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Geltungszeitraum von: 01.12.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Satzung des Ev.-Luth.
Kindertagesstättenverbandes Rantzau-Münsterdorf1#

Vom 9. Oktober 2009

(GVOBl. S. 358)2#

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§ 1
Rechtsform, Mitglieder, Name, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Die
Ev.-Luth. Innenstadtgemeinde Itzehoe,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi-Itzehoe,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis Itzehoe,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Heiligenstedten,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krempe,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Süderau,
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Kiebitzreihe,
Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde Itzehoe,
nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden aufgrund des öffentlich- rechtlichen Vertrages vom 1. Dezember 2008 und der Genehmigung des Kirchenkreisvorstands des Ev.-Luth. Kirchenkreises Münsterdorf vom 12. November 2008 einen Kirchengemeindeverband, nachfolgend Verband genannt, als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 51ff. der Verfassung zur gemeinsamen Trägerschaft von evangelischen Kindertageseinrichtungen, nachfolgend Kindertagesstätten genannt.
( 2 ) Der Name des Verbandes lautet „Ev.-Luth. Kindertagesstättenverband Rantzau-Münsterdorf“. Er hat seinen Sitz in Itzehoe.
( 3 ) Weitere Ev.-Luth. Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Münsterdorf und – nach der Fusion beider Kirchenkreise – des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf, die Träger von Kindertagesstätten oder kindergartenähnlichen Einrichtungen sind, können auf ihren Antrag dem Verband beitreten. Über den Beitritt entscheidet die Verbandsvertretung durch Beschluss.
( 4 ) Der Verband führt ein spitzovales Kirchensiegel, das im Siegelbild ein Kind, das in geöffnete Arme läuft, trägt. Die Umschrift lautet: Ev.-Luth. Kindertagesstättenverband Rantzau-Münsterdorf.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Zweck des Verbandes ist es, die Trägerschaft und alle mit ihr verbundenen Aufgaben für die Kindertagesstätten, die dem Verband angeschlossen sind, wahrzunehmen und die Einrichtungen im Sinne des biblischen Auftrags zu führen, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Zu diesem Zweck wird die Trägerschaft der Kindertagesstätten auf den Verband übertragen.
( 2 ) Die Aufgaben des Verbandes sind alle die Tageseinrichtung betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art sowie deren Umsetzung. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Nordelbischer Kirche und anderen Stellen),
  4. Verabschiedung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Änderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
( 3 ) Dem Verband obliegt die einrichtungsübergreifende Kindertagesstättenbedarfsplanung. Er entscheidet nach vorheriger Anhörung der jeweiligen Kirchengemeinde über Schließung und Einrichtung von Gruppen. Es ist der Kirchenvorstand derjenigen Kirchengemeinde vorher zu hören, auf dessen Gebiet die Kindertagesstätte liegt.
( 4 ) Der Verband trägt dafür Sorge, dass die Vielfalt und das individuelle Profil der ihm angehörenden Kindertagesstätten erhalten bleibt. Dieses sollte sich am Profil der Kirchengemeinde orientieren, auf dessen Gebiet sie liegt. Darüber hinaus ist die Qualität der Arbeit in den Einrichtungen zu sichern und die Einrichtungen selbst flexibel und zukunftsorientiert zu gestalten.
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§ 3
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

Verband und Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinden, in deren Bereich die Kindertagesstätte gelegen ist, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere:
  1. die regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätten in gemeindliche Aktivitäten (z. B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  2. regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  3. mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  4. theologische Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte durch das Pfarramt,
  5. religionspädagogische und seelsorgerliche Begleitung von Kindern, Eltern und Erziehungsberechtigten durch das Pfarramt,
  6. Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief).
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§ 4
Finanzen, Vermögen und Bauunterhaltung

