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Geltungszeitraum von: 13.08.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Durchführungsvorschriften zum Denkmalschutzgesetz (DSchGDV)
des Landes Schleswig-Holstein1#

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 13. August 2002 – III 333/3540.12 –
(NBl. MBWFK Schl.-H. S. 573)

Aufgrund des § 39 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676, ber. 1997 S. 360) werden mit Wirkung vom Tage dieser Veröffentlichung die nachfolgenden Durchführungsvorschriften erlassen. Gleichzeitig treten die durch den Erlass vom 25. April 1974 ergangenen Durchführungsvorschriften zum Denkmalschutzgesetz (NBl. KM. Schl.-H. S. 140) sowie der Erlass vom 2. Dezember 1960 (NBl. KM. Schl.-H. 1961 S. 11) außer Kraft. Ebenfalls treten folgende – nicht veröffentlichte – Erlasse außer Kraft: X 700/73540.20 vom 27. April 1983; X 701a/3540.20 vom 27. Juli 1984; X 750a vom 3. Februar 1989.
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Zu § 1
Denkmalschutz und Denkmalpflege

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Zu Absatz 1

( 1 ) Verfassungsrechtliche Grundlage bildet Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Landessatzung für Schleswig-Holstein vom 13. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 391), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. September 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 280): „Das Land schützt und fördert Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre.“
( 2 ) Die Pflege der Kulturdenkmale umfasst unter der Bezeichnung Denkmalpflege die wissenschaftliche, beratende, anregende, unterstützende und praktische Tätigkeit mit dem Ziele, alle Kulturdenkmale zu erhalten und zur Geltung zu bringen und unter der Bezeichnung Denkmalschutz die hoheitliche Tätigkeit der Behörden zur Sicherung der Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung.
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Zu Absatz 2

( 1 ) Kulturdenkmale im Sinne des Gesetzes können insbesondere sein:
  • Bauten, bauliche Anlagen oder Teile davon einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke. Ihre Bedeutung kann auch in ihrer für die örtliche Situation charakteristischen und ihrer städtebaulichen Bedeutung liegen,
  • eine Mehrheit von Bauten oder baulichen Anlagen, die als Einheit (Ensemble) erhaltenswert ist, ohne dass für jeden Einzelbau oder jede bauliche Anlage allein die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz vorliegen müssen (z. B. Guts- und Klosteranlagen, Straßen, Platz- und Ortsbilder),
  • gestaltete Landschaft/Kulturlandschaft (Gutslandschaft, Deiche, Kanäle, Warften) und Landschaftsteile (Alleen, Gärten, Parks, Friedhöfe, Dorfanger),
  • Pflasterung und weitere zur Ausstattung von Plätzen, Wegen und Straßen gehörende Gegenstände,
  • historische Stätten,
  • Werke oder Sammlungen der Kunst, des Kunst- oder sonstigen Handwerks, der Technik, der Volkskunst und Volkskunde, des religiösen Kultus oder des weltlichen Brauchtums,
  • Bibliotheksgut, Sammlungen von Altertümern,
  • im Boden oder Wasser befindliche oder gefundene, oberirdisch sichtbare und unter der Ackerkrume bzw. im Moor verborgene Anlagen oder Gegenstände.
( 2 ) Ein Kulturdenkmal soll in der Regel nicht jünger als dreißig Jahre sein.
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Zu § 2
Denkmalschutzbehörden

