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Geltungszeitraum von: 01.01.1992

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchengesetz
über die Versorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Versorgungsgesetz – KVG)1#, 2#

Vom 17. November 1991

(KABl S. 149)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2003 (KABl S. 78)

Zuletzt geändert durch Kirchengesetz3# vom 14. Januar 2012 (KABl S. 14)

Inhaltsübersicht

Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich
Arten der Versorgung
Regelung durch Gesetz
Ruhegehalt
Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Zurechnungszeit
Höhe des Ruhegehaltes
Hinterbliebenenversorgung
Allgemeines
Bezüge für den Sterbemonat
Sterbegeld
(weggefallen)
Witwengeld
Höhe des Witwengeldes
Waisengeld
Höhe des Waisengeldes
Zusammentreffen von Witwen- und Waisengeld
Beginn der Zahlungen
Erlöschen der Witwen- und Waisenbezüge; Witwenabfindung
Witwerversorgung
Unterhaltsbeiträge
Unterhaltsbeiträge für frühere Ehefrauen und nicht witwengeldberechtigte Witwen
Unterhaltsbeiträge in anderen Fällen
Unterhaltsbeiträge in Disziplinarverfahren und in Verfahren bei Lehrbeanstandungen
Sterbefall eines Empfängers von Anwärterbezügen oder laufenden Unterhaltsbeiträgen
Unfallfürsorge
Unfallfürsorge
Ruhensvorschriften
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen
Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen aus kirchlichem oder sonstigem öffentlichen Dienst
Zusammentreffen von Verwendungseinkommen und Versorgungsbezügen aus kirchlichem Dienst mit Versorgungsbezügen aus sonstigem öffentlichen Dienst
Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen und Versorgungsbezügen aus sonstigem öffentlichen Dienst
Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit außerhalb des kirchlichen oder des sonstigen öffentlichen Dienstes erzieltem Einkommen
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Abgeordnetenentschädigung
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
Zusammentreffen mehrerer kirchlicher Versorgungsbezüge
Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Versorgungsbezügen aus sonstigem öffentlichen Dienst
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus kirchlichem oder sonstigem öffentlichen Dienst mit einem neuen Versorgungsbezug aus kirchlichem oder sonstigem öffentlichen Dienst
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsbezügen aus Mitgliedschaft in Parlamenten
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
Gemeinsame Vorschriften
Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge
Familienzuschlag
Kindererziehungszuschlag
Kindererziehungsergänzungszuschlag
Kinderzuschlag zum Witwengeld
Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
Abzug für Pflegeleistungen
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Rückforderung von Versorgungsbezügen
Anzeigepflicht
Anpassung der Versorgungsbezüge
Versorgung unter Einbeziehung der gesetzlichen Rentenversicherung
Versorgungssicherung
Rentenanrechnung
Steuervorteilsausgleich
Ausfallgarantie
Mitwirkungspflichten
Überschreiten der rentenversicherungsrechtlichen Hinzuverdienstgrenze
Wartestandsbezüge
Bestandteile
Höhe des Wartegeldes
Berücksichtigung anderer Einkünfte
Erlöschen des Anspruchs
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Behandlung von Renten nach bisherigem Recht
(weggefallen)
Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte
Höhe des Ruhegehaltssatzes
Übergangsregelungen aus Anlass des Änderungsgesetzes zum Kirchlichen Versorgungsgesetz 2003
Übergangsregelungen aus Anlass des Änderungsgesetzes zum Kirchlichen Versorgungsgesetz 2011
Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
Ergänzende Anwendung des für Beamte und Richter in Bund und Ländern geltenden Rechts
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Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, die Versorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Versorgungsberechtigte).
( 2 ) Dieses Kirchengesetz regelt auch die Wartestandsbezüge der nach Absatz 1 bezeichneten Versorgungsberechtigten.
( 3 ) Die Ansprüche aus diesem Kirchengesetz richten sich gegen die Landeskirche.
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§ 2
Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge sind
  1. Ruhegehalt,
  2. Hinterbliebenenversorgung,
  3. Unterhaltsbeiträge,
  4. Unfallfürsorge,
  5. Leistungen nach den §§ 38 bis 38d.4#
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§ 3
Regelung durch Gesetz

( 1 ) Die Versorgung der Versorgungsberechtigten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
( 2 ) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Pastor oder dem Kirchenbeamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
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Zweiter Abschnitt:
Ruhegehalt

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§ 4
Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts

( 1 ) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Versorgungsberechtigte
  1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
  2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist, als ruhegehaltfähig gilt oder als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann.
( 2 ) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes.
( 3 ) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
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§ 5
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

( 1 ) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
  1. das Grundgehalt, das dem Versorgungsberechtigten zuletzt zugestanden hat,
  2. der Familienzuschlag der Stufe 1,
  3. die Funktionszulage nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,
  4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt.
( 2 ) Bei einer Teilbeschäftigung gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die ohne Vorliegen einer Teilbeschäftigung zu zahlen gewesen wären.
( 3 ) Ist der Versorgungsberechtigte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde zulegen, die der Versorgungsberechtigte bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
( 4 ) Funktionszulagen werden fortschreitend für jedes Dienstjahr in dem betreffenden Dienst mit jeweils zehn vom Hundert bis zur vollen Höhe ruhegehaltfähig. Mehrere Funktionszulagen werden insgesamt nur bis zum vollen Betrag der höheren Funktionszulage ruhegehaltfähig. Tritt der Versorgungsfall aufgrund eines Dienstunfalles ein, wird die Funktionszulage in voller Höhe und für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrundegelegt.
( 5 ) Für Versorgungsberechtigte, die früher ein mit einer Funktionszulage verbundenes Amt bekleidet haben, wird die Funktionszulage für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit als ruhegehaltfähig zugrundegelegt, sofern der Versorgungsberechtigte in ein Amt ohne Funktionszulage nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
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§ 6
Ruhegehaltfähige Dienstzeit

