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Geltungszeitraum von: 29.07.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr
(Bäderverkaufsverordnung – BädVerkVO M-V)1#

Vom 13. Juli 2010

(GVOBl. M-V S. 409)

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Aufgrund des § 10 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 18. Juni 2007 (GVOBl. M-V S. 226) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
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§ 1

Grundsätzliche Erwägungen
Nach dem Ladenöffnungsgesetz genießen Sonntage und die allgemeinen Feiertage Schutz. Um dem regional typischen touristischen Bedarf im Land Mecklenburg-Vorpommern Rechnung zu tragen, werden abweichend von § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Ladenöffnungsgesetz zusätzlich zu den bereits möglichen gewerblichen Verkäufen an Sonntagen ausnahmsweise die nachfolgenden Ausnahmen in den Grenzen des § 10 Ladenöffnungsgesetz für zulässig erklärt.
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§ 2

Geltungsbereich
( 1 ) Diese Verordnung gilt für die festgelegten Gebiete der Kur- und Erholungsorte nach dem Kurortgesetz und der Weltkulturerbestädte Hansestadt Stralsund und Hansestadt Wismar sowie für die anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr.
( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Gebiete können vollständig oder teilweise festgelegt sowie anerkannt werden, wenn ihnen unter Berücksichtigung folgender Merkmale eine besonders herausragende touristische Bedeutung zukommt:
  1. Erscheinungsbild überwiegend vom Tourismus geprägt,
  2. besondere touristische Sehenswürdigkeiten,
  3. herausragende kulturelle Einrichtungen,
  4. besonders attraktive Freizeiteinrichtungen,
  5. erhebliche gewerbliche Bettenkapazität und erhebliches Übernachtungsvolumen,
    das die Einwohnerzahl um ein Vielfaches übersteigt,
  6. erhebliche Anzahl von touristisch bedingten Tagesgästen,
  7. von tourismustypischem Einzelhandel herausragend geprägt.
Die danach ausgewählten und festgelegten Gebiete der Kur- und Erholungsorte und der Weltkulturerbestädte und die anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr sind in der Anlage zu der Verordnung genannt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
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§ 3

Gewerblicher Verkauf an Sonntagen in den Kur- und Erholungsorten
und den anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen
( 1 ) In den in der Anlage zu § 2 Absatz 2 genannten Gebieten der Kur- und Erholungsorte und der anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr mit Ausnahme der Weltkulturerbestädte und der kreisfreien Städte, soweit diese nicht in der Anlage als Kur- und Erholungsort aufgeführt sind, ist der gewerbliche Verkauf vom letzten Sonntag im März bis zum letzten Sonntag im Oktober, soweit dieser nicht auf den 31. Oktober fällt, eines jeden Jahres an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.
( 2 ) Am Ostersonntag und am Pfingstsonntag ist der gewerbliche Verkauf nicht freigegeben, außer in den Orten und Ortsteilen der Hansestadt Rostock, OT Warnemünde, Graal-Müritz, Kühlungsborn, Waren (Müritz), Zingst, Boltenhagen, Gemeinde Ostseebad Heringsdorf und Binz gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 2, in denen er aufgrund der überragenden touristischen Bedeutung zulässig ist, unabhängig davon, in welchen Monat diese Tage fallen.
( 3 ) Zulässig gemäß Absatz 1 und 2 ist der gewerbliche Verkauf eines typischen touristischen Angebotes, das für diese Orte kennzeichnend ist. Dazu zählt in der Regel der Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren, Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Verlagsprodukten, Sportausrüstung und Spielwaren, Büchern, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren, kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln, Uhren, Schmuck, Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln und der Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten.
( 4 ) Ausgeschlossen von dem gewerblichen Verkauf nach Absatz 1 bis 3 sind
  1. der Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern,
  2. der Verkauf in Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1 500 m², soweit dieser nicht in Erlebnisparks oder Erlebnishöfen vorgenommen wird,
  3. der Verkauf von großen Haushaltsgeräten wie Kühlschränke, Gefrierschränke, Herde, Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen und Wäschetrockner, Lampen, Staubsauger,
  4. der Verkauf von großen Informationstechnik-, Unterhaltungs- und Kommunikationselektronikgeräten wie Hifi-Anlagen, Fernseher, Video/DVD-Anlagen, Computer, Drucker, Faxgeräte.
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§ 4

