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Geltungszeitraum von: 03.11.2009

Geltungszeitraum bis: 01.08.2016

Finanzsatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland1#

Vom 8. Oktober 2009

(GVOBl. S. 355)2#

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Abschnitt I
Allgemeines

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§ 1
Aufgabe der Finanzsatzung

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Finanzverteilung in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (FinanzG) zur Erfüllung seiner verfassungsgemäßen Aufgaben in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis Schlüsselzuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen.
( 2 ) Diese Finanzsatzung regelt die Grundlagen der Haushaltswirtschaft des Kirchenkreises, die Verteilung der Schlüsselzuweisungen und anderer Mittel sowie die Zweckbindung kirchlicher Mittel.
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Abschnitt II
Grundsätze der Finanzverteilung

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§ 2
Eigene Einnahmen der kirchlichen Körperschaften, Pfarrland-Erträge

( 1 ) Eigene Einnahmen der kirchlichen Körperschaften, wie Zuschüsse Dritter, Erstattungsleistungen, Gebühren und Beiträge, Zinserträge aus eigenen Rücklagen, freiwilliges Kirchgeld, Einnahmen aus selbstständigen und unselbstständigen Stiftungen und Beteiligungen u. Ä. werden bei der Finanzverteilung nicht angerechnet.
( 2 ) Die Widmung des Pfarrvermögens zur Mitfinanzierung der Besoldungsaufwendungen für die Pfarrstellen bleibt von Absatz 1 unberührt. Erträge des Pfarrvermögens aus Verpachtung werden nach Abzug der Aufwendungen für die Verwaltung und Unterhaltung des Pfarrvermögens zur Mitfinanzierung der Pfarrstellen aller Körperschaften verwandt.
( 3 ) Die Kirchengemeinden erhalten einen Verwaltungskostenbeitrag von fünf Prozent des Bruttobetrages der laufenden Erträge aus der Verpachtung ihrer eigenen Pfarrländereien.
( 4 ) Übersteigt beim Verkauf von Pfarrland der Erlös die Beschaffungskosten des Ersatzlandes, so kann unter Abweichung von § 15a Absatz 2 Satz 2 des Kirchenbesoldungsgesetzes bis zu 20 Prozent des überschießenden Betrages für einen dringenden örtlichen Bedarf verwendet werden. Der entsprechende Beschluss des Kirchenvorstandes bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes.
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§ 3
Grundsätze der Finanzverteilung

( 1 ) Die Finanzverteilmasse eines Haushaltsjahres sind die Schlüsselzuweisungen nach § 1 Absatz 1 dieser Satzung.
( 2 ) Aus der Finanzverteilmasse werden Anteile für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil), für die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und für den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil) gebildet. Die Höhe der jeweiligen Anteile ergibt sich aus Abschnitt III dieser Satzung.
( 3 ) Im Gemeinschaftsanteil sind die Mittel für folgende Aufgaben zu veranschlagen, die durch den Kirchenkreis wahrgenommen werden:
  1. die Besoldung einschließlich der Nebenkosten nach § 8 Absatz 2 FinanzG für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgung der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen,
  2. die Mittel für die Erledigung von Verwaltungsgeschäften, die auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen und nach näherer Festlegung der Kirchenkreissynode oder dieser Satzung nicht refinanziert sind,
  3. die Bildung eines Baufonds zur Finanzierung besonderer Bauvorhaben im Kirchenkreis; dazu gehören auch kirchengemeindliche Bauvorhaben, welche die Leistungsfähigkeit der Kirchengemeinden übersteigen,
  4. die Bildung eines Innovationsfonds,
  5. die Bildung eines Fortbildungsfonds,
  6. die Bereitstellung von Mitteln für die Kindertagesstätten in kirchlicher Trägerschaft,
  7. die Konvente der Pastoren und Pastorinnen, der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie der Dienste und Werke,
  8. die Mitarbeitervertretung beim Kirchenkreis gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe a MVG.EKD.
( 4 ) Im Gemeindeanteil sind zu veranschlagen:
  1. die Allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
  2. Ausgleichszahlungen nach § 12c Absatz 3 FinanzG,
  3. die Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
( 5 ) Im Kirchenkreisanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. den Betrieb der Dienste und Werke, Einrichtungen sowie der weiteren Arbeitsbereiche des Kirchenkreises, insbesondere der Diakonischen Werke und der übergemeindlichen Kirchenmusik,
  2. den anteiligen Betrieb des Evangelischen Regionalzentrums Westküste,
  3. die Organe des Kirchenkreises sowie die Ausschüsse und Beauftragungen.
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Abschnitt III
Höhe der Finanzanteile

