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Kirchengesetz
zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes
über die Kirchenmitgliedschaft
(Kirchenmitgliedschaftsausführungs-
und -ergänzungsgesetz – KMGAEG)

Vom 4. März 2016

(KABl. S. 134)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Teil 1
Kirchenmitgliedschaft

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§ 1
Grundlagen der Kirchenmitgliedschaft

( 1 ) Die Zugehörigkeit zu der einen Kirche Jesu Christi gründet in der Taufe.
( 2 ) Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) sind alle getauften evangelischen Christinnen und Christen, die im Kirchengebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und weder ihre Kirchenmitgliedschaft nach Maßgabe des geltenden Rechts aufgegeben haben noch ausschließlich Mitglied einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft sind.
( 3 ) Die Mitglieder der Nordkirche sind zugleich Mitglieder in einer ihrer Kirchengemeinden (Gemeindeglieder), in der sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, in dem jeweiligen Kirchenkreis und in der Landeskirche. Sie können auf ihren Antrag Mitglieder einer anderen Kirchengemeinde werden (Umgemeindung).
( 4 ) Wohnsitz im Sinne dieses Kirchengesetzes ist die nach dem staatlichen Melderecht ausgewiesene alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung.
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§ 2
Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch
Aufnahme, Wiederaufnahme oder Übertritt

( 1 ) Getaufte ohne Kirchenmitgliedschaft erwerben die Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme, Wiederaufnahme oder Übertritt im Sinne von § 7 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389), das durch das Kirchengesetz vom 8. November 2001 (ABl. EKD S. 486, ABl. EKD 2003 S. 422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Staatliche Vorschriften bleiben unberührt.
( 2 ) Ein Übertritt ist möglich im Gebiet des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises nach Maßgabe der Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Dezember 2008 (KABl 2009 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung sowie im Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg innerhalb des Stadtgebiets der Hansestadt Lübeck nach Maßgabe der Übertrittsvereinbarung zwischen der Reformierten Gemeinde zu Lübeck und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Lübeckischen Staate vom 14. Juni 1930.
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§ 3
Aufnahmestellen

( 1 ) Die Aufnahme oder Wiederaufnahme ist in der Regel bei einer Pastorin oder einem Pastor der Nordkirche mündlich oder schriftlich zu beantragen.
( 2 ) In der Nordkirche können mit Zustimmung des Landeskirchenamts besondere Aufnahmestellen (Wiedereintrittsstellen) eingerichtet werden.
( 3 ) Getaufte ohne Kirchenmitgliedschaft mit Wohnsitz außerhalb der Nordkirche, aber im Bereich einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, können gemäß § 7a Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft auch bei jeder Wiedereintrittsstelle der Nordkirche die Kirchenmitgliedschaft zur Kirchengemeinde des dortigen Wohnsitzes beantragen und erwerben. Soweit im Bereich des Wohnsitzes mehrere Gliedkirchen bestehen, weist die Wiedereintrittsstelle darauf hin.
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§ 4
Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme

( 1 ) Vor der Aufnahme oder Wiederaufnahme sind die Voraussetzungen (Taufe, Wohnsitz) glaubhaft zu machen. Vor der Aufnahme oder Wiederaufnahme soll ein Gespräch zu den Grundlagen des evangelischen Glaubens mit der angerufenen Pastorin, dem angerufenen Pastor bzw. der Wiedereintrittsstelle stattfinden.
( 2 ) Über die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme entscheidet die angerufene Pastorin, der angerufene Pastor bzw. die Wiedereintrittsstelle unter Beachtung von Artikel 9 Absatz 2 der Verfassung.
( 3 ) Über die Aufnahme oder Wiederaufnahme ist eine Urkunde mit Unterstützung des nach § 8 eingesetzten EDV-Verfahrens zu fertigen. Diese ist durch die antragstellende Person sowie die den Antrag entgegennehmende Person zu unterzeichnen. Das Kirchensiegel ist beizudrücken als Bestätigung, dass der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft ordnungsgemäß erfolgt ist.
( 4 ) Bestehen Bedenken, dem Antrag auf Aufnahme oder Wiederaufnahme stattzugeben, so ist vor der Entscheidung die für die angerufene Pastorin bzw. den angerufenen Pastor oder die Wiedereintrittsstelle zuständige geistliche Leitung zu konsultieren. Über die Ablehnung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeantrags ist die geistliche Leitung unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
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§ 5
Änderung der Gemeindezugehörigkeit

