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Vertrag
über die Zusammenarbeit
zwischen der Nordkirche
und Vereinen der Deutschen Seemannsmission1#

Vom 20. Mai 2016

(KABl. S. 236)

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Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (im Folgenden: Nordkirche), vertreten durch die Erste Kirchenleitung, diese vertreten durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied
und
  1. Deutsche Seemannsmission Hamburg-Altona e. V.,
  2. Deutsche Seemannsmission Hamburg-Harburg e. V.,
  3. Deutsche Seemannsmission Kiel e. V.,
  4. Deutsche Seemannsmission in Lübeck e. V.,
  5. Deutsche Seemannsmission Rostock e. V.,
  6. Deutsche Seemannsmission Westküste e. V.
(im Folgenden: Vereine), jeweils vertreten durch ihren Vorstand, schließen in dem Willen, die Wahrnehmung der Aufgaben der Nordkirche nach Artikel 1 der Verfassung sicherzustellen und zu fördern, folgenden Vertrag:
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§ 1
Status

Der an die Vertragspartner Vereine Nummern 1 bis 4 und 6 aufgrund der Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Verfassung der NEK zwischen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und der Nordelbischen Seemannsmission vom 3. April 20072# und der an den Vertragspartner Verein Nummer 5 durch Beschluss der Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs vom 11. Januar 20083# verliehene Werkestatus bleibt auch mit Inkrafttreten dieses Vertrags erhalten. Die Seemannspfarramtsverordnung vom 12. April 2016 (KABl. S. 234) hat unmittelbar Gültigkeit für jeden Verein.
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§ 2
Aufgaben, Zusammenarbeit

Jeder Verein steht als selbstständiges Werk der Nordkirche unter dem einen Auftrag der Kirche. Der Dienst an Seeleuten und ihren Angehörigen, der in enger Abstimmung mit dem Seemannspfarramt geschieht, ist Lebens- und Wesensäußerung der Kirche und genießt Schutz und Fürsorge der Nordkirche. Jeder Verein hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Freiheit. Grundlage der Arbeit ist für jeden Verein die jeweilige Vereinssatzung.
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§ 3
Finanzen

Jeder Verein hat die Finanzzuweisungen der Nordkirche in den Haushaltsplänen und Bilanzen des Vereins zu veranschlagen und nachzuweisen. Jeder Verein unterliegt uneingeschränkt der Rechnungsprüfung der Nordkirche nach dem dafür geltenden Recht.
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§ 4
Datenschutz- und Mitarbeitervertretungsrecht,
kirchliches Arbeitsrecht

Jeder Verein wendet das in der Nordkirche geltende Datenschutz- und Mitarbeitervertretungsrecht an. Die Vereine streben die Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts an.
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§ 5
Satzungsänderungen, Auflösung

Jeder Verein verpflichtet sich, seine Vereinssatzung nur im Benehmen mit dem Landeskirchenamt der Nordkirche zu ändern. Änderungen des Vereinszwecks, eine anderweitige Verwendung des Vereinsvermögens und die Auflösung des Vereins bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landeskirchenamts.
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§ 6
Kündigung

Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden. Mit der Rechtswirksamkeit der Kündigung (Wegfall der Vertragsbindung) erlischt die Werkeeigenschaft des kündigenden Vereins automatisch.
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§ 7
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine der Zielsetzung möglichst nahekommende, wirksame Regelung zu treffen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Vertrag tritt mit Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.4# Gleichzeitig tritt die Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Verfassung der NEK zwischen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und der Nordelbischen Seemannsmission vom 3. April 2007 außer Kraft.
Kiel, 20. Mai 2016
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
Der Vorsitzende der Ersten Kirchenleitung
Gerhard Ulrich
Landesbischof
Mitglied der Ersten Kirchenleitung
Bernhard Schick
Vereine der Deutschen Seemannsmission:
Deutsche Seemannsmission Hamburg-Altona e. V.
Kai Detig
Leon Ziemer
Deutsche Seemannsmission Hamburg-Harburg e. V.
Jürgen F. Bollmann
Arne Wesseloh
Deutsche Seemannsmission Kiel e. V.
Jochen Hinz
Hans-Georg Wiedorn
Deutsche Seemannsmission in Lübeck e. V.
Andreas Stülcken
Matthias Ulrich
Deutsche Seemannsmission Rostock e. V.
Burkhard Müller
Bernd Röll
Deutsche Seemannsmission Westküste e. V.
Jochen Driesnack
Arne Sahm

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1 ↑ Red. Anm.: Zum Beitritt der Deutschen Seemannsmission in Hamburg e. V. zum Vertrag vgl. (KABl. 2018 S. 392).
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde bisher nicht veröffentlicht.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl 2008 S. 97.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag trat am 1. Juli 2016 in Kraft.