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§ 4
Verfahren der Finanzverteilung

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung stellt rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres die voraussichtliche Finanzverteilmasse nach § 3 Absatz 1 aufgrund der Kirchensteuerschätzung des Nordelbischen Kirchenamtes fest und teilt diese dem Finanzausschuss mit.
( 2 ) Von der festgestellten Verteilmasse werden die für den Gemeinschaftsanteil erforderlichen Mittel abgesetzt.
( 3 ) Die danach verbleibende Verteilmasse dient zur Deckung der Zuweisungen an die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis.
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§ 5
Zuordnung und Finanzierung des Pfarrdienstes

( 1 ) Die Höhe des Haushaltsplanansatzes für die gemeindlichen und übergemeindlichen Pfarrstellen gemäß § 3 Absatz 3 Buchstabe a dieser Satzung bestimmt der von der Kirchenkreissynode festzulegende Pfarrstellenplan. Erstattungen Dritter und Pfarrlanderträge mindern die jeweiligen Aufwendungen.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand überprüft unter der Mitwirkung des Finanzausschusses den Pfarrstellenplan bei Vorlage des Haushaltsplanes und berichtet der Kirchenkreissynode.
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§ 6
Finanzierung der Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung ist wirtschaftlich und sparsam zu führen. Es ist eine aussagefähige, flexible und zeitnahe Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.
( 2 ) Die durch das Kirchenkreisamt zu erbringenden Grundleistungen für den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden werden entsprechend § 3 Absatz 3 finanziert, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Grundleistungen, die für die Verwaltung von Kindertagesstätten, Diakoniestationen, Heimen, Friedhöfen oder anderen drittmittelfinanzierten Einrichtungen sowie von selbstständigen Diensten und Werken erbracht werden, werden gegen Entgelt erbracht.
( 3 ) Leistungen nach den §§ 3, 4 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes (Zusatzleistungen, Ergänzungsleistungen, sonstige Verwaltungsgeschäfte) werden ebenfalls gegen Entgelt erbracht.
( 4 ) Die Ermittlung der Höhe des Entgelts erfolgt gemäß § 6 Absatz 2 KKVwG und bedarf einer Regelung im Vertrag über die Auftragsverwaltung (Artikel 58 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche).
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§ 7
Verteilungsmaßstab für Zuweisungen an die Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten als Zuweisung einen Anteil von 70 Prozent der nach dem Vorwegabzug der Gemeinschaftsaufgaben verbleibenden Verteilmasse.
( 2 ) Ein Anteil von mindestens 60 Prozent der Zuweisung nach Absatz 1 wird im Verhältnis der Anzahl der Gemeindeglieder unter Berücksichtigung der Umgemeindungen nach dem Stand vom 1. Juli des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres verteilt. Der Kirchenkreisvorstand stellt die Zahl der Gemeindeglieder auf der Grundlage der zentral geführten Daten des Nordelbischen Rechenzentrums durch Beschluss fest.
( 3 ) Ein Anteil von maximal 40 Prozent der Zuweisung nach Absatz 1 wird aufgrund örtlicher Besonderheiten als Ausgleichszahlungen unter Beachtung der die Struktur des Kirchenkreises prägenden Faktoren verteilt. Die Faktoren und deren Gewichtungen werden von der Kirchenkreissynode im Beschluss für den Haushalt des Kirchenkreises festgelegt.
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§ 8
Verteilungsmaßstab für die Zuweisung an den Kirchenkreis