( 1 ) Die Denkmalschutzbehörden haben den Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen, für ihre Erhaltung, Instandsetzung und Wiederherstellung zu sorgen, auf Abwendung von Gefährdungen hinzuwirken sowie ggf. ihre Bergung durchzuführen. Sie beraten die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer oder die sonst Verfügungsberechtigten, insbesondere zu Fragen der Unterhaltung der Kulturdenkmale sowie etwaiger Förderungsmöglichkeiten. Die Beratungstätigkeit wird auch im Umgebungsschutzbereich ausgeübt.
( 2 ) Die unteren Denkmalschutzbehörden sind mit qualifiziertem Personal ausgestattet, das sie in die Lage versetzt, ihre Aufgaben zu erfüllen. Neben den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen sie u. a. Veränderungen an eingetragenen Kulturdenkmalen, in ihrer Umgebung und in Denkmalbereichen. Sie bereiten das Eintragungsverfahren vor und informieren nach Möglichkeit und Kenntnisstand Eigentümer von Kulturdenkmalen, die nicht in das Denkmalbuch eingetragen werden. Sie überprüfen den Denkmalbestand, führen die Kartei der nichtarchäologischen Kulturdenkmale und unterrichten mit Stellungnahmen die oberen Denkmalschutzbehörden über ihre Beobachtungen, über allgemeine Planungen innerhalb ihres Bereichs und über sonstige, die Erhaltung der Kulturdenkmale betreffende Angelegenheiten. Das gilt besonders, wenn ihnen bekannt wird, dass die Sicherung der Erhaltung eines Kulturdenkmals dringend geboten erscheint oder der Verfügungsberechtigte eines eingetragenen Kulturdenkmals oder jemand anderes Tätigkeiten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Denkmalschutzgesetz beabsichtigt oder durchführt. Bei Maßnahmen, die ein nicht eingetragenes Kulturdenkmal und seine Umgebung beeinträchtigen können, bemüht sich die untere Denkmalschutzbehörde um ein Einvernehmen mit der unteren Bauaufsichts- oder sonst zuständigen Behörde und mit dem Verfügungsberechtigten des Kulturdenkmals; auf Ziffer 4.1 des Erlasses des Innenministeriums vom 7. September 2001 (Amtsbl. Schl.-H. S. 510) wird hingewiesen. Nach Maßgabe des Haushalts gewähren die unteren Denkmalschutzbehörden finanzielle Fördermittel für denkmalpflegerische Maßnahmen. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten betreiben die unteren Denkmalschutzbehörden auf regionaler Ebene Öffentlichkeitsarbeit.
( 3 ) Die oberen Denkmalschutzbehörden sind mit den wissenschaftlichen Fachkräften und den erforderlichen Einrichtungen versehen. Sie haben neben den unter Absatz 1 bezeichneten Aufgaben die Bestandsaufnahme und wissenschaftliche Erforschung der Kulturdenkmale durchzuführen, Zielplanungen zu erstellen und in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu beraten sowie für die Information der Öffentlichkeit zu sorgen. Den oberen Denkmalschutzbehörden obliegt die Einleitung und Überwachung praktischer denkmalpflegerischer Arbeiten, sofern sie diese Aufgaben nicht delegiert haben. Die oberen Denkmalschutzbehörden können nach Maßgabe des Landeshaushalts durch Finanzhilfen die Erhaltung der Kulturdenkmale fördern. Bei Vorliegen der steuerlichen Voraussetzungen sind sie ermächtigt, entsprechende Bescheinigungen zur Vorlage bei den Finanzämtern und Gemeinden auszustellen (Landesverordnung über die zuständigen Stellen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe r und y des Einkommensteuergesetzes 1977 vom 15. Dezember 1978, GVOBl. Schl.-H. 1979 S. 42).
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Zu § 3
Vertrauensleute für Kulturdenkmale

In der Landesverordnung über die Vertrauensleute für Kulturdenkmale vom 3. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 359)2# sind die Bestellung, die Amtsdauer, die Ausübung der Tätigkeit sowie die Entschädigung der Vertrauensleute geregelt worden. Die Zahl der zu bestellenden Vertrauensleute richtet sich nach den Erfordernissen innerhalb der Kreise und kreisfreien Städte.
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Zu § 4
Denkmalrat

Die Landesverordnung über den Denkmalrat (Denkmalratsverordnung) wurde am 17. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. 1997 S. 42) erlassen und geändert durch Verordnung vom 3. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 359)3#.
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Zu § 5
Unterschutzstellung