( 1 ) Die Kosten des Verbandes im Bereich der Kindertagesstätten werden unter anderem gedeckt durch:
  1. Leistungsentgelte (Leistungsentgelte der öffentlichen Kostenträger, Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Förderung ihrer Kinder),
  2. Zweckgebundene Zuweisungen des Kirchenkreises
  3. Zuschüsse der Kommunen (aufgrund vertraglicher Regelungen), insbesondere im Bereich der ungedeckten Kosten,
  4. Umlage der verbandsangehörigen Kirchengemeinden in Höhe von 15 Prozent des kirchlichen Eigenanteils für diejenige Ev. Kindertagesstätte, die sich auf dem Gebiet der jeweiligen Kirchengemeinde befindet.
( 2 ) Die durch die unter Absatz 1 genannten Einnahmen nicht gedeckten Kosten des Verbands werden durch Umlage auf diejenigen verbandsangehörigen Mitglieder in den Kindertagesstätten umgelegt, auf dessen Gebiet die jeweilige Kindertagesstätte liegt. Die Umlage erfolgt nach der Zahl der genehmigten Gruppen.
( 3 ) Die Kirchengemeinden bzw. der Kirchenkreis bringen ihre derzeit vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen und -Schulden in den Verband ein. Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Verbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Verband in der dann bestehenden Höhe an diejenige Kirchengemeinde, auf deren Gebiet die Kindertagesstätte liegt, zurückzuzahlen.
( 4 ) Die Kindertagesstättengebäude verbleiben im Eigentum der Kirchengemeinden. Einzelheiten bedürfen einer einzelvertraglichen Regelung zwischen dem Verband und den jeweiligen Kirchengemeinden.
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§ 5
Organe

( 1 ) Die Organe des Verbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
( 2 ) Die Amtszeit der Organe entspricht der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Bis zur Konstituierung der neu gebildeten Organe bleiben die alten Organe im Amt.
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§ 6
Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung besteht aus den Delegierten der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Die Anzahl der Delegierten einer Kirchengemeinde entspricht der Anzahl der sich auf ihrem Gebiet befindlichen Ev. Kindertagesstätten.
( 2 ) Die Kirchenvorstände der verbandsangehörigen Kirchengemeinden wählen für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder der Verbandsvertretung und für jedes Mitglied eine/n persönliche/n Stellvertreter/in, der oder die zugleich Ersatzmitglied ist. Bei Ausscheiden eines Mitglieds ist eine Nachwahl des Ersatzmitglieds erforderlich.
( 3 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus der Verbandsvertretung aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist.
( 4 ) Die Verbandsvertretung wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Sie wählt auf ihrer ersten Sitzung für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Sie dürfen weder Pastorin oder Pastor noch hauptamtliche Mitarbeiterin oder hauptamtlicher Mitarbeiter einer kirchlichen Körperschaft sein.
( 5 ) Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Verbandsvertretung teil. Der Verbandsvertretung bleibt es jedoch unbenommen, ihre Sitzungen – gegebenenfals auch nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten – unter Ausschluss der Geschäftsführung durchzuführen.
( 6 ) Die Kindertagesstätten-Fachberatung sowie die oder der Beauftragte für die religionspädagogische Profilierung können mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
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§ 7
Aufgaben der Verbandsvertretung

Die Verbandsvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie wählt den Verbandsausschuss.
  2. Sie setzt die Umlage gemäß § 4 Absatz 2 fest.
  3. Sie beschließt den Haushaltsplan des Verbandes einschließlich des Stellenplans, nimmt die Jahresrechnung ab und entscheidet über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften.
  4. Sie beschließt über wesentliche und konzeptionelle Angelegenheiten der Kindertagesstätten des Verbandes.
  5. Sie beschließt über Neubauten und wesentliche Veränderungen an Gebäuden des Verbandes.
  6. Sie beschließt über die Grundsätze des Betriebs der Einrichtungen des Verbandes.
  7. Sie beschließt die Neugründung von Einrichtungen sowie die Übernahme von Einrichtungen in den Verband.
  8. Sie beschließt die Schließung von Einrichtungen des Verbandes.
  9. Sie beschließt über sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die der Verbandsausschuss vorlegt.
  10. Sie bestellt und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Verbandes.
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§ 8
Geschäftsordnung der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung ist von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes oder wenn der Verbandsausschuss es verlangt.
( 2 ) Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von einer Woche einzuladen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.
( 3 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind öffentlich.
( 4 ) Hauptamtliche Mitarbeitende des Verbandes sollen in Fragen ihres Arbeitsgebietes, Mitarbeitende des kirchlichen Verwaltungszentrums können bei Bedarf zu den Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
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§ 9
Verbandsausschuss