( 1 ) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Versorgungsberechtigte vom Tag seiner ersten Berufung an in ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
  1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
  2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, es sei denn, dass spätestens bei der Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden ist, dass dieser kirchlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
  3. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
  4. eines Wartestandes aufgrund Disziplinarurteil,
  5. in einem Dienstverhältnis, das durch Entlassung, Ausscheiden oder Entfernung aus dem Dienst beendet worden ist.
( 2 ) Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind
  1. die Zeit in einem Dienst als Pastor, Pastorin, Kirchenbeamter oder Kirchenbeamtin in der Landeskirche, im Bund der Evangelischen Kirchen, der Evangelischen Kirche in Deutschland, in einer ihrer Gliedkirchen oder in deren Zusammenschlüssen,
  2. die Zeit im kirchlichen Dienst vor der Zweiten Theologischen Prüfung vom Tage der Einweisung in das Vikariat bis zu dessen Beendigung,
  3. die Zeit eines nicht auf Disziplinarurteil beruhenden Wartestandes in der Landeskirche, im Bund der Evangelischen Kirchen, der Evangelischen Kirche in Deutschland, in einer ihrer Gliedkirchen oder in deren Zusammenschlüssen,
  4. die Zeit einer Freistellung zur Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes oder von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen,
  5. die Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992, während des Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geborenen Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird.
Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor Begründung eines kirchlichen, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in der Landeskirche, im Bund der Evangelischen Kirchen, der Evangelischen Kirche in Deutschland, in einer ihrer Gliedkirchen oder in deren Zusammenschlüssen zurückgelegt worden sind, soweit diese Tätigkeit für den späteren Dienst förderlich war.
( 3 ) Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten können nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden
  1. die in einer anderen als den in Absatz 2 genannten Kirchen oder kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften oder Einrichtungen verbrachte Zeit,
  2. die im öffentlichen Dienst außerhalb des kirchlichen Bereiches verbrachten Zeiten,
  3. die Zeiten einer hauptberuflichen Betätigung, wenn und soweit diese Zeiten als förderliche Vortätigkeit für den kirchlichen Beruf angesehen werden können,
  4. Ausbildungszeiten nach den für die Beamten und Richter im Bund geltenden Bestimmungen, bei Pastoren und Pastorinnen ferner die Zeiten einer nicht theologischen abgeschlossenen beruflichen Ausbildung, wenn diese Ausbildung für die besondere dienstliche Verwendung eines Pastors notwendig ist,
  5. Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis, das durch Entlassung, Ausscheiden oder Entfernung aus dem Dienst beendet worden ist.
( 4 ) Zeiten eines nicht beruflichen Wehrdienstes, eines Wehrersatzdienstes, einer Kriegsgefangenschaft und einer Inhaftierung aus politischen Gründen in der früheren DDR nach Vollendung des 17. Lebensjahres gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten.
( 5 ) Zeiten einer Teilbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur vollen Beschäftigung entspricht.
( 6 ) Hat das dem Versorgungsfall zugrunde liegende Dienstverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1999 bestanden und hat der oder die Versorgungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente erfüllt der ganz oder teilweise auf Beiträgen aus der Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980 und deren Fortführungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) beruht, wird die Zeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. In diesem Fall beträgt das Ruhegehalt 18,755# der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und erhöht sich mit jedem nach Vollendung des 27. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahr um 1,8756# der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens bis zum Erreichen von 71,757#. Vom Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2003 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge an tritt der Vomhundertsatz 17,9375 an die Stelle des Vomhundertsatzes 18,75 und der Vomhundertsatz 1,79375 an die Stelle des Vomhundertsatzes 1,875.
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§ 7
Zurechnungszeit

Ist der Empfänger von Dienstbezügen vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit).
Ist der Pastor nach § 110 Pfarrergesetz bzw. der Kirchenbeamte nach § 30 Kirchenbeamtengesetz erneut in ein Dienstverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegte Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
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§ 8
Höhe des Ruhegehaltes

( 1 ) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
( 2 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Pastor oder Kirchenbeamte
  1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 22b Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 des Kirchengesetzes zur Anwendung des Pfarrergesetzes oder § 67 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
  2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 22b Absätze 1 und 2 des Kirchengesetzes zur Anwendung des Pfarrergesetzes oder § 66 Absätze 1 und 2 des Kirchenbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
  3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird,
  4. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, gemäß § 88 Absatz 3 Pfarrergesetz oder im unmittelbaren Anschluss an den Wartestand in den Ruhestand tritt;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummern 2 und 4 nicht übersteigen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach § 6 zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Pastor oder Kirchenbeamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach § 6 zurückgelegt hat.
( 3 ) (weggefallen)8#
( 4 ) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
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Dritter Abschnitt:
Hinterbliebenenversorgung

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§ 9
Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung umfasst
  1. Bezüge für den Sterbemonat,
  2. Sterbegeld,
  3. Witwengeld,
  4. Waisengeld,
  5. Witwerversorgung.
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§ 10
Bezüge für den Sterbemonat

( 1 ) Den Erben eines verstorbenen Versorgungsberechtigten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen.
( 2 ) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 11 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
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§ 11
Sterbegeld

( 1 ) Beim Tode eines vor Beginn des Ruhestandes verstorbenen Versorgungsberechtigten erhalten der überlebende Ehegatte und die Kinder des Versorgungsberechtigten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge des Verstorbenen in einer Summe zu zahlen; im Falle einer Teilbeschäftigung sind die vollen Bezüge zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Versorgungsberechtigten im Ruhestand.
( 2 ) Sind anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden, so ist das Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
  1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Versorgungsberechtigten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
  2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
( 3 ) Stirbt eine Witwe, der zum Zeitpunkt des Todes Witwengeld zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld tritt.
( 4 ) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
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§ 12

(weggefallen)
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§ 13
Witwengeld

Die Witwe eines Versorgungsberechtigten erhält Witwengeld, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt sind. Dies gilt nicht, wenn
  1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
  2. die Ehe erst nach dem Eintritt oder der Versetzung des Versorgungsberechtigten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Versorgungsberechtigte im Ruhestand zum Zeitpunkt der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 22b Absätze 1 und 2 des Kirchengesetzes zur Anwendung des Pfarrergesetzes und § 66 Absätze 1 und 2 des Kirchenbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
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§ 14
Höhe des Witwengeldes

( 1 ) Das Witwengeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 38c mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehalts nach § 8 Absatz 1 Satz 1.
( 2 ) War die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um 50 vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
( 3 ) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Witwen- und Waisengeld auszugehen.
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§ 15
Waisengeld