( 1 ) Wenn die Eintragung eines Kulturdenkmals beantragt oder von Amts wegen in Aussicht genommen wird, hat die untere Denkmalschutzbehörde auf Anweisung der oberen Denkmalschutzbehörde die verwaltungsmäßig erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
( 2 ) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer, die Besitzerinnen oder Besitzer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Denkmalschutzgesetz) werden von der oberen Denkmalschutzbehörde vom Ergebnis der Prüfung benachrichtigt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mündliche Verhandlungen sind zu Protokoll zu nehmen. Die untere Denkmalschutzbehörde wird entsprechend informiert.
( 3 ) Liegt es im öffentlichen Interesse, das Kulturdenkmal sofort einzutragen, so ist bei der Entscheidung ausdrücklich über die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 15 des 2. Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), zu befinden. Die sofortige Vollziehung ist besonders zu begründen; das Interesse am Sofortvollzug muss über dasjenige hinausgehen, das am Vollzug des Verwaltungsakts besteht. Im Übrigen ist das Kulturdenkmal einzutragen, wenn der Verwaltungsakt Bestandskraft erlangt hat.
( 4 ) Die in Absatz 2 Genannten erhalten die Abschrift des ihr Kulturdenkmal betreffenden Hauptblattes des Denkmalbuchs, ferner ein Merkblatt mit
  1. einer Inhaltsangabe des Denkmalschutzgesetzes,
  2. Erläuterungen über den Sinn des Gesetzes sowie über die Pflichten und Rechte der Eigentümer und der sonst Verfügungsberechtigten,
  3. einer Empfehlung, sich rechtzeitig von der Denkmalschutzbehörde beraten zu lassen, wenn denkmalpflegerische Arbeiten in Aussicht genommen werden und
  4. einer kurzen Darstellung über den Gang des erforderlichen Genehmigungsverfahrens.
( 5 ) Die obere Denkmalschutzbehörde übersendet bei dem Wechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Besitzerin oder des Besitzers oder sonst Verfügungsberechtigten eines eingetragenen Kulturdenkmals der Nachfolgerin oder dem Nachfolger eine Abschrift der Eintragung mit den obengenannten Beilagen zu. Nach eigenem Ermessen kann sie in begründeten Einzelfällen auch eine Zustellung nach §§ 146 ff. des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534) vornehmen. Die Wirksamkeit der Eintragung hängt nicht davon ab, dass die Abschrift der Eintragung der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer oder der neuen Besitzerin bzw. dem neuen Besitzer oder der bzw. dem neuen Verfügungsberechtigten bekannt gegeben wird.
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Zu § 6
Denkmalbuch

( 1 ) Auf die Landesverordnung über das Denkmalbuch (Denkmalbuchverordnung) vom 29. August 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 591)4# wird hingewiesen. Das Denkmalbuch ist in Bänden mit herausnehmbaren Einlagebogen anzulegen. Die Bände des Denkmalbuches für archäologische Denkmale sind gemeindeweise anzulegen.
( 2 ) Für jedes Kulturdenkmal ist ein Hauptblatt anzulegen. Das Hauptblatt besteht aus dem Bestandsverzeichnis und zwei Abteilungen:
