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Geltungszeitraum von: 02.09.2010

Geltungszeitraum bis: 01.04.2016

Satzung
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Rahlstedt1#

Vom 22. Februar 2010

(GVOBl. S. 264)

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Aufgrund von Artikel 53 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat die Verbandsvertretung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Rahlstedt mit Beschluss vom 9. Oktober 2008 und 4. Mai 2009 die folgende Verbandssatzung beschlossen:
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1. Abschnitt: Name, Bestand, Mitglieder, Rechtsform, Sitz und Siegel

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§ 1

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband „Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Rahlstedt“ ist 1948 aus den damaligen Kirchengemeinden Rahlstedt, Meiendorf, Farmsen, Berne und Stapelfeld gebildet worden. Gegenwärtig gehören ihm folgende Kirchengemeinden als Mitglieder an:
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt-Rahlstedt
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Farmsen - Berne
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Meiendorf - Oldenfelde
Ev.-Luth. Markus-Kirchengemeinde Hohenhorst Rahlstedt-Ost.
( 2 ) Werden aus den Verbandsgemeinden durch Teilung oder Zusammenschluss neue Kirchengemeinden gebildet, so gehören sie zum Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Rahlstedt, ohne dass es eines besonderen Aufnahmeantrages oder Aufnahmebeschlusses bedarf.
( 3 ) Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Rahlstedt führt ein ovales Siegel mit äußerer Umrandung. Die Umschrift lautet: „EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDEVERBAND RAHLSTEDT“. Die Schrift beginnt im Scheitelpunkt rechts, wird im Uhrzeigersinn fortgeführt und endet im Scheitelpunkt links. Das Siegel hat keine innere Umrandung. Das Siegelbild zeigt mittig die äußere Umrandung eines Kreuzes. Unterhalb des linken Querbalkens dieses Kreuzes ist ein Ά und unterhalb des rechten Querbalkens ein Ώ angeordnet.
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§ 2

Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Rahlstedt ist ein Kirchengemeindeverband im Sinne der Artikel 51 ff. in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Hamburg-Rahlstedt.
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2. Abschnitt: Aufgaben

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§ 3

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband nimmt folgende gemeinsame diakonische und gemeindliche Aufgaben (Selbstverwaltungsaufgaben) wahr:
a)
Unterhaltung und Betrieb der verbandseigenen Friedhöfe,
b)
Unterhaltung des verbandseigenen Grundvermögens, Bewirtschaftung desjenigen Grundvermögens, welches nicht unter Verwaltung der Verbandsgemeinden steht und Bewirtschaftung des Geldvermögens,
c)
Ansammlung von Rücklagen für die Erfüllung der vorstehend genannten Aufgaben.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband kann folgende weitere Aufgaben wahrnehmen:
a)
Er kann Gemeindepflege und Diakoniestationen einrichten und betreiben.
b)
Er kann sich an Diakoniestationen beteiligen, die im Bereich des Kirchengemeindeverbandes Rahlstedt liegen und kann die Geschäftsführung übernehmen.
c)
Er kann eine Evangelische Familienbildungsstätte betreiben.
d)
Er kann eine Evangelische Alten- und Familienpflege betreiben.
e)
Er kann weitere Verwaltungsaufgaben für die angeschlossenen Kirchengemeinden übernehmen, sofern diese Aufgaben nicht an andere kirchliche Organisationen übergeben werden müssen.
( 3 ) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben die Aufgaben, die nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung an die in den Kirchenkreisen bzw. Kirchenkreisverbänden bestehenden Kirchlichen Verwaltungszentren abzugeben sind.
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§ 4

Jede dem Kirchengemeindeverband angehörende Kirchengemeinde kann bei einer Änderung des Katalogs der gemeinsamen diakonischen und gemeindlichen Aufgaben (§ 3) innerhalb eines Monats beim Verbandsausschuss Einspruch gegen den Beschluss der Verbandsvertretung einlegen. Hilft die Verbandsvertretung dem Einspruch nicht ab, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 5

Das Nutzungsrecht an den den Kirchengemeinden für ihre Arbeit zur Verfügung gestellten verbandseigenen Grundstücken und Gebäuden steht den Kirchengemeinden im Rahmen der Zweckbestimmung zu.
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3. Abschnitt: Finanzierung