( 1 ) Die Kinder eines verstorbenen Versorgungsberechtigten erhalten Waisengeld, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 erfüllt sind.
( 2 ) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Versorgungsberechtigten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Versorgungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 22b Absätze 1 und 2 des Kirchengesetzes zur Anwendung des Pfarrergesetzes und § 66 Absätze 1 und 2 des Kirchenbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
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§ 16
Höhe des Waisengeldes

( 1 ) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 vom Hundert und für die Vollwaise 20 vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.
( 2 ) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt.
( 3 ) Ergeben sich für einen Waisen Waisengeldansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen mehrerer Personen, wird unbeschadet der in Absatz 2 getroffenen Regelung nur das höchste Waisengeld gezahlt. Das volle Waisengeld erhalten Vollwaisen, deren Eltern als Theologenehepaar gemeinsam eine Pfarrstelle versehen haben oder jeweils in einem gesonderten Teildienstverhältnis waren.
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§ 17
Zusammentreffen von Witwen- und Waisengeld

( 1 ) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrundezulegenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
( 2 ) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld des verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 14 oder § 16 erhalten.
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§ 18
Beginn der Zahlungen

Die Zahlung des Witwen- oder Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
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§ 19
Erlöschen der Witwen- und Waisenbezüge; Witwenabfindung

( 1 ) Der Anspruch auf Witwen- und Waisenbezüge erlischt
  1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
  2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,
  3. für jeden Waisen außerdem mit dem Ende des Monats, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet.
( 2 ) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b und d, Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
  1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
  2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte ihm keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und ihn nicht unterhält.
( 3 ) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld hat, erhält im Falle ihrer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung; die für Beamte und Richter in Bund und Ländern geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
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§ 20
Witwerversorgung

Die in diesem Kirchengesetz für Witwen getroffenen Regelungen gelten entsprechend für Witwer.
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Vierter Abschnitt:
Unterhaltsbeiträge

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§ 21
Unterhaltsbeitrag für frühere Ehefrauen und nicht witwengeldberechtigte Witwen

( 1 ) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Empfängers von Dienst-, Wartestands- oder Versorgungsbezügen, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Mannes gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt
  1. solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des staatlichen Rentenrechts ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzogen oder
  2. wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 zu gewährende Betrag ist in einem Vomhundertsatz bis zur Höhe des Witwengeldes festzusetzen. Im Hinblick auf die geschiedene Ehe gewährte Geschiedenen-Witwenrenten und gleichartige Hinterbliebenenleistungen sind auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen, wenn die ihnen zugrundeliegenden Versorgungsleistungen oder Versorgungsanwartschaften des Verstorbenen in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sind.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für eine frühere Ehefrau eines verstorbenen Versorgungsberechtigten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
( 3 ) In den Fällen des § 13 Nummer 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen.
( 4 ) Der Unterhaltsbeitrag kann widerrufen werden, wenn die Bezugsempfängerin aus der Kirche ausgetreten ist oder durch ihr Verhalten das Ansehen der Kirche erheblich schädigt. Die Entscheidung über den Entzug des Unterhaltsbeitrages ist nach Maßgabe kirchenrechtlicher Bestimmungen anfechtbar.
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§ 22
Unterhaltsbeitrag in anderen Fällen

( 1 ) Die zuständige Dienststelle kann dienstunfähigen Pastoren auf Probe, Pfarrverwaltern auf Probe, Kirchenbeamten auf Probe, sowie dienstunfähigen Empfängern von Anwärterbezügen laufende, jederzeit widerrufliche Unterhaltsbeiträge bewilligen.
( 2 ) Wird ein Dienstverhältnis unter Verlust des Anspruches auf Versorgung beendet, so kann die zuständige Dienststelle einen laufenden, jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bis zur Höhe von 71,75 vom Hundert, darüber hinaus bis zur Höhe von 50 vom Hundert des Ruhegehaltes bewilligen, das im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses erdient gewesen wäre.
( 3 ) Die zuständige Dienststelle kann abweichend von § 15 Absatz 2 sowie in sonstigen besonderen Härtefällen laufende, jederzeit widerrufliche Unterhaltsbeiträge gewähren.
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§ 23
Unterhaltsbeiträge in Disziplinarverfahren
und in Verfahren bei Lehrbeanstandungen

Die besonderen Bestimmungen über die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen in Disziplinarverfahren oder in Verfahren bei Lehrbeanstandungen bleiben unberührt.
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§ 24
Sterbefall eines Empfängers von Anwärterbezügen
oder laufenden Unterhaltsbeiträgen

Stirbt ein Empfänger von Anwärterbezügen oder laufenden Unterhaltsbeiträgen, so kann die zuständige Dienststelle den in § 11 Absatz 1 und 2 genannten Personen in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen eine einmalige Unterhaltsbeihilfe, außerdem den Hinterbliebenen in entsprechender Anwendung der für die Bemessung des Witwen- und Waisengeldes bestehenden Bestimmungen laufende, jederzeit widerrufliche Unterhaltsbeiträge bewilligen.
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Fünfter Abschnitt:
Unfallfürsorge

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§ 25
Unfallfürsorge

( 1 ) Wird ein Versorgungsberechtigter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und im Todesfall seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung des für die Versorgung der Beamten und Richter im Bund geltenden Rechts gewährt.
( 2 ) Die Unfallmeldung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren an die zuständige Dienststelle zu richten. Diese untersucht den Unfall und trifft die notwendigen Entscheidungen.
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Sechster Abschnitt:
Ruhensvorschriften

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Erster Unterabschnitt:
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen

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§ 26
Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen aus kirchlichem oder sonstigem öffentlichen Dienst

( 1 ) Bezieht
  1. ein aus einem kirchlichen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsberechtigter,
  2. eine aus einem kirchlichen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis versorgungsberechtigte Witwe oder Waise
aus einer Verwendung im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält der Berechtigte daneben die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Dem kirchlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht die Tätigkeit im Dienst eines Arbeitgebers gleich, wenn dieser von der zuständigen kirchlichen Dienststelle Beiträge, Zuschüsse oder andere Zuwendungen erhält.
( 2 ) Als Höchstgrenze gelten
  1. für Empfänger von Ruhegehalt und Witwengeld die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen das Ruhegehalt zu berechnen wäre, wenn das Endgrundgehalt erreicht worden wäre, zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden kinderbezogenen Stufe des Familienzuschlags,
  2. für Waise 40 vom Hundert der unter Buchstabe a bezeichneten Dienstbezüge, zusätzlich eines ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden kinderbezogenen Stufe des Familienzuschlags.
Witwen und Waisen ist mindestens ein Betrag von 20 vom Hundert ihres Versorgungsbezuges zu belassen.
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§ 27
Zusammentreffen von Verwendungseinkommen und Versorgungsbezügen aus kirchlichem Dienst mit Versorgungsbezügen aus sonstigem öffentlichen Dienst