Gewerblicher Verkauf an Sonntagen in kreisfreien Städten
( 1 ) In den in der Anlage zu § 2 Absatz 2 genannten Ortsteilen der kreisfreien Städte mit Ausnahme der Ortsteile Warnemünde, Hohe Düne, Diedrichshagen, Markgrafenheide der Hansestadt Rostock und mit Ausnahme der Weltkulturerbestädte, ist der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass an sechs Sonntagen im Jahr, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. Nicht freigegeben ist der gewerbliche Verkauf am Ostersonntag und am Pfingstsonntag sowie im Monat Dezember mit Ausnahme des ersten Advents, an dem er zulässig ist.
( 2 ) Ausgenommen von dem gewerblichen Verkauf nach Absatz 1 ist der Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern.
( 3 ) Der gewerbliche Verkauf nach Absatz 1 darf regelmäßig nicht an unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonntagen erfolgen. Ausnahmsweise ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der Verkauf an höchstens zwei aufeinander folgenden Sonntagen zulässig. Die verkaufsoffenen Sonntage werden durch den Oberbürgermeister oder Bürgermeister der jeweiligen Stadt festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gemacht.
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§ 5

Gewerblicher Verkauf an Sonntagen
in den Weltkulturerbestädten Wismar und Stralsund
( 1 ) In den in der Anlage zu § 2 Absatz 2 festgelegten Gebieten der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund ist der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass an 16 Sonntagen im Jahr, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. Nicht freigegeben ist der gewerbliche Verkauf am Ostersonntag und am Pfingstsonntag sowie im Monat Dezember mit Ausnahme des ersten Advents, an dem er zulässig ist.
( 2 ) Ausgenommen von dem gewerblichen Verkauf nach Absatz 1 ist der Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern.
( 3 ) Der gewerbliche Verkauf nach Absatz 1 ist grundsätzlich an höchstens zwei aufeinander folgenden Sonntagen zulässig. Die verkaufsoffenen Sonntage werden durch den Oberbürgermeister oder Bürgermeister der jeweiligen kreisfreien Stadt festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gemacht.
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§ 6

Ordnungswidrigkeiten/Beschäftigtenschutzregelungen
( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Ladenöffnungsgesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig als Gewerbetreibender im Sinne des § 12 Ladenöffnungsgesetz gewerblichen Verkauf durchführt. Auf die Verordnung über die Regelungen von Zuständigkeiten nach dem Ladenöffnungsgesetz wird hinsichtlich der Zuständigkeiten verwiesen.
( 2 ) Verkaufspersonal darf an Sonntagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Verkaufszeiten beschäftigt werden. Zur Erledigung von unerlässlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten dürfen sie während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Werden Beschäftigte an einem Sonntag eingesetzt, so sind sie, wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13.00 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit nicht gegeben werden. Mindestens ein Wochenende (Samstag und Sonntag) im Kalendermonat muss beschäftigungsfrei sein.
Im Übrigen wird auf die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes, hier insbesondere §§ 7 ff. verwiesen.
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§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten
( 1 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten der Verordnung in Absatz 1 tritt die Bäderverkaufsverordnung vom 17. April 2009 außer Kraft.
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Anlage