In das Bestandsverzeichnis sind aufzunehmen in Spalte
  1. die laufende Nummer des Kulturdenkmals innerhalb des Bandes;
  2. die Kennzeichnung des geschützten Kulturdenkmals mit einer kurzen, für die Erkennung und Bewertung erforderlichen Sachbeschreibung, ggf. unter Bezugnahme auf eine bei den Akten befindliche bildliche Darstellung;
  3. die Ortsbestimmung über die Lage, den Stand-, Aufbewahrungsort, die Gemeinde mit genauer Anschrift, bei den Bodendenkmalen unter Bezugnahme auf einen bei den Akten befindlichen Katasterauszug;
  4. die Grundbuchbezeichnung;
  5. die zuständige untere Denkmalschutzbehörde;
  6. die Veränderungen und Löschungen.
In der ersten Abteilung sind einzutragen in Spalte
  1. die laufende Nummer;
  2. der Eigentümer;
  3. der Besitzer und sonstige Verfügungsberechtigte;
  4. die Grundlage der Eintragung mit dem Hinweis auf die Verfügung in den Akten;
  5. die Veränderungen und Löschungen.
In der zweiten Abteilung sind einzutragen in Spalte
  1. die laufende Nummer;
  2. der Umfang des Denkmalschutzes, insbesondere die Beschränkung für
    1. Instandsetzungen, Veränderungen, Vernichtungen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz),
    2. Ortsveränderungen, wenn dem Denkmal heimatgeschichtlich oder landschaftlich bedingte Bedeutung zuerkannt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Denkmalschutzgesetz),
    3. Veränderungen der Umgebung auf dem gleichen Grundstück, wenn das Kulturdenkmal dadurch wesentlich beeinträchtigt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) Denkmalschutzgesetz),
    außerdem ist einzutragen
    d)
    evtl. Besonderheiten bei der Erhaltungspflicht und Nutzungsbeschränkungen (§§ 12, 22 und 26 Abs. 2 Satz 2 Denkmalschutzgesetz);
  3. Veränderungen und Löschungen.
( 3 ) Zum Buch der archäologischen Denkmale ist außer der in Katasterblattpausen festgelegten Lagebestimmung der ins Denkmalbuch eingetragenen Bodendenkmale ein Kartenarchiv aus Messtischblättern 1 : 25 000 anzulegen, das eine Übersicht über die Lage der archäologischen Denkmale vermittelt. Die Ausdehnung von Flächendenkmalen ist in Kartenausschnitten mit geeignetem Maßstab zu dokumentieren.
( 4 ) Eine Berichtigung des Denkmalbuches ist auch dann erforderlich, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung aufgrund einer denkmalwidrigen Maßnahme gem. § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz geändert haben.
( 5 ) Die untere Denkmalschutzbehörde erhält eine Abschrift des Hauptblattes des in ihrem Bereich gelegenen Kulturdenkmals und unterrichtet ggf. weitere betroffene Behörden, insbesondere die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, die Straßenbaubehörde, die untere Naturschutzbehörde und die untere Forstbehörde sowie die Gemeinde oder das Amt. Gegebenenfalls weist sie dabei darauf hin, dass sich die Umgebung des Kulturdenkmals zumindest auf die in der Durchführungsvorschrift zu Absatz 4 der Durchführungsvorschrift zu Absatz 1 von § 9 Denkmalschutzgesetz aufgeführten Grundstücke erstreckt.
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Zu § 7
Vorläufiger Schutz