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§ 6

Der Ausgabenbedarf des Kirchengemeindeverbandes wird aus den eigenen Einnahmen, durch Zuweisungen von dritter Seite und durch eine mögliche Verbandsumlage gedeckt. Die Umlagenordnung wird von der Verbandsvertretung beschlossen.
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4. Abschnitt: Organe

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§ 7

( 1 ) Organe des Kirchengemeindeverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
( 2 ) Für ihre Arbeitsweise gilt die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände vom 25. November 1996 (GVOBl. 1997 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.
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§ 8

( 1 ) Die Verbandsvertretung hat folgende Aufgaben:
a)
Wahl des Verbandsausschusses, Prüfungsausschusses und Bildung eines Bauausschusses,
b)
Beschluss einer Umlagenordnung,
c)
Festsetzung der Umlagen,
d)
Beschluss über den Haushalt und Stellenplan des Kirchengemeindeverbandes und Abnahme der Jahresrechnung,
e)
Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Verbandsausschusses,
f)
Entscheidung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken,
g)
Entscheidung über Errichtung, Umbau und Abbruch von Gebäuden,
h)
Erlass von Gebührenordnungen,
i)
Unterhaltung von Grundstücken und Gebäuden,
j)
Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen,
k)
Entscheidung über Beschlüsse nach § 3 Absatz 2 dieser Satzung.
Beschlüsse nach Buchstabe f) und g) über Grundstücke und Gebäude, die einer Verbandsgemeinde zur Verfügung stehen, bedürfen der Zustimmung der betreffenden Gemeinde.
( 2 ) Die Verbandsvertretung kann weitere Ausschüsse bilden, in die auch Gemeindeglieder berufen werden können, die nicht der Verbandsvertretung angehören.
( 3 ) Die Verbandsvertretung kann Anträge an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisvorstand richten.
( 4 ) Vor wesentlichen Beschlüssen über die Wahrnehmung missionarisch-diakonischer Aufgaben sind die entsprechenden Dienste und Werke des Kirchenkreises – unter Information des Kirchenkreisvorstandes – zu beteiligen.
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§ 9

( 1 ) Die dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden mit bis zu 10 000 Gemeindegliedern entsenden in die Verbandsvertretung jeweils eine Pastorin oder einen Pastor und zwei Kirchenvorsteherinnen oder Kirchenvorsteher. Kirchengemeinden mit über 10 000 Gemeindegliedern entsenden je angefangener 5000 Gemeindeglieder eine weitere Kirchenvorsteherin oder einen weiteren Kirchenvorsteher.
( 2 ) Die Mitglieder der Verbandsvertretung und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Kirchenvorständen für die laufende Amtsperiode gewählt. Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der Wahl. Pastorinnen bzw. Pastoren und Kirchenvorsteherinnen bzw. Kirchenvorsteher können sich nicht wechselseitig vertreten und nicht wechselseitig Ersatzmitglied sein. Jedoch kann bei Verhinderung der einzigen Pastorin oder des einzigen Pastors einer Kirchengemeinde dieser von einem hierfür gewählten Kirchenvorsteher vertreten werden.
( 3 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte ihr vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung.
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§ 10

Der Verbandsausschuss ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Rahlstedt zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.
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§ 11

( 1 ) Im Verbandsausschuss muss jede der Verbandsgemeinden vertreten sein.
( 2 ) Der Verbandsausschuss besteht aus:
a)
einem Pastor oder einer Pastorin,
b)
einem Pastor bzw. einer Pastorin oder einem hauptamtlichen Mitarbeiter bzw. einer hauptamtlichen Mitarbeiterin,
c)
drei Kirchenvorstehern bzw. Kirchenvorsteherinnen, die nicht Pastor oder Pastorin oder hauptamtlicher Mitarbeiter sind.
Alle Mitglieder des Verbandsausschusses müssen der Verbandsvertretung angehören. Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden von der Verbandsvertretung für die laufende Amtsperiode gewählt. Für die in den Verbandsausschuss gewählten sonstigen Kirchenvorsteherinnen oder Kirchenvorsteher ist zusätzlich eine gemeinsame Stellvertretung zu wählen.
( 3 ) An den Sitzungen des Verbandsausschusses kann das vorsitzende Mitglied der Verbandsvertretung und dessen Stellvertretung mit beratender Stimme teilnehmen, sofern es nicht ohnehin Mitglied des Verbandsausschusses ist.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied des Verbandsausschusses und dessen Stellvertretung bestimmt die Verbandsvertretung.
( 5 ) Mitarbeitende des Kirchengemeindeverbandes können nicht Mitglied des Verbandsausschusses sein.
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§ 12