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Kur- und Erholungsorte
Kreisfreie Stadt/Landkreis
1.
Hansestadt Rostock
OT Diedrichshagen
OT Hohe Düne
OT Markgrafenheide
OT Warnemünde
Hansestadt Rostock
2.
Bad Doberan
OT Bad Doberan
OT Heiligendamm (nur für die Dauer der Anerkennung;
die derzeitige Anerkennung ist befristet bis
zum 26. Februar 2014)2#
Bad Doberan
3.
Graal-Müritz
Bad Doberan
4.
Kühlungsborn
Bad Doberan
5.
Nienhagen
Bad Doberan
6.
Rerik
Bad Doberan
7.
Krakow am See
Güstrow
8.
Feldberger Seenlandschaft
OT Carwitz
OT Feldberg
Mecklenburg-Strelitz
9.
Mirow
OT Granzow
OT Mirow
OT Starsow
Mecklenburg-Strelitz
10.
Wesenberg
OT Klein Quassow
OT Wesenberg
Mecklenburg-Strelitz
11.
Göhren-Lebbin
OT Göhren-Lebbin
Müritz
12.
Klink
Müritz
13.
Malchow
Müritz
14.
Röbel/Müritz
Innenstadt; Mauerstraße; Straße des Friedens in
Richtung Innenstadt; Straße der Deutschen Einheit bis
Ecke Seebad-Straße Achter de Muer; Mühlenstraße;
Hane-Nüte-Straße; Hohe Straße bis Ecke Mauer-Straße
Müritz
15.
Waren (Müritz)
Altstadt innerhalb Schweriner Damm; Zur Steinmohle;
Strandstraße, Ober- und Unterwallstraße;
Mecklenburger Straße von Oberwallstraße bis
Schweriner Damm sowie Kietzstraße; Müritzstraße;
Am Seeufer; Bahnhofstraße; Lloydstraße; Malchiner
Straße bis Lloydstraße
Müritz
16.
Ahrenshoop
OT Ahrenshoop
OT Althagen
OT Niehagen
Nordvorpommern
17.
Bad Sülze
Nordvorpommern
18.
Born a. Darß
Nordvorpommern
19.
Dierhagen
OT Dierhagen
OT Dierhagen-Strand
OT Neuhaus
Nordvorpommern
20.
Prerow
Nordvorpommern
21.
Wieck a. Darß
Nordvorpommern
22.
Wustrow
Nordvorpommern
23.
Zingst
Nordvorpommern
24.
Boltenhagen
Nordwestmecklenburg
25.
Insel Poel
Nordwestmecklenburg
26.
Gemeinde Ostseebad Heringsdorf
Ostvorpommern
27.
Karlshagen
Ostvorpommern
28.
Koserow
Ostvorpommern
29.
Loddin
OT Kölpinsee
Ostvorpommern
30.
Lubmin
Ostvorpommern
31.
Trassenheide
Ostvorpommern
32.
Ückeritz
Ostvorpommern
33.
Zempin
Ostvorpommern
34.
Zinnowitz
Ostvorpommern
35.
Plau am See
Innenstadt innerhalb Strandstraße; Mühlenstraße;
Steinstraße; Große Burgstraße
Parchim
36.
Sternberg
Altstadt begrenzt durch Wall; An der Bleiche;
Hirtenstraße; An der Kornmühle; Rittersitz
Parchim
37.
Baabe
Rügen
38.
Binz
Rügen
39.
Breege
Rügen
40.
Dranske
Rügen
41.
Gager
Rügen
42.
Glowe
Rügen
43.
Göhren
Rügen
44.
Insel Hiddensee
Rügen
45.
Lancken-Granitz
OT Lancken-Granitz
Rügen
46.
Lohme
Rügen
47.
Middelhagen
Rügen
48.
Putbus
OT Lauterbach
OT Neuendorf
OT Putbus
Rügen
49.
Putgarten
Rügen
50.
Sassnitz
Rügen
51.
Sellin
Rügen
52.
Thiessow
Rügen
53.
Wiek
OT Bohlendorf
OT Wiek
Rügen
54.
Mönkebude
Uecker-Randow
55.
Ueckermünde
Zentrum begrenzt durch Bundeswehrkrankenhaus;
Töpferstraße; Ueckerdamm; Fluss Uecker;
Neues und Altes Bollwerk; Wallstraße; Am
Strand; Yachthafen
Uecker-Randow
Anerkannte Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr
Kreisfreie Stadt/Landkreis
1.
Hansestadt Greifswald
Hansering bis Ecke Schützenstraße, Grünanlage bis
Ecke Lange Straße, An den Anlagen bis Hansering;
Eldena, Wieck
Hansestadt Greifswald
2.
Stadt Neubrandenburg
- Altstadt im Bereich innerhalb der historischen Stadtmauer
Stadt Neubrandenburg
3.
Hansestadt Rostock