( 1 ) Eine vorläufige Unterschutzstellung soll nur dann erfolgen, wenn diese Maßnahme zur Wahrung vor Schäden an einem Kulturdenkmal unabweisbar notwendig erscheint. Die Gefährdung eines Kulturdenkmals kann auch in einer Veränderung seiner Umgebung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Denkmalschutzgesetz) bestehen. Die Anordnung nach § 7 Denkmalschutzgesetz ermöglicht die Anwendung aller Bestimmungen für den Schutz eingetragener Kulturdenkmale.
( 2 ) Die Zustellung der Anordnung nach § 7 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz erfolgt nach §§ 146 ff. des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534). Die untere Denkmalschutzbehörde wird von der vorläufigen Unterschutzstellung unterrichtet.
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Zu § 8
Handhabung des Gesetzes

Nach der Eintragung sind bei allen Maßnahmen die Interessen der Allgemeinheit gegen die berechtigten Belange des Verpflichteten abzuwägen. Diese Belange finden ihre Grenze in der Sozialbindung des Eigentums gemäß Artikel 14 Abs. 2 GG, wonach der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll.
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Zu § 9
Genehmigungspflichtige Maßnahmen

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Zu Absatz 1

( 1 ) Die Eigentümer, Besitzer oder sonst Verfügungsberechtigten haben die Möglichkeit, sich vor Einreichen eines Antrages von den Denkmalschutzbehörden beraten zu lassen. Die Denkmalschutzbehörden wirken bei der Heranziehung von Kräften zu denkmalpflegerischen Arbeiten mit, um zu verhindern, dass durch den Einsatz ungeeigneter Kräfte der Bestand des Kulturdenkmals gefährdet wird.
( 2 ) Die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz erforderliche Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege gilt als erteilt, soweit
  1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz
    1. der Antrag die Veränderung durch eine Reklame oder Werbeanlage betrifft,
    2. bei der Unterschutzstellung festgestellt wurde, dass für die Erteilung denkmalrechtlicher Genehmigungen die Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege nicht erforderlich sei; die vor Inkrafttreten dieser Durchführungsvorschriften in vorgenannter Weise erteilten Zustimmungen gelten fort,
  2. der Antrag Fälle des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Denkmalschutzgesetz betrifft,
  3. der Antrag Fälle des § 5 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz betrifft.
Im Übrigen bleibt das Erfordernis tatsächlicher Zustimmung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz bestehen. In diesen Fällen hat die untere Denkmalschutzbehörde den bei ihr eingegangenen Antrag mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an die obere Denkmalschutzbehörde weiterzuleiten. Die obere Denkmalschutzbehörde führt ihre Prüfung im Zustimmungsverfahren so rechtzeitig durch, dass der unteren Denkmalschutzbehörde ausreichend Zeit für die fristgerechte Zustellung des Bescheides zur Verfügung steht; sofern die Zustimmung nicht erteilt wird, werden der unteren Denkmalschutzbehörde zwecks Fertigung des Versagungsbescheides die wesentlichen Ablehnungsgründe mitgeteilt.
( 3 ) Die untere Denkmalschutzbehörde hat Artikel und Umfang der genehmigungspflichtigen Maßnahme im Einzelnen festzulegen. Erforderlichenfalls ist die Genehmigung unter Vorbehalt der Beaufsichtigung der laufenden Arbeiten durch die Denkmalschutzbehörden oder unter sonstigen Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Die untere Denkmalschutzbehörde übersendet der oberen Denkmalschutzbehörde eine Durchschrift des Genehmigungsbescheides.
( 4 ) Als Umgebung eines Kulturdenkmals ist der Bereich anzusehen, auf den es ausstrahlt und der es in denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst.
Dies trifft insbesondere bei baulichen Anlagen zumindest auf das Grundstück selbst zu, auf alle Grundstücke, die dem Kulturdenkmal unmittelbar benachbart oder gegenüber liegen sowie auf die angrenzenden Wege, Straßen, Plätze und Gewässer.
( 5 ) Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Bauaufsichtsbehörden wird auf den Erlass des Innenministeriums vom 7. September 2001 (Amtsbl. Schl.-H. S. 510) hingewiesen. Soweit Kulturdenkmale im Eigentum der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche betroffen sind, wird auf die Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Denkmalschutzgesetz vom 18. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 232) verwiesen.
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Zu Absatz 2

Zu den öffentlichen Interessen, die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Denkmalschutzgesetz in die Abwägung einzustellen sind, gehört insbesondere auch die Berücksichtigung von Barrierefreiheit für mobilitätsbehinderte Menschen.
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Zu § 10
Veräußerung eines eingetragenen Kulturdenkmals

( 1 ) Der Veräußerer ist für die vorgeschriebene Mitteilung an die Denkmalschutzbehörden verantwortlich.
( 2 ) Findet der Eigentumswechsel auf andere Weise statt oder wird ein Erbbaurecht begründet oder übertragen oder betreffen die Verfügungen nicht eingetragene Kulturdenkmale, so hat die untere Denkmalschutzbehörde im Falle ihrer Kenntnis die obere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen. Sofern es sich um archäologische Denkmale handelt, benachrichtigen auch die Grundbuchämter die obere Denkmalschutzbehörde über einen Eigentumswechsel.
( 3 ) Das Verfahren für die Gemeinden nach § 90 Abs. 3 Nr. 2 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 321) gilt gemäß § 57 Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 333) auch für die Kreise.
( 4 ) Wegen der Veräußerung von national wertvollem Kulturgut sind das Bundesgesetz zum Schutze deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754) und die Verordnung über das Antragsrecht gemäß §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutze deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 vom 28. Juli 1959 (GVOBl. Schl.-H. S. 166), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) zu beachten.
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Zu § 11
Erforschung eines eingetragenen Kulturdenkmals

( 1 ) Vor der Erteilung der Genehmigung durch die obere Denkmalschutzbehörde ist festzustellen, dass auch die erforderliche Zustimmung des Eigentümers, Besitzers oder sonst Verfügungsberechtigten vorliegt.
( 2 ) Ausgrabungen nicht eingetragener Kulturdenkmale regelt § 19 Denkmalschutzgesetz.
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Zu § 12
Erhaltung eines eingetragenen Kulturdenkmals

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Zu Absatz 1

Die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung richten sich nach der Lage des Einzelfalles, insbesondere nach der Art, in der das zu schützende Kulturdenkmal genutzt wird.
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Zu Absatz 2

