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Satzung
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Elmshorn

Vom 31. August 2015

(KABl. 2016 S. 70)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Elmshorn
13. März 2017
§ 11 Abs. 6
neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Elmshorn
4. Dezember 2018
§ 2 Abs. 2
neu gefasst
§ 7 Abs. 1
neu gefasst
§ 7 Abs. 2 Satz 1
Wörter gestrichen
§ 9 Abs. 1 Satz 1
neu gefasst
Anlage 2
neu gefasst
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Die Verbandsversammlung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Elmshorn hat am 31. August 2015 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Mitglieder und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Elmshorn“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband ist Rechtsnachfolger der früheren Ev.-Luth. Kirchengemeinde Elmshorn.
( 4 ) Er hat seinen Sitz in Elmshorn.
( 5 ) Verbandsmitglieder sind die in der Anlage 2 zu dieser Satzung ersichtlichen Kirchengemeinden.
( 6 ) Wird aus Teilen einer oder mehrerer verbandsangehöriger Kirchengemeinden eine neue Kirchengemeinde gebildet, so gehört auch sie dem Kirchengemeindeverband Elmshorn an.
( 7 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband fördert die Gemeinschaft und Zusammenarbeit der verbandsangehörigen Kirchengemeinden durch gemeinsame Abstimmung und Durchführung von Maßnahmen und Erarbeitung gemeinsamer Planungen.
( 2 ) Unbeschadet der Leistungen, deren Erbringung gemäß des Kirchengesetzes über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen (Kirchenkreisverwaltungsgesetz – KKVwG) vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen ist, nimmt der Kirchengemeindeverband in Erfüllung des Verbandszweckes insbesondere die folgenden, von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben wahr:
  1. Trägerschaft des „Präbendenstiftes“ als Einrichtung des Kirchengemeindeverbandes;
  2. Trägerschaft des Friedhofs in der Friedensallee, Elmshorn;
  3. Trägerschaft der Auferstehungskapelle auf dem Friedhof in der Friedensallee, Elmshorn;
  4. Trägerschaft der von verbandsangehörigen Kirchengemeinden eingebrachten Kindertageseinrichtungen. Er verfolgt das Ziel, die bisher von den Mitgliedern getragenen Ev.-Luth. Kindertageseinrichtungen mit evangelischem Profil zu betreiben. Die inhaltliche Einbindung der Kindertageseinrichtung in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde soll gestärkt werden. Der Kirchengemeindeverband gewährleistet, dass der nach Präambel und Verfassung der Kirchengemeinde obliegende Auftrag in der Kindertageseinrichtung Wirkung entfalten kann. Die Kindertageseinrichtung wird neben ihrem Auftrag zur Förderung und Betreuung des Kindes zum Gemeindeaufbau ihrer jeweiligen Kirchengemeinde beitragen. Die Kirchengemeinden, die ihre Einrichtungen in den Kirchengemeindeverband eingebracht haben, werden die Anliegen der Kindertageseinrichtungen aufnehmen und ihre Interessen achten. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, in den auf ihrem Gebiet liegenden Kindertageseinrichtungen die pastorale Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrzunehmen und die religionspädagogische Betreuung der Einrichtung zu gewährleisten. Die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist damit auch Teil der Aufgabenwahrnehmung der Kirchengemeinde;
  5. Vertretung in gemeinsam berührenden Interessen gegenüber den kommunalen und staatlichen Körperschaften.
( 3 ) Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn dem sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zustimmen.
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§ 3
Finanzierung

( 1 ) Die durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben werden durch Umlage von den Verbandsmitgliedern nach der Zahl ihrer Gemeindeglieder zum 1. April des betreffenden Wirtschaftsjahres getragen.
( 2 ) Für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen gilt Folgendes:
Die Kosten des Kirchengemeindeverbandes im Bereich der Kindertagesstätten werden gedeckt durch
  1. Leistungsentgelte (Leistungsentgelte des öffentlichen Kostenträgers, Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Förderung ihrer Kinder);
  2. Zuweisungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 31# der Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf;
  3. vertragliche Regelungen mit den einbringenden Kommunalgemeinden insbesondere im Bereich der ungedeckten Kosten.
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§ 4
Eingebrachte Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Die verbandsangehörigen Kirchengemeinden können die bestehenden Kindertageseinrichtungen mit allen Rechten und Pflichten in den Kirchengemeindeverband einbringen. Für die eingebrachten Kindertageseinrichtungen gelten die nachfolgenden Absätze 2 bis 6.
( 2 ) Die Anstellungsverhältnisse mit den in den Kindertageseinrichtungen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gehen auf den Kirchengemeindeverband über.
( 3 ) Die Rechtsverhältnisse mit dem öffentlichen Kostenträger ebenso wie die Betreuungsverträge mit den Personensorgeberechtigten sind auf den Kirchengemeindeverband überzuleiten.
( 4 ) Alle zweckbestimmten Mittel und Vermögenswerte sowie bilanzierte Vermögens- und Schuldverhältnisse ebenso wie alle Forderungen und Verbindlichkeiten sind auf den Kirchengemeindeverband überzuleiten.
( 5 ) Über die Nutzung der kirchengemeindeeigenen Räume durch die Kindertageseinrichtungen ist eine Nutzungsvereinbarung zu treffen.
( 6 ) Über die Nutzung der Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtungen durch die Kirchengemeinde ist eine Nutzungsvereinbarung zu treffen.
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§ 5
Eigentums- und Besitzverhältnisse an Grundstücken und Gebäuden

