausgeführt. Bei sachgebietsübergreifenden Vorhaben übernimmt der Vorsitzende des Verbandsausschusses die Federführung.
Die Sprecher sollen im Rahmen ihres Sachgebietes Maßnahmen und Entscheidungen des Verbandsausschusses anregen.
( 2 ) Für einzelne Sachgebiete kann die Verbandsvertretung ein sachverständiges Gemeindeglied, das die Voraussetzungen des § 5 des Wahlgesetzes erfüllt, zum Fachreferenten berufen. Die Fachreferenten sollen nicht Mitglieder eines Kirchenvorstandes einer der Verbandsgemeinden sein. Die Fachreferenten unterstützen die Arbeit der Sprecher durch Beratung und Information.
( 3 ) Sprecher und Fachreferenten sind zur Zusammenarbeit angewiesen.
Beschlussvorschläge ihres Sachgebietes verantworten sie gemeinsam. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind beide Beschlussvorschläge dem Verbandsausschuss vorzulegen. Die Fachreferenten haben Rederecht für ihr Sachgebiet in der Verbandsvertretung und im Verbandsausschuss.
( 4 ) Für einzelne Angelegenheiten kann der Verbandsausschuss den Sprechern oder den Sprechern und Fachreferenten gemeinsam die Entscheidung übertragen. Ist die Entscheidung gemeinsam übertragen worden, dann kommt sie nur durch inhaltlich übereinstimmende Erklärung des Sprechers und des Fachreferenten zustande. Die Verantwortung trägt der Sprecher.
( 5 ) Soweit es zur Durchführung von Entscheidungen notwendig oder sinnvoll ist, überträgt der Verbandsausschuss den Sprechern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die rechtsgeschäftliche Vertretung des Kirchengemeindeverbandes. Für die Vollmacht sind die Formerfordernisse des Artikels 55 Absatz 1 der Verfassung zu beachten.
( 6 ) Dringende Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden, trifft im Rahmen seines Sachgebietes der Sprecher möglichst im Benehmen mit dem Fachreferenten. Die vorherige Zustimmung des Vorsitzenden des Verbandsausschusses ist einzuholen, wenn die Entscheidung eine rechtliche Verpflichtung des Kirchengemeindeverbandes zur Folge hat.
( 7 ) Im Rahmen des Haushaltsbeschlusses kann den Sprechern Budgetverantwortung übertragen werden.
( 8 ) Die Fachreferenten sind ehrenamtlich tätig. Sie sind Amtsträger des Kirchengemeindeverbandes im Sinne des Haftungsrechtes. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit und sind entsprechend zu verpflichten.
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§ 12
Fachausschüsse

( 1 ) Die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss können dauernde oder zeitweilige Fachausschüsse zu ihrer Beratung und Unterstützung bilden. Die Amtszeit darf die der Verbandsorgane nicht überschreiten.
( 2 ) In die Ausschüsse können auch Gemeindeglieder, die der Verbandsvertretung oder einem Kirchenvorstand der Verbandsgemeinden nicht angehören, berufen werden.
( 3 ) Die Vorsitzenden der Verbandsvertretung und des Verbandsausschusses können jederzeit an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 13
Verwaltungsleitung

Der Verwaltungsleiter oder dessen Stellvertreter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
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§ 14
Satzungsänderungen, Ausscheiden einer Kirchengemeinde
und Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Verbandsvertretung.
( 2 ) Beschließt ein Kirchenvorstand das Ausscheiden seiner Kirchengemeinde aus dem Kirchengemeindeverband, beträgt die Frist ein Jahr jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
( 3 ) Die der ausscheidenden Kirchengemeinde bisher zur Nutzung überlassenen Teile des Verbandsvermögens gehen in das Eigentum der ausscheidenden Kirchengemeinde über.
Im Übrigen findet keine Vermögensauseinandersetzung statt.
( 4 ) Für die Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsgemeinden (Aufhebungsvertrag).
( 5 ) Der Aufhebungsvertrag muss bestimmen, wie das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verbandes zukünftig zu nutzen oder aufzuteilen sind. Der Aufhebungsvertrag muss Regelungen vorsehen, wie die vorhandenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von den Verbandsgemeinden oder ihren Rechtsnachfolgerinnen unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden.
Der Aufhebungsvertrag bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes.
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§ 15
Sprachform

Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
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§ 16
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung des Kirchengemeindeverbandes Altona vom 12. Dezember 1978 und 24. Januar 1980 (GVOBl. 1980 S. 122), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Mai 1997 (GVOBl. S. 136), außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 15 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Altona vom 3. November 2016 (KABl. S. 421) mit Ablauf des 1. Dezember 2016 außer Kraft.