Bezieht
  1. ein aus einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsberechtigter, dem zugleich Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld aus kirchlichen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zusteht,
  2. eine aus kirchlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen versorgungsberechtigte Witwe oder Waise aus einem kirchlichen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Dienstbezüge,
so sind die kirchlichen Bezüge nur bis zum Erreichen der in § 26 Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. § 26 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
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§ 28
Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen und Versorgungsbezügen
aus sonstigem öffentlichen Dienst

Bezieht
  1. ein aus kirchlichen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen Versorgungsberechtigter,
  2. eine aus kirchlichen Dienstverhältnissen versorgungsberechtigte Witwe oder Waise aus einer Verwendung in sonstigem öffentlichen Dienst Verwendungseinkommen und Versorgungsbezüge,
so sind die kirchlichen Versorgungsbezüge neben den staatlichen Verwendungseinkommen und den nach staatlichen Recht gekürzten Versorgungsbezügen nur bis zum Erreichen der in § 26 Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. § 26 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
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§ 29
Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit außerhalb
des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes erzieltem Einkommen

Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes wird entsprechend den für die Beamten und Richter im Bund geltenden Vorschriften auf das Ruhegehalt angerechnet.
Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 22b Absätze 1 und 2 des Kirchengesetzes zur Anwendung des Pfarrergesetzes und § 66 Absätze 1 und 2 des Kirchenbeamtengesetzes erreicht wird.
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§ 30
Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen
mit Abgeordneten- oder Ministerbezügen

( 1 ) Erhält ein Versorgungsberechtigter eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, so ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz in Höhe von 50 vom Hundert, höchstens 50 vom Hundert der Entschädigung aus der Abgeordnetentätigkeit.
( 2 ) Erhält ein Versorgungsberechtigter Amtsbezüge aus einer Tätigkeit als Mitglied einer Regierung, so ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz insoweit, als sie zusammen mit diesen Amtsbezügen die ruhegehaltfähigen kirchlichen Dienstbezüge übersteigen.
( 3 ) Für Parlamentarische Staatssekretäre gilt Absatz 2 entsprechend.
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Zweiter Unterabschnitt:
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

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§ 31
Zusammentreffen mehrerer kirchlicher Versorgungsbezüge

( 1 ) Erhält aus einer Verwendung im kirchlichen Dienst an neuen Versorgungsbezügen
  1. eine Witwe oder Waise aus einer Verwendung eines Versorgungsberechtigten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
  2. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. § 26 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
( 2 ) Als Höchstgrenze gelten
  1. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Buchstabe a) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt ergibt, wie es sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe auf der Grundlage des früheren Ruhegehalts berechnet, zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags.
  2. für Witwen (Absatz 1 Buchstabe b) 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden kinderbezogenen Stufe des Familienzuschlags.
( 3 ) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag von 20 vom Hundert zu belassen.
( 4 ) Erwirbt ein Versorgungsberechtigter einen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld oder einer ähnlichen Versorgung, so wird das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden kinderbezogenen Stufe des Familienzuschlags nur bis zu der in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Höchstgrenze gewährt. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des kinderbezogenen Bestandteils des Familienzuschlags sowie eines Betrags in Höhe von 20 vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.
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§ 32
Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Versorgungsbezügen aus sonstigem öffentlichen Dienst

( 1 ) Erhält aus einer Verwendung im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst an weiteren Versorgungsbezügen
  1. ein Versorgungsberechtigter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
  2. eine Witwe oder Waise aus einer Verwendung eines Versorgungsberechtigten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
  3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so sind neben den Versorgungsbezügen aus sonstigem öffentlichen Dienst die kirchlichen Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. § 26 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
( 2 ) Als Höchstgrenze gelten für Empfänger von Versorgungsbezügen (Absatz 1 Buchstabe a) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags.
Für Witwen und Waisen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und für Witwen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gilt die in § 31 Absatz 2 Buchstabe a und b bezeichnete Höchstgrenze entsprechend.
( 3 ) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b ist vom kirchlichen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert zu belassen.
( 4 ) § 31 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 33
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus kirchlichem oder sonstigem öffentlichen Dienst mit einem neuen Versorgungsbezug aus kirchlichem oder sonstigem öffentlichen Dienst

Erhält aus mehreren früheren Verwendungen im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst
  1. ein Versorgungsberechtigter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
  2. eine Witwe oder Waise des Versorgungsberechtigten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
  3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind § 31 und § 32 entsprechend anzuwenden.
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§ 34
Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Versorgungsbezügen aus einer früheren Abgeordneten- oder Ministertätigkeit

( 1 ) Erhält ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, so ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz in Höhe von 50 vom Hundert des Betrages, um den die Summe beider Versorgungsbezüge die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach diesem Kirchengesetz übersteigt.
( 2 ) Erhält ein Versorgungsberechtigter Übergangsgeld oder Versorgungsbezüge aus einer Tätigkeit als Mitglied einer Regierung, so ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz insoweit, als sie zusammen mit dem Übergangsgeld oder den Versorgungsbezügen aus einer Tätigkeit als Mitglied einer Regierung die höchstmögliche Versorgung nach diesem Kirchengesetz übersteigen.
( 3 ) Für Parlamentarische Staatssekretäre gilt Absatz 2 entsprechend.
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Dritter Unterabschnitt:
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

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§ 35
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

( 1 ) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
  1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
  2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes,
  3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
  4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages, ist der sich aus einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsberechtigte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), bleiben unberücksichtigt. Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 42 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt.
( 2 ) Als Höchstgrenze gelten
  1. für Empfänger von Ruhegehalt der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
    1. bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
    2. als ruhegehaltfähige Dienstzeit, die nach § 6 und § 7 berechnete Zeit und die bei der Rente berücksichtigten zusätzlichen, nach der Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Zeiten in einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit,
  2. für Witwen und Waisen
    der Betrag, der sich als Witwen- oder Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden kinderbezogenen Stufe des Familienzuschlags aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
( 3 ) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
  1. bei Empfängern von Ruhegehalt (Absatz 2 Nummer 1) die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegatten,
  2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nummer 2) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
( 4 ) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
  1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Rentenversicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
  2. auf Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
( 5 ) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen gleich
  1. entsprechende wiederkehrende Geldleistungen im Sinne des § 55 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  2. entsprechende wiederkehrende Geldleistungen von Versicherungsträgern mit Sitz im Beitrittsgebiet sowie Leistungen aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen.
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§ 36
Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