( 1 ) Die Verbandsvertretung wählt einen Prüfungsausschuss. Dem Prüfungsausschuss obliegen die Aufgaben nach § 53 der Rechtsverordnung für das kirchliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
( 2 ) Die Verbandsvertretung bildet einen Bauausschuss.
( 3 ) Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
a)
Jede der Verbandsgemeinden des Kirchengemeindeverbandes schlägt eine Vertreterin oder einen Vertreter aus ihrer Kirchengemeinde für den Bauausschuss vor.
b)
Zusätzlich können weitere Mitglieder berufen werden, die nicht der Verbandsvertretung angehören. Die Zahl dieser zusätzlichen Mitglieder darf nicht höher sein als die Zahl der Verbandsgemeinden des Kirchengemeindeverbandes.
c)
Mindestens ein Mitglied des Bauausschusses muss der Verbandsvertretung angehören.
( 4 ) Die Verbandsvertretung bestimmt Aufgaben und Befugnisse des Bauausschusses.
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5. Abschnitt: Aufhebung und Ausscheiden

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§ 13

( 1 ) Die Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes ist möglich, wenn die gemeinsamen Aufgaben (§ 3 Absatz 1) entfallen oder sich in einem Umfang verringern, der die Aufrechterhaltung des Kirchengemeindeverbandes nicht mehr rechtfertigt.
( 2 ) Die Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes bedarf eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung. Maßgeblich für die Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag der Verbandsgemeinden untereinander.
( 3 ) Der Aufhebungsvertrag muss bestimmen,
a)
dass die verbleibenden Arbeitsformen der bisherigen gemeinsamen Aufgaben von den beteiligten Kirchengemeinden übernommen oder in andere Zuständigkeiten übergeleitet werden,
b)
dass die Vergütungen und Löhne der Beschäftigten bis zur Übernahme durch einen anderen kirchlichen Arbeitgeber oder bis zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse gezahlt werden können,
c)
wie das Vermögen des Kirchengemeindeverbandes aufzuteilen ist.
Die Regelung dieser Fragen ist Bestandteil des Aufhebungsbeschlusses.
( 4 ) Die Verbandsgemeinden haften gesamtschuldnerisch für alle Ansprüche Dritter gegen den Kirchengemeindeverband bis zum Abschluss seiner Liquidation.
( 5 ) Die Aufhebung wird mit Ablauf des auf die Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes folgenden Kalenderjahres wirksam.
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§ 14

( 1 ) Eine Verbandsgemeinde kann durch Beschluss ihres Kirchenvorstandes aus dem Kirchengemeindeverband ausscheiden. Dieser Beschluss muss an zwei nicht aufeinander folgenden Sitzungen gefasst werden. Die Mehrheit der Mitglieder des Kirchenvorstandes muss zustimmen. Die Verbandsvertretung ist vorher zu hören. Der Beschluss wird mit Ablauf des auf die Genehmigung folgenden Jahres wirksam.
( 2 ) Eine Verbandsgemeinde, die aus dem Kirchengemeindeverband ausscheidet, kann verlangen, dass ihr das Eigentum an den von ihr gemäß § 5 genutzten Grundstücken und Gebäuden nach Maßgabe einer dann zu treffenden Auseinandersetzungsvereinbarung übertragen wird. Diese Vereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 3 ) Es ist zwischen dem Kirchengemeindeverband und der ausscheidenden Verbandsgemeinde eine Vereinbarung über die in § 13 Absatz 3 Satz 1 a) und b) genannten Fragen zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 15

Änderungen dieser Satzung können von der Verbandsvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsgemäßen Mitgliederzahl beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.
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§ 16

Diese Fassung der Satzung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.2# Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 15. Februar 1980 (GVOBl. 1980 S. 41), zuletzt geändert durch die Satzung vom 27. Oktober 2003 (GVOBl. 2004 S. 3) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 15 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Rahlstedt vom 29. Februar 2016 (KABl. S. 148) mit Ablauf des 1. April 2016 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. September 2010 in Kraft.