( 1 ) Der unmittelbare Besitz an den im Eigentum des Kirchengemeindeverbandes stehenden bebauten und unbebauten Grundstücken wird den verbandsangehörigen Kirchengemeinden durch besondere Vereinbarungen übertragen.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband kann Grundstücke, die sich im Besitz einer verbandsangehörigen Kirchengemeinde befinden, nur mit ihrer Zustimmung veräußern, belasten oder in den Besitzverhältnissen ändern.
( 3 ) Beantragt eine verbandsangehörige Kirchengemeinde die Veräußerung der ihr gemäß Absatz 1 übertragenen Grundstücke, kommt der Erlös dieser Kirchengemeinde zugute. Der Erlös ist mit Zustimmung der Verbandsversammlung zweckgebunden zu verwenden.
( 4 ) Auf Antrag kann die verbandsangehörige Kirchengemeinde den Erlös der Veräußerung für bis zu drei Jahre einer zweckgebundenen Rücklage zuführen. Werden die Rücklagemittel innerhalb dieser Frist nicht zweckentsprechend verwendet, entscheidet die Verbandsversammlung über die Verwendung.
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§ 6
Organe

( 1 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.
( 2 ) Die Amtszeit der Organe entspricht der Wahlperiode der Kirchengemeinderäte. Bis zur Konstituierung der neu gebildeten Organe bleiben die Mitglieder der bisherigen Organe im Amt.
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§ 7
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus
  • zwei Mitgliedern der Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde Klein Nordende,
  • zwei Mitgliedern der Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Zum Guten Hirten“ Elmshorn,
  • drei Mitgliedern der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Elmshorn.
Mitglieder können sowohl Mitglieder des Kirchengemeinderates als auch passiv wahlberechtigte Gemeindeglieder der jeweiligen Kirchengemeinde sein. Jede Kirchengemeinde stellt eine Pastorin bzw. einen Pastor. Die übrigen Mitglieder sind Ehrenamtliche.
( 2 ) Die Kirchengemeinderäte wählen für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder der Verbandsversammlung und für jedes Mitglied eine persönliche Stellvertreterin bzw. einen persönlichen Stellvertreter, die bzw. der zugleich Ersatzmitglied ist. Bei Ausscheiden eines Mitglieds ist eine Nachwahl des Ersatzmitglieds erforderlich.
( 3 ) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer konstituierenden Sitzung für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied; sie dürfen nicht hauptamtliche Mitarbeiterin bzw. hauptamtlicher Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes sein. Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen.
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§ 8
Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  7. sie überwacht die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  9. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr;
  10. sie entscheidet über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften;
  11. sie beschließt über wesentliche und konzeptionelle Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen des Kirchengemeindeverbandes unter Beteiligung der jeweiligen leitenden Person der Kindertagesstätte und der für die pastorale Begleitung verantwortlichen Person, solange der Kirchengemeindeverband Träger der Kindertageseinrichtungen ist;
  12. sie beschließt über den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
  13. sie beschließt über Neubauten und wesentliche Änderungen an Gebäuden;
  14. sie beschließt über die Grundsätze des Betriebes der Einrichtungen des Kirchengemeindeverbandes;
  15. sie beschließt über die Neugründung von Einrichtungen sowie über die Übernahme von Einrichtungen in den Kirchengemeindeverband;
  16. sie beschließt die Schließung von Einrichtungen des Kirchengemeindeverbandes;
  17. sie beschließt über sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die der Verbandsvorstand vorlegt;
  18. sie beaufsichtigt die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes;
  19. sie kann zur Unterstützung ihrer Arbeit Fachausschüsse jederzeit widerruflich mit der Bearbeitung bestimmter Aufgaben beauftragen, die in beratender Funktion auch Beschlussvorlagen vorbereiten dürfen.
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§ 9
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und zwei ehrenamtliche Mitglieder. Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt. Jede Verbandsgemeinde ist im Vorstand durch ein Mitglied vertreten.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied; sie dürfen nicht hauptamtliche Mitarbeiterin bzw. hauptamtlicher Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes sein. Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen.
( 3 ) Außerhalb der Tagungen der Verbandsversammlung nimmt der Verbandsvorstand in dringenden Fällen die Aufgaben der Verbandsversammlung wahr. Er ist befugt, das einstweilen Erforderliche zu veranlassen. Die Verbandsversammlung ist unverzüglich zu unterrichten. Sie entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
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§ 10
Aufgaben des Verbandsvorstands