Die Vorschriften des für die Versorgung der Beamten und Richter im Bund geltenden Rechts über die Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung und über die Anwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge gelten entsprechend.
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Siebenter Abschnitt:
Gemeinsame Vorschriften

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§ 37
Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge

( 1 ) Die zuständige Dienststelle setzt die Versorgungsbezüge fest und zahlt diese an die Versorgungsberechtigten aus.
( 2 ) Die Versorgungsbezüge sind für die gleichen Zeiträume und den gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die kirchlichen Dienstbezüge.
( 3 ) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
( 4 ) Die zuständige Dienststelle hat dem Versorgungsberechtigten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
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§ 38
Familienzuschlag

Auf den Familienzuschlag (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) finden die für die Pastoren und Kirchenbeamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den persönlichen Verhältnissen für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat und ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Pastor oder Kirchenbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
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§ 38a
Kindererziehungszuschlag

( 1 ) Hat ein Pastor oder Kirchenbeamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Pastor oder Kirchenbeamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
( 2 ) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraumes vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
( 3 ) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
( 4 ) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwertes.
( 5 ) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwertes an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.
( 6 ) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhgehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
( 7 ) Für die Anwendung des § 8 Absatz 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
( 8 ) Hat ein Pastor oder Kirchenbeamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
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§ 38b
Kindererziehungsergänzungszuschlag

( 1 ) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
  1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    1. mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
    2. mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 38d Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen,
  2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
  3. dem Pastor oder Kirchenbeamten die Zeiten nach § 38a Absatz 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
( 2 ) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
  1. im Fall von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwertes,
  2. im Fall von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwertes.
( 3 ) § 38a Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben dem Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 38d Absatz 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwertes an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 38a und 38b der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwertes tritt. § 38a Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
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§ 38c
Kinderzuschlag zum Witwengeld

( 1 ) Das Witwengeld nach § 14 Absatz 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 38a Absatz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3.
( 2 ) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Pastor oder Kirchenbeamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 38a Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraumes gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
( 3 ) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom Hundert des in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwertes.
( 4 ) § 38a Absatz 7 und § 54c Absatz 5 Satz 2 gelten entsprechend.
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§ 38d
Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

( 1 ) War ein Pastor oder Kirchenbeamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
( 2 ) Hat ein Pastor oder Kirchenbeamter ein ihm nach § 38a Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
( 3 ) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Absatz 2 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwertes.
( 4 ) § 38a Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. § 38a Absatz 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwertes an Entgeltpunkten für jeden Monat berücksichtigungsfähiger Kinderpflegezeit der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwertes tritt.
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§ 38e
Abzug für Pflegeleistungen

Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 38. Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen.
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§ 39
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

( 1 ) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur soweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
( 2 ) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des verpfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
( 3 ) Ansprüche auf Sterbegeld können weder gepfändet noch abgetreten werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen aus Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
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§ 40
Rückforderung von Versorgungsbezügen

( 1 ) Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
( 2 ) § 118 Absätze 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gilt entsprechend.
( 3 ) (weggefallen)
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§ 41
Anzeigepflicht

( 1 ) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Dienststelle die Verlegung des Wohnsitzes sowie den Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen; die Witwe außerdem auch ihre Verheiratung.
( 2 ) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 1 auferlegten Verpflichtung zur Anzeige des Bezuges und der Änderung von Einkünften sowie der Verheiratung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden.
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§ 42
Anpassung der Versorgungsbezüge

Werden die Dienstbezüge durch Änderung der Grundgehaltssätze und der Familienzuschläge erhöht oder vermindert oder erfolgt eine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge, werden die Versorgungsbezüge von demselben Zeitpunkt an entsprechend angepasst.
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Achter Abschnitt:
Versorgung unter Einbeziehung der gesetzlichen Rentenversicherung

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§ 43
Versorgungssicherung

( 1 ) Zur finanziellen Absicherung der öffentlich-rechtlichen Grundsätzen entsprechenden kirchengesetzlichen Anwartschaften auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung kann die Kirchenleitung Regelungen treffen, um die Versorgungsbezüge ganz oder teilweise durch eine Rentenzahlung zu sichern.
( 2 ) Beiträge aufgrund von Regelungen nach Absatz 1 sind von der Landeskirche aufzubringen.
( 3 ) Sind Pastoren und Kirchenbeamte bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gewährt die Landeskirche abweichend von Absatz 2 zum Grundgehalt einen Zuschlag in Höhe des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenversicherungszuschlag). Die durch die Zahlung des Rentenversicherungszuschlages bedingte steuerliche Mehrbelastung bei den Dienstbezügen wird durch die Landeskirche nach Maßgabe der Verordnung vom 3. Dezember 1994 abgegolten.
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§ 44
Rentenanrechnung

( 1 ) Auf die nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes errechneten Versorgungsbezüge werden die auf § 43 beruhenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung unbeschadet der in § 35 getroffenen Sonderregelungen in voller Höhe angerechnet. Anrechnungsbetrag ist der im Rentenbescheid oder in der Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene monatliche Rentenbetrag, nicht aber der Zahlbetrag.
( 2 ) Zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählt nicht der Kinderzuschuss.
( 3 ) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen, bleiben unberücksichtigt.
( 4 ) Ruht eine Rente aufgrund der Regelungen des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI), so wird die Rente in vollem Umfang, also ohne die aus der Ruhensregelung sich ergebende Minderung, angerechnet.
( 5 ) Die Rentenanrechnung wird nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften dieses Kirchengesetzes und des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter im Bund durchgeführt.
( 6 ) Hat der Versorgungsberechtigte Anspruch auf eine Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, hat er die Beitragserstattung zu beantragen und den Erstattungsanspruch an die Landeskirche abzutreten, soweit die Beiträge von der Landeskirche getragen wurden. Kommt der Versorgungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, werden die Versorgungsbezüge um den fiktiv berechneten Abtretungsbetrag gekürzt.
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§ 45
Steuervorteilsausgleich

