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Rechtsverordnung
über das Seemannspfarramt
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Seemannspfarramtsverordnung – SeePfVO)

Vom 12. April 2016

(KABl. S. 234)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Rechtsverordnung zur Änderung der Seemannspfarramtsverordnung
15. Februar 2019
§ 1 Abs. 1 Nr. 7
angefügt
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Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134)1# verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Aufgabenwahrnehmung Seemannsmission

( 1 ) Der Auftrag der Kirche für ihre zur See fahrenden Glieder und deren Angehörige in Seelsorge und Diakonie sowie die sich aus dem Evangelium ergebende Aufgabe der Betreuung von Seeleuten, die einer christlichen Kirche nicht angehören, wird vom Seemannspfarramt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) und den Vereinen
  1. Deutsche Seemannsmission Hamburg-Altona e. V.,
  2. Deutsche Seemannsmission Hamburg-Harburg e. V.,
  3. Deutsche Seemannsmission Kiel e. V.,
  4. Deutsche Seemannsmission in Lübeck e. V.,
  5. Deutsche Seemannsmission Rostock e. V.,
  6. Deutsche Seemannsmission Westküste e. V. und
  7. Deutsche Seemannsmission in Hamburg e. V.
wahrgenommen. Dies geschieht gemäß eines von den Vereinen mit der Nordkirche zu schließenden Vertrags. Das Seemannspfarramt und die Vereine arbeiten mit Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und den Diakonischen Werken Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zusammen.
( 2 ) Die Nordkirche nimmt ihre Aufgaben gegenüber Seeleuten und ihren Angehörigen durch das Seemannspfarramt und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vereine wahr. Diese Vereine sind selbstständige Werke der Landeskirche.
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§ 2
Seemannspfarramt

( 1 ) Das Seemannspfarramt ist ein unselbstständiger Dienst der Landeskirche gemäß Artikel 115 Absatz 1 und 2 und Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung. Es ist dem Hauptbereich „Mission und Ökumene“ (Hauptbereich 4) zugeordnet.2#
( 2 ) Der Dienst des Seemannspfarramts erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Nordkirche. Das Seemannspfarramt hat eine Pfarrstelle. Der Dienstsitz für das Seemannspfarramt ist Hamburg.
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§ 3
Ausschuss

( 1 ) Zur gegenseitigen Beratung, Zusammenarbeit und Koordination der Arbeit zwischen Seemannspfarramt und den Vereinen wird ein Ausschuss für das Seemannspfarramt gebildet.
( 2 ) Dem Ausschuss für das Seemannspfarramt gehören an:
  1. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Hauptbereichs „Mission und Ökumene“ (Hauptbereich 4),
  2. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Vereine,
  3. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Mitarbeitenden der Vereine je Bundesland Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.
Alle Mitglieder werden von der Steuerungsgruppe des Hauptbereichs 4 berufen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 haben die Vereine das Recht, Vertreterinnen und Vertreter zur Berufung vorzuschlagen. Die Seemannspastorin bzw. der Seemannspastor sowie eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Fachdezernats im Landeskirchenamt nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses teil. Die Geschäftsführung obliegt der Seemannspastorin bzw. dem Seemannspastor.
( 3 ) Aufgabe des Ausschusses ist
  1. die beratende Begleitung der Arbeit der Seemannspastorin bzw. des Seemannspastors;
  2. die Wahrnehmung gemeinsamer Belange;
  3. die Schwerpunktsetzung der kirchlichen Arbeit an Seeleuten und ihren Angehörigen und
  4. die Verteilung von Finanzzuschüssen der Nordkirche im Rahmen der von der Landessynode bewilligten Mittel. Unberührt hiervon bleiben Mittel für Rechtsverpflichtungen, die die Nordkirche eingegangen ist.
( 4 ) Der Ausschuss soll sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 4
Seemannspastorin bzw. Seemannspastor

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft nach Anhörung des Ausschusses für das Seemannspfarramt die Seemannspastorin bzw. den Seemannspastor auf acht Jahre. Erneute Berufung ist möglich.
( 2 ) Die Seemannspastorin bzw. der Seemannspastor hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Seemannsmission innerhalb der Kirche zu vertreten, die Vereine zu beraten und ihre Arbeit zu begleiten und zu koordinieren.
( 3 ) Die Seemannspastorin bzw. der Seemannspastor untersteht der Dienstaufsicht des Landeskirchenamts. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die geistliche Aufsicht der Bischöfinnen und Bischöfe bleiben unberührt.
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§ 5
Mitarbeitende

( 1 ) Soweit für Mitarbeitende des Seemannspfarramts oder der Vereine die Nordkirche Anstellungsträgerin ist, erfolgt die Anstellung im Einvernehmen mit der Seemannspastorin bzw. dem Seemannspastor und nach Anhörung des Vereins. Die Aufsicht über diese Mitarbeitenden übt die Seemannspastorin bzw. der Seemannspastor aus, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
( 2 ) Mitarbeitende, deren Anstellungsträger ein Verein ist, unterstehen der Aufsicht ihres Anstellungsträgers. Bei fachlichen Fragen soll die Seemannspastorin bzw. der Seemannspastor beratend beteiligt werden.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.3#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die kirchliche Arbeit mit Seeleuten und ihren Angehörigen (Seemannsmission) im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 2. Mai 2005 (GVOBl. S. 138), die durch Rechtsverordnung vom 13. März 2007 (GVOBl. S. 104) geändert worden ist, außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die erste Rechtsverordnung zur Änderung der Seemannsverordnung erging aufgrund des § 3 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519).
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Mission und Ökumene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat am 25. November 2023 im Rahmen ihrer Befugnis nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung beschlossen, das Seemannspfarramt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Träger kirchlicher Arbeit als rechtlich unselbstständige Dienste und Werke der Landeskirche aufzuheben.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. Juli 2016 in Kraft.