( 1 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte vier Mitglieder für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Verbandsvertretung in den Verbandsausschuss. Zudem wählt sie zwei stellvertretende Mitglieder, die die Vertretung in der Reihenfolge ihrer Wahl wahrnehmen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung darf dem Verbandsausschuss nicht angehören. Sie oder er soll an allen Sitzungen des Verbandsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
( 3 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Verbandes ist geborenes Mitglied des Verbandsausschusses. Sie oder er übernimmt zugleich den Vorsitz des Verbandsausschusses.
( 4 ) Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
( 5 ) Außerhalb der Tagungen der Verbandsvertretung nimmt der Verbandsausschuss in dringenden Fällen die Aufgaben der Verbandsvertretung wahr. Über seine Maßnahmen hat er der Verbandsvertretung auf deren nächster Sitzung zu berichten. Sie entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
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§ 10
Aufgaben des Verbandsausschusses

( 1 ) Der Verbandsausschuss ist für die Geschäftsführung des Verbandes, die operative Führung der angeschlossenen Kindertagesstätten sowie für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.
( 2 ) Der Verbandsausschuss bereitet die Sitzungen der Verbandsvertretung vor und führt deren Beschlüsse aus.
( 3 ) In dringenden Fällen nimmt die oder der Vorsitzende die Aufgaben des Verbandsausschusses wahr. Ihre oder seine Entscheidungen sind dem Verbandsausschuss in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen. Dieser entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
( 4 ) Der Verband wird durch den Verbandsausschuss in allen Angelegenheiten vertreten. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsausschuss durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 5 ) Im Rechtsverkehr handelt er durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, handeln die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied. Für die Geschäfte des täglichen Bedarfs werden Einzelvollmachten erteilt.
( 6 ) Im Rahmen der Geschäftsführung obliegen dem Verbandsausschuss insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Zweckerfüllung des Verbandes im Sinne der Satzung.
  2. Verwaltung des Vermögens / der Schulden des Verbandes.
  3. Aufstellung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses des Verbandes jeweils zur Vorlage an die Verbandsvertretung.
  4. Vorbereitung der Beschlussfassung über die Schließung von Gruppen / Plätzen oder Erweiterungen von Gruppen und Angeboten in den angeschlossenen Kindertagesstätten.
  5. Vorbereitung der Beschlussfassung über die Schließung von Kindertagesstätten.
  6. Vorbereitung der Beschlussfassung über die Neugründung von Einrichtungen als auch die Übernahme von Einrichtungen in den Verband.
  7. Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verbandes.
  8. Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes.
  9. Beratung und Beschlussfassung zu Anträgen aus den Kirchenkreisvorständen und Kirchenvorständen.
( 7 ) Der Verbandsausschuss kann zur Unterstützung seiner Arbeit Unterausschüsse einsetzen oder Einzelpersonen mit der Bearbeitung bestimmter Aufgaben jederzeit widerruflich beauftragen. Die Gesamtverantwortung des Verbandsausschusses bleibt unberührt.
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§ 11
Geschäftsordnung des Verbandsausschusses