Der sich bei den Versorgungsbezügen ergebende Vorteil, der auf die geringere Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzuführen ist, wird pauschal abgeschöpft. Diese Regelung gilt nicht für das Sterbegeld und die Versorgungsausgleichsberechnungen für Familiengerichte. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
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§ 46
Ausfallgarantie

( 1 ) Bis zur Anweisung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird den Versorgungsberechtigten gegen Abtretung des Nachzahlungsanspruches Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Rentenbezüge gewährt.
( 2 ) Verweigert oder entzieht die gesetzliche Rentenversicherung die Leistungen oder tritt sonst ein Ausfall der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein, so findet § 44 für die Zeit des Leistungsausfalles keine Anwendung, wenn der Versorgungsberechtigte seine Ansprüche insoweit an die Landeskirche abtritt.
( 3 ) Hat der Versorgungsberechtigte sich Beiträge zur Rentenversicherung nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung erstatten lassen, für die die Landeskirche die gesamten Beitragsleistungen erbracht hat, so erhalten der Versorgungsberechtigte oder seine Hinterbliebenen ein – um den Teil der durch die Beitragserstattung verminderten Versichertenrente – gekürztes Ruhegehalt.
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§ 47
Mitwirkungspflichten

Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, alle Voraussetzungen für die Zahlung der Versorgungsbezüge herbeizuführen, insbesondere die nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskassen einschließlich der VBL erforderlichen Anträge zu stellen, Willenserklärungen abzugeben und Nachweise vorzulegen. Renten wegen Alters sind so rechtzeitig zu beantragen, dass die Rentenzahlung mit Beginn des Anspruches nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder ab einem von der Landeskirche bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann. Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so hat die Landeskirche die sich für den Fall der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung ergebende fiktive Rente bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge anzurechnen. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten bezüglich der Witwen- und Waisenrente.
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§ 48
Überschreiten der rentenversicherungsrechtlichen Hinzuverdienstgrenze

Entfällt bei Versorgungsberechtigten im Ruhestand, die die Regelaltersgrenze nach § 22b Absätze 1 und 2 des Kirchengesetzes zur Anwendung des Pfarrergesetzes und § 66 Absätze 1 und 2 des Kirchenbeamtengesetzes noch nicht erreicht haben, die Altersrente deshalb, weil die rentenversicherungsrechtliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ruhen die Versorgungsbezüge bis zu der Höhe der Rente, die sich aufgrund von § 43 ergibt.
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Neunter Abschnitt:
Wartestandsbezüge

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§ 49
Bestandteile

Wartestandsbezüge sind
  1. Wartegeld,
  2. der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden kinderbezogenen Stufe des Familienzuschlags.
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§ 50
Höhe des Wartegeldes

( 1 ) Das Wartegeld beträgt 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; für jedes volle und angefangene Dienstjahr, das dem Empfänger von Wartestandsbezügen an einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 15 Jahren fehlt, wird der Vomhundertsatz um 2 vom Hundert gekürzt. Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Versetzung in den Wartestand maßgebend. Für die Berechnung des Wartegeldes finden der Einbaufaktor gemäß § 5 Absatz 1 zweiter Halbsatz sowie § 38e keine Anwendung. Das Wartegeld beträgt mindestens 50 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
( 2 ) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 35 finden entsprechende Anwendung.
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§ 51
Berücksichtigung anderer Einkünfte

Bezieht ein Empfänger von Wartestandsbezügen aus einer Tätigkeit in nicht kirchlichem Dienst Einkommen, so erhält er seine Wartestandsbezüge nur insoweit, als das Einkommen hinter den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zurückbleibt, aus denen das Wartegeld berechnet ist.
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§ 52
Erlöschen des Anspruchs

Der Anspruch auf Wartestandsbezüge erlischt
  1. mit dem Zeitpunkt, zu dem wieder ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht,
  2. mit dem Zeitpunkt des Ruhestandes,
  3. mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
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Zehnter Abschnitt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 53
Behandlung von Renten nach bisherigem Recht

Bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes stehen die Renten, die auf der Vereinbarung zur Rentenversorgung vom 28. März 1980 beruhen, den nach diesem Kirchengesetz in die Versorgung einbezogenen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleich.
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§ 54

(weggefallen)
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§ 54a
Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Versorgungsfälle
und für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte

( 1 ) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2002 eingetreten sind, sind § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängers.
( 2 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, die bis zum 31. Dezember 2004 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, findet § 7 Absatz 1 Satz 1 mit folgender Maßgabe Anwendung:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
Umfang der Berücksichtigung als
Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 1. Januar 2003
5
vor dem 1. Januar 2004
6
vor dem 1. Januar 2005
7
( 3 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, findet § 8 Absatz 2 Nummer 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts
  1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen darf, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2004 erfolgt,
  2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen darf, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2005 erfolgt.
( 4 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1943 geboren sind, nach dem 31. Dezember 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.
( 5 ) § 8 Absatz 2 Nummer 1 ist nicht anzuwenden für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, die
  1. vor dem 16. November 1951 geboren und am 1. Januar 2002 schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind, sowie nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 des Pfarrergesetzes oder § 24 Absatz 3 Nummer 2 des Kirchenbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden,
  2. vor dem 1. Januar 1942 geboren und von dem 1. Januar 2002 an schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes werden, sowie nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 des Pfarrergesetzes oder § 24 Absatz 3 Nummer 2 des Kirchenbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden.
( 6 ) (weggefallen)
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§ 54b
Höhe des Ruhegehaltssatzes

( 1 ) Unbeschadet anderer Bestimmungen nach diesem Kirchengesetz ist der Höchstsatz des Ruhegehaltes, des Wartegeldes, der Witwenversorgung nach § 31 Absatz 2 Buchstabe b und des Unterhaltsbeitrages nach § 22 Absatz 2 auf 70 vom Hundert begrenzt. Der Vomhundertsatz von 70 erhöht sich ab der ersten auf den 31. Dezember 2003 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge bei jeder Anpassung um 0,25 bis zum Höchstsatz von 71,75.
( 2 ) Anpassungen sind die jeweiligen allgemeinen Änderungen der Tabellen zum Bundesbesoldungsgesetz im Sinne von § 3 des Kirchlichen Besoldungsgesetzes.
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§ 54c
Übergangsregelungen aus Anlass des Änderungsgesetzes
zum Kirchlichen Versorgungsgesetz 2003