( 1 ) Der Antrag auf Umgemeindung ist mündlich oder schriftlich bei dem Kirchengemeinderat derjenigen Kirchengemeinde zu stellen, in die das Gemeindeglied umgemeindet werden möchte. Über den mündlichen Antrag ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch das antragstellende Gemeindeglied sowie die antragentgegennehmende Person zu unterschreiben ist.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat der angerufenen Kirchengemeinde entscheidet unverzüglich über den Antrag. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.
( 3 ) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Gemeindeglied schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung des Antrags ist diese zu begründen. Das Gemeindeglied hat im Falle der Antragsablehnung das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids Widerspruch beim Kirchengemeinderat der ablehnenden Kirchengemeinde zu erheben. Wird dem Widerspruch durch den Kirchengemeinderat der ablehnenden Kirchengemeinde nicht abgeholfen, entscheidet der Kirchenkreisrat unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Gemeindeglied schriftlich mitzuteilen.
( 4 ) Mit dem Tag der Stattgabe des Antrages erwirbt das Gemeindeglied alle Rechte und Pflichten in dieser Kirchengemeinde. Die Regelungen über die Kirchensteuerpflicht bleiben hiervon unberührt.
( 5 ) Die aufnehmende Kirchengemeinde teilt unverzüglich die erfolgte Umgemeindung dem aufnehmenden Kirchenkreis mit. Die Umgemeindung ist im Gemeindegliederverzeichnis der abgebenden Kirchengemeinde und der aufnehmenden Kirchengemeinde zu dokumentieren.
( 6 ) Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben, sind ohne Antrag in die Kirchengemeinde ihres Dienstsitzes umzugemeinden, wenn sie außerhalb des Gebiets der Kirchengemeinde wohnen. Hat eine Pastorin oder ein Pastor mehrere Pfarrstellen inne, so ist eine Einigung zwischen den Kirchengemeinden herbeizuführen.
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§ 6
Beendigung von Umgemeindungen

( 1 ) Die Umgemeindung endet durch schriftliche Erklärung des Gemeindeglieds an den Kirchengemeinderat derjenigen Kirchengemeinde, zu der das Gemeindeglied umgemeindet ist.
( 2 ) Die Umgemeindung dauert auch bei einem Wohnsitzwechsel fort, es sei denn, die Kirchengemeinde, in die umgemeindet wurde, und die Wohnsitzkirchengemeinde werden identisch.
( 3 ) § 5 Absatz 5 gilt entsprechend.
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§ 7
Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen

Umgemeindungen über das Kirchengebiet der Nordkirche hinweg (Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen) können durch Vereinbarung mit anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland abweichend von den §§ 5 und 6 geregelt werden. Die Regelungen über die Kirchensteuerpflicht bleiben hiervon unberührt.
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Teil 2
Meldewesen

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§ 8
EDV-Verfahren

( 1 ) Aus Gründen des Datenschutzes dürfen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten im Sinne dieses Kirchengesetzes im Kirchenbuch- und Meldewesen nur EDV-Programme eingesetzt werden, die vorher geprüft und vom Landeskirchenamt freigegeben worden sind.
( 2 ) Es sind die Formulare und Vordrucke aus dem eingesetzten EDV-Programm zu verwenden.
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§ 9
Führung von Gemeindegliederverzeichnissen