( 1 ) Der Verbandsausschuss ist von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied es unter Angabe des Grundes verlangt.
( 2 ) Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von einer Woche einzuladen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.
( 3 ) Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich.
( 4 ) Hauptamtliche Mitarbeitende des Verbandes sollen in Fragen ihres Arbeitsgebietes, Mitarbeitende des Kirchlichen Verwaltungszentrums können zu den Sitzungen mit beratender Stimme herangezogen werden.
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§ 12
Geschäftsführung

Das vorsitzende Mitglied des Verbandsausschusses handelt nach Artikel 55 der Verfassung allein als gesetzlicher Vertreter des Verbandes, sofern der wirtschaftliche Wert der Rechtshandlung einmalig einen Betrag von 15 000 € oder jährlich wiederkehrend einen Betrag von 3000 € nicht übersteigt.
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§ 13
Anschluss und Ausscheiden

( 1 ) Über den Antrag auf Anschluss zum Verband beschließt die Verbandsvertretung mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder auf Vorschlag des Verbandsausschusses.
( 2 ) Ein Verbandsmitglied kann zum Ende eines Jahres mit einer Frist von zwölf Monaten, frühestens aber drei Jahre nach seinem Beitritt zum Verband, aus dem Verband ausscheiden. In diesem Falle ist eine Übertragung der Trägerschaft der Kindertagesstätte an diejenige Kirchengemeinde vorzunehmen, auf dessen Gebiet sich die Kindertagesstätte befindet.
( 3 ) Bis spätestens neun Monate vor Wirksamwerden des Ausscheidens treffen der Verband und das ausscheidende Verbandsmitglied eine Vereinbarung über die Modalitäten des Ausscheidens. Die Vereinbarung umfasst insbesondere folgende Punkte:
  1. eine Vermögensauseinandersetzung,
  2. eine Regelung darüber, ob und in welcher Weise das ausscheidende Verbandsmitglied in einer dem Ausscheiden folgenden Übergangszeit von höchstens drei Jahren an der Kostendeckung von gemeinsamen Aufgaben des Verbandes beteiligt bleibt,
  3. die Übernahme von Beschäftigten des Verbandes, die bisher mit einem räumlichen und/oder inhaltlichen Schwerpunkt für das ausscheidende Verbandsmitglied tätig waren.
( 4 ) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstands.
( 5 ) Die Vereinbarung kommt durch gleich lautende Beschlüsse der Verbandsvertretung und des Kirchenvorstands des ausscheidenden Mitglieds zustande. Der Beschluss der Verbandsvertretung bedarf einer Mehrheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder.
( 6 ) Kommt es zu keiner Einigung nach Absatz 3, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand. Diese Entscheidung ist endgültig.
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§ 14
Satzungsänderung

( 1 ) Über Änderungen der Satzung beschließt die Verbandsvertretung mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder. Sie bedarf nach Artikel 53 Absatz 1 der Verfassung der Genehmigung durch das Nordelbische Kirchenamt.
( 2 ) Änderungen der Satzung infolge eines Beitritts oder Ausscheidens nach § 13 Absatz 1 bis 6 bedürfen keiner weiteren Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung. In diesen Fällen stellt der Verbandsausschuss nach Wirksamwerden des Beitritts bzw. Ausscheidens die veränderte gültige Fassung der Satzung fest und veröffentlicht sie.
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§ 15
Auflösung

( 1 ) Die Auflösung des Verbandes kann nur zum Jahresende erfolgen und wenn mindestens 15 Monate vorher drei Viertel der Verbandsmitglieder der Auflösung zugestimmt haben.
( 2 ) Bei Auflösung des Verbandes verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei derjenigen Kirchengemeinde, auf dessen Gebiet sich die Kindertagesstätte befindet, sofern die Verbandsvertretung keine andere Verwendung beschließt. Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten der jeweiligen Kirchengemeinde zu.
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§ 16
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Nordelbische Kirchenamt.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Ev.-Luth. Kindertagesstättenverband Rantzau-Münsterdorf ist mit Ablauf des 31. Dezember 2015 aufgehoben worden (vgl. KABl. 2016 S. 33).
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.