( 1 ) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2004 vorhandenen Versorgungsberechtigten und Hinterbliebenen regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 6 Satz 2 und 3, § 35 Absatz 1 Satz 3 bis 7, §§ 38a, 38b, 38c, 38d, § 40 und § 54b sind anzuwenden.
( 2 ) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2003 eintreten, ist § 8 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass anstelle der Zahl „75“ die Zahl „70“ tritt. § 54b ist anzuwenden. Satz 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2003 folgenden Anpassung nach § 54b Absatz 2 nicht mehr anzuwenden.
( 3 ) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2003 folgenden Anpassung nach § 54b Absatz 2 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 54b Absatz 2 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem 31.12.2003
Anpassungsfaktor
1
0,99458
2
0,98917
3
0,98375
4
0,97833
5
0,97292
6
0,96750
7
0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 8 Absatz 3 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 26 bis 35) gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
( 4 ) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2003 folgenden Anpassung nach § 54 b eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 54b mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz ist neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 54b der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
( 5 ) § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2004 geschlossen wurde. § 14 Absatz 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2004 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 38c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2004 vorhandenen Versorgungsempfängers entsprechend.
( 6 ) § 38a Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung für Versorgungsberechtigte, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1999 ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen haben, sofern in diesem Zeitraum ein kirchlicher Dienstherr Rentenversicherungsbeiträge geleistet hat. In diesem Fall erhöht sich das Ruhegehalt um den Kindererziehungszuschlag für die Monate der Jahre 1992 bis 1999.
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§ 54d
Übergangsregelungen aus Anlass des Änderungsgesetzes
zum Kirchlichen Versorgungsgesetz 2011

( 1 ) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten sind, gilt Folgendes:
  1. § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Sätze 1 bis 3 der Überleitungsbestimmungen im Kirchengesetz vom 20. März 2010 zur Änderung des Kirchlichen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 1 Absatz 3 der Überleitungsbestimmungen im Kirchengesetz vom 20. März 2010 zur Änderung des Kirchlichen Besoldungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 1 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 der Überleitungsbestimmungen im Kirchengesetz vom 20. März 2010 zur Änderung des Kirchlichen Besoldungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 1 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 der Überleitungsbestimmungen im Kirchengesetz vom 20. März 2010 zur Änderung des Kirchlichen Besoldungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 42 entsprechend anzupassen. Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 1 Absatz 2 Satz 2 der Überleitungsbestimmungen im Kirchengesetz vom 20. März 2010 zur Änderung des Kirchlichen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
    2. Für die nicht vom Buchstaben a erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 1 Absatz 2 Satz 2 der Überleitungsbestimmungen im Kirchengesetz vom 20. März 2010 zur Änderung des Kirchlichen Besoldungsgesetzes entsprechend.
  2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 38 Sätze 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 5 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
  3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 1 Absatz 2 Satz 2 der Überleitungsbestimmungen im Kirchengesetz vom 20. März 2010 zur Änderung des Kirchlichen Besoldungsgesetzes sowie der Faktor nach § 5 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
( 2 ) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Januar 2011 eintreten, gilt Folgendes:
  1. § 5 Absatz 1 ist für Versorgungsberechtigte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 1 Absatz 3 der Überleitungsbestimmungen im Kirchengesetz vom 20. März 2010 zur Änderung des Kirchlichen Besoldungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 1 Absatz 3 der Überleitungsbestimmungen im Kirchengesetz vom 20. März 2010 zur Änderung des Kirchlichen Besoldungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 ist anzuwenden.
  2. Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 54e
Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

( 1 ) Für Versorgungsberechtigte, die nach dem 1. Januar 2011 nach § 22b Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 des Kirchengesetzes zur Anwendung des Pfarrergesetzes oder § 67 Absatz 1 und 2 des Kirchenbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 8 Absatz 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
  2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
    Geburtsdatum bis
    Lebensalter
    Jahr
    Monat
    31. Januar 1952
    63
    1
    29. Februar 1952
    63
    2
    31. März 1952
    63
    3
    30. April 1952
    63
    4
    31. Mai 1952
    63
    5
    31. Dezember 1952
    63
    6
    31. Dezember 1953
    63
    7
    31. Dezember 1954
    63
    8
    31. Dezember 1955
    63
    9
    31. Dezember 1956
    63
    10
    31. Dezember 1957
    63
    11
    31. Dezember 1958
    64
    0
    31. Dezember 1959
    64
    2
    31. Dezember 1960
    64
    4
    31. Dezember 1961
    64
    6
    31. Dezember 1962
    64
    8
    31. Dezember 1963
    64
    10
( 2 ) Für Versorgungsberechtigte, die nach dem 1. Januar 2011 nach § 22b Absatz 3 Nummer 1 des Kirchengesetzes zur Anwendung des Pfarrergesetzes oder § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Kirchenbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 8 Absatz 2 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
  2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
    Geburtsdatum bis
    Lebensalter
    Jahr
    Monat
    31. Januar 1949
    65
    1
    28. Februar 1949
    65
    2
    31. Dezember 1949
    65
    3
( 3 ) Für Versorgungsberechtigte, die nach dem 1. Januar 2011 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 8 Absatz 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
  2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:
    Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem
    Lebensalter
    Jahr
    Monat
    1. Februar 2012
    63
    1
    1. März 2012
    63
    2
    1. April 2012
    63
    3
    1. Mai 2012
    63
    4
    1. Juni 2012
    63
    5
    1. Januar 2013
    63
    6
    1. Januar 2014
    63
    7
    1. Januar 2015
    63
    8
    1. Januar 2016
    63
    9
    1. Januar 2017
    63
    10
    1. Januar 2018
    63
    11
    1. Januar 2019
    64
    0
    1. Januar 2020
    64
    2
    1. Januar 2021
    64
    4
    1. Januar 2022
    64
    6
    1. Januar 2023
    64
    8
    1. Januar 2024
    64
    10
  3. Für Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 8 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.
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§ 55
Ergänzende Anwendung des für Beamte und Richter in Bund
und Ländern geltenden Rechts