Der Kirchenkreis erhält als Zuweisung einen Anteil von 30 Prozent der nach dem Vorwegabzug der Gemeinschaftsaufgaben verbleibenden Verteilmasse.
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Abschnitt IV
Verfahren zur Aufstellung der Haushalte

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§ 9
Finanzplanung

( 1 ) Der Haushaltwirtschaft ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Erstes Finanzplanungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die Finanzplanung ist jährlich anzupassen und fortzuführen.
( 2 ) Der Finanzplan enthält für die Finanzblöcke nach § 3 Absatz 2 dieser Satzung die vorgesehenen Ausgaben, wobei jeweils nur Gesamtansätze festzulegen sind. Grundlage der Planung ist die abschätzbare Einnahmenentwicklung, insbesondere die zu erwartenden Kirchensteuereinnahmen.
( 3 ) Der Finanzplan ist der Kirchenkreissynode zusammen mit dem Entwurf zum Haushaltsplan für das nächste Haushaltjahr vorzulegen.
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§ 10
Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung erstellt vor Beginn des Haushaltsjahres unter Mitwirkung des Finanzausschusses den Voranschlag zu dem Haushaltsplan des Kirchenkreises.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand beschließt auf dieser Grundlage über den Entwurf zum Haushaltsplan des Kirchenkreises. Der Finanzausschuss bringt die Beschlussvorlage des Kirchenkreisvorstandes in die Kirchenkreissynode ein, die dann ihrerseits den Haushaltsplan beschließt.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode kann Verfahrensgrundsätze für die Aufstellung der Haushaltspläne erlassen und allgemeine Anordnungen zur Sicherung eines Haushaltsausgleichs treffen sowie Ausgabesperren, Stellenbesetzungssperren und andere Auflagen erteilen, wenn dies zur Sicherung des Haushaltsausgleichs geboten erscheint.
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§ 11
Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung erstellt vor Beginn des Haushaltsjahres die Voranschläge zu den Haushaltsplänen der Kirchengemeinden. Die Kirchenvorstände beschließen auf dieser Grundlage über den Haushaltsplan ihrer Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand kann den Haushaltsplan einer Kirchengemeinde beanstanden, wenn dieser keinen Haushaltsausgleich erwarten lässt. Binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beanstandung muss die Kirchengemeinde einen ausgeglichenen Haushaltsplan vorlegen.
( 3 ) § 10 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Kirchenkreisvorstand kann bei Gefahr im Verzuge auch anstelle eines Kirchenvorstandes die dringend erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anordnen oder durchführen.
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Abschnitt V
Sonstige Vorschriften

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§ 12
Rücklagen, Fonds

( 1 ) Der Kirchenkreis unterhält für sich und für den Bedarf der Kirchengemeinden folgende gemeinsame Rücklagen:
  1. Betriebsmittelrücklage,
  2. Ausgleichsrücklage,
  3. Baufonds,
  4. Innovationsfonds,
  5. Fortbildungsfonds,
  6. weitere Rücklagen nach Beschlüssen der Kirchenkreissynode.
( 2 ) Soweit nicht anderweitig durch Satzung oder Beschluss der Kirchenkreissynode geregelt, erlässt die Kirchenkreissynode nähere Ausführungsbestimmungen über die Bildung und Verwendung der gemeinsamen Rücklagen und Fonds. Soweit nicht anderweitig durch Satzung oder Beschluss der Kirchenkreissynode geregelt, bewirtschaftet der Kirchenkreisvorstand die Rücklagen und Fonds unter Beachtung der Ausführungsbestimmungen und Beschlüsse der Kirchenkreissynode. Er stellt das Einvernehmen mit dem Finanzausschuss her, soweit es sich um über- und außerplanmäßige Aufgaben handelt.
( 3 ) Kirchenkreis und Kirchengemeinden sollen daneben eigene Rücklagen unterhalten, insbesondere Ausgleichsrücklagen und Objektrücklagen zur Bauunterhaltung sowie eine Altersteilzeitmaßnahmen-Rücklage.
( 4 ) Einnahmen aus Dienstwohnungsvergütungen, die nicht für die laufenden Bauunterhaltungen der Pastoratsgebäude und Dienstwohnungen genutzt werden, werden zweckgebunden in voller Höhe den entsprechenden Objekt-Rücklagen zugeführt. Ein Beschluss eines Kirchenvorstandes über eine Umwidmung oder Abschöpfung von Teilen dieser Rücklage bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand. Dieser hat das Einvernehmen mit dem Finanzausschuss des Kirchenkreises herzustellen.
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§ 13
Finanzausschuss