( 1 ) Die obere Denkmalschutzbehörde kann die Verfügungsberechtigten, die ihrer Erhaltungspflicht nach § 12 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz nicht nachkommen, durch Verwaltungsakt verpflichten, eine bestimmte Erhaltungsmaßnahme durchzuführen. Die Anordnung wird nach §§ 228 ff. LVwG vollzogen.
( 2 ) Vor Erlass einer Erhaltungsanordnung, die sich auf ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück bezieht, hört die obere Denkmalschutzbehörde das zuständige Amt für ländliche Räume.
( 3 ) Für Kulturdenkmale im Eigentum der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und ihrer Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände treffen die oberen Denkmalschutzbehörden die Entscheidungen zur Erhaltung im Benehmen mit der obersten Verwaltungsbehörde der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
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Zu § 15
Funde

( 1 ) Unter diese Bestimmungen fallen sowohl Sachen, die bei Ausgrabungen (§ 19 Denkmalschutzgesetz) entdeckt werden, als auch Gelegenheitsfunde, die z. B. bei Erdarbeiten aller Art, Bauarbeiten an den Uferzonen und auf dem Grund stehender oder fließender Gewässer, bei Bergungen, landwirtschaftlichen Arbeiten und Abbrucharbeiten zu Tage treten oder sonst zufällig auf der Erdoberfläche gefunden werden.
( 2 ) Kulturdenkmale im Sinne des § 15 sind archäologische Denkmale nach § 1 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Denkmalschutzgesetz, insbesondere Reste von Siedelplätzen aus prähistorischer Zeit und dem Mittelalter und der frühen Neuzeit (Wüstungen, Warften, Ringtränken u. Ä.), Gräber aus prähistorischer Zeit (Großsteingräber, Grabhügel, Urnenfriedhöfe u. Ä.), Reste von Verteidigungsanlagen (Burgen, Landwehren u. Ä.), Altwegen, historischen Wasserstraßen, Küstenschutzanlagen (Deiche); auch Überreste aus der jüngeren Geschichte (z. B. Panzergräben, Plätze von Konzentrationslagern aus nationalsozialistischer Zeit u. Ä.) gehören dazu, selbstverständlich auch prähistorische Einzelfunde wie Geräte aus Knochen, Feuer- und Felsgestein, Metall, Keramik, Glas u. Ä. sowie Gewebe- und Lederreste oder größere Funde wie Schiffwracks u. Ä.
( 3 ) Der Anzeigepflicht unterliegen nicht nur bewegliche, sondern auch unbewegliche Funde, wie Siedlungsreste, Grabanlagen und dergleichen, auch wenn sie bereits früher ihres Inhalts beraubt sein sollten.
( 4 ) Die Fundmeldung ist unverzüglich der oberen Denkmalschutzbehörde zuzuleiten. Der Finder ist entlastet, wenn er der Gemeinde oder der nächsten Polizeistation Mitteilung gemacht hat. Diese Behörden haben die Meldung umgehend, möglichst fernmündlich, an die zuständige obere Denkmalschutzbehörde weiterzuleiten.
( 5 ) In Zweifelsfällen entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde, ob ein Gegenstand als Kulturdenkmal anzusehen ist.
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Zu § 16
Wissenschaftliche Bearbeitung

Die obere Denkmalschutzbehörde muss im Rahmen der Begründung des Verwaltungsakts der Adressatin oder dem Adressaten auch die voraussichtliche Dauer der wissenschaftlichen Bearbeitung mitteilen.
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Zu § 17
Ablieferung

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Zu Absatz 2

Die Tatsachen, nach denen zu besorgen ist, dass der Erhaltungszustand des Gegenstands verschlechtert wird oder der Gegenstand der Denkmalpflege verloren geht, müssen im Ablieferungsbescheid als Begründung des Ablieferungsverlangens genannt werden.
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Zu Absatz 3

Um in den Fällen, in denen eine Gefährdung des Kulturdenkmals nicht alsbald nach der Entdeckung zutage tritt, für die Zukunft aber nicht ausgeschlossen erscheint, den Erwerbsberechtigten und ihren Museen den künftigen Erwerb eines Fundstücks offenzuhalten, besteht nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz die Möglichkeit, dass sich der Erwerbsberechtigte für einen bestimmten, ihn interessierenden Gegenstand, die Befugnis vorbehält, die Ablieferung zu verlangen. Ist ein solcher Vorbehalt erklärt, so bleibt es dem Erwerbsberechtigten überlassen, die Ablieferung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz zu verlangen. Dies gilt auch, wenn das Kulturdenkmal noch nicht in das Denkmalbuch eingetragen ist.
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Zu Absatz 4