In Ergänzung dieses Kirchengesetzes ist das für die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern geltende Recht sinngemäß anzuwenden, insbesondere zur Vermeidung unbilliger Härten, es sei denn, dass dieses Recht mit kirchengesetzlichen Regelungen nicht vereinbar ist.
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§ 56

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten in der jeweils weiblichen und männlichen Form.
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Anhang

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Übergangsregelung für vor dem 1. März 1999 vorhandene Versorgungsempfänger
(§ 2 des Kirchengesetzes vom 15. November 1998, KABl S. 102)

( 1 ) Verringerungen der Versorgungsbezüge infolge der Änderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufgrund des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchlichen Besoldungsgesetzes vom 15. November 1998 werden durch eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage in Höhe der Verringerung ausgeglichen.
( 2 ) Werden die Versorgungsbezüge allgemein erhöht, so ist von demselben Zeitpunkt an auch die Überleitungszulage als Bestandteil des Ruhegehaltes wie dieses anzupassen.
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nicht amtlicher Anhang9#

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Kirchengesetz vom 17. November 1991
zur Änderung des Kirchlichen Besoldungsgesetzes,
zur Ergänzung besoldungsrechtlicher Bestimmungen sowie
zur Einführung und Anwendung des Kirchlichen Versorgungsgesetzes
(KABl 1991 S. 147)

(Auszug)
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Abschnitt II
Inkraftsetzung und Anwendung des Kirchlichen Versorgungsgesetzes

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§ 4

( 1 ) Das Kirchengesetz vom 17. November 1991 über die Versorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KirchI. Versorgungsgesetz – KVG) tritt, abgesehen von § 43 Absatz 2 Satz 2, am 1. Januar 1992 in Kraft.
( 2 ) Über die Inkraftsetzung von § 43 Absatz 2 Satz 2 wird gesondert durch Beschluss der Kirchenleitung entschieden. Er tritt spätestens in Kraft zu dem Zeitpunkt, in dem die Besoldungsordnung nach dem Bundesbesoldungsgesetz für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt und aufgrund kirchlicher Bestimmungen Dienstbezüge in entsprechender Höhe gewährt werden.
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§ 5

§ 5 Absatz 4 Satz 2 KVG gilt nicht, wenn es sich bei dem mit höheren Dienstbezügen verbundenen Amt um einen durch Kirchengesetz zeitlich befristeten Dienst gehandelt hat und der Versorgungsberechtigte das Amt mindestens zehn Jahre oder, falls dieses kürzer ist, mindestens eine volle Amtszeit ausgeübt hat.
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§ 6

(weggefallen)
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§ 7

(weggefallen)
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§ 8

§ 8 Absatz 2 Satz 1 KVG gilt ferner nicht für Versorgungsberechtigte, die mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben und nach Enden eines durch Kirchengesetz zeitlich befristeten Dienstes in den Ruhestand treten, weil die Ubertragung eines zumutbaren anderen Dienstes nicht erfolgt.
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§ 9

Wenn für bei Inkrafttreten des Kirchlichen Versorgungsgesetzes vorhandene Versorgungsempfänger infolge der Neuregelung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit eine Verminderung des Vomhundertsatzes der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, nach dem sich die Höhe des Ruhegehaltes bemisst, eintreten würde, sind für die betreffenden Versorgungsempfänger die Versorgungsbezüge weiterhin nach den nach dem bisherigen Recht bestimmten Vomhundertsätzen zu bemessen.
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Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Versorgung
der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
vom 17. November 1991 [Versorgungsgesetz ]
vom 18. März 1995 (KABl S. 51)

(Auszug)
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Es ist rückwirkend anzuwenden auf alle Versorgungsempfänger, die nach dem 31. Dezember 1991 vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten sind, mit dem Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand.
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Kirchengesetz vom 15. November 1998
zur Änderung des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pastoren,
Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
(Kirchliches Versorgungsgesetz – KVG) vom 17. November 1991
(KABl 1998 S. 102)

(Auszug)
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§ 2

( 1 ) Verringerungen der Versorgungsbezüge infolge der Änderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufgrund des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchlichen Besoldungsgesetzes vom 15. November 1998 werden durch eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage in Höhe der Verringerung ausgeglichen.
( 2 ) Werden die Versorgungsbezüge allgemein erhöht, so ist von demselben Zeitpunkt an auch die Überleitungszulage als Bestandteil des Ruhegehaltes wie dieses anzupassen.
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Kirchengesetz vom 20. März 2010
zur Änderung des Kirchengesetzes über die Versorgung
der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
(Kirchliches Versorgungsgesetz – KVG) vom 17. November 1991
(KABl 2010 S. 26)

(Auszug)
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§ 2
Übergangsregelung aus Anlass der Nordkirche

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, für Pastoren und Kirchenbeamte, die von strukturellen Veränderungen aufgrund der Regelungen des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland betroffen sind, eine von der Versorgungsabschlagsregelung abweichende Regelung bei Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu treffen.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Kirchenversorgungsgesetzes vom 26. November 2015 (KABl. 2016 S. 2) mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz galt in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Maßgabe von Teil 1 § 54 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung bis zu einer Rechtsvereinheitlichung weiter für alle am Tage des Inkrafttretens der Verfassung nach diesem Kirchengesetz bereits vorhandenen Versorgungsberechtigten. Für die Höhe der Versorgungsbezüge galt die Regelung von Teil 1 § 52 Absatz 2 des Einführungsgesetzes entsprechend.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs hat diese mit der Bezeichnung „Kirchengesetz“ erlassene Gesetzesvertretende Rechtsverordnung durch Beschluss bestätigt, vgl. KABl 2012 S. 147.
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4 ↑ Red. Anm.: Absatz 2 ist weggefallen.
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5 ↑ Red. Anm.: Gemeint sind 18,75 Prozent.
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6 ↑ Red. Anm.: Gemeint sind 1,875 Prozent.
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7 ↑ Red. Anm.: Gemeint sind 71,75 Prozent.
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8 ↑ Red. Anm.: § 8 Absatz 3 dieses Kirchengesetzes ist gemäß Artikel 3 des Vorruhestandsgesetz Oberkirchenrat vom 16. April 2011 (KABl S. 38) mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft getreten.
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9 ↑ Red. Anm.: Die Weitergeltung der hier aufgeführten Vorschriften wird derzeit überprüft.