( 1 ) Die Führung der Gemeindegliederverzeichnisse im Sinne des § 14 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft erfolgt im eingesetzten EDV-Verfahren und obliegt den Kirchenkreisen.
( 2 ) Das Gemeindegliederverzeichnis enthält Daten des Gemeindeglieds und seiner Familienangehörigen. Der Datenumfang ergibt sich aus der Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen vom 1. Juli 2011 (ABl. EKD S. 146)1# in der jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich sind Amtshandlungsdaten, Kirchenaustritte und Umgemeindungen aufzunehmen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann im Einzelfall zusätzliche Daten zum Datenumfang im Sinne des Absatzes 2 festlegen.
( 4 ) Amtshandlungsdaten von Amtshandlungen, die noch nicht im eingesetzten EDV-Verfahren erfasst wurden, sollen im Gemeindegliederverzeichnis erfasst werden. Kirchenmitgliedschaftsbegründende oder -ändernde Amtshandlungen sind nachzutragen.
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§ 10
Amtshandlungen

( 1 ) Amtshandlungen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind
  1. Taufen,
  2. Konfirmationen,
  3. Trauungen,
  4. Gottesdienste anlässlich einer Eheschließung,
  5. Bestattungen und
  6. Aufnahmen einschließlich Wiederaufnahmen sowie Übertritte in die Nordkirche.
( 2 ) Die Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 6 sind kirchenmitgliedschaftsbegründend.
( 3 ) Amtshandlungen werden in Kirchenbüchern beurkundet. Die Kirchenleitung erlässt zur Kirchenbuchführung eine Rechtsverordnung, die Bestimmungen enthalten muss über
  1. das Verfahren zur Erfassung und Beurkundung von Amtshandlungen,
  2. die Führung der Kirchenbücher und Austrittsverzeichnisse, die aufzunehmenden Daten und das Verfahren,
  3. die Überführung der Daten aus den Kirchenbüchern in das Meldewesen,
  4. die Fertigung von Auszügen und Abschriften aus Kirchenbüchern sowie zur Erteilung von Auskünften aus Kirchenbüchern,
  5. die Aufbewahrung und die Aufbewahrungsfristen der Kirchenbücher,
  6. statistische Auswertungen,
  7. die Führung eines Sakristeiverzeichnisses und
  8. die Einrichtung einer Meldewesenarbeitsgruppe.
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§ 11
Datenübermittlung von den Meldebehörden

( 1 ) Die Datenübermittlung durch die Meldebehörden erfolgt auf Grundlage des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der jeweiligen Landesmeldegesetze an das zuständige kirchliche Rechenzentrum. Dieses stellt die Daten im eingesetzten EDV-Verfahren den von den Kirchenkreisen oder dem Landeskirchenamt zur Benutzung des Datenverarbeitungssystems berechtigten Personen im Rahmen ihrer Zugriffsberechtigung zur Verfügung.
( 2 ) Für die Prüfung der Daten ist der Kirchenkreis des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Er klärt Unstimmigkeiten mit den zuständigen Meldebehörden und übermittelt eventuelle Verfahrensfehler an das Landeskirchenamt.
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§ 12
Datenübermittlungen an die Meldebehörden

( 1 ) Damit eine ordnungsgemäße Eintragung der Kirchenmitgliedschaft in der Nordkirche in den Melderegistern erfolgen kann, sind die Kirchenkreise verpflichtet, Taufen, Aufnahmen, Übertritte und andere Ereignisse, durch die sich die Mitgliedschaft zur Nordkirche begründet, nach ihrer Beurkundung der zuständigen Meldebehörde zu melden.
( 2 ) Entsprechendes gilt für bereits zurückliegende mitgliedschaftsbegründende Ereignisse, sofern das Gemeindeglied nicht oder nicht richtig im Gemeindegliederverzeichnis registriert ist.
( 3 ) Spätestens nach einem Jahr ist zu überprüfen, ob die Meldung nach Absatz 1 und 2 zu einer entsprechenden Änderung im Gemeindegliederverzeichnis geführt hat. Ist dies nicht geschehen, ist die Meldebehörde zu erinnern.
( 4 ) Erklärt sich die Meldebehörde nicht bereit, die Meldungen nach Absatz 1 und 2 entgegenzunehmen bzw. sie zu bearbeiten, ist unverzüglich das Landeskirchenamt zu informieren.
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§ 13
Innerkirchlicher Datenaustausch