Die obere Denkmalschutzbehörde versucht, eine Einigung mit den Beteiligten i. S. d. § 30 Denkmalschutzgesetz zustande zu bringen. Wenn dies nicht gelingt, gelten die §§ 25 ff. Denkmalschutzgesetz.
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Zu § 18
Öffentliche Planungen und Maßnahmen

( 1 ) Die Denkmalschutzbehörden nehmen als Träger öffentlicher Belange zu öffentlichen Planungen und Maßnahmen Stellung.
( 2 ) Das Landesamt für Denkmalpflege erarbeitet seine Stellungnahme unter Mitwirkung der örtlich zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde. Unabhängig von ihrer eigenen Stellungnahme gegenüber dem Planungs- bzw. Maßnahmeträger teilt die untere Denkmalschutzbehörde dem Landesamt für Denkmalpflege unter Angabe von Gründen mit, inwieweit die öffentliche Planung bzw. Maßnahme Belange der Denkmalpflege berührt. Werden denkmalpflegerische Belange nicht berührt, teilt die untere Denkmalschutzbehörde das dem Planungs- bzw. Maßnahmeträger mit.
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Zu § 19
Suche nach Kulturdenkmalen

Unter Suche nach Kulturdenkmalen ist eine auf die Auffindung oder Untersuchung der Kulturdenkmale und der in ihnen enthaltenen Funde und Befunde gerichtete Tätigkeit zu verstehen, auch wenn wirtschaftliche Zwecke mitbestimmend sind.
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Zu § 22
Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung

Die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung ist nach Art und Umfang genau festzulegen, z. B. Verbot des Ziehens von Pflanzrinnen auf Grabhügeln in Waldgebieten, Verbot des Tiefpflügens auf ackerwirtschaftlich genutzten Flächen; sie ist jedoch nicht weiter zu ziehen als nötig ist, um die Kulturdenkmale vor Schädigungen zu bewahren und ihre Erforschung zu sichern. Eine Nutzungsbeschränkung für die Umgebung unbeweglicher eingetragener Kulturdenkmale kann nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Denkmalschutzgesetz angeordnet werden.
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Zu § 24
Ordnungswidrigkeiten

Ist eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, so ist hiervon der zuständigen Ordnungsbehörde der Kreise oder kreisfreien Städte Mitteilung zu machen, die das Verfahren durchführt. Die Ordnungsbehörde hat der oberen Denkmalschutzbehörde nach Abschluss der Ermittlungen, spätestens jedoch vor Einstellung des Verfahrens (§ 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432)) oder vor Erlass des Bußgeldbescheides (§§ 65 und 66 OWiG) unter Übersendung der Vorgänge Gelegenheit zur Stellungnahme und zur etwaigen Stellung von Beweisanträgen zu geben.
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Zu §§ 25 bis 36
Sonderstellung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche

( 1 ) Besteht bei Kulturdenkmalen, die sich im Eigentum der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und ihrer Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände befinden, Gefahr für ihre Erhaltung, so wendet sich die obere Denkmalschutzbehörde für den Geltungsbereich des Staatskirchenvertrages an die oberste Verwaltungsbehörde der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
( 2 ) Die Bestimmungen der §§ 25 bis 36 Denkmalschutzgesetz finden bei Kirchengut mit kultischer Funktion (sog. res sacrae) keine Anwendung (vgl. Gallinat: Denkmalschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein. Kommentar, Ziffer 7 zu § 26 Denkmalschutzgesetz).
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Zu § 25
Vorläufige Besitznahme