( 1 ) Der Finanzausschuss wird nach Artikel 30 Absatz 2 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche gebildet. Ihm gehören sieben ordentliche Mitglieder an, darunter zwei Pastorinnen bzw. Pastoren und ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin. Hinzu treten vier stellvertretende Mitglieder, die auch Ersatzmitglieder sind, von denen eines Pastor bzw. Pastorin oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin sein muss.
( 2 ) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode für die Dauer der Amtszeit der Synode gewählt, bei den stellvertretenden Mitgliedern wird dabei auch die Reihenfolge der Stellvertretung festgelegt.
( 3 ) Der Finanzausschuss wählt das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder des Ausschusses. Der Finanzausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes und die Pröpste bzw. Pröpstinnen nehmen an den Sitzungen des Finanzausschusses mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Der Finanzausschuss nimmt neben seinen Aufgaben nach Artikel 30 Absatz 2 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche die Aufgaben wahr, die ihm nach dieser Satzung zugewiesen sind. Er wirkt insbesondere auch an der Finanzplanung des Kirchenkreises mit. Der Finanzausschuss berät den Kirchenkreisvorstand, wenn dieser beabsichtigt, vertragliche Verpflichtungen mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf künftige Haushaltsjahre einzugehen.
( 5 ) Der Finanzausschuss ist nach dieser Satzung wie folgt zu beteiligen:
  1. Soweit Beratung erforderlich ist, wird dem Finanzausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Beschlussfassung durch den Kirchenkreisvorstand gegeben.
  2. Soweit Mitwirkung erforderlich ist, beraten Finanzausschuss und Kirchenkreisvorstand in gemeinsamer Sitzung.
  3. Soweit Einvernehmen erforderlich ist, müssen Kirchenkreisvorstand und Finanzausschuss gleichlautende Beschlüsse fassen.
( 6 ) Das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstands mit beratender Stimme teil.
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§ 14
Rechtsbehelf

Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand einlegen. Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
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§ 15
Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kirchenkreissynode.
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§ 16
Übergangsvorschriften

( 1 ) Die Kirchenkreissynode kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 über die Ausgleichszahlungen nach § 7 Absatz 3 hinaus Überleitungszulagen zur Anpassung an die neue Finanzverteilung gewähren. Das Nähere regeln von der Kirchenkreissynode zu erlassende Verfahrensgrundsätze.
( 2 ) Die Bildung von Objektrücklagen aus Dienstwohnungsvergütungen soll im Bereich des bisherigen Kirchenkreises Südtondern in Abweichung von § 12 Absatz 4 in drei gleichmäßigen Jahresschritten vollzogen werden, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2009.
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§ 17
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Nordelbische Kirchenamt. Sie tritt nach Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Kraft.3#
( 2 ) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Satzung nach Absatz 1 treten außer Kraft:
  1. die Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Südtondern vom 15. November 2008,
  2. die Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Husum-Bredstedt vom 15. November 2008,
  3. die Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Eiderstedt vom 15. November 2008.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 16 der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland vom 8. Juli 2016 (KABl. S. 278) mit Ablauf des 1. August 2016 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. November 2009 in Kraft.