Kröpeliner Tor, Lange Straße (beidseitig), Nordseite:
einschließlich Unterlagerung, Neuer Markt,
Steinstraße (beidseitig), Steintor und Rosengarten
- Stadthafen begrenzt durch Am Kabutzenhof und
Grubenstraße, südlich begrenzt durch „Warnowufer“
und „Am Strande“
Hansestadt Rostock
4.
Landeshauptstadt Schwerin
Marienplatz, Lübecker Straße, Wittenburger Straße bis
Reiferbahn, Ecke Lübecker Straße/Wittenburger
Straße, Klöresgang, Wismarsche Straße vom
Marienplatz ausgehend bis Ecke Arsenalstraße, rechter
Teil der Arsenalstraße, Friedrichstraße, Burgstraße,
Großer Moor bis Ecke Werderstraße, rechter
(schlosszugewandter) Teil der Werderstraße bis
Alter Garten, Alter Garten, Graf-Schack-Allee bis Ecke
Geschwister-Scholl-Straße, Geschwister-Scholl-Straße
bis Ecke Mecklenburgstraße, Mecklenburgstraße bis
Pfaffenteich, Schloßstraße bis Marienplatz
Landeshauptstadt Schwerin
5.
Rövershagen
begrenzt auf die Straße Purkshof
Bad Doberan
6.
Dömitz
(Bereich von der Steintorbrücke bis zur Festung, an der
Elbe entlang zum Hafen (Polizeistation) zurück über
die Werderstraße, an der Promenade vorbei zum
Kulturhaus und von dort in Richtung Steintorbrücke)
Ludwigslust
7.
Wustrow
OT Canow
OT Wustrow
Mecklenburg-Strelitz
8.
Bollewick
Müritz
9.
Nossentiner Hütte
OT Nossentiner Hütte
Müritz
10.
Rechlin
OT Boeck
OT Rechlin
Müritz
11.
Penkow
Müritz
12.
Barth
Innenstadt begrenzt durch Hafenstraße, Stadtwall und
Bleicherwall; Hafenstraße
Nordvorpommern
13.
Ribnitz-Damgarten
- Hafen, Markt
Nordvorpommern
14.
Klütz und OT Wohlenberg
Nordwestmecklenburg
15.
Kröslin
OT Freest
OT Kröslin
Ostvorpommern
16.
Peenemünde
Ostvorpommern
17.
Usedom
Ostvorpommern
18.
Wolgast
Ostvorpommern
19.
Lübz
Stadtkern, Am Markt, Mühlenstraße, Plauer Straße,
Ziegenmarkt, Goldberger Straße, Schulstraße
Parchim
20.
Altenkirchen
Rügen
21.
Bergen
der innerstädtische Bereich innerhalb von:
Bahnhofstraße, Ringstraße, Dammstraße, Schulstraße,
obere Billrothstraße, Joachimberg, Markt, obere
Raddasstraße, Parkstraße, Schützenstraße,
Bahnhofstraße, Ringstraße jeweils beidseitig sowie der
Bereich Ringstraße Ecke Gingster Chaussee bis
einschließlich Nonnenseestraße
Rügen
22.
Gingst
Rügen
23.
Ralswiek
Rügen
24.
Rambin
Rügen
25.
Sagard
Rügen
26.
Zirkow
Rügen
Weltkulturerbestädte
Kreisfreie Stadt
1.
Hansestadt Stralsund
- historische Altstadt im Bereich Klosterstraße, Am
Langen Wall, Am Fischmarkt, Seestraße, Ippenkai,
Verbindung zwischen Sundpromenade und Nordmole,
Seestraße bis Ecke Fährwall, Olof-Palme-Platz,
Knieperwall, Frankenwall, Frankendamm bis Ecke
Frankenhof, Frankenhof im rechten Winkel zum
Frankendamm
Hansestadt Stralsund
2.
Hansestadt Wismar
- historische Altstadt begrenzt durch Am Hafen,
Wasserstraße, Bahnhofstraße, Dr.-Leber-Straße,
Dahlmannstraße und Ulmenstraße
- einschließlich Holzhafen
Hansestadt Wismar

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung ist gemäß ihres § 7 Absatz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Ortsteil Heiligendamm der Stadt Bad Doberan wurde durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Wirkung vom 27. Februar 2014 als Seeheilbad anerkannt (AmtsBl. M-V S. 421).