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Zu Absatz 1

( 1 ) Im Gegensatz zu § 17 Denkmalschutzgesetz, der sich nur auf die Ablieferung gefundener Kulturdenkmale bezieht, die unmittelbar nach dem Fund oder nach der Entdeckung (§ 15 Denkmalschutzgesetz) und vor der Eintragung in das Denkmalbuch erfolgt, gibt § 25 Denkmalschutzgesetz der oberen Denkmalschutzbehörde das Recht, ein eingetragenes Kulturdenkmal zu dessen Sicherung vorläufig in Besitz zu nehmen. Die Maßnahme nach § 25 Denkmalschutzgesetz kann die Vorstufe der Enteignung sein. Die Bestimmung kann aber auch der vorübergehenden Sicherung, d. h. bis zu einem Monat dienen. In Verbindung mit der vorläufigen Unterschutzstellung nach § 7 Denkmalschutzgesetz können auch noch nicht eingetragene Kulturdenkmale vorübergehend gesichert werden.
( 2 ) § 25 Denkmalschutzgesetz kann auch in den Fällen angewendet werden, in denen eine Ablieferung vorher hätte verlangt werden können, aber nicht verlangt wurde, weil eine Gefährdung seinerzeit noch nicht zu besorgen war, inzwischen das Kulturdenkmal aber wegen seiner besonderen Bedeutung ins Denkmalbuch eingetragen worden ist.
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Zu Absatz 2

Wegen der Zustellung siehe die Durchführungsvorschriften zu § 7 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz.
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Zu §§ 26 bis 28
Enteignung und Entschädigung

( 1 ) Die Enteignung ist zur Erhaltung von eingetragenen beweglichen und unbeweglichen Kulturdenkmalen, bei unbeweglichen auch der zu ihrer Sicherung notwendigen Grundflächen der Umgebung (§ 26 Abs. 1 und 2 Denkmalschutzgesetz) möglich. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist vorher das zuständige Amt für ländliche Räume zu hören. Zunächst ist auf die vorläufige Unterschutzstellung (§ 7 Denkmalschutzgesetz), die Erhaltung durch die Behörde auf Kosten des Eigentümers (§ 12 Denkmalschutzgesetz), die vorläufige Besitznahme (§ 25 Denkmalschutzgesetz) oder die vorübergehende Inanspruchnahme (§ 26 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Denkmalschutzgesetz) hinzuwirken. Von der Enteignung ist erst Gebrauch zumachen, wenn andere Mittel nicht zum Ziel führen.
( 2 ) In den in § 34 Denkmalschutzgesetz genannten Fällen ist gleichzeitig mit dem in das Eigentum eingreifenden Verwaltungsakt auch über den Entschädigungsanspruch zumindest dem Grunde nach zu entscheiden. Diese Vorgehensweise ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 –, BVerfGE 100 S. 226, 246) im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht erforderlich. Die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung kann in einem gesonderten Bescheid erfolgen. Für Klagen gegen den Eingriffsakt und gegen die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
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Zu § 38
Staatskirchenvertrag

Hat die obere Denkmalschutzbehörde gegen eine der in § 38 Satz 3 genannten Maßnahmen Bedenken, so wendet sie sich an die oberste Verwaltungsbehörde der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Kommt zwischen dieser und der oberen Denkmalschutzbehörde kein Einvernehmen zustande so kann ein Vermittlungsausschuss angerufen werden, der aus Mitgliedern gebildet wird, die zu gleichen Teilen von der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der obersten Denkmalschutzbehörde gemeinsam bestimmt werden. Der Ausschuss spricht eine Empfehlung für die Entscheidung aus.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Durchführungsvorschriften galten gemäß Erlass der Staatskanzlei vom 12. November 2008 – StK 333/3540.12 (NBl.MBF.Schl.-H. 2008 S. 400) über den 31. Dezember 2008 hinaus weiter bis zum 31. Dezember 2012.
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2 ↑ Red. Anm.:
Die Verordnung trat gem. § 62 Landesverwaltungsgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 gilt die Landesverordnung über die Vertrauensleute für Kulturdenkmale vom 4. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 883).
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3 ↑ Red. Anm.:
Die Verordnung trat gem. § 62 Landesverwaltungsgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 gilt die Landesverordnung über den Denkmalrat (Denkmalratsverordnung) vom 4. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 881).
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4 ↑ Red. Anm.:
Die Verordnung trat gem. § 62 Landesverwaltungsgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 gilt die Landesverordnung über das Denkmalbuch (Denkmalbuchverordnung) vom 4. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 880).