( 1 ) Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes, vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr, besetzt die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht.
( 2 ) Der Verbandsvorstand bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor und führt deren Beschlüsse durch.
( 3 ) In dringenden Fällen nimmt das vorsitzende Mitglied die Aufgaben des Verbandsvorstandes wahr. Seine Entscheidungen sind dem Verbandsvorstand in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen. Dieser entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
( 4 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind von zwei Mitgliedern, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes sein muss, abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbandes zu versehen.
( 5 ) Im Rahmen der Geschäftsführung obliegen dem Verbandsvorstand insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Überwachung der Zweckerfüllung des Kirchengemeindeverbands im Sinne dieser Satzung;
  2. Aufstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses des Kirchengemeindeverbands jeweils zur Vorlage an die Verbandsversammlung;
  3. Vorbereitung der Beschlussfassung über die Schließung von Gruppen bzw. Plätzen oder Erweiterungen von Gruppen und Angeboten in den angeschlossenen Kindertageseinrichtungen;
  4. Vorbereitung der Beschlussfassung über die Schließung ganzer Kindertageseinrichtungen;
  5. Vorbereitung der Beschlussfassung über die Neugründung von Einrichtungen als auch Übernahme von Einrichtungen in den Kirchengemeindeverband;
  6. Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchengemeindeverbands;
  7. Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbands. Die Fachaufsicht, Einstellung und Entlassung der Leiterinnen und Leiter einer Kindertageseinrichtung regelt die Geschäftsordnung;
  8. Beratung und Beschlussfassung zu Anträgen von Kirchengemeinderäten der Kirchengemeinden, die dem Kirchengemeindeverband angehören.
( 6 ) In Fällen nach Absatz 5 Nummer 3 und 4 soll der Verbandsvorstand den Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde, zu der die Kindertageseinrichtung gehört, vorher anhören. In Fällen nach Absatz 5 Nummer 6, sofern es sich um leitende Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter von Kindertageseinrichtungen handelt, ist der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde, auf deren Gebiet die Kindertageseinrichtung liegt, vorher zu hören.
( 7 ) Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder oder eine hauptamtliche Geschäftsführung mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen.
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§ 11
Anschluss und Ausscheiden

( 1 ) Durch Vertrag können sich weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf dem Kirchengemeindeverband auf Antrag in Form eines Beschlusses des jeweiligen Kirchengemeinderates anschließen. Die Verbandsversammlung hat hierüber mit einer Zweidrittelmehrheit zu beschließen. Eine entsprechende Änderung dieser Satzung hat zu erfolgen.
( 2 ) Jedes verbandsangehörige Mitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären. Spätestens neun Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende verbandsangehörige Mitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. Der Vertrag umfasst insbesondere folgende Regelungen:
  1. eine Vermögensauseinandersetzung,
  2. eine Regelung darüber, ob und in welcher Weise die ausscheidende Kirchengemeinde in einer dem Ausscheiden folgenden Übergangszeit von höchstens drei Jahren an der Kostendeckung von gemeinsamen Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes beteiligt wird und
  3. die Übernahme von Beschäftigten des Kirchengemeindeverbandes, die bisher mit einem räumlichen und bzw. oder inhaltlichen Schwerpunkt für die ausscheidende Kirchengemeinde tätig waren.
( 3 ) Verträge zum Anschluss und Ausscheiden bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisrates.
( 4 ) Die Verbandsversammlung hat über den Vertrag zum Ausscheiden mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder zu beschließen.
( 5 ) Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 2 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
( 6 ) Die Rücknahme der von Verbandsmitgliedern gemäß § 4 Absatz 1 eingebrachten Kindertageseinrichtungen in die eigene Trägerschaft eines Verbandsmitglieds ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären. Spätestens vier Monate vor dem Wechsel der Trägerschaft schließen der erklärende Kirchengemeinderat und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Trägerwechsels. Im Übrigen finden die Absätze 2 bis 5 entsprechend Anwendung.
( 7 ) Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
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§ 12
Änderung der Satzung

Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Sie erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 13
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens 24 Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
( 2 ) Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. Der Auflösungsvertrag umfasst insbesondere folgende Regelungen:
  1. Nutzungs- und Vermögensauseinandersetzung über das Kirchengemeindeverbandsvermögen mit Gebäuden und Grundstücken,
  2. Verbindlichkeitsabwicklung der verbandsangehörigen Kirchengemeinden,
  3. Personalübergang von Beschäftigten des Kirchengemeindeverbandes.
( 3 ) Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
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§ 14
Veröffentlichungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekanntzumachen.
( 2 ) Weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbandes werden bekannt gemacht durch Veröffentlichungen in der Zeitung „Elmshorner Nachrichten“.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft2#.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Elmshorn vom 19. Januar 2006 (GVOBl. S. 22) außer Kraft.
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Anlage 1
Kirchensiegel des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Elmshorn

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Anlage 2
Verbandsmitglieder des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Elmshorn

  1. Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde Klein Nordende
  2. Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Elmshorn
  3. Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Zum Guten Hirten“ Elmshorn

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1 ↑ Red. Anm.: In der aktuellen Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf sind diese Zuweisungen unter § 2 Absatz 2 Nummer 5 veranschlagt.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. Februar 2016 in Kraft.