( 1 ) Die im Gemeindegliederverzeichnis gemäß § 9 Absatz 2 bis 4 gespeicherten Daten werden bei einem Umzug im eingesetzten EDV-Verfahren an die kirchliche Stelle weitergegeben, in deren Zuständigkeitsbereich das Gemeindeglied zuzieht.
( 2 ) Weitere im Gemeindegliederverzeichnis oder an anderer Stelle gespeicherten Daten einer Person werden bei einem Umzug nicht weitergegeben.
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§ 14
Speicherung inaktiver Datensätze

Inaktive Datensätze (zum Beispiel Datensätze von Verstorbenen, Weggezogenen und Ausgetretenen) werden frühestens 18 Monate nach dem Ereignis, das zur Inaktivsetzung geführt hat, vom Rechenzentrum in separaten Dateien gespeichert, den Kirchenkreisen zur Verfügung gestellt und aus dem aktuellen Datenbestand des Gemeindegliederverzeichnisses entfernt.
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§ 15
Mitgliedschaftsbescheinigungen

( 1 ) Mitgliedschaftsbescheinigungen werden dem Gemeindeglied bzw. dessen gesetzlichen Vertretern in der Regel durch die Kirchengemeinde, zu der die Kirchenmitgliedschaft besteht, aus dem eingesetzten EDV-Verfahren unentgeltlich ausgestellt.
( 2 ) Mitgliedschaftsbescheinigungen sollen folgende Daten enthalten:
  1. Familienname (Geburtsname) und Vornamen,
  2. Anschrift,
  3. Ort und Tag der Geburt, Geschlecht,
  4. Konfession und
  5. amtliche Bezeichnung der Kirchengemeinde, zu der die Kirchenmitgliedschaft besteht.
Das Datum des Erwerbs der Kirchenmitgliedschaft kann angegeben werden.
( 3 ) Bescheinigungen über das Nichtvorliegen einer Kirchenmitgliedschaft werden nicht ausgestellt.
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Teil 3
Schlussvorschrift

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§ 16
Übergangsvorschrift, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Bis zum Inkrafttreten der nach § 10 Absatz 3 Satz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung gilt für den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis die Ordnung für die Führung der Kirchenbücher (Kirchenbuchordnung) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 4. November 2000 (KABl S. 73) entsprechend.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.2#
( 3 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz vom 4. November 1990 über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) (KABl 1991 S. 3), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 19. November 2000 (KABl S. 72) geändert worden ist,
  2. das Kirchengesetz zur „Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) über die Kirchenmitgliedschaft“ vom 16. Juni 1970 (ABl. EKD S. 449) der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft vom 1. Februar 1970 (ABl. EKD S. 2) für das Gebiet der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche,
  3. das Kirchengesetz über die Führung der Kirchenbücher (Kirchenbuchordnung – KiBuO) vom 9. Juni 2002 (ABl. EKD S. 307, 401; ABl. 2003 Heft Nr. 5–6 S. 5) der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland im Gebiet der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche und
  4. das Kirchengesetz über Kircheneintrittsstellen vom 24. April 2005 (ABl. S. 23) der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verordnung ist mit Wirkung vom 1. Juli 2016 durch die Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen vom 24. Juni 2016 (ABl. EKD S. 166) ersetzt worden.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. April 2016 in Kraft.